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  #1  
Alt 27.01.2008, 20:11
Pusteblume Pusteblume ist offline
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Standard Neues Versicherungsrecht

Seit Anfang Januar ist ja ein neues Versicherungsrecht in Kraft. So wird jetzt auch bei grober Fahrlässigkeit der Schaden zumindest anteilig ersetzt.
Meine Fragen wären nun:
Gilt das auch für Altverträge, oder muß zwingend ein neuer Vertrag abgeschlossen werden?
Wenn ein neuer Vertrag abgschlosen wird, worauf wäre zu achten? Gibt es Regelungen, bei wieviel "Grobheit" in der Fahrlässigkeit wieviel vom Schaden ersetzt wird? Gilt die neue Regelung gleichermaßen für Haftpflicht und für Kasko?
Freue mich über Antwort von kompetenter Stelle (hallo Norman...) und denke, das ist für alle Bootler unabhängig von der Antriebsart interessant.
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  #2  
Alt 27.01.2008, 20:14
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Da gibts ja nun eigentlich nur einen der mir da spontan einfällt der da was schlaues zu sagen kann.
Ameisenbär wo bist Du
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Gruß 45meilen

In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative
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  #3  
Alt 27.01.2008, 20:24
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Der steht jetzt schon beim Penny an für die Klappschüsseln.
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Niemals mit den Händen in den Taschen
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  #4  
Alt 27.01.2008, 20:25
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45meilen 45meilen ist gerade online
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Zitat:
Zitat von Chris Beitrag anzeigen
Der steht jetzt schon beim Penny an für die Klappschüsseln.

Dann braucht er ja die Küche nicht mehr umbauen
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Gruß 45meilen

In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative
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  #5  
Alt 27.01.2008, 20:59
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Zitat:
Zitat von Pusteblume Beitrag anzeigen
Seit Anfang Januar ist ja ein neues Versicherungsrecht in Kraft. So wird jetzt auch bei grober Fahrlässigkeit der Schaden zumindest anteilig ersetzt.
Meine Fragen wären nun:
Gilt das auch für Altverträge, oder muß zwingend ein neuer Vertrag abgeschlossen werden?
Wenn ein neuer Vertrag abgschlosen wird, worauf wäre zu achten? Gibt es Regelungen, bei wieviel "Grobheit" in der Fahrlässigkeit wieviel vom Schaden ersetzt wird? Gilt die neue Regelung gleichermaßen für Haftpflicht und für Kasko?
Freue mich über Antwort von kompetenter Stelle (hallo Norman...) und denke, das ist für alle Bootler unabhängig von der Antriebsart interessant.
Für Verträge, die bis zum 31.12.07 abgeschlossen wurden gilt eine Übergangsfrist bis 2009. In dieser Zeit wird noch das alte Recht angewendet, es sei denn man bekommt vom Versicherer eine Info, dass schon vorzeitig auf das neue VVG umgestellt wird.
Für Verträge mit Beginn ab 01.01.08 gilt das Neue sofort.
Bei grober Fahrlässigkeit wird je nach Schwere des Verschuldens eine Leistungskürzung vorgenommen. Eine einheitliche Regelung der Abstufung kann es dabei nicht geben, da das ja immer individuelle Umstände sind. Komplette Lesistungsverweigerung gibt es aber nur noch bei Vorsatz.

In der Haftpflicht war übrigens auch nach altem Recht schon grobe Fahrlässigkleit mitversichert.

Näheres wird sich im Laufe des Jahres zeigen, wenn die ersten Fälle nach neuem Recht abgewickelt wurden. Bisher gibt es ja noch keine Erfahrungswerte.

Alle Klarheiten beseitigt?

Gruß
Norman
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  #6  
Alt 27.01.2008, 21:02
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Hallo !

Zitat:
Komplette Lesitungsverweigerung gibt es aber nur noch bei Vorsatz.
Gilt das generell ?
Oder nur im Zusammenhang mit Bootsversicherrungen ?

MfG Michael
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  #7  
Alt 27.01.2008, 21:03
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Zitat:
Zitat von blaue-elise Beitrag anzeigen


Alle Klarheiten beseitigt?

Gruß
Norman
Kann man seinen Versicherer auffordern, daß man trotz altem Vertrag nach neuem Recht behandelt werden will, bzw. den Vertrag umstellen?
Meine Autovers. z.B. hat mich von selbst angeschrieben, daß auch grobe Fahrlässigkeit jetzt mitversichert ist
__________________
Gruß Jörg
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  #8  
Alt 27.01.2008, 21:05
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@ Michael
Generell.

@ Jörg
Nein.

Gruß
Norman
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Alt 28.01.2008, 09:10
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Zitat:
Zitat von Jörg Beitrag anzeigen
Meine Autovers. z.B. hat mich von selbst angeschrieben, daß auch grobe Fahrlässigkeit jetzt mitversichert ist
Diesen Satz habe ich gestern überlesen, deshalb noch mal eine kurze Erläuterung dazu:
Wenn grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist, ist das eine prima Sache, hat aber nichts mit der Anwendung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes zu tun.
Bei grober Fahrlässigkeit wird, wenn sie bedigungsgemäß mitversichert ist, voll geleistet.

Bei Anwendung des neuen VVG wird zwar bei grober Fahrlässigkeit nicht mehr komplett abgelehnt, aber je nach Schwere des Verschuldens ein entsprechender Abzug vorgenommen.
Wenn man sich besonders blöd angestellt hat, kann man also auch in Zukunft nur einen geringen "Zuschusss" von der Versicherung in solchen Fällen erwarten.

Nur damit das nicht falsch verstanden wird, nachdenken bevor Ihr was tut, müsst Ihr also leider auch in Zukunft noch.

Gruß
Norman
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