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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel.

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Alt 21.08.2016, 08:26
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Standard hier habe ich mal was gefunden Verkehrslexikon

Die neuen Berechtigungen (Besitzstände) der alten Führerscheinklasse 3 beim Umtausch


Siehe auch Umstellung alter Führerscheine / Bestandsschutz / Vertrauensschutz / Besitzstand - Berechtigung CE79






Mit der alten Klasse 3 durften folgende Fahrzeuge geführt werden:
  • Kraftwagen und Zugmaschinen bis 7,5t
  • dreiachsige Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5t
  • Kleinkrafträder bis 50 ccm
  • Leichtkrafträder bis 125 ccm (wenn die Fahrerlaubnis vor dem 01.04.1980 erteilt war)
Folgende neue Klassen werden beim Umtausch erteilt:
  • B, BE, C1, C1E, M, L

    Es dürfen also wie vorher Kraftwagen und Zugmaschinen bis 7,5t und in der Anzahl der Achsen unbegrenzte Fahrzeug-Kombinationen (Gespanne) bis 12t geführt werden.
  • A1 für Leichtkrafträder bis 125 ccm Hubraum,

    sofern die alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 (BRD) vor dem 01.04.1980 erteilt wurde.
  • CE(79),

    allerdings bis 31.12.2010 nur auf besonderen Antrag, ab 01.01.2011 auch ohne Antrag; die entsprechende Eintragung berechtigt zum Führen von 3-achsigen Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5 to.
Bei CE(79) handelt es sich nicht um eine gesonderte Fahrerlaubnisklasse, sondern um eine Eintragungskonstruktion. Es wird quasi die Berechtigung für CE mit der Einschränkung durch die Schlüsselzahl 79 erteilt.

Hierzu führt das VG Hamburg (Urteil vom 16.12.2009 - 15 K 1517/09) aus:
Zur Umsetzung der EU-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 ist auf der Grundlage des § 6 StVG die Fahrerlaubnisverordnung erlassen worden. Diese bestimmt in Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FeV auch den Umfang der Berechtigung nach Umstellung der alten Fahrerlaubnisklassen. Danach erhält, wer die Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3 bis zum 31. Dezember 1998 erworben hat, die (neuen) Fahrerlaubnisklassen B, BE, Cl, C1E, M und L. Dies schließt gegenüber der alten Klasse 3 das Führen gewisser Züge aus.
Aus Gründen der Besitzstandswahrung kann jedoch auf Antrag die neue Fahrerlaubnis um die Klasse CE 79 ergänzt werden, die die ausgeschlossenen Berechtigungen wieder in die Fahrerlaubnis einfügt. Diese ist keine „reguläre“ Fahrerlaubnisklasse und wird deshalb auch in dem insoweit abschließenden § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht genannt. Ihre Einrichtung war erforderlich geworden, weil die (alte) Fahrerlaubnis der Klasse 3 auch zum Führen von Zügen bestehend aus einem Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen und einem einachsigen Anhänger berechtigte. Soweit diese Kombination ein zulässiges Gesamtgewicht von 12 000 kg überschreitet, fällt sie in die Klasse CE, die ansonsten der (alten) Klasse 2 entspricht. Daher kann die Fahrerlaubnisklasse CE dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3 nicht vollständig erteilt werden, sondern lediglich in dem Umfang, den er auch bisher mit Klasse 3 führen durfte. Diese Einschränkung wird auf dem Scheckkartenführerschein durch das Berechtigungsmerkmal „CE 79“ zum Ausdruck gebracht (vgl. amtliche Begründung, BR-Drucks. 443/98, S. 247 f.).
"Der Umfang der Fahrerlaubnisklasse CE 79 ergibt sich aus § 6 Abs. 7 FeV i.V.m. Anlage 3 und Anlage 9 zur Fahrerlaubnisverordnung. Danach ist diese Fahrerlaubnisklasse eine Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Es besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass der streitgegenständliche, zulassungspflichtige Fahrzeuganhänger über zwei Achsen verfügt mit der Folge, dass die Fahrzeugkombination des Antragstellers insgesamt vier Achsen besitzt. Demnach reicht die Fahrerlaubnis der Klasse CE 79 nicht zum Führen der streitgegenständlichen Zugkombination aus." Die Berechtigung ergibt sich aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a StVZO. Danach darf die Doppelachslast bei Achsabständen von weniger als 1 Meter, die fahrerlaubnisrechtlich als 1 Achse gelten, nur 11 to. betragen; 7,5 to. plus 11 to. ergeben die 18,5 to.

Hier kommt der interesante TEIL

Bei Sattel-Kfz gilt folgendes:

Die Berechtigung zum Führen von Sattelkombinationen über 7,5 t war in Klasse 3 nicht enthalten, so dass eine dem Umfang der Klasse C1E von 12 t Gesamtmasse überschreitende Sattelkombination nur mit der Klasse CE (unbeschränkt) geführt werden darf.

  • Klasse 3-alt = Sattelkraftfahrzeuge bis 7,5 t
  • Klasse C1E = Sattelkraftfahrzeuge bis 12 t
Für die 12-to.-Berechtigung muss also eine Umschreibung vorgenommen werden.

Ein Vorteil der Umschreibung ist, dass dann die 3-Achs-Beschränkung für Sattelfahrzeug bis 12 to. wegfällt.

Es wird im Führerschein eingetragen: 79(C1E>12000kg, L<=3. Das bedeutet, dass bei Sattelzügen maximal 3 Achsen vorhanden sein dürfen, wenn das zGG mehr als 12.000 kg beträgt.

Anmerkung 1:
Für die Berechnung der Gesamtmasse bei der Klasseneinteilung bei Kombinationen kommt es nur auf Addition der Gesamtmassen der Zugmaschine und des Anhängers ohne Berücksichtigung der Stützlast an. Der in § 34 Abs. 7 StVZO erwähnte Abzug der Stützlast hat nur Bedeutung für die Berechnungen nach § 34 Abs. 6 StVZO. Weder für die erforderliche Fahrerlaubnisklasse noch für die Notwendigkeit eines EG-Kontrollgräts ist § 34 StVZO von Bedeutung.

Insofern ist in die aktuelle Fassung von § 6 Abs. 1 FEV ausdrücklich aufgenommen worden:
"Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten."
__________________
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Alt 21.08.2016, 09:02
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Mit der alten Klasse 3 durften folgende Fahrzeuge geführt werden:
  • Kraftwagen und Zugmaschinen bis 7,5t
  • dreiachsige Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5t
  • Kleinkrafträder bis 50 ccm
  • Leichtkrafträder bis 125 ccm (wenn die Fahrerlaubnis vor dem 01.04.1980 erteilt war)




Richtig lautet vielmehr:

(Zitat aus dem Gesetz) Úmfang Klasse 3: "alle Krafttfahrzeuge, die nicht zu einer anderen Klasse (Anm. FSK 1,2,4 und 5) gehören".


Relevant ist dann hierzu, was steht in der FSK 2 bzw. nicht steht (kursiv), das ergibt den Umfang der FSK 3 (Fett)

1. KFZ über 7,5 to, folglich alle KFZ bis 7499 kg
2. Züge mit mehr als 3 Achsen, folglich der besagte 1 Achsanhänger
3. Achsen unter 1 m Abstand gilt als eine Achse , folglich der Tandem Anhänger
4. Die zulassungsfreien Anhänger nach §18 Abs.2 Nr.6 StVZO bilden kein Zug, folglich alle zulassungsfreien Anhänger - Bootsanhänger

Die Klassen 1,4 und 5 lasse ich hier unberücksichtigt.

Steht heute auch weiterhin so in der Schlüsselnummer C1E79. Wird nur heute von niemanden mehr an die große Glocke gehangen.
In dem besagten Gerichturteil, war ja das Problem des Beklagten, das sein Anhänger keine zulassungsfreier Anhänger war.

Gruss Holger
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