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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 17.12.2006, 15:28
MICKtheCLICK MICKtheCLICK ist offline
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Standard Führerschein-Frage: Segel/Motor

Hi!
Ich, 16 Jahre, habe vor mit einem Freund so bis in einem Jahr ein Segelboot zu kaufen.
Wir fahren nur ne Viertelstunde an Bodensee runter, es ist also perfekt ;) !

Meine eigentliche Frage:

Für was brauche ich welchen Führerschein?

Wir wollen einen Außenborder mit unter 6 Ps (also KEIN Motorführerschein benötigt??) an das Segelboot mit 6-8 Meter dran hängen.

Ich habe mal gelesen, dass eine Jolle zT. ohne Führerschein gefahren werden darf... nur wo ist jetzt die Grenze bei den Segelbooten?

Und könnt ihr bestätigen, dass ich mit Vorkenntnissen mit 300 Euro für den Segelschein auskomm?

Mfg Michi
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  #2  
Alt 17.12.2006, 15:32
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  #3  
Alt 17.12.2006, 15:35
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Standard Re: Führerschein-Frage: Segel/Motor

Zitat:
Zitat von MICKtheCLICK
... nur wo ist jetzt die Grenze bei den Segelbooten?
Ab 12 qm Segelfläche ist das Bodenseeschifferpatent D erforderlich.
Ein Segelboot von 6 Metern Länge dürfte mit Sicherheit mehr als 12 qm Segelfläche besitzen.
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  #4  
Alt 17.12.2006, 16:10
MICKtheCLICK MICKtheCLICK ist offline
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ok, danke für das wilkommenheissen und die schnelle antwort.

das bodenseeschiffahrtspatent A ist ja für Motorboote, oder? Und das D eben für Segelboote? Wenn ja, für welche?

Darf ich dann nur auf dem Bodensee fahren?

Tut mir leid wenn ich mich etwas "duselig" anstelle, hab halt gar keine Ahnung :-<
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  #5  
Alt 17.12.2006, 16:33
MICKtheCLICK MICKtheCLICK ist offline
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Mir fällt da grasd noch ne Frage ein:

Wenn ich ein 6-8m segelboot habe, aber ohne segel und nur mit einem motor unter 6 PS fahre, brauche ich dann aufm Bodensee ein Schein?
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  #6  
Alt 17.12.2006, 19:53
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
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Zitat:
Zitat von MICKtheCLICK
Und das D eben für Segelboote? Wenn ja, für welche?
Also nochmal:
Ab 12 qm Segelfläche ist das Bodenseeschifferpatent D erforderlich.

Das bedeutet: Wenn das Boot mehr als 12 qm Segelfläche am Wind führen kann, dann ist es patentpflichtig, auch wenn die Segel nicht gesetzt sind!

Zitat:
Darf ich dann nur auf dem Bodensee fahren?
Das Bodenseeschifferpatent gilt nur auf dem Bodensee.
Inhaber dieses Patentes bekommen auf Antrag den SBF Binnen ausgestellt. Der gilt auch anderswo.
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  #7  
Alt 17.12.2006, 21:23
thball thball ist offline
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Standard Re: Führerschein-Frage: Segel/Motor

Zitat:
Zitat von MICKtheCLICK
Und könnt ihr bestätigen, dass ich mit Vorkenntnissen mit 300 Euro für den Segelschein auskomm?
Hi,

wenn Du den Segelschein privat oder über einen Verein machst reichen die EUR 300,00 bei weitem. Über eine Schule wird es schon schwieriger.
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  #8  
Alt 17.12.2006, 22:19
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Auf dem Bodensee ist es auch nicht so einfach mit dem Motor. Es darf kein Zweitakter sein und er braucht eine Bodenseezulassung. Soviel ich weiß mußt du auch unter der Erfüllung dieser Voraussetzungen das Boot dort anmelden und darfst nur max. 4 oder 6 Wochen mit einer Urlauberanmeldung fahren. Alles andere ist noch schwieriger.
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  #9  
Alt 17.12.2006, 22:36
thball thball ist offline
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Zitat:
Zitat von wolf b.
Auf dem Bodensee ist es auch nicht so einfach mit dem Motor. Es darf kein Zweitakter sein und er braucht eine Bodenseezulassung. Soviel ich weiß mußt du auch unter der Erfüllung dieser Voraussetzungen das Boot dort anmelden und darfst nur max. 4 oder 6 Wochen mit einer Urlauberanmeldung fahren. Alles andere ist noch schwieriger.
Hallo Wolf,

das Boot (inkl. Motor) muss immer eine Bodenseezulassung haben. Es gibt für Boote keine Urlauberanmeldung. Es gibt nur ein Urlauberpatent, das man bekommt wenn man z.B. den SBF Binnen hat.

Nur hier wäre es sinnvoller erst das BSB zu machen und dann auf den SBF Binnen umzuschreiben.

Aber das Boot muss wie gesagt sowieso eine Bodenseezulassung haben.
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  #10  
Alt 17.12.2006, 22:40
thball thball ist offline
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Hallo Michi,

habe ganz vergessen: Wenn Ihr mit dem eigenen Boot unterwegs seit könnt Ihr natürlich auch mit dem eigenen Boot zur Prüfung kommen. Ihr braucht nur einen Patentinhaber, der Euch begleitet und ggf. unterrichtet.

Solltet Ihr keinen finden - schick mir eine PN ggf. läßt sich da was machen...
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  #11  
Alt 17.12.2006, 22:40
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Mal interessehalber: bräuchte ich auch für das Kanu oder die kleine Segeljolle mit 11 qm ohne Motor so eine Zulassung?
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  #12  
Alt 17.12.2006, 22:41
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Hi, Mick!

Sobald das Segelboot mit einem Motor über 4,4 kw ausgerüstet ist, brauchst Du auch das Patent für Motorboote !

Ansonsten:


Zitat:
Welche Boote müssen zugelassen werden?
Zulassungspflichtig sind alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb und Segelboote, die mit einem Motor oder mit Wohn-, Koch- oder sanitärer Einrichtung ausgerüstet sind.
Welche Boote müssen nur registriert werden?
Registriert werden müssen Segelboote ohne Motor, Ruderboote und Paddelboote, die länger als 2,5 m sind. Bei der Registrierung des Bootes wird gleichzeitig die Bootsausweiskarte erteilt.
Voraussetzung für die Zulassung
Um eine Zulassung zu erhalten, muss das Fahrzeug von einem Sachverständigen untersucht werden. Entspricht das Ergebnis dieser Untersuchung den amtlichen Vorschriften, so kann eine Zulassung erteilt werden.

Die Zulassung ist beim Landratsamt zu beantragen, die Vordrucke liegen auf.

Der zugewiesene Sachverständige bestimmt Zeit und Ort der ersten Untersuchung. Der Antragsteller hat das zu untersuchende Fahrzeug an dem bestimmten Ort vorzuführen und die zur Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten. Das Boot muss zur Untersuchung im Wasser liegen! Das Schiff muss in allen Teilen zugänglich sein. Auf Verlangen ist eine Probefahrt zu machen. Die Untersuchung erstreckt sich auf die Tauglichkeit, Betriebssicherheit und Ausrüstung des gesamten Fahrzeuges.

Die amtliche Untersuchung findet bei jedem Wetter statt.
Erteilung der Zulassung
Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis der amtlichen Untersuchung den Vorschriften entspricht.Es wird eine Zulassungsurkunde ausgestellt!

Ist die Zulassungsurkunde verlorengegangen oder unbrauchbar geworden, so erteilt die Ausstellungsbehörde auf Antrag eine Zweitausfertigung.

Wenn das zulassungspflichtige Fahrzeug den Besitzer wechselt, ist die Zulassungsurkunde der Ausstellungsbehörde innerhalb von 2 Wochen zur Umschreibung auf den neuen Bootseigner vorzulegen. Der Antrag auf Umschreibung muss genaue Angaben über den Bootseigner (Name, Anschrift, Geburtstag und Geburtsort) enthalten und außerdem eine Versicherung, dass an dem Fahrzeug keine wesentlichen baulichen Änderungen vorgenommen wurden. Zusätzlich ist ein Kaufvertrag vorzulegen! Wenn solche Änderungen eingetreten sind, ist das Boot zur Nachuntersuchung zu melden.


Zitat Ende

Quelle und weitere Informationen - HIER

Das Bodenseeschifferpatent kann dann in den Sportbootführerschein-Binnen umgeschrieben werden.

Grüsse

Johnny
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  #13  
Alt 18.12.2006, 09:46
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Hallo

Seit Ihr wirklich sicher mit der Patenpflicht bei nicht gesetzten Segel, resp. nicht gestartetem Motor?
Ich habe noch nie etwas von dieser Patenpflicht gelesen...und die schweizerischen A- und D-Scheine gelten ja auch als Bodenseepatent.

Ganz abgesehen ob Pflicht oder nicht.......besser eine Ausbildung zu machen ist es eh.
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Gruss vom Neuenburgersee
Tom
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  #14  
Alt 18.12.2006, 09:54
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Zitat:
Zitat von drscubi
Hallo

Seit Ihr wirklich sicher mit der Patenpflicht bei nicht gesetzten Segel, resp. nicht gestartetem Motor?
Ich habe noch nie etwas von dieser Patenpflicht gelesen...und die schweizerischen A- und D-Scheine gelten ja auch als Bodenseepatent.

Ganz abgesehen ob Pflicht oder nicht.......besser eine Ausbildung zu machen ist es eh.
Ich verstehe nicht genau was Du mit nicht gesetzten Segel und nicht gestartetem Motor meinst (Du treibst also so dahin ? ), aber die Regelung auch für CH sagt:

Die Patentpflicht am Bodensee ist für alle drei Anrainerstaaten gleichermassen in der Bodensee-Schifffahrtsordnung (BSO) geregelt. Diese besagt, wer ein maschinengetriebenes Fahrzeug über 4,4 kW (6 PS) oder ein Segelboot mit mehr als 12 Quadratmetern Segelfläche nutzen will, ein Schifferpatent benötigt.

Beim Schifferpatent werden die Kategorien A, B, C und D unterschieden. Die Kategorie A berechtigt zum Führen von Motorbooten soweit diese nicht unter die Kategorie B oder C fallen. Das Schifferpatent B benötigen Kapitäne von Fahrgastschiffen, Patent C Schiffsführer von Güterschiffen. Patentinhaber D ist es erlaubt Segelboote über einer Segelfläche von 12 Quadratmetern zu bewegen. Hat das Segelboot einen Motor über 4,4 kW ist für den Skipper auch gleichzeitig das Patent A vonnöten. Um die Hochrheinstrecke zwischen Stein am Rhein und Schaffhausen befahren zu können bedarf es einer Zusatzprüfung mit einem umfangreichen Praxisnachweis.

Die jeweiligen Patentprüfungen bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Ein gewisses Alter ist Voraussetzung um das Schifferpatent zu erhalten. Für Schifferpatent D ist ein Mindestalter von 14 Jahren, bei A von 18 Jahren nötig. Zum Erwerb der Patente B und C ist ein Mindestalter von 21 Jahren vorgeschrieben.

Eine Patentprüfung kann nur in dem Land abgelegt werden, indem der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Wechselt der Patentinhaber seinen Wohnsitz in einen anderen Bodenseeanrainerstaat, so bleibt das Patent nur gültig, wenn er es innerhalb eines Jahres umschreiben lässt. Ein Urlauberpatent für jährlich 30 zusammenhängende Tage können Skipper eines „Vergnügungsfahrzeuges“ bei der jeweiligen Schifffahrtsbehörde beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie im Besitz eines in einem Bodenseeanrainerstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind, der nicht auf dem Bodensee gilt. Neuerdings reicht auch ein Internationales Zertifikat nach der ECE-Resolution Nr. 40 TRANS/SC. 3/147 dafür aus.

Regelungen in der Schweiz
Der Schiffsführerausweis in der Schweiz lehnt sich an die Patentregelung vom Bodensee an. Mit dem Unterschied, dass es noch eine Kategorie E gibt, zum Führen von Schiffen besonderer Bauart. Beim Mindestalter für den Erwerb muß ein Schweizer in den Kategorien B, C und E nur 20 Jahre alt sein. Auch ist in der Schweiz ein Schiffsführerausweis erst nötig wenn der Maschinenantrieb 6 kW übersteigt oder die Segelfläche mehr als 15 Quadratmeter beträgt. Neben den vom kantonalen Schifffahrtsamt ausgegebenen Schiffsführerausweisen kann der Wassersportler noch den Hochseeschein vom Cruising Club der Schweiz (CCS) erwerben. Es gibt ihn in der Kategorie Motorboot und Segelboot.

Voraussetzungen für den Schein sind ein kantonales Schifferpatent oder ein amtlicher Schiffsführerausweis, ein Nothelferausweis sowie praktische Erfahrungen – 3 Wochen Seefahrt und 1000 Seemeilen. Inhaber des Führerausweises für Yachten auf See Motorboot können durch vorweisen von 300 Seemeilen auf Segelbooten ausserhalb des Binnenbereiches auch die Eintragung „Segel“ erlangen. Ausländische Führerscheine werden anerkannt, wenn sie den Bestimmungen des Heimatlandes entsprechen.


Grüsse

Johnny
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  #15  
Alt 18.12.2006, 10:38
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Stimmt schon...
Du darfst aber zum Beispiel eine Segelyacht unter Motor mit dem A-Schein führen (also ohne die Segel gesetzt zu haben), falls die Motorleistung nicht führerscheinpflichtig ist sogar ohne Führerschein. Ebenfalls darfst Du, nur mit dem D-Schein, einen Motorsegler führen, solange Du den Motor nicht startest. Im Notfall, darfst Du sogar den Motor benutzen.
Ich kenne zu Hauf Segler welche relativ grosse Innenborder haben.....diesen aber ohne Bedenken ohne A-Schein starten.
Meine Lacy Bee zum Beispiel (22 m^2 Segelfläche, 5kW Innenborder) darf ohne Führerschein unter Motor bewegt werden.
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  #16  
Alt 18.12.2006, 10:38
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Zitat:
Zitat von drscubi
Seit Ihr wirklich sicher mit der Patenpflicht bei nicht gesetzten Segel, resp. nicht gestartetem Motor?
Ich habe noch nie etwas von dieser Patenpflicht gelesen...und die schweizerischen A- und D-Scheine gelten ja auch als Bodenseepatent.
Hallo,

eine Segelboot, das unter Motor fährt gilt als Motorboot. Somit würde der Motorbootführerschein ausreichen. Schwieriger ist es wenn man nur den Segelschein hat und keinen Motorbootführerschein. Zwar dürfte man Segeln, aber eben nicht unter Motor wieder in den Hafen fahren und das macht m.E. auch keinen Sinn. Zudem gilt ein Segelboot mit Motor ohne Segel m.W. dann wieder als Motorboot und damit wäre es sowieso nicht möglich.

Ansonsten hast Du natürlich recht - besser gleich beide Führerscheine machen. Nur geht der Motorbootführerschein erst ab 18. Somit bleibt es bei den höchstens 6 PS.
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  #17  
Alt 18.12.2006, 10:49
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Zitat:
Zitat von drscubi
Meine Lacy Bee zum Beispiel (22 m^2 Segelfläche, 5kW Innenborder) darf ohne Führerschein unter Motor bewegt werden.
Da würdest Du auf dem Bodenseee sicherlich Probleme bekommen. Ich finde leider den Artikel gerade nicht, aber dieses Jahr wurde ein Österreicher verurteilt weil er ohne Motorbootführerschein (auf einer Segelyacht) gefahren ist. Strafe lag bei so rund TEUR 10. Kamen zwar noch andere Delikte hinzu (Alkohol, Polizeiboot gerammt etc.). Aber da versteht man bei uns wohl keinen Spaß (auch zurecht).
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  #18  
Alt 18.12.2006, 10:52
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Zitat:
Zitat von Johnny W.
Auch ist in der Schweiz ein Schiffsführerausweis erst nötig wenn der Maschinenantrieb 6 kW übersteigt oder die Segelfläche mehr als 15 Quadratmeter beträgt.
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  #19  
Alt 18.12.2006, 11:09
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Einige verstehen wohl nicht das GESCHRIBENE.
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  #20  
Alt 18.12.2006, 11:30
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Zitat:
Zitat von Rocky_HB
Einige verstehen wohl nicht das GESCHRIBENE.
Wir sprechen doch in diesem Thread vom Bodensee? Da ist nix mit 6kW sondern mit 6 PS...
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  #21  
Alt 18.12.2006, 11:59
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Zitat:
Zitat von drscubi
Ebenfalls darfst Du, nur mit dem D-Schein, einen Motorsegler führen, solange Du den Motor nicht startest.
Na das erklär mal der WaschPo bei einer Kontrolle.
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  #22  
Alt 18.12.2006, 12:01
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Zitat:
Zitat von Johnny W.
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  #23  
Alt 18.12.2006, 12:33
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Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern 747.201.1
Art. 79
4. Inhaber von Führerausweisen der Kategorien A, B oder C dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als 15 m2 Segelfläche führen, sofern sie nur unter Motor fahren.
5. Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D dürfen motorisierte Segelschiffe mit mehr als 6 kW Antriebsleistung führen, sofern sie nur unter Segel fahren.

Art. 81
1 Die Führerausweise der Kategorien A, C, D und E gelten auf allen für die Schifffahrt zugelassenen Gewässern. Sie gelten auch auf den Grenzgewässern, soweit in völkerrechtlichen Verträgen oder darauf beruhende Bestimmungen über die Schifffahrt auf solchen Gewässern keine strengeren Vorschriften für die Zulassung der Schiffsführer bestehen.


Also in der Schweiz kriegst Du mit der WaschPo keine Probleme....aber eben, ich kenne die Bodenseeausnahmen nicht.
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  #24  
Alt 18.12.2006, 12:34
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Bodensee natürlich 4kW, resp. 12 m^2
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  #25  
Alt 18.12.2006, 13:20
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Zitat:
Zitat von drscubi
Bodensee natürlich 4kW, resp. 12 m^2
Hi,

danke Dir - dachte schon, dass ich das GESCHRIEBENE nicht verstehe!
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