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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 14.04.2021, 20:45
Benutzerbild von Sāmpēra
Sāmpēra Sāmpēra ist offline
Admiral
 
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Standard Welchen Führerschein für PKW mit 3,5to Anhänger

Hallo!

Ich bin ein alter Sack und hab noch die Führerscheine 1-3 gemacht. Jetzt verfällt gerade mein Zweier weil ich die 50 durchbrochen habe. Ich werde ihn wahrscheinlich nicht verlägern lassen. Ich habe mir auch nie Gedanken gemacht welchen ich brauche um mein Boot zu ziehen. Hatte ja alle.

Wie ist denn das mit den neuen Führerscheinen wenn ich mit dem PKW einen 3,5to Anhänger ziehen will?

Brauch ich da den BE oder den C1E? Oder nen anderen?

Danke Euch!
__________________
Gruß,
Frank
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  #2  
Alt 14.04.2021, 20:50
Duc749 Duc749 ist offline
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Standard

Kommt auf den Anhänger an.
__________________
Grüße Klaus

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit. Die glaubt niemand!
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  #3  
Alt 14.04.2021, 20:55
gninneh gninneh ist gerade online
Fleet Captain
 
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Für PKW + 3,5t-Anhänger brauchst du BE.
__________________
Gruß,
Henning

Schrödingers Boot: zu klein und gleichzeitig zu groß
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  #4  
Alt 14.04.2021, 20:57
Benutzerbild von sporty
sporty sporty ist offline
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Hi Frank
Meines Wissens brauchst Du keinen neuen Schein.
Der alte Klasse 3 wird auf den neuen Scheinen entsprechend in die neuen Klassen C1, C1E und BE übernommen.

Aber welcher PkW zieht 3,5 t?
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  #5  
Alt 14.04.2021, 20:59
Benutzerbild von Snackman
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Jeder vernünftige Geländewagen oder Transporter.
Grüße
__________________
Marco,



Ich bin so wie ich bin, die einen kennen mich und die anderen können mich...
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  #6  
Alt 14.04.2021, 21:00
Duc749 Duc749 ist offline
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Er hat den alten 3er.

Da brauch er nichts neues.

Er darf einen Einachsanhänger ziehen, dazu zählen auch Tandemhänger.

Der darf auch mehr als 3,5 t haben.
__________________
Grüße Klaus

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit. Die glaubt niemand!
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  #7  
Alt 14.04.2021, 21:00
Benutzerbild von sporty
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Hi Marco
Die Frage zielte auf PkW.
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  #8  
Alt 14.04.2021, 21:03
Benutzerbild von waterfront
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Wenn du den Schein noch nicht umgeschrieben hast. Ist noch gar nichts verfallen. Auch nicht der 2er.
__________________
Gruß Holger
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  #9  
Alt 14.04.2021, 21:15
Benutzerbild von Stephan123
Stephan123 Stephan123 ist gerade online
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Der 2er verfällt auch nicht der ruht nur bis du evtl. wieder die ärztlichen Untersuchungen machst und eine Verlängerung beantragst.
__________________
Grüße aus der Wiege des Ruhrbergbaus
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  #10  
Alt 14.04.2021, 21:23
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Moin moin,
Zitat:
Zitat von waterfront Beitrag anzeigen
Wenn du den Schein noch nicht umgeschrieben hast. Ist noch gar nichts verfallen. Auch nicht der 2er.
das ist so falsch, für alle Fahrzeuge, für die nach FeV eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE benötigt wird hat der Gesetzgeber eine nachträgliche Befristung auch vorher ausgestellter Fahrerlaubnisse beschlossen und in der FeV umgesetzt, siehe §76 Abs.9 FeV:
Zitat:
Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen, § 6 Absatz 3 Nummer 6 bleibt unberührt.
Der letzte Satz bezieht sich auf Fahrzeuge der Klassen C1E, BE und T - diese darf man als Inhaber eines alten Führerscheins (im Gegensatz zu jemandem, der diese Klassen nach Einführung der FeV direkt erteilt bekommen hat) immer unbefristet führen.

lg, justme

Geändert von justme (14.04.2021 um 21:28 Uhr)
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  #11  
Alt 14.04.2021, 21:28
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von Sāmpēra Beitrag anzeigen
Hallo!

Ich bin ein alter Sack und hab noch die Führerscheine 1-3 gemacht. Jetzt verfällt gerade mein Zweier weil ich die 50 durchbrochen habe. Ich werde ihn wahrscheinlich nicht verlägern lassen. Ich habe mir auch nie Gedanken gemacht welchen ich brauche um mein Boot zu ziehen. Hatte ja alle.

Wie ist denn das mit den neuen Führerscheinen wenn ich mit dem PKW einen 3,5to Anhänger ziehen will?

Brauch ich da den BE oder den C1E? Oder nen anderen?

Danke Euch!
auch ohne die Verlängerung der Klasse CE brauchst Du Dir als Inhaber eines Alt-Führerscheins keine Gedanken zu machen: Du bekommst in jedem Fall bei der Umstellung eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1 und C1E unbefristet - damit darfst Du hinter einem PKW ziehen was Du willst, sofern Du nicht über 12t zZGG kommst. Der C1E ist insofern interessant falls Du einen Sigma UltraLight mit >3.5t zGG hinter Deinen PKW hängen willst - genau den brauchst Du dann, weil BE auf ein Anhänger-zGG von 3.5t beschränkt ist. Was ohne Verlängerung ab dem 50. in jedem Fall wegfällt ist alles, was C beinhaltet - also in Deinem Fall die Klassen C und CE, für den Klasse-3-Besitzer die CE79, mit der man den den alten Klasse-3-Hängerzug aus 7,5t Zugwagen und 11t Anhänger (bei durchgehender Bremsanlage) fahren darf.

lg, justme
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  #12  
Alt 14.04.2021, 21:32
Duc749 Duc749 ist offline
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soweit ich mich erinnern kann muss es ein Einachs oder Tandemhängern sein.

Achsabstand weniger als 1 m. Bei einem Drehschemelanhänger brauchst du den 2er.
__________________
Grüße Klaus

Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit. Die glaubt niemand!
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  #13  
Alt 14.04.2021, 21:34
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von Duc749 Beitrag anzeigen
soweit ich mich erinnern kann muss es ein Einachs oder Tandemhängern sein.

Achsabstand weniger als 1 m. Bei einem Drehschemelanhänger brauchst du den 2er.
stimmt, die Klasse 3 hatte keine Gewichtsbeschränkung für den Zug, nur eine Achsbeschränkung auf maximal drei Achsen im Zug. Letztere entfällt im Übrigen mit dem Umtausch für BE und C1E, so daß man mit zZGG<12t dann auch Drehschemelanhänger fahren darf...

lg, justme
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  #14  
Alt 14.04.2021, 21:47
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Ja. Aber nur wenn sie vor dem 31.12.1998 bzw. Vor dem 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben. Spätere Jahrgänge werden in der FEV nicht genannt.
__________________
Gruß Holger
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  #15  
Alt 15.04.2021, 06:44
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Sāmpēra Sāmpēra ist offline
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Zitat:
Zitat von sporty Beitrag anzeigen
Hi Frank
Meines Wissens brauchst Du keinen neuen Schein.
Der alte Klasse 3 wird auf den neuen Scheinen entsprechend in die neuen Klassen C1, C1E und BE übernommen.

Aber welcher PkW zieht 3,5 t?
Hallo Sporty,

jeder größere SUV der als Geländewagen zählt. GLE, X5, Q7, Jeep Grand Jerokee.... und kein Hybrid ist.

Wichtig ist, dass er als Geländewagen zählt. Ansonsten darf er max. das zul. Gesamtgewicht ziehen.
__________________
Gruß,
Frank
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  #16  
Alt 15.04.2021, 06:45
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Sunnynmd Sunnynmd ist offline
Lieutenant
 
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Zitat:
Zitat von sporty Beitrag anzeigen
Hi Frank
Meines Wissens brauchst Du keinen neuen Schein.
Der alte Klasse 3 wird auf den neuen Scheinen entsprechend in die neuen Klassen C1, C1E und BE übernommen.

Aber welcher PkW zieht 3,5 t?
VW Touareg
Porsche Cayenne
MB ML - jetzt GLE
Audi Q7
BMW X5 - vom werk bestellt mit 3,5 t
Audi Q8
Toyota Landcriuser
Jeep Grand Cherokee
viel mehr gibts nimmer..leider
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  #17  
Alt 15.04.2021, 06:57
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jugofahrer jugofahrer ist gerade online
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Zitat:
Zitat von Sunnynmd Beitrag anzeigen
VW Touareg
Porsche Cayenne
MB ML - jetzt GLE
Audi Q7
BMW X5 - vom werk bestellt mit 3,5 t
Audi Q8
Toyota Landcriuser
Jeep Grand Cherokee
viel mehr gibts nimmer..leider
Doch, Ford Ranger.....

Zum Führerschein:
Ich habe meinen Rosa-Lappen auch letztes Jahr umschreiben lassen.
Ich hatte vorher 1-3
Der 2er ist weg, da ich ihn schon vorher nicht verlängern ließ
Ich habe jetzt
AM
A1
A2
A
B
C1
BE
C1E
L
T

Neu ist, dass das Dokument nach 15 Jahren erneuert werden muss
__________________

Gruß Heinz,



Geändert von jugofahrer (15.04.2021 um 07:04 Uhr)
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  #18  
Alt 15.04.2021, 07:39
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N2S3 N2S3 ist offline
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Meine graue Pappe ist von 1976, muss ich die auch wann umtauschen?
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  #19  
Alt 15.04.2021, 07:53
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Zitat:
Zitat von jugofahrer Beitrag anzeigen
Doch, Ford Ranger.....

Ist das nicht auch vorbei?
Meine letzte Recherche mit bezug auf Neuwagen-PickUps ergab, dass ausser dem D-Max keiner mehr dabei war, der mehr als 3,2 Tonnen ziehen durfte.


Aber egal, das ist ja hier am Thema vorbei.


Chrischan, der froh ist, den "alten Klasse 3" FS zu besitzen und auch bald umschreiben muss
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  #20  
Alt 15.04.2021, 08:43
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Zitat:
Zitat von N2S3 Beitrag anzeigen
Meine graue Pappe ist von 1976, muss ich die auch wann umtauschen?
Ja klar die Umschreibung geht nach deinem Geburtsjahr

https://www.adac.de/verkehr/rund-um-...hein-umtausch/

D ich klasse 2 habe und bald 50 werde ... muss ich mich auch bald ums umschreiben kümmern... obwohl ich nur einsatzfahrzeuge fahre
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  #21  
Alt 15.04.2021, 09:14
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Zitat:
Zitat von YunLung Beitrag anzeigen
Ist das nicht auch vorbei?
Meine letzte Recherche mit bezug auf Neuwagen-PickUps ergab, dass ausser dem D-Max keiner mehr dabei war, der mehr als 3,2 Tonnen ziehen durfte.


Aber egal, das ist ja hier am Thema vorbei.


Chrischan, der froh ist, den "alten Klasse 3" FS zu besitzen und auch bald umschreiben muss
Also meiner darf 3,5 Tonnen ziehen, Baujahr 2019, Modell 2020
(Der, mit dem 2,0 BiTurbo und 213 PS)

Das Sondermodell "Raptor" darf nur 2500 Kg, er hat technisch mit dem Fahrgestell des "normalen" Ford Ranger kaum etwas gemeinsam.
__________________

Gruß Heinz,



Geändert von jugofahrer (15.04.2021 um 09:40 Uhr)
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  #22  
Alt 15.04.2021, 09:43
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N2S3 N2S3 ist offline
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Die Frage ist ja auf der einen Seite, welche Autos dürfen was ziehen?
Aber danach stellt sich die nächste, was macht denn wirklich Sinn? Ist ein Biturbo wirklich das geeignete Auto für 3,5t auf einer Slipanlage? Trotz Allrad habe ich da doch einige Fragezeichen.
Mein F150 (aus 1977) "darf" nur 2 Tonnen, was mit der damaligen Blech- und Stahlqualität zu tun hat und damit, dass es schlicht keine Daten gibt.
Aber mit dem V8, der ab 900 Touren richtig anpackt, wäre das gar kein Problem.

Manche Geländewagenfahrer haben Kabinen auf ihre Navaras gebaut, danach brachen bei einer ganzen Reihe von Autos die Rahmen...
Auch bei den Geländewagen ist also eine gewisse Zurückhaltung beim Ausreizen der erlaubten Maße und Gewichte sinnvoll.

Wahrscheinlich würde ich mir für 3,5t ein geeigneteres Auto als einen Pkw kaufen.
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  #23  
Alt 15.04.2021, 09:48
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jugofahrer jugofahrer ist gerade online
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Da gebe ich Dir Recht, ich ziehe "nur" knappe 1800 Kg, das ist völlig Problemlos mit meinem Wildtrak möglich.
Ob das Motörchen auch 3500 Kg plus sein Eigengewicht auf längere Sicht verkraftet?
Weiß man nicht, es gibt bislang kaum Erfahrensberichte.
Fakt ist aber auch, daß der vorherige 3,2 l/Diesel bei entsprechender Belastung diverse Ausfälle hatte.
Ich fahre den Pickup gerne, werde mir aber beim nächsten Mal vorr. wieder eine andere Fahrzeuggattung zulegen, das aber nur, weil ich gerne rumprobiere....
__________________

Gruß Heinz,


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  #24  
Alt 15.04.2021, 10:01
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Moin moin,

Zitat:
Zitat von waterfront Beitrag anzeigen
Ja. Aber nur wenn sie vor dem 31.12.1998 bzw. Vor dem 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben. Spätere Jahrgänge werden in der FEV nicht genannt.
nein, da interpretierst Du den Paragraphen der FeV falsch: der erste Satz "Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen" bezieht sich auf Leute, die eine unbefristete Klasse 2 besitzen und vor dem Stichtag bereits das 50 Lebensjahr vollendet hatten - diese mussten sofort zum Stichtag eine Verlängerung und Umschreibung ihres Führerscheins vornehmen. Der zweite Satz "Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen" gilt auch für alle Leute, die nach dem Stichtag das 50. Lebensjahr erst vollenden. Die Rechtslage ist ziemlich eindeutig - alle mehrspurigen Fahrzeuge und Züge, die nicht mehr in die Klasse C1E fallen dürfen auch Alt-Führerscheininhaber nur bis zum 50. Lebensjahr fahren, ohne ein Gesundheitszeugnis beizubringen und eine Verlängerung des Führerscheins zu beantragen. Die einzige Erleichterung ist, daß für die Verlängerung weiterhin die ursprünglichen Bedingungen für gesundheitliche Einschränkungen gelten (z.B. kriegt man auch als Einäugiger eine Klasse C/CE verlängert, was für Neuerteilungen grundsätzlich ausgeschlossen ist).

lg, justme
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  #25  
Alt 15.04.2021, 15:20
ferenc ferenc ist offline
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Zitat:
Zitat von justme Beitrag anzeigen
Moin moin,



nein, da interpretierst Du den Paragraphen der FeV falsch: der erste Satz "Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen" bezieht sich auf Leute, die eine unbefristete Klasse 2 besitzen und vor dem Stichtag bereits das 50 Lebensjahr vollendet hatten - diese mussten sofort zum Stichtag eine Verlängerung und Umschreibung ihres Führerscheins vornehmen. Der zweite Satz "Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen" gilt auch für alle Leute, die nach dem Stichtag das 50. Lebensjahr erst vollenden. Die Rechtslage ist ziemlich eindeutig - alle mehrspurigen Fahrzeuge und Züge, die nicht mehr in die Klasse C1E fallen dürfen auch Alt-Führerscheininhaber nur bis zum 50. Lebensjahr fahren, ohne ein Gesundheitszeugnis beizubringen und eine Verlängerung des Führerscheins zu beantragen. Die einzige Erleichterung ist, daß für die Verlängerung weiterhin die ursprünglichen Bedingungen für gesundheitliche Einschränkungen gelten (z.B. kriegt man auch als Einäugiger eine Klasse C/CE verlängert, was für Neuerteilungen grundsätzlich ausgeschlossen ist).

lg, justme
Moin, täusche ich mich, oder war das nicht auch an eine gewerbliche Nutzung gebunden? Also wenn ich privat ein LKW fahren würde, darf ich das, auch ohne das Gesundheitszeugnis vorzulegen?

Edit Hab hier mal nachgelesen, demnach ist selbst nach zwei Jahren ohne LKW Fahrt eine Fahrprüfung erforderlich. Und wer ohne Verlängerung fährt, fährt ohne Führerschein. Keine Unterscheidung zwischen gewerblich und privat und Verlängerung nach Ablauf deutlich aufwädiger.

Geändert von ferenc (15.04.2021 um 15:35 Uhr)
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