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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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"im Kundenauftrag verkauft" - Datenangabe
Hallo,
Wie stellt es sich eigentlich dar, wenn ein Händler bspw. einen in Kommision genommenen Motor an den Endverbraucher verkauft. Muss im Kaufvertrag dann der Name des ursprünglichen Besitzers stehen? Wenn nicht, wäre die Klausel "verkauft im Kundenauftrag" ja ein Freifahrtschein um Gewärleistungspflichen auszuhebeln. Oder darf der Händler aus datenschutzrechtlichen Gründen die Angeben unterschlagen? Wenn der Händler z.B. nur eine handschriftliche Rechnung auf Firmenpapier ausstellt, wer ist da mein Vertragspartner, wenn die Klausel dort angegegen ist? Mir ist bewusst daß es durchaus legale "Agenturgeschäfte" gibt. Werner Geändert von heisenberg (10.06.2020 um 07:21 Uhr) |
#2
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da überschneiden sich m.W. zwei Aspekte:
Agentur vs Eigengeschäft: solange der Händler kein eigenes geschäftliches Risiko und keinen Eigentumserwerb damit verbunden hat, also bpsw. den Motor in Zahlung genommen hat oder sonstige Summen dafür an den Privatkunden überwies, dann kann er tatsächlich Gewährleistungen usw. ausschließen und tritt nur als Vermittlungsagent auf. Im Zweifelsfall müsste der ganze Geschäftsvorgang geprüft werden. Der Verkäufer muss m.W. nicht genannt werden, aber im Problemfall würde/müsste der Händler den direkten Kontakt herstellen. Er hat also eigentlich keinen Vorteil davon. Kommissionsgeschäft: der Händler vermittelt, damit der Verkäufer anonym bleiben kann. Hierfür veranschlagt er eine Provision. Der Händler hat dadurch allerdings viele Pflichten und zwar sowohl gegenüber dem Verkäufer wie dem Käufer, so muss er in beide Richtungen eine korrekte und nicht nachteilige Vermittlung sicherstellen. Also auch der beschriebene Zustand der Ware muss stimmen usw. Evtl. Ansprüche würden gegenüber dem Händler geltend gemacht, der diese dann wieder weitervermitteln muss.
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Bootslog und Refitblog Jeanneau Microsail https://microsail.wordpress.com/
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#3
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Ein interessanter Aspekt bei den Kommissionsgeschäften scheint mir zu sein, daß Privatleute die Gewährleistung ja ausdrücklich im Kaufvertrag ausschließen müssen, ansonsten sind sie nach EU Recht voll drin.
Meine Frage als juristischer Laie ist: Reicht der Hinweis des gewerblichen Verkäufers "im Kundenauftrag" um den Käufer von allen Gewährleistungsansprüchen auszuschließen? Das halte ich für durchaus unklar. Denn der Käufer hat ja so gar kein Vertragsverhältnis mit dem Vorbesitzer, wäre m.E. also vielleicht doch anspruchberechtigt. |
#4
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Zitat:
Ich weiß aber aus einem Fall im Bekanntenkreis, dass der Händler eigentlich ein beträchtliches Risiko eingeht, weil er im Streitfall auch noch nachweisen muss, dass er kein Eigengeschäft damit verbunden hat. Es wäre also gar nicht klug, den Namen des Verkäufers nicht zu nennen und ebenso darauf zuschreiben, dass alle Vertragsbedingungen beim Verkäufer liegen. Komissionsgeschäfte muss davon etwas trennen, denn wie gesagt, gibt es dafür Regeln und beträchtliche Pflichten beim Händler in beide Richtungen, sobald der Händler dies so vermerkt.
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#5
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#6
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Zitat:
Zitat:
Zitat:
Wenn er keine MwSt. ausweist begibt er sich mMn auch steuerlich aufs Glatteis.
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Gruß Robert
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#7
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Nein. "in Kommission" ist per Definitionem anonym. Agenturgeschäfte "im Kundenauftrag" muss man daher davon unterscheiden. Glaube ich...
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#8
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Mit Datenschschutzgründen kann er sich m.M. nicht rausreden. Wird ein Auto, Moped oder Motorrad verkauft ist der Vorbesitzer ja auch bekannt.
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Gruß Uli07 Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ... |
#9
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Zitat:
Nur dann ist es kein Geschäft im Kundenauftrag... |
#10
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Eigentlich müsste der Händler auch eine Vollmacht vom Verkäufer/Eigentümer haben. Darüber, dass er das Boot in seinem Namen verkaufen darf und die Zahlung entgegen nimmt.
Solltest du dir unsicher sein, würde ich mal danach fragen und mir diese Vollmacht zeigen lassen.
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Gruß Kerstin Nich dran fummeln wenn't löppt! |
#11
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Zitat:
Ein Vermittlungsgeschäft "im Auftrag": Händler verkauft nicht selber, er tritt nur als Vermittler auf, wenn das Geschäft zustande kommt, MUSS im Vertrag drinstehen, wer der Verkäufer ist. Wenn der Händler allerdings auf der Rechnung nicht den Namen und die Anschrift des eigentlichen Verkäufers erwähnt, dann ist es auch kein solches "im Auftrag-Geschäft", dann ist es ein direkter Händlerkauf mit allen Konsequenzen und Rechten des Käufers, egal, wie oft die Wörter "im Auftrag" da im Vertrag drin stehen. Natürlich ist das nur MEINE Meinung, die Gerichte könnten da auch durchaus unterschiedlicher Rechtsauffassung sein. Jedenfalls würde ich so einen Gummivertrag nicht unterschreiben, hier ist die Absicht doch sonnenklar: Der Händler hat diesen Gegenstand gekauft oder verrechnet oder was auch immer, jedenfalls befindet sich dieser Gegenstand nun in seinem Besitz, daher kann er auch nicht den Namen des angeblichen Verkäufers nennen, denn der wäre wahrscheinlich höchst erstaunt, wenn sich der Käufer warum auch immer mit diesem in Verbindung setzen würde, dieser Händler will damit nur seine Gewährleistungspflicht umgehen, weiter nichts. Seriös ist das nicht, ganz im Gegenteil, da sehe ich schon eine gewisse kriminelle Energie, ein seriöser Händler, der bei gebrauchten technischen Sachen sein Garantierisiko minimieren will, kann ja konkrete Angaben zum wahren technischen Zustand machen, indem er in den Vertrag reinschreibt, dass dieser Motor defekt ist und nicht lauffähig, er ihn lediglich als Schrott verkauft zum Ausschlachten. Das wird er aber nicht machen, da der Kunde ja einen funktionierenden, intakten Motor erwartet, also lobt der Händler sein Angebot in den höchsten Tönen und erzählt was von "generalüberholt", "alle Wartungen gemacht", "technisch einwandfrei", "läuft prima" usw., um nun jedoch im Schadensfall dafür nicht einstehen zu müssen, verkauft er das gute Stück "im Kundenauftrag", was jedoch eine Lüge ist, wenn er den Namen und die Adresse des Verkäufers nicht nennt. Bootfan Dieter |
#12
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Dann müßte aber die Anwendung der Differenzbesteuerung auf der Rechnung vermerkt sein.
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Gruß Robert |
#13
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Zitat:
Landläufig wird oft von "Kommission" gesprochen, obwohl tatsächlich ein Agenturgeschäft gemeint ist. Mein alter E-TEC ist auch beim Händler "in Kommission", auf dem Kaufvertrag wird aber mein Name als Verkäufer stehen.
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Gruß Robert |
#14
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Zitat:
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#15
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Wenn der Händler nur "Vermittler" sein will , ohne Geschäftspartner mit allen Rechtsfolgen zu sein , oder sein zu wollen , ist natürlich der Verkäufer mein Vertragspartner und MUSS im Kaufvertrag stehen , weil Ich das so will , egal , was der Händler oder sonstwer mit erzählt .
Wenn nicht , dann Finger weg , dann ist dem Betrug Tür und Tor geöffnet. Kann ja auch geklaut sein. Und der Ärger landet dann am Ende auch bei mir . Gilt natürlich nicht bei Kleinkram, z.B. auf dem Flohmarkt,
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Es grüßt GINA , die 4-beinige Chefin von Bootsmann Hermann Geändert von hermann.l (11.06.2020 um 18:47 Uhr)
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#16
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.... eben darum ist es so, wie ich schon geschrieben habe, dass es eine Vollmacht geben muss, in der der Verkäufer den Händler bevollmächigt das Boot zu verkaufen.
Wenn Bedenken da sind würde ich mir diese Vollmacht im Vorwege auf jeden Fall zeigen lassen. Dann muss es natürlich noch einen Kaufvertrag geben. Warum da nicht der Name des Verkäufers drin stehen sollte und nur der Händler als Vermittler, weiß ich nicht. Das würde mich auch stutzig machen, wenn das so ein "Geheimnis"wäre.
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Gruß Kerstin Nich dran fummeln wenn't löppt! |
#17
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Zitat:
der Händler kommt nicht zufällig aus OWL? Da kenne ich im Nachbarort so einen Kandidaten. Ist schon interessant wie oft ein Händler Motoren im Kundenauftrag oder noch besser über seinen offensichtlich privaten Account anbietet. Der Motor steht dann nur zufällig auf dem Betriebsgelände.
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Gruß Dieter |
#18
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Ich muss das noch einmal kurz für den Kfz Bereich hinterfragen, da ich es noch nicht 100%ig verstanden habe. Der Fall: ich möchte, dass meine Werkstatt (auch Händler) mein Auto für mich verkauft. Was ist für mich die beste Konstellation und worauf sollte ich mich auf keinen Fall einlassen. Klar, wenn die der Händler mir mein Auto ab kauft und dann in seinem Namen verkauft, ist es mir am liebsten. Sollte ich ihn nun besser im Kundenauftrag anbieten lassen oder in Kommission geben??
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. . Akki irgendwas ist ja immer...
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#19
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@Akki, die Frage dabei ist, was möchte der Händler? Will er nicht als Gewährleister auftreten, dann kann er nur sagen, ich suche dir einen Interessenten und du musst dann mit ihm die Kaufformalitäten abwickeln.
Er stellt zwar dann ggf. seine Räumlichkeiten etc. zur Verfügung und du kannst ihm auch Vermittlungsprovision zahlen. das ist alles keine Problem. Aber: Zitat: Hat der Händler etwa ein Gebrauchtfahrzeug, das er im Kundenauftrag” weiterveräußert, dergestalt in Zahlung genommen, daß er dem Eigentümer des Fahrzeugs einen bestimmten Mindestverkaufspreis für das Altfahrzeug garantiert und ihm beim Kauf eines Neuwagens den entsprechenden Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug gestundet hat, so ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise von einem Ankauf des Altfahrzeugs durch den Händler auszugehen mit der Folge, daß er beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens als dessen Verkäufer anzusehen ist und das gleichwohl gewählte Agenturgeschäft nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anerkennung finden kann. Hat dagegen der Neuwagenkäufer das Risiko des Weiterverkaufs seines bisherigen Fahrzeugs zu tragen, so ist das Agenturgeschäft auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu akzeptieren; ein Umgehungstatbestand ist dann nicht anzunehmen.” Gruß Brunello |
#20
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Im Kundenauftrag heist:
Händler ist nur Vermittler, kümmert sich um Anzeigen, Präsentation, Interessenten, Telefonate, Emails, etc. und erhält seine vorher ausgemachte Provision vom Besitzer. Der Kunde ist Besitzer und auch VETRAGSPARTNER wenn es zum Verkauf kommt. Der Händler wird im Kaufvertrag nicht erwähnt.
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Grüße aus dem wilden Süden Pedro Intelligenz ist am gerechtesten verteilt, jeder denkt er hat genug davon. |
#21
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Zitat:
in der Praxis schaut es wohl eher so aus: Autos werden (von Neuwagenkäufern) bei Autohaus A in Zahlung gegeben A verkauft 8 = eine LkW-Ladung Altautos "im Paket" an Zwischenhändler B (mit Firmensitz in Bulgarien oder Belarus) B stellt 3 dieser Autos seinem Schwager F (wie "Fähnchenhändler") neben den Verkaufscontainer und die anderen 5 seinem Neffen K (wie "Kiesplatzhändler" auf den Platz --> die Kunden von F und K sehen, wer das Auto bei A in Zahlung gegeben hatte - die Identität von B in dessen "Auftrag" F und K die Schrottkübel an den Endverbraucher gebracht haben ist weniger offensichtlich PS: und wenn der Endkunde die Identität des formalen Verkäufers B in Erfahrung gebracht hat, dann bleibt noch das lebenspraktische Problem, wie er die ihm zustehende Gewährleistung bei B, der ja in Bulgarien oder Belarus seinen Firmensitz hat, durchsetzt ... Geändert von wannabe_wassernomade (27.10.2020 um 08:58 Uhr) |
#22
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Zitat:
Das heißt z.B., wenn der selbständige Architekt sein gewerblich genutztes Auto an einen Student verkauft, ist er selbstverständlich auch Gewährleistungspflichtig! Das wissen viele nicht
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Grüße aus dem wilden Süden Pedro Intelligenz ist am gerechtesten verteilt, jeder denkt er hat genug davon.
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#23
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Also kommt die Version "im Kundenauftrag" für mich eigentlich nicht in Frage.
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. . Akki irgendwas ist ja immer...
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#24
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Weil du dein Fahrzeug gewerblich nutzt und die MwSt ausweist oder warum?
Übrigens kenne ich es nur so, dass im Kaufvertrag bei Einschaltung eines Vermittlers /Verkauf im Auftrag alle aufgeführt sind (Vermittler, Verkäufer und Käufer).
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Gruß Kerstin Nich dran fummeln wenn't löppt! |
#25
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Zitat:
Gewährleistungspflichtig ist erstmal auch ein Privatverkäufer. Im Gegensatz zum gewerblichen Händler darf ein Privatverkäufer aber die Gewährleistung vertraglich ausschließen. Tut er dies nicht muss er genauso die gesetzliche Gewährleistung dem Käufer bieten. |
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