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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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  #1  
Alt 19.10.2015, 21:58
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Mercurius Mercurius ist offline
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Standard FAQ Kurzzeitkennzeichen

Mal schnell mit einem Hafentrailer das Boot ins Winterlager bringen, mit dem selbstgebauten Trailer zum nächsten Slip fahren oder ein auf dem Trailer gekauftes Boot abholen – mit dem Kurzeitkennzeichen kein Problem?

Was bisher mit etwas großzügiger Auslegung der Bestimmungen machbar war, ist seit dem 01.04.2015 mit der Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) nicht mehr möglich.
Die Verwendung von Kurzzeitkennzeichen ist in dem eingefügten §16a FZV neu geregelt worden. Die Voraussetzungen für die Zuteilung haben sich erheblich verändert:
  • Das Fahrzeug muss einem vom KBA genehmigten Typ entsprechen oder es muss eine Einzelbetriebserlaubnis vorliegen. Grob gesagt muss eine Zulassungsbescheinigung T.2 oder eine Betriebserlaubnis vorhanden sein.
  • Weiter muss das Fahrzeug über eine gültige Hauptuntersuchung (im Volksmund TÜV) verfügen
    Ausnahme: Fahrt zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle und/oder zur Beseitigung festgestellter Mängel im eigenen oder angrenzenden Zulassungsbezirk
  • Die örtlich zuständige Zulassungsbehörde trägt die Fahrzeugdaten direkt in den auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein ein.
  • Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe- und Überführungsfahrten eingesetzt werden. Die Überführung des Fahrzeuges muss der Hauptzweck sein, nur dann darf im Ausnahmefall auch mal etwas befördert werden (Hentschel, § 2 Nr. 25 FZV).

Fazit: die Fahrten mit dem Hafen- oder Eigenbautrailer scheiden aus und für ein Kurzzeitkennzeichen müssen die Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden.

Was muss bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden?
  • Betriebserlaubnis oder ZB 1 (Fahrzeugschein) und/oder ZB 2 (Fahrzeugbrief)
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung
  • Ausweis des Antragstellers und bei Firmen zusätzlich ein Handelsregisterauszug
  • Vollmacht, wenn der Antragsteller nicht selbst erscheint
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)

Mit welchen Kosten muss man rechnen?
  • Gebühren der Zulassungsstelle für das fünf Tage ab Ausstellungsdatum gültige Kennzeichen je nach Zulassungsbezirk zwischen 11 und 13 Euro.
  • Schilder pro Stück ca. 10 Euro
  • Versicherung (Prämien variieren stark je nach Fahrzeug und Anbieter, sie werden aber oft mit der nachfolgenden Versicherung bei der endgültigen Zulassung verrechnet).

Darf ich mit dem Kurzzeitkennzeichen ins Ausland fahren?

Die Einreise mit einem deutschen Kurzzeitkennzeichen wird nur von Dänemark, Italien und Österreich ausdrücklich erlaubt.
Aber Achtung: Kauft man beispielsweise in Italien ein Boot auf dem Trailer, kann man es nicht mit einem deutschen Kurzzeitkennzeichen dort abholen. Das wäre eine sogenannte unerlaubte Fernzulassung.
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  #2  
Alt 19.10.2015, 23:09
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Zitat:
Zitat von Mercurius Beitrag anzeigen
Die Einreise mit einem deutschen Kurzzeitkennzeichen wird nur von Dänemark, Italien und Österreich ausdrücklich erlaubt.
Aber Achtung: Kauft man beispielsweise in Italien ein Boot auf dem Trailer, kann man es nicht mit einem deutschen Kurzzeitkennzeichen dort abholen. Das wäre eine sogenannte unerlaubte Fernzulassung.
wenn man die Papiere nicht vorlegen kann dürfte der Drops eh geluscht sein,
wo hast du denn den Begriff unerlaubte Fernzulassung her ?
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel.
Bertrand Russell
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  #3  
Alt 20.10.2015, 09:31
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Es gäbe im letzten Fall sicher noch die Möglichkeit eines Ausfuhrkennzeichens, die Bedingungen sind hier sicher in jedem Land unterschiedlich. In Deutschland gelten für Ausfuhrkennzeichen prionzipiell die gleichen Bedingungen wie für Kurzzeitkennzeichen, von daher ist das keine Alternative für eine Überführung.
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Grüße aus Randberlin, Rocco

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