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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 29.07.2007, 17:50
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NorbertK NorbertK ist offline
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Standard Geschw. auf Wasserskistrecken

Hallo,

ich habe einmal eine Frage bezüglich Geschwindigkeit auf ausgewiesenen Wasserskistrecken.

Ist hier die Geschwindigkeit auch ohne anhängenden Wasserskiläufer freigegeben????

Ich bin sicher das ich hier aufgrund der Expertendicht schnell schlauer bin

Norbert
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  #2  
Alt 29.07.2007, 17:52
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(B)Eule (B)Eule ist offline
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Moin

Die Geschwindigkeit ist nur mit Anhang freigegeben. Ansonsten Allgemeine Höchstgeschwindigkeit.
__________________
Gruß
Feddo

Schlechtes Wetter gibt es nicht...
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  #3  
Alt 29.07.2007, 18:00
Benutzerbild von NorbertK
NorbertK NorbertK ist offline
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Zitat:
Zitat von (B)Eule Beitrag anzeigen
Moin

Die Geschwindigkeit ist nur mit Anhang freigegeben. Ansonsten Allgemeine Höchstgeschwindigkeit.
Hallo Feddo,

bist Du sicher. Da ich bisher mit " schnellen Booten " nur in Holland unterwegs war, sind dort Wasserskistrecken auch für " Soloboote " ok. Wird zumindest nicht von WSP beanstandet.

Gruß
Norbert
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  #4  
Alt 29.07.2007, 18:02
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Akki Akki ist offline
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Zitat:
Zitat von (B)Eule Beitrag anzeigen
... Ansonsten Allgemeine Höchstgeschwindigkeit.
Und die ist auf dem Rhein beträchtlich! Auf den westdeutschen Kanälen ist die Geschwindigkeit ausserhalb der ausgewiesenen Wasserskistrecken 12km/h.

__________________
.
.

Akki

irgendwas ist ja immer...
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  #5  
Alt 29.07.2007, 18:05
Sea U Sea U ist offline
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Zitat:
Zitat von NorbertK Beitrag anzeigen
Hallo Feddo,

bist Du sicher. Da ich bisher mit " schnellen Booten " nur in Holland unterwegs war, sind dort Wasserskistrecken auch für " Soloboote " ok. Wird zumindest nicht von WSP beanstandet.

Gruß
Norbert
In Deutschland gilt was Feddo schreibt, hier in Berlin wird auch streng danach gehandelt
__________________
Bis denne
Ralf
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  #6  
Alt 29.07.2007, 18:08
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NorbertK NorbertK ist offline
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Zitat:
Zitat von payed Beitrag anzeigen
Und die ist auf dem Rhein beträchtlich! Auf den westdeutschen Kanälen ist die Geschwindigkeit ausserhalb der ausgewiesenen Wasserskistrecken 12km/h.

Mir geht es nicht um den Rhein, da kenne ich mich aus.
Wie ist das z.B. auf der Müritz dort ist eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 25 kmh. Darf ich dort in den ausgewiesenen Wasserskistrecken schneller fahren ( ohne Skiläufer am Haken )

Norbert
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  #7  
Alt 29.07.2007, 18:16
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Darum geht es: Die Geschwindigkeitsbegrenzung wird auschließlich zum Wasserskilaufen aufgehoben, auch in Holland. Alles andere ist Duldung.
__________________
Gruß
Feddo

Schlechtes Wetter gibt es nicht...
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  #8  
Alt 29.07.2007, 18:20
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derausdemnorden derausdemnorden ist offline
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.......einfach die Skileine hinten raus und gas geben. Bei einer Kontrolle kannst du dann immer noch sagen: "Huch wo isser den"

Aber jetzt einmal im Ernst.
Das die Geschwindigkeit nur für Aktive Skiboote aufgehoben ist das ist mir auch neu.
Aber man lernt ja imer dazu.
__________________
Und die √ allen Übels sind die 62


Gruß Henning
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  #9  
Alt 29.07.2007, 18:28
Benutzerbild von (B)Eule
(B)Eule (B)Eule ist offline
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Hier der Auszug aus Elwis:
Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschifffahrtsstraßen
(Wasserskiverordnung) Vom 17. Januar 1990 (BGBl I S. 107),
zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I 2002 S. 4580)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 und des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) wird verordnet:
§ 1
(1) Auf den Binnenschifffahrtsstraßen darf das Wasserskilaufen
nur betrieben werden:
1. auf den durch Tafelzeichen E.17
E.17 Wasserskistrecke
hierfür freigegebenen Strecken und Wasserflächen,
2. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern
nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 bestimmte
Zeiten festgesetzt sind,
3. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 m,
4. wenn der Wasserskiläufer eine verkehrssicherheitstechnisch
geeignete Wasserskiausrüstung verwendet und
5. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen einer von der
zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und unter Beachtung
einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflage.
Eine Wasserskiausrüstung gilt als verkehrssicherheitstechnisch
geeignet, wenn sie für die geordnete Ausübung des Wasserskilaufens
über
1. ausreichenden Auftrieb,
2. ausreichenden Aufprallschutz und
3. ausreichende Bewegungsfreiheit
verfügt.
(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu
dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang, das Ende und, soweit
erforderlich, die Breite der freigegebenen Strecken oder Wasserflächen
an.
(3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen
wird im Verkehrsblatt — Amtsblatt des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik
Deutschland — veröffentlicht.
§ 2
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Binnenschifffahrtsstraßen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
bezeichneten Wasserstraßen mit
Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger
Hafen,
2. Wasserskilaufen alle Betätigungen, bei denen Personen, von
einem Fahrzeug gezogen, mit oder ohne Wasserski oder auf
sonstigen Gegenständen über das Wasser gleiten, sowie das
Drachenfliegen und Fallschirmfliegen hinter einem ziehenden
Wasserfahrzeug.
§ 3
(1) Die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge und die Wasserskiläufer
dürfen insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag
oder Sogwirkung
1. andere Verkehrsteilnehmer oder andere Personen im Wasser
nicht gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar,
behindern oder belästigen und
2. Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen
oder Schifffahrtszeichen nicht beschädigen.
Zu diesem Zweck müssen bei der Vorbeifahrt
1. die Schiffsführer der ziehenden Fahrzeuge einen ausreichenden
Abstand, der 10 m nicht unterschreiten darf, einhalten,
2. sich die Wasserskiläufer, ausgenommen bei Betätigungen
nach § 4 Abs. 1 Satz 1, im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs
halten.
(2) Der Schiffsführer darf nur dann einen oder mehrere Wasserskiläufer
ziehen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigneten
Person als Beobachter besetzt ist. Der Beobachter hat zur Unterrichtung
des Schiffsführers den Wasserskiläufer und die von diesem
zu durchfahrende Strecke zu beobachten.
(3) Als ziehendes Fahrzeug darf ein Wasserfahrzeug nur eingesetzt
werden, wenn es
1. ausreichenden Platz für den Beobachter bietet, um in sicherer
Position mit dem Rücken zum Schiffsführer zu sitzen,
2. über ausreichenden Platz oder Einrichtungen verfügt, um im
Notfall einen Wasserskiläufer bergen zu können.
Ein Wassermotorrad (§ 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-Verordnung
vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 79), die zuletzt durch Artikel 9 der
Verordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) darf als ziehendes
Fahrzeug nur eingesetzt werden, wenn es zusätzlich zu den Anforderungen
nach Satz 1 über ausreichende Kippstabilität verfügt und
sein Typ in einer amtlichen Liste des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung, die im Verkehrsblatt bekannt
gemacht wird, aufgeführt ist. Die Aufnahme in die Liste erfolgt,
wenn der Typ die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt.
§ 4
(1) Unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur mit Erlaubnis
der Wasser- und Schifffahrtsdirektion betrieben werden:
1. das Wasserskilaufen von mehreren Personen an einer oder
mehreren seitlich am Fahrzeug fest angebrachten Stangen oder
sonstigen Vorrichtungen,
2. das Drachen- oder Fallschirmfliegen.
Die Erlaubnis kann auch nachträglich befristet und mit Auflagen
verbunden werden.
(2) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion kann bei der Erlaubnis
von Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen führen
oder die Schifffahrt beeinträchtigen können, sowie bei der
Erlaubnis nach Absatz 1 von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr.
1 und 2 abweichen.
(3) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen können die Befugnis
zur Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 oder 2 ihren nachgeordneten
Wasser- und Schifffahrtsämtern übertragen.
§ 5
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung für einzelne zum Wasserskilaufen freigegebene
Strecken oder Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende
Regelungen zu treffen, soweit es die örtlichen Verhältnisse
gebieten oder zulassen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 Abs. 1 Satz
1 das Wasserskilaufen betreibt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht
einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs
hält oder
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer
zieht.
§ 7
aufgehoben
§ 8
§ 3 Abs. 3 ist ab 1. Juli 2006 nicht mehr anzuwenden.
__________________
Gruß
Feddo

Schlechtes Wetter gibt es nicht...
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  #10  
Alt 29.07.2007, 18:30
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(B)Eule (B)Eule ist offline
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Definition Wasserskilaufen §2 Abs2
__________________
Gruß
Feddo

Schlechtes Wetter gibt es nicht...
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  #11  
Alt 29.07.2007, 18:31
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Zitat:
Zitat von derausdemnorden Beitrag anzeigen
.......einfach die Skileine hinten raus und gas geben. Bei einer Kontrolle kannst du dann immer noch sagen: "Huch wo isser den"

Aber jetzt einmal im Ernst.
Das die Geschwindigkeit nur für Aktive Skiboote aufgehoben ist das ist mir auch neu.
Aber man lernt ja imer dazu.
Ich lese hier gerade in meiner Wasserkarte ( NL ), dass xxxxx Reviere in den " gekennzeichneten Wasserfläche " für schnelle Boote die Geschw. bis zu 1,5m³ Wasserverdrängung freigegebnen ist.

Aber aus eigener Erfahrung weiß ich, dass diese Reviere mit gelben Bojen und aufgedrucktem schwarzen Wasserskiläufer ausgewiesen sind.

In der Karte steht auch das Wasserskisymbol.

Demnach ist das für NL ok. Aber wie verhält sich das zB. auf der Müritz??
Es wird doch sicher jemand dort Revierkenntnisse haben???

Norbert

Norbert
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  #12  
Alt 29.07.2007, 18:50
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Steht doch da auf den Binnenschifffahrtsstraßen
Müritz ist Binnenrevier.
Auf der Trave übrigens mal dafür bezahlt das ich da solo zu schnell war.
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Gruß 45meilen

In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative
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  #13  
Alt 29.07.2007, 19:25
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Norbert, auf der Müritz-Skistrecke ua. darfst Du die 25km/h nur überschreiten, wenn Du einen Läufer ziehst oder ihn unmittelbar "einsammeln" möchtest.
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Gruß aus Berlin
Jörg

Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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  #14  
Alt 29.07.2007, 19:54
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Hallo,

das bedeutet wenn ich auf der Müritz fahren möchte, darf ich nirgendwo schneller als 25km/h fahren, im "Solobetrieb" ???
Oder gibt es dort auch richtige Hochgeschwindigkeitsstrecken?

Christian
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  #15  
Alt 29.07.2007, 19:59
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Zitat:
Zitat von ChristianK Beitrag anzeigen
Hallo,

das bedeutet wenn ich auf der Müritz fahren möchte, darf ich nirgendwo schneller als 25km/h fahren, im "Solobetrieb" ???

Christian
Das bedeutet es.
__________________
Gruß aus Berlin
Jörg

Es wird immer jemand geben, der etwas gutes etwas billiger und schlechter herstellt, als bisher.
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  #16  
Alt 29.07.2007, 20:00
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Schade, hätten gerne etwas Geld in der Region gelassen...
Aber so...


Christian
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  #17  
Alt 29.07.2007, 20:01
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Zitat:
Zitat von ChristianK Beitrag anzeigen
Hallo,

das bedeutet wenn ich auf der Müritz fahren möchte, darf ich nirgendwo schneller als 25km/h fahren, im "Solobetrieb" ???
Oder gibt es dort auch richtige Hochgeschwindigkeitsstrecken?

Christian

Nein, du darfst dort nirgendwo schneller fahren als 25 km/h und nein es gibt dort keine "Hochgeschwindigkeitsstrecken".
__________________
Grüße aus Bärlin

Thomas
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  #18  
Alt 29.07.2007, 20:02
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Zitat:
Zitat von ChristianK Beitrag anzeigen
Schade, hätten gerne etwas Geld in der Region gelassen...
Aber so...


Christian

Das ist doch kein Problem.. beachte die Geschwindigkeitsbegrenzungen einfach nicht.
__________________
Grüße aus Bärlin

Thomas
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  #19  
Alt 29.07.2007, 20:05
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Dann würde man automatisch viel mehr Geld in der Region lassen


Christian
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  #20  
Alt 29.07.2007, 21:01
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Zitat:
Zitat von ChristianK Beitrag anzeigen
Dann würde man automatisch viel mehr Geld in der Region lassen


Christian


..... und Spaß dabei haben
__________________
Gruß 45meilen

In meinem Alter noch vernünftig werden ist jetzt auch keine Alternative
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  #21  
Alt 29.07.2007, 22:09
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25 km/h reicht doch zum Gleiten und wenn man sich unbeobachtet fühlt dann kann man ja auch mal......

Ich fahre seit 2 Jahren auf der Warnow (6,5 Kn Begrenzung) in gemäßigter Gleitfahrt. Immer außerhalb des Fahrwassers und mit Adleraugen voraus und achtern.

Bisher bin ich einmal ermahnt worden. Das war alles.

Und auf der Müritz und den ungefähr 286 angrenzenden Hauptgewässern gibt es nicht so viele Wasserschutzboote, als daß man sich deswegen bereits vorher in den Frack machen müsste.

Ein bisschen nach den Regeln spielen, niemanden gefährden oder belästigen, dann haben alle ihren Spass und noch genug Geld zum Tanken.

Gruß Ecki
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Wenn uns etwas aus dem gewohnten Gleis wirft, bilden wir uns ein, alles sei verloren; dabei fängt nur etwas Neues an.
Leo Tolstoi


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  #22  
Alt 31.07.2007, 08:22
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Zitat:
Zitat von Eckaat Beitrag anzeigen
25 km/h reicht doch zum Gleiten und wenn man sich unbeobachtet fühlt dann kann man ja auch mal......

Gruß Ecki
Ja Ecki, machen wir ja auch so Mir ging es hier jedoch nur um die Frage " Darf ich auf Wasserskistrecken auch solo schneller fahren ? " Ich habe gelernt das ich das in Deutschland nicht darf In den Niederlanden scheint es jedoch, wie ich aus den einschlägigen Bestimmungen entnehmen kann, und aus eigener Erfahrung weiß, erlaubt zu sein.

Norbert
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  #23  
Alt 31.07.2007, 11:13
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mue mue ist offline
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Hi,

viele die ich kenne handeln an der Müritz nach einem (ungeschriebenen) Gesetz, dass bis 200m vom Ufer weg die Geschwindigkeiten ein zu halten sind. Soweit ich es beurteilen kann, verfährt die WSP genau so.

Ausserdem hat sie auch Regeln, nach denen sie die Geschwindigkeit ermitteln muss. Bei viel Wasserfläche kann es da schon mal schwer fallen, genau vor/ hinter einem Deliquenten zu sein.
__________________
Gruß
Christian
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  #24  
Alt 31.07.2007, 11:54
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Hallo Christian,

das nenne ich eine klare Aussage eines Ortskundigen. Dann bleibt die Müritz für mich doch als Urlaubsziel interessant.

Norbert
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  #25  
Alt 31.07.2007, 12:56
brmpfl brmpfl ist offline
Commander
 
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Zitat:
Zitat von mue Beitrag anzeigen
Ausserdem hat sie auch Regeln, nach denen sie die Geschwindigkeit ermitteln muss. Bei viel Wasserfläche kann es da schon mal schwer fallen, genau vor/ hinter einem Deliquenten zu sein.
Moin,

was sind denn das für Regeln?


Hajo
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