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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 24.07.2006, 14:17
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Standard bootskauf in Holland, Import was muss beachtet werden?

hallo liebe leute,

was muss ich bei einem bootsimport aus holland beachten?
VAT ist bezahlt, das boot wird hierher getrailerd (spedition)

wo muss ich das boot registrieren?

was gibts sonts noch zu beachten ?

viele grüsse
uwe
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  #2  
Alt 24.07.2006, 14:36
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kanalskipper kanalskipper ist offline
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Hallo derbigu,

wegen der MWST:

Boot neu: Rechnung mit ausgewiesener MWST oder Rechnung ohne MWST und Bescheinigung über die in der BRD entrichtete MWST.

Boot gebraucht: Kaufvertrag, in dem erklärt wird, daß der Vorbesitzer das Boot bereits in der EU versteuert und betrieben hat. MWST kann in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden, da beim Kauf von Privatbooten keine MWST anfällt. Vorsicht, wenn das Boot von außerhalb der EU kommt.
Im Kaufvertrag sollten alle Maße und Gewichte vermerkt sein.

Registrieren kannst Du das Boot auf verschiedene Weise:

Amtliches Kennzeichen:
bei einem Wasser- und Schiffahrtsamt Deiner Wahl, das Kennzeichen ausstellt. Muß nicht Dein Wohnort sein. Ich nehme Emden, weil die da so nett sind.
Kosten ca. 18 Euro

Nichtamtliches Kennzeichen:
Internationaler Bootsschein vom ADAC, kostet aber alle 2 Jahre wieder Geld, da die Registrierung alle 2 Jahre erneuert werden muß.

Ausnahme: Frankreich, die wollen ein Flaggenzertifikat und noch weitere Papiere, einfach früh genug vorher erkundigen.

Ach ja, und schööööööööööööööön muß das Boot sein, sonst lohnt der Kauf nicht.

Grüße

Kanalskipper
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  #3  
Alt 24.07.2006, 14:41
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ach ja von wegen Import....

Es sind keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrpapiere notwendig, da EU. Endlich mal ein Vorteil der EU.
Egal ob das Boot per LKW oder auf eigenem Kiel die Grenze passiert, es sind keine Formalitäten oder sonstiger Papierkram notwendig.
Was machen nur all die Beamten, die früher den Warenverkehr verkompiziert haben?
Haben wir gerade hinter uns: Das "alte" Schiff ist per LKW nach Holland gegangen, das neue überführen wir im August auf dem Wasserweg von NL nach D.

Grüße

Kanalskipper
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  #4  
Alt 09.11.2006, 13:19
6386hans 6386hans ist offline
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Lasse zur Zeit ein Boot in Holland bauen. Habe bezüglich der MWSt folgende Auskunft erhalten. Für neue Fahrzeuge einschl. Boote, die im Bestimmungsland (Deutschland) registriert oder benutzt werden ist nach wie vor die deutsche und nicht die holländische MWSt zu entrichten.
Ausnahme von der allgemeinen Regelung Abgeltung mit MWSt des Herstellerlandes.
Wäre in deinem Fall günstiger da nicht die holländischen 19%, sondern die niedrigere deutsche MWSt anfallen würde.
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  #5  
Alt 09.11.2006, 14:00
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Zu spät, er hat das Boot schon.

Was wird es denn bei dir für eins?
Chris
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  #6  
Alt 09.11.2006, 18:29
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Zitat:
Zitat von sea-commander
Zu spät, er hat das Boot schon.

Was wird es denn bei dir für eins?
Chris
klar haben wir unser Schiffchen schon. Bezahlt haben wir aber die deutsche MWST. Erstens spart das 3 %, zweitens bleibt das Geld in Deutschland.

Grüße

Jürgen
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  #7  
Alt 09.11.2006, 19:24
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Zitat:
Zitat von kanalskipper
klar haben wir unser Schiffchen schon.
Ich meinte 6386hans.
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  #8  
Alt 10.11.2006, 07:59
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Hallo,
hier noch eine Anmerkung bzgl. der Umsatzsteuer.
Bei Neubooten kann die USt. (Erwerbssteuer) nur in DE (Empfängerland EU) bezahlt werden, wenn das Boot länger als 7,5m ist. Bei kleineren Booten gilt diese Regelung nicht und die USt. muss im Abgeberland (NL) bezahlt werden.
Umgehen könnte man das, in dem man ein Gewerbe anmeldet und dem holländischen Händler dann die eigene USt. ID angibt. Dann könnte man auch bei kleineren Booten die USt. in DE zahlen und 3% sparen. Ist dann zwar nicht ganz richtig (Liebhaberei), aber wenn das deutsche FA darüber Geld bekommt sollte es sich nicht beschweren und verlangen das die USt. doch in NL bezahlt wird. Aber ob sich der Aufwand mit dem Gewerbe lohnt.....
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  #9  
Alt 10.11.2006, 09:07
6386hans 6386hans ist offline
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Zitat:
Zitat von sea-commander
Zu spät, er hat das Boot schon.

Was wird es denn bei dir für eins?
Chris

lasse mir bei Rego Watersport in Lelystad ein Stahlschiff 34 Fuss bauen.
Hans
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  #10  
Alt 11.11.2006, 07:11
Wiek14 Wiek14 ist offline
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Hallo Freunde,
nachfolgend Infos zur Zahlung der Mehrwertsteuer in Deutschland:

Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt immer der Erhebung der Umsatzsteuer im Bestimmungsland. Während Unternehmer den Fahrzeugerwerb im normalen Umsatzbesteuerungsverfahren anmelden müssen, gilt für alle anderen Personen das sog. Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren.
An diesem Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren müssen teilnehmen
Nichtunternehmer (das sind z.B. Privatpersonen),
Unternehmer (ausgenommen juristische Personen), die das Fahrzeug für Zwecke außerhalb ihres Unternehmens erwerben,
nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen.
Der Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer und juristische Personen unterliegt immer der normalen Erwerbsbesteuerung. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person unternehmerisch tätig ist, den Erwerb jedoch für den nichtunternehmerischen Bereich tätigt (§ 1b Abs. 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG).

Neue Fahrzeuge
Fahrzeuge im Sinne des UStG sind zur Personen- und Güterbeförderung bestimmte Wasser-, Luft- und motorbetriebene Landfahrzeuge. Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere Pkws, Lkws, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnwagen und Caravans. Zu beachten ist hierbei, dass die verkehrsrechtliche Zulassung nicht erforderlich ist.
Neue Fahrzeuge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind (§ 1b Abs. 1 und 2 UStG)
motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt; diese Fahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen.

Nicht zu den Landfahrzeugen gehören beispielsweise Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können. Ebenfalls nicht zu den Landfahrzeugen gehören selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart oder besonderen Einrichtungen (fest mit dem Fahrzeug verbunden) nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind.

Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern; diese Fahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben oder die erste Inbetriebnahme darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen.

Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt; die Luftfahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden sein oder die Inbetriebnahme darf nicht mehr als 3 Monate zurückliegen.

Besteuerungsverfahren
Die Steuerschuld im Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren entsteht am Tag des Erwerbs des Fahrzeugs (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG). Die Umsatzsteuererklärung zur Fahrzeug-Einzelbesteuerung hat der Fahrzeugerwerber spätestens nach Ablauf des 10. Tages nach dem Datum des Fahrzeugerwerbs bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Steuerschuld muss der Erwerber hierbei selbst berechnen. Gleichzeitig mit Abgabe der Steueranmeldung hat er die Steuer zu entrichten. Die Meldung hat auf einem amtlichen Vordruck zu erfolgen und muss vom Erwerber eigenhändig unterschrieben werden.
Zu beachten ist, dass der Erwerber für jedes einzelne Fahrzeug eine eigenständige Steuererklärung abzugeben hat. Der Umsatzsteuererklärung hat der Erwerber die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen. Bemessungsgrundlage ist hierbei der vom Verkäufer in Rechnung gestellte Betrag einschließlich berechnete Nebenkosten, wie z.B. Beförderungskosten. Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge gilt der allgemeine Steuersatz von 16 % bis 31.12.06.
Wird vom Erwerber keine Steuererklärung abgegeben oder berechnet er die Steuer nicht richtig, kann das Finanzamt die Steuer unter Umständen im Schätzungswege festsetzen.

Das Finanzamt erhält von den für die Fahrzeugregistrierung zuständigen Behörden oder von den anderen EG-Finanzbehörden Mitteilungen über den Erwerb neuer Fahrzeuge. Sofern die Umsatzsteuer für die Fahrzeug-Einzelbesteuerung nicht entrichtet wurde, kann die Zulassungsstelle auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einziehen und das amtliche Kennzeichen entstempeln.

Weitere Auskünfte
dazu erteilt sehr kompetent und unbürokratisch das Zoll-Infocenter unter der
Telefonnummer 069 46997600, Fax 069 46997699,
oder auch per Email unter info@zoll-infocenter.de
__________________
Gruß

Wiek14
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