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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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  #26  
Alt 20.01.2019, 09:54
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von tritonnavi Beitrag anzeigen
Es steht ja auch noch eine Bemerkung zu dem Bild....
Der ADAC hat für meinen Geschmack schon zu viel Unsinn geschrieben. Allein wie lange dort noch zu lesen war, dass Führerschein-B-Inhaber nur gebremste Anhänger mit einem zGG bis zum Leergewicht des ZugFz ziehen dürfen.....

Wenn es um eine spezielle, holländische Regelung geht, würde ich immer der Seite eines holländischen Autoclubs mehr zutrauen, als einem deutschen Autoclub.
Viel besser wäre es allerdings, wenn es dazu mal etwas Offizielles vom Gesetzgeber zu lesen wäre.
bei Deiner Aussage bezüglich des ADAC stimme ich Dir unumwunden zu, auch bei der Einschätzung bezüglich Vertrauenswürdigkeit von beim ADAC erlangten Informationen vs. solchen, die man von einem Automobilclub in dem betreffenden Land erhält kann ich mich nur anschließen - aber zu der von Dir erwähnten gesetzlichen Grundlage bezüglich der niederländischen Regelung zum Thema 'Abreißseil bei gebremsten Anhängern, die hat der ANWB doch auf seiner Seite mit angegeben:
Artikel 5.18.34 Abs. 2 der 'Regeling Voertuigen', findet man z.B. hier https://maxius.nl/regeling-voertuigen/artikel5.18.34

Zitat:
Indien de aanhangwagen of de verwisselbare getrokken machine is voorzien van een losbreekreminrichting, moet deze zodanig met een vast deel van het trekkend voertuig of met een daartoe bestemde inrichting aan de trekhaak daarvan zijn verbonden, dat de inrichting slechts in werking treedt na het losraken van de aanhangwagenkoppeling.
Der entscheidende Satz "moet deze zodanig met een vast deel van het trekkend voertuig of met een daartoe bestemde inrichting aan de trekhaak daarvan zijn verbonden" läßt sich mit "muss sie durch einen festen Teil des Zugfahrzeugs oder durch eine dafür vorgesehene Vorrichtung so an die Zughaken des Zugfahrzeugs angeschlossen sein," übersetzen, was dann die Begründung für die wohlbekannte 'Hollandöse' an der Anhängerkupplung ist, wenn man keine zusätzliche Öse am Fahrzeug, die sich dafür nutzen lässt besitzt.
Der ANWB behauptet auf seiner Seite zusätzlich auch ausdrücklich, daß eine am Fahrzeug angebrachte abnehmbare Anhängerkupplung als 'fest mit dem Fahrzeug verbunden' angesehen wird ("De politie beschouwt de afneembare trekhaak namelijk ook als een vast deel van de auto").

lg, justme
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  #27  
Alt 20.01.2019, 10:20
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Wie die Niederländer es sehen weiß ich nicht, bei uns heißt "fest mit dem Fahrzeug verbunden" dass es nicht ohne Werkzeug lösbar sein darf.
Darum hatten oder haben Dachträger diese Alibi Flügelmuttern.
Jedenfalls war es früher so, ich kann mich noch gut an die dämliche Diskussion bei TÜV erinnern, wo mein Dachträger eingetragen werden sollte, weil ich Inbusschrauben und Sechskantmuttern, statt der Billigflügelmuttern, verwendet habe. "Eintragen lassen oder ohne das Ding wiederkommen" so die Aussage die auch durch entsprechenden Text, in seinem dicken Ordner, belegt wurde.

Hab das Ding dann noch auf dem Gelände abgebaut und mich wieder in die Schlage eingereiht, dann gabs die Plakette.

Willy
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  #28  
Alt 20.01.2019, 10:37
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@justme:
Zitat:
Der ANWB behauptet auf seiner Seite zusätzlich auch ausdrücklich, daß eine am Fahrzeug angebrachte abnehmbare Anhängerkupplung als 'fest mit dem Fahrzeug verbunden' angesehen wird

eben darum ging es mir. Das wird in anderen Ländern offenbar anders gesehen.


Fakt wäre dann, dass es von der Sicherheit her keinen Unterschied macht, ob ich das Seil per Schlinge und Hochrutschsicherung am abnehmbaren Haken befestige, oder ob die Befestigung per Karabiner und fester Öse am abnehmbaren Haken erfolgt.

Wenn der Haken sich löst, gibt es, bis auf die E-Leitung..., keine Verbindung zum Fz mehr....

Interessant ist es zudem, was man in einigen Anleitungen zum Abreißseil so lesen kann.
Z.B. unter Kupplung.de ist, bezogen auf einen Karabiner, die Rede von einer "7500N-Norm" und von "Feuerwehrkarabiner" gem. DIN 5299 der mindestens 70mm (das entspricht 7mm Drahtstärke) lang sein muss, die Rede.

Ähnliches kann man an anderen Stellen ebenfalls nachlesen. Ich vermute, dass da einer vom anderen abschreibt. Eine gesetzliche Norm zur Ausführung der verwendeten Komponenten für das Abreißseil und dessen Befestigung habe ich jedenfalls nirgendwo finden können, auch nicht in der ECE55.
Selbst vorkonfektionierte Abreißseile mit festen "echten" Karabinerhaken (also keine Federhaken) kommen teilweise nicht annähernd auf eine Bruchlast von 7500N, denn dafür ist der dort verwendete Karabinerhaken mit 6mm-Drahtdurchmesser viel zu zart.

Geändert von tritonnavi (20.01.2019 um 10:54 Uhr)
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Alt 20.01.2019, 11:05
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von Giligan Beitrag anzeigen
Wie die Niederländer es sehen weiß ich nicht, bei uns heißt "fest mit dem Fahrzeug verbunden" dass es nicht ohne Werkzeug lösbar sein darf.


Willy
so kenne ich die Regelung in .de ebenfalls - und von der praktischen Umsetzung her sind mir zumindest abnehmbare Anhängerkupplungen bekannt, bei denen man die Entriegelung nur mit einem (in diesem Fall als Schlüssel ausgebildeten) zusätzlichen Werkzeug betätigen kann (konkret hier von Westfalia und Bosal/Oris - beim Ansetzen des Kupplungshakens an die Aufnahme sprint das Handrad durch Federkraft in die 'Verriegelt'-Stellung und gibt den Schlüssel frei, eine erneute Betätigung des Handrads ist nur nach Wieder-Einsetzen und Halten des Schlüssels möglich). Die Lösung erinnerte mich, als ich das bei meinem alten Kuga das erste Mal gesehen hab tatsächlich an eine mögliche buchstabengetreue Umsetzung der 'nicht ohne Werkzeug entfernbare'-Forderung für fest mit dem Fahrzeug verbundene Teile, ähnlich wie Du es für den umgekehrten Fall ('ohne Werkzeug lösbar' = Flügelmuttern) beim alten Dachträger beschreibst...

lg, justme, mittlerweile mit elektrisch ausklappbarer Anhängerkupplung am S-Max unterwegs

Geändert von justme (20.01.2019 um 11:09 Uhr) Grund: Erweitert
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