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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 10.03.2008, 13:48
joe100 joe100 ist offline
Ensign
 
Registriert seit: 22.11.2007
Beiträge: 61
62 Danke in 20 Beiträgen
Standard Welche Papiere/Unterlagen ins Boot 2008

Hallo,

ich habe über die Suchfunktion diesen alten Thread gefunden.

Um einmal eine aktuelle Übersicht zu haben, bitte folgende Info:

1.) welche Unterlagen müssen an Bord sein:
- auf der Mosel
- auf dem Rhein
- bei Grenzübertritt Frankreich, Luxemburg, Holland
- bei Ausstattung mit Funkgerät (DSC)

Danke + Gruß
Dieter
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  #2  
Alt 10.03.2008, 16:56
Benutzerbild von dieter
dieter dieter ist offline
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Ort: Nordbayern OPF
Beiträge: 17.683
Boot: 233 XL Ambassador Baujahr 1989
15.514 Danke in 8.108 Beiträgen
Standard

...damit die Frage in dem alten Beitrag nicht untergeht... hier als neuen Threat
__________________
servus
dieter

Sprichwort:
Wer zu allem seinen Senf gibt, gerät ganz schnell in
den Verdacht, ein Würstchen zu sein
..
.
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  #3  
Alt 11.03.2008, 16:56
joe100 joe100 ist offline
Ensign
 
Registriert seit: 22.11.2007
Beiträge: 61
62 Danke in 20 Beiträgen
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Danke Namensvetter Dieter (Moderator), dass du diesen thread noch einnal extra gestellt hast.

Mir ist klar, dass Führerschein, Funkausweis, IBS (oder Flaggenzertifikat), Frequenzzuteilung, Versicherungsbestätigung an Bord gehören.

Aber was ist z.B. mit dem Handbuch BischiFunk ?
Muss das wirklich jedes Jahr aktualisiert aufs Boot ? (fast 100 Seiten)

Wo bekommt man eine komplette Liste mit den gesetzlichen Vorschriften, was an Papieren und Unterlagen aufs Boot gehört ?


Danke
Dieter
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  #4  
Alt 18.03.2008, 16:15
Benutzerbild von kmdx
kmdx kmdx ist offline
Fleet Captain
 
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Beiträge: 793
665 Danke in 301 Beiträgen
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würde mich auch mal interessieren... man kann ja nun nicht sämtliche maritime literatur auf einmal mit sich rumfahren und dann noch jedes halbe jahr den ganzen babel aktualisieren?!
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  #5  
Alt 18.03.2008, 18:00
Benutzerbild von jannie
jannie jannie ist offline
Admiral
 
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Standard

Zitat:
Zitat von joe100 Beitrag anzeigen
.....Mir ist klar, dass Führerschein, Funkausweis, IBS (oder Flaggenzertifikat), Frequenzzuteilung, Versicherungsbestätigung an Bord gehören.
Aber was ist z.B. mit dem Handbuch BischiFunk ?
Muss das wirklich jedes Jahr aktualisiert aufs Boot ? (fast 100 Seiten)
Wo bekommt man eine komplette Liste mit den gesetzlichen Vorschriften, was an Papieren und Unterlagen aufs Boot gehört ?
Danke Dieter
Moin,
die komplette Liste kommt sicher noch. Aber leider ist das manchmal nicht so einfach: lies mal den hier:
http://www.boote-forum.de/showthread...chiffahrtsfunk
Und zum Logbuch führen sagt das BSH:

5.1 Verpflichtung zum Führen von
Seetagebüchern (Merkblatt
BMVBS)
Frage: Müssen an Bord von Wassersportfahrzeugen
Seetagebücher geführt werden und
welche Rechtsvorschriften sind zu beachten?
Grundsätzlich haben Eigentümer und Schiffsführer
von Sportbooten, die die Bundesfl agge
führen, dafür zu sorgen, dass ein Seetagebuch
mitgeführt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 13
Abs. 2 Nr. 11 SchSV). Bezüglich der Dokumentation
schwerwiegender Ereignisse wie Seeunfällen
schreibt § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes
folgendes vor: „Der Schiffsführer
hat, falls nicht anders vorgeschrieben, im
Schiffstagebuch – unverzüglich durch geeignete
Eintragungen über alle Vorkommnisse an
Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der
Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf
See und des Arbeitsschutzes von besonderer
Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der
Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich,
für die Sicherheit der Eintragungsunterlagen zu
sorgen.“
Die generelle Verpfl ichtung zur Dokumentation
ergibt sich auch aus dem Prinzip der Selbstkontrolle
nach § 2 SchSV:
„Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, hat dafür
zu sorgen, dass im Schiffsbetrieb auftretende
Gefahrenquellen überprüft, im Betrieb gewonnene
Erkenntnisse sowie andere wichtige
hierzu zur Verfügung stehende Informationen
und Unterlagen einschließlich der Aufzeichnungen
der mit der Bedienung des Schiffes
beauftragten Personen im Rahmen der Sicherheitsvorsorge
ausgewertet und die zur Gefahrvermeidung
und -verminderung erforderlichen
Maßnahmen getroffen werden.“
Ist ein Sportfahrzeug an einem Schiffszusammenstoß
beteiligt, so schreibt § 6 Abs. 2 der
Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
vom 27. 7. 1993 (BGBI. I S. 1417) eine ausdrückliche
Aufzeichnung vor, wenn die Fortsetzung
der Fahrt nicht unterbrochen und
Namen, Unterscheidungssignal sowie Heimat-,
Abgangs- und Bestimmungshafen nicht den
anderen am Zusammenstoß beteiligten Fahrzeugen
mitgeteilt werden können. Der Wortlaut
„soweit er zur Führung eines solchen (Schiffstagebuchs)
verpfl ichtet ist“ in § 6 Abs. 2 bezieht
sich auf die Verpfl ichtung nach § 6 Abs. 3
des Schiffssicherheitsgesetzes und trifft nach
der gängigen Rechtsauslegung bei Kollisionen
auch für Wassersportfahrzeuge zu.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 SchSV müssen Unterlagen,
in denen entsprechende Eintragungen
vorgenommen worden sind („Seetagebuch“),
nach Maßgabe des Abschnitts B II Nr. 6 der
Anlage (zur SchSV) aufbewahrt werden. Der
Eigentümer des Schiffes hat nach § 14 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe c SchSV ein Bußgeld zu zahlen,
wenn er dieser Aufbewahrungspfl icht nicht
nachkommt.
Frage: Welche Formvorschriften gelten für
Aufzeichnungen an Bord von Wassersportfahrzeugen?
Nach dem in § 5 Abs. 2 SchSV genannten Abschnitt
B II der Anlage 1 sind folgende Formvorschriften
einzuhalten: Die Vermerke, Aufzeichnungen
oder Eintragungen sind auf ein
Schiff auszustellen, dessen Namen und Unterscheidungssignal
ausdrücklich zu bezeichnen
sind (Nr. 3.1).
Es ist kenntlich zu machen, aus welchen
Bestandteilen die Aufzeichnungen insgesamt
tatsächlich bestehen (Nr. 3.3). Dazu können
auch Seekarten gehören, in denen Kurse,
Positionen, Uhrzeit und sonstige schriftliche
Vermerke eingetragen worden sind.
Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache
unter Angabe der Bordzeit zu führen. Nicht
allgemein gebräuchliche Abkürzungen oder
Symbole sind zu erklären (Nr. 4.1 und 4.2).
Das Radieren und Unkenntlichmachen von
Eintragungen und das Entfernen von Seiten,
5 Schiffsführung
56 S c h i f f s f ü h r u n g
die bereits Eintragungen enthalten, sind nicht
zulässig.
Wird eine Eintragung gestrichen, muss das
Gestrichene lesbar bleiben. Streichungen und
spätere Zusätze sind mit Datum und Unterschrift
zu versehen (Nr. 4.3).
Die Vermerke, Aufzeichnungen und Eintragungen
sind jeweils von dem für die Eintragung
verantwortlichen Schiffsführer zu unterschreiben
(Nr. 4.4).
Der Schiffseigentümer hat durch Aufzeichnung
nachzuweisen, dass und wann er in regelmäßigen
Abständen – mindestens alle 12 Monate
– den vollständigen aktuellen Inhalt der
Aufzeichnungen zur Kenntnis genommen hat
(Nr. 5).
Der Eigentümer hat die Aufzeichnungen ab
dem Tag der letzten Eintragung für die Dauer
von drei Jahren aufzubewahren. Dies gilt auch
bei einem Verkauf des Schiffes vor Ablauf der
Frist (Nr. 6).
In Anlage 1 Abschnitt B II der Schiffssicherheitsverordnung
sind noch weitere Erläuterungen
und Anforderungen enthalten, die aber
ihrem Charakter nach nicht auf die Sportschifffahrt
anwendbar sind.
Frage: Müssen Sportfahrzeugführer damit rechnen,
dass sie von Polizeibehörden zur Rechenschaft
gezogen oder gar mit Bußgeld bedroht
werden, wenn sie kein Schiffstagebuch vorweisen
können?
JA. Allerdings ist die Ausrüstung von Sportbooten
mit bestimmten vorgedruckten Büchern
nicht vorgeschrieben. Es ist auch nicht
erforderlich, die Eintragungsunterlagen für
jeden Kalendertag im vorhinein in Spalten
einzuteilen und in regelmäßigen Zeitabständen
oder Fahrtabschnitten auszufüllen. Der beste
Maßstab, um zu bestimmen, wie man die
Tagebuchführungspfl icht zu interpretieren hat,
ist das vernünftige Urteil eines verantwortlichen
Verkehrsteilnehmers, der die seemännischen
Sorgfaltspfl ichten einhält. Der Eigentümer
und/oder der an Bord Verantwortliche müssen
also selbst entscheiden, wie sie die Selbstkontrolle
und Gestaltung der nach den obigen
Rechtsvorschriften erforderlichen Eintragungen
vornehmen. Dabei werden sie feststellen, dass
für viele Fahrzeuge geeignete vorgedruckte
Bücher erhebliche Vorteile aufweisen können.
Frage: Verlangen die Gerichte eine Eintragung?
Die vorliegenden Urteile in zutreffenden Fällen
zeigen folgende Tendenz: Hat der Skipper zum
Beispiel bei Verwicklung in einen Seeunfall
nachweislich vorherige schadensrelevante
sicherheitsbezogene Sachverhalte nicht dokumentiert,
so kann sich dies im Haftungsfall für
ihn unter Umständen belastend auswirken.
Umgekehrt kann er sich durch einen Hinweis
auf rechtzeitige sachgemäße Dokumentation
in entsprechenden Fällen häufi g entlasten.
Der verantwortliche Skipper sollte nie aus den
Augen lassen, dass er durch angemessene
Eintragungen sich und anderen nützen kann.
Zitat Ende.

Alles klar???
Gruesse
Hanse
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