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#26
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Sachsen-Anhalt
Die blanke Ernüchterung kommt aus Sachsen-Anhalt. Hier weiß man nicht so recht Bescheid und hat meine Anfrage gleich an zwei weitere Mitarbeiter zwecks Aufklärungsversuch weitergeleitet.
Getreu dem Motto: Ick wees nich, zwi Schrauben... (das ist ein Insider-Spruch) Wie Gunter in seinem Thread bereits geschrieben hat, sieht das in SA (vor allem ab 2020) ziemlich düster aus. Auch hier die Antwort: "eine Karte mit offiziell freigegebenen Anlandebereichen entlang der Elbe liegt der Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe nicht vor. Vielmehr ergeben sich durch folgende naturschutzrechtliche Normen Einschränkungen, die durch die Wassersportler zu beachten sind: Natura 2000-Landesverordnung: Sie gilt fast für den ganzen Elbverlauf in Sachsen-Anhalt. Die Verordnung und weitere Informationen dazu finden sich für alle Bürger zugänglich auf dieser Internet-Seite: https://www.natura2000-lsa.de/natura-2000/. Unter dem Reiter „Rechtliches“ ist der Verordnungstext zu finden. Bei weiteren Fragen zur Landesverordnung steht die Obere Naturschutzbehörde im Landesverwaltungsamt zur Verfügung (Tel. 0345-514 2143): Eine interaktive Karte ist hier eingestellt: https://www.natura2000-lsa.de/schutzgebiete/interaktive-karte/. In der Landesverordnung sind insbesondere folgende Zonen und Bereiche festgelegt, in den sich Einschränkungen für das Anlanden, Betreten etc. ergeben: ·Geschützte Uferbereiche (Abgrenzung siehe interaktive Karte): oab dem Jahr 2020 sind Anlanden, Betreten und Befahren in der Zeit vom 15. April bis 31. Juli untersagt (siehe § 6 Abs. 5 Landesverordnung) ·Schutzzonen in den Vogelschutzgebieten (Abgrenzung siehe interaktive Karte): oIn Schutzzonen ist gemäß § 6 Abs. 4 Landesverordnung bspw. das Betreten abseits von Wegen und Plätzen, Baden, offenes Feuer, Zelten, Lagern oder Übernachten im Freien untersagt. oDiese Schutzzonen umfassen den Uferbereich der Elbe bis zur Mittelwasserlinie: §Vogelschutzgebiet „Mündungsgebiet der Schwarzen Elster“ – Schutzzonen 1 und 5 §Vogelschutzgebiet „Mittlere Elbe einschließlich Steckby-Lödderitzer Forst“ – Schutzzonen 3 sowie tlw. 2 §Vogelschutzgebiet „Elbaue Jerichow“ – Schutzzone 19 (Ausnahmen für diese Schutzzone sind in § 3 Abs. 1 Nr. 3 der gebietsbezogenen Anlage für das Vogelschutzgebiet zu finden) sowie Schutzzonen 14, 33 oEntlang der Elbe befinden sich viele weitere Schutzzonen, die jedoch nicht direkt an der Mittelwasserlinie des Flusses abgegrenzt sind, sondern einen schmalen Uferbereich auslassen. Dort ist dann zwar das Anlanden und Betreten direkt am Ufer zugelassen. Aber ab Beginn der Schutzzone gelten die o.g. Einschränkungen. Naturschutzgebiete (NSG): Viele der direkt an der Elbe gelegenen Naturschutzgebiete wurden in der Landesverordnung zusätzlich auch als Schutzzonen gesichert. In diesem Falle gelten im betroffenen Gebiet sowohl die Regelungen des NSG als auch die der Landesverordnung. Bei inhaltlichen Überschneidungen von Regelungen gilt jeweils immer die Strengere. Detaillierte Informationen und die Verordnungen (sowie ggf. Verordnungskarten) der NSG erhalten Sie hier: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/landwirtschaft-umwelt/naturschutz-landschaftspflege-bildung-fuer-nachhaltige-entwicklung/naturschutzgebiete-in-sachsen-anhalt/. Ansprechpartner sind jeweils die unteren Naturschutzbehörden in den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten. In der folgenden Liste werden nur Naturschutzgebiete benannt, in denen über die Landesverordnung hinausgehende Einschränkungen für das Anlanden an der Elbe bestehen. Es werden hier wesentliche Regelungen benannt, die sich auf das Anlanden am Elbufer auswirken. Weitere Einschränkungen sind ggf. direkt in den Verordnungen zu finden: ·NSG „Saarenbruch-Matzwerder“: vollständiges Betretungsverbot in der Kernzone, die bis an den Böschungsbereich der Elbe heranreicht ·NSG „Mittelelbe zwischen Mulde und Saale“: in großen Teilen Betretungsverbot abseits der Wege; in den Kernzonen nur Betreten von per Verordnung freigegebenen Wegen; in § 5 Abs. 3 Nr. 6 der Verordnung werden Bereiche benannt, die zum Anlanden freigegeben sind ·NSG „Aland-Elbe-Niederung“: in der Entwicklungskernzone „Hohe Garbe“ vollständiges Betretungsverbot; im restlichen NSG Betretungsverbot abseits der Wege; ansonsten bspw. Verbot Feuer anzufachen, zu lärmen, zu baden, zu biwakieren, zu nächtigen oder Zelte aufzustellen."
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Viele Grüße Uwe --------------------------------------------------------- Du hast nur dies eine Leben. Wenn's vorbei ist, ist's vorbei. (Die Ärzte) |
#27
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Hallo BF‘ler, die Situation ist in S-A echt schwierig. Dank einer Grünbeteiligten Regierung ist es besonders hart, hier was zu bewirken. Hier ist nur zu hören, was nicht geht. Aber vielleicht geht mit mehr Unterstützung auch aus anderen Ländern und Verbänden/Vereinen was.
Um die Infos aus 1. Hand zu bekommen und da er sich sehr dafür engagiert und zum unterstÜtzen, gebe ich mal die Daten eines guten Bekannten hier rein. Er ist schon Jahrzehnte engagiert bei der WSG 1962 Wittenberg e.V. und ist Präsident des Landesverbandes S-A des DMYV. WSG: http://www.wsg-wittenberg.de LV S-A DMYV: http://www.lv-motorbootsport-sachsen-anhalt.de/ Vielen Dank |
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