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  #126  
Alt 08.04.2006, 15:16
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Moin!
Schon gehört? Es gibt nun in Sachen 'Funk' für Charterkunden eine Übergangsregelung bis Oktober 2007.
Ein informelles PDF-Dokument des BWVS gibt es hier.

Michael.
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  #127  
Alt 10.04.2006, 08:13
Belem Belem ist offline
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Zitat:
Zitat von Michael26
Es gibt nun in Sachen 'Funk' für Charterkunden eine Übergangsregelung bis Oktober 2007.
Ein informelles PDF-Dokument des BWVS gibt es hier.
Vielen Dank für den Link auf das Dokument. Allerdings sollte der BWVS
sich wirklich mal um einen vernünftigen Juristen bemühen, der präzise
Formulierungen in die Öffentlichkeut bringt, denn der folgende Passus
ist unzutreffend:

Allerdings bleibt die bestehende und seit 15. August 2005 gültige
Regelung unverändert. Danach muss der Schiffsführer im Besitz eines
Funkzeugnisses sein, wenn er eine mit Funkanlage ausgerüstete
Yacht führen will. Ein Verstoß stellt wie bisher eine Ordnungswidrigkeit
dar, die allerdings innerhalb der Übergangsfrist nicht mit Bußgeld
geahndet wird.


Für den Skipper stellt nämlich bislang ein Verstoß gegen die neue Bestim-
mung noch keine Ordnungswidrigkeit dar und kann infolgedessen auch
nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Das müsste in der Sportseeschif-
ferscheinverordnung geregelt sein, ist es aber nicht.

Für die Vercharterer stellt es jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar, ein Boot
einem Charterer zu überlassen, der nicht über die erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten . Das ist in der See-Sportbootverordnung so fest-
gelegt, in der die Pflichten der Vermieter von Sportbooten geregelt sind.
Die müsste meines Erachtens jetzt kurzfristig geändert werden, denn mit
dem Gespräch in einem Ministerium kann man nicht mal eben eine gesetz-
liche Regelung außer Kraft setzen.

Die verabredete Übergangsregelung ist eine sinnvolle Maßnahme und
hätte von Anfang an eingebaut werden sollen.

Belem
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  #128  
Alt 11.04.2006, 21:19
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bauruine bauruine ist offline
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Moin,
Danke für den Hinweis und die kleinen Unterschiede. Nicht als Betroffener, da die Lizenz zum Blöcken ( ) vorhanden, aber wegen der Feinheiten eben.

Da habe ich doch gleich mal in die Sportseeschifferscheinverordnung
unter http://www.segelschule-schlei.de/Vorschri/SSSVOrd.html geschaut (ist wohl noch nicht so ganz auf dem Stand), aber da fällt doch auch so ein kleiner Unterschied je nach § auf:
$1 (1) "...können als Nachweis ihrer Befähigung ..."
(3a) "Wer ein Traditionsschiff führt, bedarf einer Fahrerlaubnis ... durch den Sportbootführerschein- See" komisch - unabhängig vom Revier.
(4) "...ist die Fahrerlaubnis ... Sportseeschifferschein bzw. Sporthochseeschifferschein ...nachzuweisen." Aha, abhängig vom Revier.
(5) ... dito , wenigsten ein bissel was Konsequent.

(7) ist ja wohl nicht mehr im Rennen.

Kann man da nicht einfach klar die selbe Formuliereung nehmen? Ist doch kein Roman. Wo liegen juristisch die Unterschiede?

Also: nach (1) können wir ja nachweisen - brauchen also nicht. Ob der Entensheriff (sorry) das beim SBF-See auch so sieht?

Im §15 sind ja einige wenige Ordnungswidrigkeiten aufgezählt. Wo findet man die vielen Anderen denn?

Gruß
bauruine
[/b]
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  #129  
Alt 11.04.2006, 21:55
Belem Belem ist offline
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Zitat:
Zitat von bauruine
Da habe ich doch gleich mal in die Sportseeschifferscheinverordnung
unter http://www.segelschule-schlei.de/Vorschri/SSSVOrd.html geschaut (ist wohl noch nicht so ganz auf dem Stand), aber da fällt doch auch so ein kleiner Unterschied je nach § auf:
Die Version auf den Webseiten der Segelschule Schlei ist nicht mehr
aktuell, der entscheidende neue Absatz in § 1 fehlt.

Belem
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