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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #26  
Alt 10.12.2007, 06:52
Relax Relax ist offline
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Zitat:
Zitat von Liebertee Beitrag anzeigen
Was hat denn der " kleine Waffenschein" mit Seenotsignalmitteln zu tun?
Das weiß ich auch nicht! Der Kleinwaffenschein ist jedenfalls für "Schreckschuss-, Reizstoff- u. Signalwaffen". Was genau man damit aber nutzen darf, konnte mir vorab keiner der Landratsamt-Mitarbeiter sagen. Sie blicken wohl zeitweise durch die Bürokratie auch nicht mehr durch.
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Grüße von Relax
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  #27  
Alt 10.12.2007, 06:53
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Zitat:
Zitat von wolf b. Beitrag anzeigen
War es nicht so, daß ein Bedarf bestehen muß und der durch ein Boot nachgewiesen wurde?
Die Bedarfanmeldung ist für den Kleinwaffenschein nicht erforderlich, sagte man mir. Den bekommt jeder, der nicht vorbestraft ist, auf Antrag und gegen EUR 50,00 !
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Grüße von Relax
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  #28  
Alt 10.12.2007, 06:59
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Hallo zusammen,

ich fasse zusammen:

- Zur Zeit wird der Pyroschein wohl noch nicht abgenommen.
- Er ist zum Chartern nicht notwendig, nur zum Erwerb einer SigPi (kommt für mich "bootlosen" Menschen ja derzeit nicht in Frage)
- Der Kleinwaffenschein ist wohl nonsens, sonst würde den hier ja wohl einer kennen, bzw. mit Seenotsignalmitten in Zusammenhang bringen.
- Edit Zusatz: Für Signalraketen ist kein Pyroschein erforderlich.

Also habt Ihr meine Fragen beantwortet. Vielen Dank dafür. Also muss ich nicht schon wieder lernen...

Petra
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Grüße von Relax

Geändert von Relax (10.12.2007 um 07:55 Uhr)
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  #29  
Alt 10.12.2007, 07:36
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Pille112 Pille112 ist offline
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Ja richtig und der sog. Pyro-Schein ist auch nur für SigPi (Kal. 26,5mm)
und SigRak und nicht für sog. Signalgeber (klein) wie hier oben schon mal gezeigt wurde.

Der "kleine Waffenschein" bezieht sich auch nur auf das führen von Waffen dieser Kategorie und nicht auf den Erwerb von Waffe und Munition.

Hier nochmal ein Auszug -

Waffenrecht Das Waffengesetz regelt in Deutschland den Erwerb von Signalwaffen. Vor dem Erwerb im Waffenhandel oder im Wassersportfachhandel muß eine Erwerbsberechtigung für eine Signalpistole und der dazugehörigen Munition beantragt werden. Diese Genehmigung erhält man bei der zuständigen Ordnungsbehörde (Ordnungsämter oder Polizei, je nach Bundesland verschieden). Dort werden die im Waffengesetz verlangten Voraussetzungen geprüft, unter anderem: Bedürfnis, Zuverlässigkeit und Sachkunde. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Erwerbsberechtigung erteilt. Der Antragsteller hat nun ein Jahr Zeit eine Seenotsignalpistole zu kaufen, wird diese Signalpistole nicht innerhalb eines Jahres erworben, ist ein erneute Erteilung einer Erwerbsberechtigung mit dem gleichem Bedürfnis wie vorher ausgeschlossen. Ist die Waffe erworben worden, muß innerhalb der gesetzlichen Frist diese Waffe in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Die dazugehörige Munition kann auch nur mit behördlicher Erlaubnis erworben werden, hier werden die gleichen Voraussetzungen wie beim Erwerb der Signalpistole verlangt. Die in Deutschland verkauften Signalpistolen habe meist ein Rohr im Kaliber 4, Innendurchmesser = 26,5 mm. Nach drei Jahren wird das Bedürfnis welches zum Erwerb der Signalpistole führte, ein zweites mal geprüft.

Bedürfnis:
Das Bedürfnis beim Erwerb einer Seenotsignalpistole wird durch die zuständige Ordnungsbehörde überprüft. Ist ein Bedürfnis vorhanden, wird eine Erwerbsberechtigung erteilt. Laut Waffengesetz kann in Deutschland nur eine Waffe genehmigt werden, wenn die beantragte Waffe zur Minderung der Gefährdung geeignet ist und es keine frei erwerbbaren Utensilien gibt, die mindestens gleichwertig sind. Bundesweit legen die Ordnungsbehörden das Waffengesetz für die Erwerbsberechtigung einer Signalpistole folgendermaßen aus: Der Eigner einer hochseetüchtigen Yacht hat im Regelfall ein waffenrechtliches Beduerfnis.
Chartere haben seit dem 01.04.2003 die Möglichkeit eine Signalpistole und die dazugehörige Signalmunition zu leihen. Voraussetzung ist der Nachweiß einer Charterung und ein Leihschein vom Besitzer der Signalpistole für diese Waffe. Da viele Charterschiffe keine Signalpistole an Bord haben, ist die Frage offen, ob in diesem Fall ein waffenrechtliches Beduerfnis gegeben ist. Sollte dieses bejaht werden, werden sicherlich Auflagen erteilt.

Sachkunde:
Die Sachkundeprüfung für Signalpistolen und pyrotechnische Seenotsignale der Klasse T2 kann bei den zuständigen Sportbootführerscheinausschüssen abgelegt werden. Verschiedene Institutionen, z.B. Vereine, Wassersportschulen oder auch einige Volkshochschulen bieten Vorbereitungskurse an. Die Bestätigung über die bestandene Prüfung wird im Sportbootführerschein vermerkt, alternativ kann auch ein Pyro-Schein ausgestellt werden. Diese Sachkunde beinhaltet auch die Genehmigung für den Erwerb der pyrotechnischen Signale der Gefahrenklasse T2.

Aufbewahrung "einer" Signalpistole:
Die sichere Aufbewahrung von waffenbesitzkartenpflichtigen Waffen ist nun eindeutig geregelt. Für die haeusliche Aufbewahrung wurden einheitliche Bedingungen definiert. Eine Variante ist: Waffenschrank mit mind. der Sicherheitsstufe B und Munition getrennt in einem Stahlsicherheitsschrank. Von den vorgeschriebenen Regelungen kann in Absprache mit dem zustaendigen Ordnungsamt abgewichen werden. Auf Reisen wurde nur eine "sichere" Aufbewahrung definiert. Die Behörde kann man Zweifeln die Aufbewahrung kontrollieren. Unsichere Aufbewahrung bedeutet Unzuverlässigkeit mit der Folge des Entzuckes der WBK!
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Gruß Carsten

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Geändert von Pille112 (10.12.2007 um 07:44 Uhr)
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  #30  
Alt 10.12.2007, 10:02
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Moin zusammen,

jetzt sind schon fast alle meine Fragen beantwortet, nur eine nicht. Was ist ein Seegehends Schiff/Boot?

Mein 6,1 m Rib ist CE B Ceritifiziert. In der Planung sind u.a. größere Touren wie Italien --> Elba --> Korsika bzw. eine Kanalüberquerung. Da würde ich mich nicht gerne auf ein Nico-Signal verlassen müssen.

Gibt es irgendeine Richtlinie / Definition was (mgl. abschlie0end) Seegehend ist?

cu

Stefan
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  #31  
Alt 10.12.2007, 10:43
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Soweit mir bekannt definiert sich der Begriff "seegehend" durch

1. Stabilität und Bauart des Bootes/Schiffes (Außenhaut, Deck, Aufbauten, Beleuchtung, Beflaggung, Ausrüstung etc.)
2. dem Willen des Boots-/Schiffsführers nach See zu fahren
3. der Möglichkeit mitgeführte Ladung/Ausrüstung seefest zu verstauen/laschen/anderweitig sichern
4. rechtliche Vorschriften für nationale und internationale Seegebiete

Ich glaube dafür gibt es etwas Erklärendes im Seeschiffahrtsrecht
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Gruß Carsten

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  #32  
Alt 10.12.2007, 11:10
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Zitat:
Zitat von Relax Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,

ich fasse zusammen:

.........
- Edit Zusatz: Für Signalraketen ist kein Pyroschein erforderlich.

Also habt Ihr meine Fragen beantwortet. Vielen Dank dafür. Also muss ich nicht schon wieder lernen...

Petra
Auch wenns jetzt möglicherweise wieder unklar wird......

Für die " großen" Signalraketen, die in der Leistung in etwa der Munition der SigPi gleichkommen und somit zur Klasse T2 gehören brauchst du eben doch den Pyro-Schein.
Den Kleinkram wie Handfackeln, Rauchsignale , Signalstift und so gibts ab 18.

Gruß Norbert
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  #33  
Alt 10.12.2007, 11:11
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Zitat:
Zitat von Pille112 Beitrag anzeigen
Soweit mir bekannt definiert sich der Begriff "seegehend" durch

1. Stabilität und Bauart des Bootes/Schiffes (Außenhaut, Deck, Aufbauten, Beleuchtung, Beflaggung, Ausrüstung etc.)
2. dem Willen des Boots-/Schiffsführers nach See zu fahren
3. der Möglichkeit mitgeführte Ladung/Ausrüstung seefest zu verstauen/laschen/anderweitig sichern
4. rechtliche Vorschriften für nationale und internationale Seegebiete

Ich glaube dafür gibt es etwas Erklärendes im Seeschiffahrtsrecht
Moin,

Stabilität dürfte bei einem Rib wohl unproblematisch sein.

Der Wille ist da.

Beim Zar61 habe ich Stauraum bis zum Abwinken. Ich hab es letzten Sommerurlaub (Sardinien) nicht voll bekommen

Im SeeSchifffahrtsrecht habe noch nichts gefunden ausser einigen Meinungen von wegen 7m> aber halt nichts konkretes.

cu

Stefan
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  #34  
Alt 10.12.2007, 11:20
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@Hufi

eine Zeit lang galt auch die Definition " bewohnbar" und " verschließbar" ( ich weiß nicht ob auch jetzt noch), aber offenbar bastelt sich da jede Ordnungsbehörde ihr eigenes Ding.
Mein Schiffchen ist nur knapp sechs Meter lang, so das die Dame beim LKA ein wenig anfing zu spötteln " dann wollen sie wohl bei Sturm auf dem Tegeler See Rot schießen, oder was..."
Letztendlich mußte sie mir das Ding trotzdem eintragen, weil schlicht die Bedingungen dafür erfüllt waren.

Gruß Norbert
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  #35  
Alt 10.12.2007, 11:34
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Hallo!
Als ich die Prüfung machte, war die Gesetzeslage so: Die WBK berechtigt zum Erwerb und zur bestimmumgsgemäßen Verwendung, zur Aufbewahrung in der Wohnung und zum Transport der nicht schußbereiten Waffe zum Boot.Dies gilt aber nur für Boote die ein Wohnen an Bord ermöglichen. Verfügt das Boot nicht über eine solche Einrichtung ,ist zusätzlich ein Waffenschein erforderlich. Das ist meines Wissens heute noch gültig, nur ist die Aufbewahrung an Bord noch strenger geregelt worden und bedarf jetzt eines Tresores.
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  #36  
Alt 10.12.2007, 11:55
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Zitat:
Zitat von nordic Beitrag anzeigen
Hallo!
....Dies gilt aber nur für Boote die ein Wohnen an Bord ermöglichen. Verfügt das Boot nicht über eine solche Einrichtung ,....
Na dann kaufe ich mir doch das nautische Zelt

cu

Stefan
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  #37  
Alt 10.12.2007, 13:02
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Volker Volker ist offline
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Also ich oute mich mal: ich habe den 'Kleinen Waffenschein" - warum weiß ich auch nicht so genau, schmückt aber meine Dokumententasche ungemein.
Ich glaube, das Ding brauchst Du lediglich, um wenn Du die Waffe zu und von Deinem Schiff transportieren möchtest, nicht auch noch einen, resp. 2 Tresore im Auto mitschleppen mußt. Mit diesem Schin darfst Du die Signalpistole 'am Mann' tragen.

ist aber nicht rechtsverbindlich - nur meine Interpretation.

Gruß

Volker
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  #38  
Alt 10.12.2007, 13:37
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Oliver74 Oliver74 ist offline
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Hallo zusammen,

ich versuche es mal zusammenzufassen:

Signalrakte T1 (80 Meter Steighöhe) -> Frei Verkäuflich
Signalrakete T2 (300m Steighöhe) -> Pyroschein erforderlich

Nico Signal/Comet Signal/Gaspistole mit Signalgeber
-> Frei verkäuflich ab 18 Jahren. Zum "führen" (=Unterwegs zum Boot zugriffsbereit am Mann transportieren/tragen) bräuchte man den "kleinen Waffenschein"

Signalpistole Kaliber 4 -> WBK erforderlich. Aufbewahrungsvorschriften zu Hause und auf dem Boot wie eine "richtige" Kurzwaffe. Zugriffsbereit führen ist ohne "grossen" Waffenschein untersagt.

Viele Grüße,

Oliver
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  #39  
Alt 10.12.2007, 13:45
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
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Zitat:
Zitat von nordic Beitrag anzeigen
Hallo!
.... Das ist meines Wissens heute noch gültig, nur ist die Aufbewahrung an Bord noch strenger geregelt worden und bedarf jetzt eines Tresores.
Das ist sein 2003 nicht mehr so. Signalwaffen auf Wasserfahrzeugen sind ausdrücklich von der Waffenscheinpflicht ausgenommen. Nachlesen kann man das im WaffG § 12 Absatz (3) Satz 4.

Den Tresor braucht man nur zuhause. Auf Reisen genügt es die Waffe so sicher zu verwahren wie es die Verhältnisse zulassen. Nachlesen kann man das in der AWaffV § 13 Absatz (11).
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  #40  
Alt 10.12.2007, 13:47
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Zitat:
Zitat von Rheinsegler Beitrag anzeigen
Das ist sein 2003 nicht mehr so. Signalwaffen auf Wasserfahrzeugen sind ausdrücklich von der Waffenscheinpflicht ausgenommen. Nachlesen kann man das im WaffG § 12 Absatz (3) Satz 4.

Den Tresor braucht man nur zuhause. Auf Reisen genügt es die Waffe so sicher zu verwahren wie es die Verhältnisse zulassen. Nachlesen kann man das in der AWaffV § 13 Absatz (11).
Es wäre auch zu dumm, wenn man im Seenotfall erst den Schlüssel zum Tresor holen müsste oder man vor lauter Angst die Kombination vergessen hat und nicht an die Seenotsignalmittel herankommt...
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Grüße von Relax
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  #41  
Alt 10.12.2007, 14:47
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@ Rheinsegler Die Antwort von Oliver ist richtig. Wie ich sagte bezieht sich der große Waffenschein auf das führen. Bei einem Boot ohne Wohneinrichtung , ist das als gegeben angesehen.(Es sei denn, Du lässt die Waffe ungeladen bis zum Einsatz.)
@ Relax Die Vorschrift mit dem sicheren Lagern trifft nur im Hafen zu. Auf See soll die Waffe natürlich jederzeit erreichbar sein.
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  #42  
Alt 10.12.2007, 14:57
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Zitat:
Zitat von nordic Beitrag anzeigen
@ Rheinsegler Die Antwort von Oliver ist richtig. Wie ich sagte bezieht sich der große Waffenschein auf das führen.
Ist sie nicht. Seit am 01.04.2003 die letzte Änderung des Waffengesetzes in Kraft getreten ist braucht man für Signalwaffen (Kaliber 4) auf einem offenen Boot keinen Waffenschein mehr. Weder einen großen noch einen kleinen.

§ 12 WaffG Absatz 3 enthält extra dafür eine Ausnahmeregelung. Bitte erst lesen und dann Unfug verbreiten. Diese Gesetzesänderung liegt immerhin bereits 4,5 Jahre zurück.

Der § 12 hat übrigens die Überschrift "Ausnahmen von den Erlaubnispflichten"
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  #43  
Alt 10.12.2007, 15:08
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...Lies nochmal. Das gilt nur wenn Du die Waffe unter Aufsicht eines Berechtigten einsetzt.
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  #44  
Alt 10.12.2007, 17:28
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Waffengesetz:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
...
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
...
4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;...

Für jeden der lesen kann ist das eindeutig.

Diese Regelung gilt für das Führen. Der Besitz bleibt natürlich genehmigungspflichtig. Die Genehmigung zum Besitz wird duch eine WBK erteilt. Einen Waffenschein braucht man auch auf einem offenen Boot nicht mehr.
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  #45  
Alt 10.12.2007, 19:49
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Bei der UL-Fliegerei wird auch ein Pyro-Schein benötigt. Das ist ein Prüfungsfach. (Umgang, Transport; Berechtigung) Im Fall einer Störung wird ein am Flugzeug montierter Fallschirm mit einer Rakete aus einem Behälter herausgezogen. Ich weiß nicht, ob diese Prüfung auch für eine Signalpistole oder Notrakete ausreicht
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  #46  
Alt 10.12.2007, 20:00
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Zitat:
...Einen Waffenschein braucht man auch auf einem offenen Boot nicht mehr.
Hast Recht, ist nach neuem Waffengesetz wirklich so.

Es bleibt also:

Signalrakete T1 (80 Meter Steighöhe) -> Frei Verkäuflich
Signalrakete T2 (300m Steighöhe) -> Pyroschein erforderlich

Nico Signal/Comet Signal/Gaspistole mit Signalgeber
-> Frei verkäuflich ab 18 Jahren. Zum "führen" (=Unterwegs zum Boot zugriffsbereit am Mann transportieren/tragen) bräuchte man den "kleinen Waffenschein".Den bekommt man bei einem einwandfreien Führungszeugnis.

Signalpistole Kaliber 4 -> WBK erforderlich. Dazu wird ein einwandfreies Führungszeugnis benötigt, ein Bedürfnis (entsprechendes Boot) und ein Nachweis der Sachkunde (in der Regel Pyroschein).
Aufbewahrungsvorschriften zu Hause wie eine "richtige" Kurzwaffe (Mind. B Schrank).
Führen auf dem Boot ist ok, abseits dessen aber nur transportieren (nicht zugriffsbereit)

Geändert von Oliver74 (10.12.2007 um 20:06 Uhr)
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  #47  
Alt 10.12.2007, 22:01
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Zitat:
Zitat von Rheinsegler Beitrag anzeigen

Den Tresor braucht man nur zuhause. Auf Reisen genügt es die Waffe so sicher zu verwahren wie es die Verhältnisse zulassen. Nachlesen kann man das in der AWaffV § 13 Absatz (11).
Mir ist so, als wenn ich vor kurzem irgendwo gelesen hätte ,das die Hamburger Waschpo das ein wenig anders sieht.......
Gut, wäre ja nicht das erste Mal, wo die Herrschaften in Grün oder Blau die aktuelle Gesetzeslage entweder nicht kennen, oder auf ganz eigene Weise zu interpretieren wissen....
Aber danke für den entsprechende § Hinweis ( was einem aber vor Ort auch wenig helfen wird wenn denn Polsens gerade mal wieder eine akute Gefährdung der Allgemeinheit meinen feststellen zu müssen )

Gruß Norbert
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  #48  
Alt 10.12.2007, 22:19
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...aber ACHTUNG die WaffVwV sagt da was anderes.

http://www.schuetzenverein-eisenach....wV/vwaff1.html

1.6
Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen ( § 22 WaffG )

Schreckschuß- Reizstoff- und Signalwaffen, deren Bauart nach § 22 WaffG zugelassen ist, tragen das Zulassungszeichen nach der Anlage 1 zur 1. WaffV, das sich aus dem Zeichen "PTB" und einer darunterstehenden Kennummer zusammensetzt und von einem Kreis umgeben ist. Schußwaffen, die den genannten Zwecken dienen, deren Bauart jedoch nicht gemäß § 22 WaffG zugelassen ist, sind keine Schreckschuß-, Reizstoff- oder Signalwaffen im Sinne des Waffengesetzes; sie unterliegen in vollem Umfang den für Schußwaffen zum Verschießen von scharfer Munition geltenden Vorschriften. So fällt insbesondere die in der Seeschiffahrt verwendete Signalpistole ( Leuchtpistole ) im Kaliber 4 ( 26,5 mm ) nicht unter den Begriff der Signalwaffen im Sinne des § 22 WaffG.
also Vorsicht bei solchen Äußerungen - hier geht es nicht um Gas-/Schreckschußwaffen mit Signalaufsatz und der dazu passenden Munition.
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Gruß Carsten

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  #49  
Alt 10.12.2007, 22:29
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Hallo!
Ich möchte hier keine Schlacht mit Gesetzestexten anfangen, aber ich erwarb meine SiPi erst vor 3 Jahren. Beim Eintragen auf dem Landratsamt wurde ich auf das von mir geschriebene mündlich hingewiesen. Ob das richtig war will und kann ich nicht beurteilen. Es wurde mir jedenfalls gesagt ,dass die Waffe in einem zugelassenen Tresor aufbewahrt werden muß.Auf leichtes nachbohren von mir, ging man nicht ein und ich sagte dann die ordnungsgemäße Aufbewahrung zu.( mußte im Antrag angekreuzt und Unterschrieben werden) Es wurde sogar darauf hingewiesen, dass durchaus eine Überprüfung erfolgen könne.
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Gruß Karl-Heinz

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Geändert von nordic (10.12.2007 um 22:34 Uhr)
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Alt 10.12.2007, 22:50
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Hallo nordic,
ich kenne mindestens 2 Skipper die schon mal Besuch hatten, wegen der Aufbewahrung ihrer Signalpistole
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