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Mittelmeer und seine Reviere Alles rund um Adria, westliches Mittelmeer, Ligurisches und Tyrrhenische Meer, Ionisches Meer, Ägäis und die italienischen Seen.

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  #51  
Alt 15.10.2019, 15:46
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Zitat:
Zitat von Gerd-RS Beitrag anzeigen
......................Es gibt schon gute Gründe, warum Hafenplätze so rar und teuer sind.

Gruss


Gerd
Naja, rar sind nur die zu vernünftigen Preisen, Liegeplätze gibt es genug
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  #52  
Alt 15.10.2019, 16:21
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Wann "führt" man ein Wasserfahrzeug? Wenn es sich "in Fahrt" befindet.
Befindet sich ein ankerndes Schiff in Fahrt? Ja, denn es macht " Fahrt über Grund" da es treibt. Beim "Ankern" führt man sein Schiff also immer noch.

Im Hafen legt man an und macht fest es komm zum "Festmachen" .

Beim Ankern gibt es eine Ankerwache, wie auch immer diese ausfällt, beim Sillliegen nicht.

Sitzt man auf seinem ankernden Boot, ist man automatisch Ankerwache.
Also: Nix viel Alkohol. Mich wunderts das es dazu 2 Meinungen gibt.

Die KVR unterscheidet im Bereich Stillliegen in Artikel 23 Ankern und Artikel 24 Festmachen.
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Jörg von der (ex)Freibeuter
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  #53  
Alt 15.10.2019, 16:57
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Zitat:
Zitat von Freibeuter Beitrag anzeigen


Wann "führt" man ein Wasserfahrzeug? Wenn es sich "in Fahrt" befindet.
Befindet sich ein ankerndes Schiff in Fahrt? Ja, denn es macht " Fahrt über Grund" da es treibt. Beim "Ankern" führt man sein Schiff also immer noch.

Im Hafen legt man an und macht fest es komm zum "Festmachen" .

Beim Ankern gibt es eine Ankerwache, wie auch immer diese ausfällt, beim Sillliegen nicht.

Sitzt man auf seinem ankernden Boot, ist man automatisch Ankerwache.
Also: Nix viel Alkohol. Mich wunderts das es dazu 2 Meinungen gibt.

Die KVR unterscheidet im Bereich Stillliegen in Artikel 23 Ankern und Artikel 24 Festmachen.
Der Tröt gleitet ab

ist dann ein Ankerlieger mit Landleine noch ein "Ankerlieger" eigentlich nein
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  #54  
Alt 15.10.2019, 17:37
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Ich vermute mal solange man die Ankerwache-Aufgabe nicht, an z. Bspl. einen Hafenmeister o. ä. , überträgt - bleibt es beim Ankern.

Bei uns gilt die maßgebliche Rechtsnorm. Das Bundeswasserstraßenge-
setz (WaStrG).
Dazu:
Ankern ist eine zulässige Form des Befahrens und wird somit
in § 5 „Befahren mit Wasserfahrzeugen“ geregelt. Eine bestimmte Dauer des
zulässigen Ankerns ist hier nicht definiert.

imho
Die Art und Ausführung des Ankerns ist egal. Das Festmachen kann nur an einem ausgewiesenen Ort (Hafen) stattfinden.
Das wird in Kroatien wahrscheinlich nicht anders sein.

https://www.bundespolizei.de/Web/DE/...bord_node.html
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Jörg von der (ex)Freibeuter
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  #55  
Alt 15.10.2019, 17:57
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Zitat:
Zitat von Freibeuter Beitrag anzeigen
Die Art und Ausführung des Ankerns ist egal. Das Festmachen kann nur an einem ausgewiesenen Ort (Hafen) stattfinden.
Das wird in Kroatien wahrscheinlich nicht anders sein.
So ist es, gab erst vor kurzen bei SeaHelp einen Beitrag unter anderem auch zum Thema Landleine, auch in HR ist es nicht erlaubt.

Die Strandzone in einer Entfernung von acht Metern von der Wasserlinie entfernt gilt als staatliches Eigentum. Ist es erlaubt, hier Sicherungsleinen für ankernde Boote zu befestigen, wenn es sich nicht um einen öffentlichen Badestrand handelt?
Die Meeresküste unterliegt nicht dem Eigentumsrecht so auch nicht dem Eigentum der Republik Kroatien, sondern handelt es sich um das Seegut welches als Allgemeingut zu sehen ist, so sollten sich Boote nur an den dafür vorgesehenen Orten bzw. Häfen festmachen. Daher ist es auch nicht gestattet, selbständig oder in Eigeninitiative Befestigungsvorrichtungen anzubringen.

https://www.sea-help.eu/problem-boje...e-ministerium/
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Beste Grüße Andy
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  #56  
Alt 15.10.2019, 18:29
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Na das erzähl mal den Seglern, da werden dich große Augen ansehen
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  #57  
Alt 15.10.2019, 18:57
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Zitat:
Zitat von winetouu Beitrag anzeigen
Daher ist es auch nicht gestattet, selbständig oder in Eigeninitiative Befestigungsvorrichtungen anzubringen.
Ich würde das aber so lesen, dass nicht das Festmachen verboten ist, sondern nur das Anbringen von Befestigungsvorrichtungen, was aus meiner Sicht schon ein Unterschied ist.
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Gruß
Hans-Peter
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  #58  
Alt 15.10.2019, 19:24
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Zitat:
Zitat von SL55 Beitrag anzeigen
Ich würde das aber so lesen, dass nicht das Festmachen verboten ist, sondern nur das Anbringen von Befestigungsvorrichtungen, was aus meiner Sicht schon ein Unterschied ist.
.....im verlinkten Beitrag von SH steht etwas weiter oben

Überraschend auch die rechtliche Würdigung zum Thema „Landleinen“: Sie zu spannen, ist eigentlich nicht zulässig.

.......bestimmt steht das genau definiert im kroatischen Gesetzestext.
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Beste Grüße Andy
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  #59  
Alt 15.10.2019, 20:08
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Zitat:
Zitat von kornatix Beitrag anzeigen
......die Kollisionsverhütungsregeln (KVR) gelten für Schiffe in Bewegung......
wo steht das? In Regel 1 und 3 (die kämen meiner nach in Frage) steht das nicht.

Gruß, Rainer
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