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  #1  
Alt 10.05.2013, 08:10
Benutzerbild von Raffy
Raffy Raffy ist offline
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Standard Zusammenfassung - 3,5t Trailer mit höchster Zuladung gesucht, ...

Hallo wie schon oben steht such ich einen Trailer mit hoher Zuladung. Ich habe momentan einen Ohlmeier MT3500. Interessant wäre einer aus Alu, die Frage dazu ist welche Modelle/ Hersteller gibt es da und steht ein erheblicher Mehrpreis wegen 100kg weniger Leergewicht im Verhältniss?

Grüße Ralf
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  #2  
Alt 11.05.2013, 08:34
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Ohlmeier - Harbeck - Steinbacher.
Die bauen auch alle in Alu und werden wahrscheinlich
auch alle ähnliches Leergewicht mitbringen.
Ist wohl wie bei allem eine Glaubensfrage. Qualitativ
schenken die sich wohl alle nicht viel.
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Gruß Jürgen
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  #3  
Alt 11.05.2013, 20:52
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Zitat:
Zitat von JOS Beitrag anzeigen
Ohlmeier - Harbeck - Steinbacher.
Die bauen auch alle in Alu und werden wahrscheinlich
auch alle ähnliches Leergewicht mitbringen.
Ist wohl wie bei allem eine Glaubensfrage. Qualitativ
schenken die sich wohl alle nicht viel.
Nur Sigma ist der einzige Hersteller mit 3650 kg Gesamtgewicht, und somit können die 150 kg Stützlast abgezogen werden.

Da ich letztens auf der Waage war und bereinigte 3900 kg diese angezeigt hat, blieb mir nichts anderes übrig als diesen zu bestellen.
Damit müßte ich auf + 100 kg hinkommen, und das sollte mich auf dem weg durch Österreich, vor einem auferlegten Stop schützen.
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Gruß Hans,
der Bojenfeldhasser
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  #4  
Alt 12.05.2013, 09:44
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Zitat:
Zitat von hp2sport Beitrag anzeigen
Nur Sigma ist der einzige Hersteller mit 3650 kg Gesamtgewicht, und somit können die 150 kg Stützlast abgezogen werden.
Wie machen die das?
Die STVZO sieht doch eindeutig ein max. Anhängergesamtgewicht von 3500 kg vor- ohne Addierung der Stützlast.
Ich habe diese Angabe von Sigma bisher als Fehler gesehen, wäre interessant die Lücke zu kennen.
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Bald wieder vom Oberrhein.
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  #5  
Alt 12.05.2013, 10:06
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Meines Erachtens dadurch das Sigma das zulässige Gesamtgewicht auf 3650 KG anhebt, nur dann können/dürfen die 150 KG Stützlast dem Fzg. zugerechnet werden.

Aber entweder uns erklärt es noch jemand, oder ich muss morgen eh mit Hr. Reddig von Sigma telefonieren, dann werde ich Ihn fragen.
Übrigens einer sehr schlauer netter Mensch, der keine Frage offen läßt.
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Gruß Hans,
der Bojenfeldhasser
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  #6  
Alt 12.05.2013, 20:01
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Zitat:
Zitat von hp2sport Beitrag anzeigen
So oder ähnlich steht es hier, und wurde mir auch von Sigma so erklärt:
http://www.boatshop24.com/de/advert/...-s,-alu/285474

Wie schwer ist derzeitig Dein Trailer mit Boot?
Hallo zusammen,

wie schon von Uli richtig geschrieben ist bei 3500Kg schluss. Es kann hier auch keine Stützlast o.ä. hinzugerechnet werden.
Auch wenn die Komponenten das hergeben steht im Gesetz 3500Kg.

Unsere Fahrzeugkomponenten können theoretisch 3750Kg vertragen. 3600Kg die Achse und 150Kg Stützlast. Leider steht hier in den Papieren 3500Kg.

Mich würde interessieren wie die 3650Kg von Sigma entstanden sind und ob man sich darauf berufen kann wenn man von den Behörden auf die Waage gebeten wird.

Gruß Roland
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Zuviel ist nicht genug
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  #7  
Alt 12.05.2013, 21:37
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Hallo,
...ich war mit meinem Brenderup Trailer sehr zufrieden. Konnte meine Four Winns Vista 265 gut damit ziehen.
Evtl. Ist das ja was für Dich. Auf der Internetseite müsstest Du alle Informationen finden.

http://www.brenderup.de/bootsanhänger.aspx
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ALLE SAGTEN: DAS GEHT NICHT.
DANN KAM EINER, DER WUSSTE
DAS NICHT UND HATS GEMACHT.
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  #8  
Alt 13.05.2013, 10:18
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Zitat:
Zitat von Roland MV Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,

wie schon von Uli richtig geschrieben ist bei 3500Kg schluss. Es kann hier auch keine Stützlast o.ä. hinzugerechnet werden.
Auch wenn die Komponenten das hergeben steht im Gesetz 3500Kg.

Unsere Fahrzeugkomponenten können theoretisch 3750Kg vertragen. 3600Kg die Achse und 150Kg Stützlast. Leider steht hier in den Papieren 3500Kg.

Mich würde interessieren wie die 3650Kg von Sigma entstanden sind und ob man sich darauf berufen kann wenn man von den Behörden auf die Waage gebeten wird.

Gruß Roland

Nach Rücksprache mit Sigma, es steht definitiv 3650 KG zulässiges Gesamtgewicht in den Fzg.-Papieren, und glaubst Du wirklich das einer der größten deutschen Trailerhersteller illegales verkauft.
__________________
Gruß Hans,
der Bojenfeldhasser
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  #9  
Alt 13.05.2013, 16:05
uli07 uli07 ist offline
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Da kann Sigma als Zul.Gsgw. reinschreiben was sie wollen, in Deutschland darf ein Anhänger maximal 3500 Kg wiegen. Wohlgemerkt mit Kugelkopf. So schwer zu verstehen ist das doch wohl nicht, oder?

Gruß Uli07
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  #10  
Alt 13.05.2013, 16:32
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Du ziehst ja auch nur 3500kg bei 3650 kg, denn die 150 kg Stützlast werden der Beladung des Zugfahrzeuges hinzugerechnet
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Gruß Jörg
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  #11  
Alt 13.05.2013, 18:32
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Gefunden im Offshore Forum wo es auch 4 Seiten füllt, und hier wird wenn man genau liest beschrieben wo der Trick ist: http://www.offshoreonly.de/phpbb/vie...php?f=6&t=9592


Zitat daraus:
Bitte beachten Sie auch, daß der SIGMA-Trailer ST-3650/ultralight mit einem neuen SIGMA-Sonderfahrwerk ausgestattet ist, welches über eine amtliche Zulassung für ein Gesamtgewicht von 3.650 kg verfügt.

Die eingetragene Anhängelast Ihres Zugfahrzeugs steht jedoch nicht für das zulässige Gesamtgewicht des gezogenen Anhängers, sondern bei allen Einzelachs- oder Tandemanhängern immer nur für die maximale gezogene Achslast, welche bei richtiger Beladung des ST-3650/ultralight max. 3500 kg beträgt.
In jedem Fall darf aber das in den Fahrzeugpapieren des ST-3650/ultralight eingetragene zulässige Gesamtgewicht von 3.650 kg nicht überschritten werden.

Auf Wunsch erhalten Sie Ihren ST-3650/ultralight auch mit einer amtl. Bestätigung vom Tüv, mit welchem Bootsgewicht Sie diesen Anhänger an Ihrem Fahrzeug betreiben dürfen.
Hierzu senden Sie uns doch bitte eine Kopie Ihrer Fahrzeugpapiere/Anhängerkupplung.
__________________
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  #12  
Alt 13.05.2013, 21:17
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In der Beschreibung des Herstellers steht auf jeden Fall eindeutig:

-----------------------------------------------------------------------------------------------

Mit SIGMA-Sonderfahrwerk 3.650 kg 3650 auch für Zugfahrzeuge mit z.B. 3.500/150 kg zulässiger Anhängelast/Stützlast und Kugelkupplung.

Keine Druckluftbremsanlage am Zugfahrzeug erforderlich
-----------------------------------------------------------------------------------------------

Würde dem Hersteller nach deutschem Recht sehr teuer kommen, wenn dies nicht stimmt.... demnach gehe ich davon aus, daß die wissen was sie schreiben
__________________
Gruß Jörg
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  #13  
Alt 13.05.2013, 21:17
JohnB JohnB ist offline
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Zitat:
Zitat von ReneBenischka Beitrag anzeigen
Der Hersteller liefert auf Wunsch ein Gutachten für dein Boot und Hänger, dass du beides ziehen darfst. Und nochmal, denkt ihr wirklich das die sich so weit aus dem Fenster lehnen würden, wegen ein paar Anhänger die sie mehr verkaufen?

"Auf Wunsch erhalten Sie Ihren ST-3650/ultralight auch mit einer amtl. Bestätigung vom Tüv, mit welchem Bootsgewicht Sie diesen Anhänger an Ihrem Fahrzeug betreiben dürfen.
Hierzu senden Sie uns doch bitte eine Kopie Ihrer Fahrzeugpapiere/Anhängerkupplung."
Dann zeige man doch eine einzige "Bestätigung vom Tüv", bei der mehr als 3,5 t Anhängergesamtmasse rauskommt. Es wird keine geben.
__________________
Beste Grüße

John
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  #14  
Alt 13.05.2013, 22:14
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ReneBenischka ReneBenischka ist offline
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Zitat:
Zitat von lyrbi Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,

ich bewundere diesen Thread, echt super
Sigma und dein Kumpel von der BAG sollten mal ihre Hausaufgaben machen...

Als Anhang ein Schriftstück des Verkehrministeriums zu diesem Thema.
Ich glaube ihr solltet mal eure Hausaufgaben machen. In der StVO wird demnächst auch 3650kg stehen. Das ist bald EU weit so.

BMW gibt auch schon 3650kg aus: https://www.boote-forum.de/showpost....74&postcount=8

Wollt ihr jetzt auch BMW als Lügner/Betrüger hin stellen?
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Gruß, Rene

Manchmal schaue ich mir Menschen an und denke mir:
"Das ist das Sperma, das gewonnen hat?"
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  #15  
Alt 17.05.2013, 07:45
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Standard SIGMA-Trailer

Liebe Forum Mitglieder,

mit Interesse wurden wir auf diese lebhafte Diskusion zu einem unserer SIGMA Trailermodelle hingewiesen.

Wir möchten uns zwar daran nicht weiter beteiligen, jedoch darauf hinweisen, daß wir jedem Kunden beim Kauf eines SIGMA-Trailers alle - insbesonderen auch die von vielen Diskusionsteilnehmern angezweifelten - technischen Angaben aus Werbung und Produktinfo auch gerne schriftlich garantieren.

Wie immer stehen wir unseren Kunden nicht nur vor sondern auch nach dem Kauf mit technisch zuverlässiger Beratung zur Seite.


Mit freundlichen Grüßen
Sabine Kohler-Fritz

Süd-West Marine GmbH
... powered by competence
Am Hecklehamm 12
76549 Hügelsheim
Tel: +49-(0)7229/18679-0
Fax: +49-(0)7229/18679-9

info@suedwestmarine.de
www.suedwestmarine.de



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  #16  
Alt 06.06.2013, 10:35
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Hallo Leute
Nachdem ich am 23.5.13 fristgemäß meinen bestellten Sigma 3650 ultra light bekommen habe, wurde dieser gleich zugelassen, was wie zu erwarten keinerlei Probleme dar stellte.
Darauf wurde am Chiemsee umgekrant, Stützlast wurde auf 150 KG eingestellt, und dann auf nach Kroatien.
Noch nie hatte ich einen Trailer der deratig schön nachgelaufen ist, einzig die Bugstütze setzte ich noch um 5 cm nach vorne um mehr Gewicht auf die Deichsel zu bringen, da bei schlechten Straßen, oder Landstraßen wie z. b. zwischen Postojna und Rupa, der Trailer mit Negativgewicht auf der Anhängekupplung immer abhebte, was zu unangenehmen Geräuschen führte, darauf war auch das „Problem“ beseitigt. Jetzt bin ich zwar mit 170 KG etwas über dem erlaubten, aber das nehme ich in kauf.

Qualitativ ist der Trailer das Beste was ich je an Trailern gesehen habe, 100% saubere Schweißnähte, perfekte Verarbeitung wo man nur hinschaut.

Zu den 3650 KG Gesamtgewicht, was eine Vorteil von 150 KG gegenüber einem von anderen Herstellern aufweist, kommen noch 200 KG Leergewichtsvorteil gegenüber einem Stahltrailer, was Gesamt 350 KG zu meinem alten Anhänger sind, bin ich jetzt im grünen Bereich.
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Gruß Hans,
der Bojenfeldhasser
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  #17  
Alt 06.06.2013, 16:05
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Anbei ein Auszug aus dem Fzg.-Schein., und ein Bild vom Trailer.

Jegliche Spekulanten ob das Gespann rechtsmäßig ist kann ich nur mitteilen das es dem so ist.
Weiteres soll ich laut Hersteller nicht nennen, da dieser ungern sein Rezept preis gibt, und somit seinem Wettbewerbsvorteil bekannt geben würde.

Wer wirklich Interesse an dem Trailer hat bekommt garantiert ausführliche Auskunft beim Hersteller.

Diejenigen die es immer noch nicht glauben das es Dinge gibt die sie nicht verstehen, sollen einfach akzeptieren das es so ist.
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  #18  
Alt 09.06.2013, 20:26
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Nope. Das Verbot gilt wegen des zulässigen Gesamtgewichts.

Den Sigma St-3650 darf man nicht einmal leer hinter einen Pkw hängen.
Aus meiner Sicht muss man da unerscheiden.
Aus der Sicht vom Zugfahrzeug gilt das Betriebsgewicht vom Trailer. Also mit einem Zugfahrzeug mit max. Zuglast von z.B. 3.0t darf man einen leeren Trailer ziehen welcher ein Gesamtgewicht von 3.5t hat (der Trailer). So lange das Betriebsgewicht vom Trailer die max. Zuglast vom Zugfahrzeug nicht übersteigt ist gut. Das Betriebsgewicht vom Trailer ist massgebend.

Aus der Sicht vom Ausweis gilt das Gesamtgwicht vom Trailer, unabhängig vom aktuellen Betriebsgewicht. Also auch für einen leeren Trailer mit einem Gesamtgewicht von z.B. 3.0t muss man den Ausweis BE haben.

Das würde bedeuten, mit einem Ausweis C1E kann man einen leeren Sigma ST-3650 ziehen und man kann diesen Trailer bis zum Betriebsgewicht vom Trailer von 3.5t beladen, um diesen Trailer mit einem Zugfahrzeug der Kategorie B (3.5t) ziehen zu können.
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Richard

En Gruess vom Bodensee
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  #19  
Alt 11.06.2013, 11:59
Süd West Marine Süd West Marine ist offline
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27 Danke in 9 Beiträgen
Standard ST-3650/ultralight

Liebe Forumsmitglieder,

schade, daß über einen so innovativen und hochwertigen Bootsanhänger wie den SIGMA-Trailer ST-3650/ultralight trotz Bestnoten in punkto Kundenzufriedenheit dennoch zwischen vielen Forumsmitgliedern so unfriedlich diskutiert wird.
Das wann/warum/wie der Betriebszulässigkeit dieses Trailers ist verkehrsjuristisch klar, jedoch leider entscheidend komplexer als bisher dargestellt und deshalb - da nicht pauschal beantwortbar - völlig ungeeigneter Stoff für heißblütige Diskussionen wie diese.

Wie bisher prüfen wir deshalb sorgfältig für jeden Kaufinteressenten nach dessen Übermittlung von Zugfahrzeugschein, Bootsdaten und Führerschein was in seinem Einzelfall mit dem ST-3650/ultralight für Ihn zulässig ist und was nicht, führen aber in solcher frühen Phase noch keine zeitaufwendigen verkehrsjuristischen Beratungen durch.
Käufer dieses Trailers jedoch haben bei uns Anspruch auf alle zum zulässigen Betrieb Ihres jeweiligen Gespanns notwendigen Dokumente und Rechtsberatungen.

Wir freuen uns sehr, daß wir durch diese gewissenhafte Vorgehensweise von unseren Kunden regelmäßig mit großer Zufriedenheit über diesen Trailer belohnt werden.

Es wäre schön, wenn wir mit diesem Beitrag allen Beteiligten weitere vergebliche Suchanstrengungen nach nicht vorhandenen Pauschalantworten ersparen können, gerade auch angesichts dessen, daß zur Zeit endlich wieder sonnigeres Bootswetter vorhergesagt wird.


Mit freundlichen Grüßen

Mathias Reddig

Süd-West Marine GmbH
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76549 Hügelsheim
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Geschäftsführender Gesellschafter: Dipl.-Ing. Mathias Reddig
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  #20  
Alt 28.09.2013, 12:59
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Ich habe in einigen Foren usw. gestöbert und komme für mich zu dem Ergebnis, dass SIGMA hier sehr geschickt und clever die aktuelle Rechtslage ausnutzt.
-der Trailer wiegt im abgekuppelten Zustand inkl. richtig beladenem Boot
die erlaubten 3650kg.
-im angekuppelten Zustand beträgt die angehängte Achslast/Anhängelast
die erlaubten 3500 kg (somit gilt auch noch die Zulassung der Bauteile)
-dies geht nur mit Kombilimousinen nach M1G nach der neuen Richtlinie
2007/46 EG die die alte 70/156 EWG abgelöst hat und 3500kg Anhängelast sowie 150 kg Stützlast eingetragen haben.
Im §42 STVZO wird aber gerade diese Richtlinie 70/156EWG für GW und 3500kg inkl. Stützlast als Max.wert genannt.
Interessant ist auch die Einleitung zur aktuellen STVO Stand 1.8.2013.

Für die Definition der Anhängelast findet man nirgends eine verbindliche
Formulierung auch nicht beim BVM ob diese im angehängten oder abgekuppelten Zustand ermittelt wird. Da aber im §42 STVZO ausdrücklich von der gezogenen
Anhängelast die Rede ist, gehe ich vom angekuppelten Zustand aus.
Dies findet sich so auch bei "Wissenswertes für Fahrlehrer" wieder.
Zitat:

Die gängigen Definitionen müssen Fahrlehrer parat haben. Dazu gehört zum Beispiel die Anhängelast. Vor der Einarbeitung der EG-Bestimmungen definierte die StVZO Anhängelast als tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers abzüglich der Stützlast.
Heute ist Anhängelast die tatsächliche Gesamtmasse des mitgeführten Anhängers
zuzüglich der tatsächlichen Stützlast. Das bedeutet, dass zur Feststellung der
Anhängelast der Anhänger abgekuppelt werden muss, um Stützrad und Achse(n)
wiegen zu können.
Ich denke da hat sich SIGMA richtig angestrengt und die Hausaufgaben gemacht.
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  #21  
Alt 30.09.2013, 10:50
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Liebes Forum,

nachdem ich nun auch von einem anderen Hersteller ein Angebot über einen Anhänger mit sogar 3850kg (!) zulässiger Gesamtmasse erhalten hatte, habe ich mir doch mal die Mühe gemacht und einige Abende damit verbracht die diversen Verordnungen zu lesen. Ich versuche jetzt einmal einiges, das hier bereits geschrieben wurde und meine eigenen Recherchen zusammenzufassen und möchte euch das Ergebnis nicht vorenthalten:

Alle, die hier mit der Straßenverkehrszulassungsordnung argumentiert haben, haben natürlich recht. Nach StVZO sind auflaufgebremste Anhänger mit Kugelkopfpupplung und einem zulässigen Gesamtgewicht (nach StVZO Achslast+Stützlast) von über 3,5t nicht zulässig: $42 Abs.1 schließt zunächst die Nutzung hinter PKW aus, jedoch noch nicht die Zulässigkeit an sich. Das erledigen aber $41 Abs.10 (Auflaufbremse) und $43 Abs.4 Nr.4 (selbsttätig wirkende Anhängerkupplungen). Bitte beachtet, dass ich hier bewusst den in der StVZO üblichen Begriff "Gesamtgewicht" gewählt habe, um ihn von der weiter unten auftauchenden und anders definierten "Gesamtmasse" zu unterscheiden.

Dies nur am Rande: Weiter oben wurde darauf hingewiesen, dass die StVZO irgendwann in Zukunft aufgehoben werden soll. Dies ist in Teilen bereits geschehen, als die Fahrerlaubnis-Verordnung (1.1.1999) und die Fahrzeugzulassungsverordnung (1.3.2007) eingeführt und gleichzeitig die korrespondierenden Paragraphen der StVZO aufgehoben wurden. Die komplette Aufhebung ist, wenn man Wikipedia als Quelle glaubt, geplant. Für die Zulässigkeit des in Frage stehenden Anhängers ist das aber völlig irrelevant!


Warum ist also ein solcher Anhänger zulässig, obwohl die StVZO ihn eindeutig ausschließt? Die Antwort findet man in der Verordnung (EU) 1230/2012 von 12.12.2012, der Verordnung (EG) 661/2009 vom 13.7.2009 in Kombination mit den Regeln der EU-Richtlinie 2007/46/EG vom 5.9.2007.


Exkurs EU-Recht

Um zu verstehen, warum diese die StVZO aushebeln, muss man einen kleinen Exkurs ins EU-Recht unternehmen. Unterscheiden muss man hier zwischen EU-Richtlinie und EU-Verordnung:

1. Die EU-Richtlinie ist ein Rechtsakt der EU mit allgemeiner Gültigkeit, der von den Mitgliedsstaaten innerhalb einer bestimmten Frist umzusetzen ist. Sie ist hinsichtlich des Zieles verbindlich, überlasst den Mitgliedsstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel.

2. Die EU-Verordnung ist ein Rechtsakt der EU mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbarer Wirksamkeit in den Mitgliedsstaaten. Sie muss von den EU-Mitgliedsstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sondern gilt unmittelbar; d.h. sie überregelt nationales Recht!

Bis zum 30.11.2009 wurden EU-Verordnungen mit "Verordnung (EG)" bezeichnet, vor dem 1.11.1993 mit "Verordnung (EWG)" und seit dem 1.12.2009 mit "Verordnung (EU)". Alle drei sind jedoch heute gültig als Verordnungen der EU.


EU-Recht vs. StVZO

Mit der oben genannten Verordnung (EU) 1230/2012 wurde eine zur StVZO konkurrierende Regelung geschaffen. Trotz einer bis 2014 reichenden Übergangsregelung bis zum vollständigen Inkrafttreten, gibt es seit dem 29.4.2009 einen Rechtsanspruch darauf Neufahrzeuge nach EU-Verordnung zuzulassen. Momentan ist es wohl so, dass man die Wahl hat ein Fahrzeug entweder nach StVZO oder nach EU-Verordnung zuzulassen. Das entscheidende ist jedoch: Es gibt keine Mischung! Lässt man ein Fahrzeug entsprechend den Regeln der EU-Verordnung zu, dann ist der Inhalt der StVZO dafür völlig unerheblich. Somit werden Fahrzeuge zulässig, die von der StVZO ausgeschlossen sind, von der EU-Verordnung aber erlaubt.

Ein Wort noch zur EU-Richtlinie 2007/46/EG: Da es sich um eine Richtlinie handelt, müsste sie in nationales Recht übertragen werden und kann für sich alleine die StVZO nicht überregeln. Da sich die Verordnung (EU) 1230/2012 ihre Inhalt jedoch zu eigen macht, ist dieser mit dem Inkrafttreten der 1230/2012 nun plötzlich doch verbindlich und unmittelbar gültig. Gleiches gilt für die Richtlinien, die in Anhang IV, Teil I der Richtlinie 2007/46/EG genannt sind.


Damit es ein bischen übersichtlicher wird, mache ich hier mal eine Inhaltliche Trennung. Mehr im nächsten Beitrag.
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  #22  
Alt 30.09.2013, 10:55
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EU-Fahrzeugklassen

Fangen wir zunächst mit den Fahrzeugklassen an. Anhang II, Teil A, Punkt 3 der Richtlinie 2007/46/EG ist zu entnehmen, dass die Fahrzeugklasse O2 Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen umfasst. Der entscheidende Zusatz steht direkt darunter:

Im Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die
Klasseneinteilung des Anhängers maßgebliche Höchstmasse gleich der
von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen
Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis
zum zulässigen Höchstwert beladen ist.


D.h. ein Tandemtrailer (Zentralachsanhänger) mit 3500kg höchstzulässiger Achslast und 150kg höchtzulässiger Stützlast fällt in die Fahrzeugklasse O2.


Definition der technisch zulässigen Gesamtmasse

Wie ist denn nun die "technisch zulässige Gesamtmasse" definiert? Dazu gibt die Verordnung (EU) 1230/2012 in §2 Abs.7 Auskunft:

„technisch zulässige Gesamtmasse“ (M) bezeichnet die vom Hersteller
angegebene Höchstmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand, die
auf der Bauart und der bauartbedingten Leistungsfähigkeit des
Fahrzeugs beruht; die technisch zulässige Gesamtmasse eines
Anhängers oder eines Sattelanhängers umfasst die statische Masse,
die in angekuppeltem Zustand auf das Zugfahrzeug übertragen wird;


Da wiederum der Begriff "statische Masse" nicht klar definiert ist, hilft das erstmal nicht weiter. Daher nehmen wir die Anmerkungen zu Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG zu Hilfe:

Bei Anhängern [...], die eine bedeutende Stützlast auf die
Anhängevorrichtung [...] übertragen, ist diese Last, dividiert durch
die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse
enthalten.


Also: technisch zulässige Höchstmasse = technisch zulässige Achslast + technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt

Als technisch zulässige Höchstmasse ist unter F.1 im Fahrzeugschein also tatsächlich 3650kg (bei 150kg zulässiger Stützlast und 3500kg zulässiger Achslast) einzutragen!

Anmerkung: teschnisch zulässige Achslast und technisch zulässige Stüzlast am Kupplungspunkt sind ebenfalls in Verordnung (EU) 1230/2012 in §2 Abs.7 definiert und entsprechen dem, was man sich darunter vorstellt.


Bleiben jetzt noch 2 Frage übrig:

1. Ist eine Auflaufbremse zulässig? Ja. Zu finden in der Richtlinie 71/320/EWG, Punkt 2.2.2.2:

Anhänger der Klasse O2 müssen mit einer Betriebsbremsanlage
ausgerüstet sein, die entweder eine durchgehende oder eine
halbdurchgehende oder eine Auflaufbremsanlage ist.

Da unser Tandemanhänger wie oben festgestellt in die Klasse O2 fällt, ist also eine Auflaufbremse zulässig.


2. Darf ein PKW das ziehen? Grundsätzlich ja. In der Verordnung (EU) 1230/2012, Anhang I, Punkt 3.1.1.2 steht, dass Fahrzeuge der Klasse M1 (PKW) und N1 (LKW bis 3,5t) Anhänger bis zu einer technisch zulässigen Anhängelast von 3500kg ziehen dürfen.


Die Definition der "technisch zulässigen Anhängelast" findet sich ebenfalls in der 1230/2012 unter §2 Absatz 9:

„technisch zulässige Anhängelast“ (TM) bezeichnet die Höchstmasse
eines oder mehrerer Anhänger, die von einem Zugfahrzeug gezogen
werden können, entsprechend der Gesamtmasse der von den Rädern
einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last an
einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger;


Zu deutsch: Die Stützlast zählt nicht zur Anhängelast. Ein Hänger mit tatsächlicher Gesamtmasse von >3500kg darf also von einem PKW gezogen werden, solange die höchstzulässige (und damit auch die tatsächliche) Achslast 3500kg nicht überschreitet!
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  #23  
Alt 30.09.2013, 12:46
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Standard Tragweite

...

ich glaube, vielen ist noch nicht bzw. wird gerade bewusst, welche Tragweite diese ganze Thematik für den einzelnen "grenzwertigen" Gespannfahrer hat.

Birgt es doch nun, unter Inkaufnahme einiges Verwaltungsaufwandes, auch dem "normalen" 3,5 t. Gespannfahrer mit Stahltrailer die Möglichkeit sich zu legalisieren!!!

Und die aktuellen 3,5 t. Gesamtmasseanhänger werden sich m. E. nicht von den 3,65 t. Anhängern (da werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinhlichkeit auch nur 3,5 t. Achsenpaare drunter sein) unterscheiden.

Wassersportliche Grüße von der Elbe
Boris
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  #24  
Alt 30.09.2013, 14:05
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Habe soeben eine längeres intensives Telefonat mit dem Hersteller meines derzeitigen Trailers hinter mir - mit erstaunlichem Ergebnis....

Das ganze Gezerre um die 3650 KG, die über irgendwelche Wege auch so in die Papiere eingetragen sind, ist im Grunde fast schon ein alter Hut und das kann im Grunde jeder Trailerhersteller mit seinen Anhängern ebenso hin bekommen.
Das Ganze geht sogar noch höher (ich meine 3850 KG), aber es war mir zu müßig, mir das alles jetzt zu merken oder mit zu schreiben.

Jedem der nun mit den bisher im Kopf verankerten 3500 KG ein Problem hat und hier konkreten Handlungsbedarf sieht kann ich nur empfehlen, einfach mal seinen Anhängerhersteller darauf anzusprechen.
Das trifft auch auf andere Anhänger zu (z.B. Baumaschinentransport etc.)
Man braucht dazu auch nicht erst eine verbindlichen Bestellung unterschreiben oder Fahrzeugpapiere durch die Gegend schicken.

Mein Hersteller jedenfalls machte aus den rechtlichen Hintergründen keinerlei Geheimnisse und erklärte mir relativ verständlich, was sich da durch die EU-Geschichten halt verändert hat.

- Was ist für mich nun das wichtigste dabei -
ich kann nun von ihm eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für meinen Trailer aus Bj. 2010 bekommen, mit dem ich die geänderten Eintragungen dann auch im Nachhinein durchführen kann.


Das geheim gehaltene Brötchen-Rezept für diese Geschichte stammt offensichtlich auch nicht von dem Bäcker, der hier immer genannt wird und sich darüber ausschweigt.

Ach so - fast vergessen.... ich habe einen Ruschmeier-Trailer und das überaus freundliche und sachliche Telefonat habe ich mit Herrn Ruschmeier persönlich geführt.

Ich betrachte das jetzt hier auch nicht als Werbung, sondern als Aufklärung im Sinne eines Verbrauchers, der von einem gerechten und fairen Wettbewerb dauerhaft nur profitieren kann.
Mir sind durch diese Aufklärung inkl. der möglichen nachträglichen Änderung jedenfalls ein paar Tausender erspart geblieben und dafür gebührt dem Hersteller eine herzliches Danke.
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Gruß - Georg
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  #25  
Alt 30.09.2013, 15:36
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Zitat:
Zitat von Trikeflieger2 Beitrag anzeigen
Hallo Georg,

das hört sich sehr gut an. Denn so kann man, wenn man Bedarf an zusätzlichen 100kg hat, es sich sparen, extra einen teuren Aluhänger zu kaufen. Das sind einige tauschen Euro, die man lieber ins Boot investieren kann.

Apropos Ruschmeier: Ich habe zwar keinen Trailer von denen, habe aber mein ganzes Zubehör von dort bekommen. Schnell, günstig und in guter Qualität. Beim nächsten Trailer wird Ruschmeier aber auf jeden Fall in der engeren Auswahl stehen.

Gruß Axel
genau deshalb hatte ich ihn angerufen. Ich habe zwar nur etwas über 100 KG zuviel auf der Waage, aber wenn´s mit nem bissl Aufwand sogar in die Papiere kommt, sehe ich in Zukunft einer Kontrolle oder Unfallfolgen deutlich gelassener entgegen.
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Gruß - Georg
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