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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #76  
Alt 10.09.2019, 10:23
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Stellt Euch mal vor der Zoll würde zu Euch nach Hause kommen und die CE und die Eu- Versteuerung Eurer alten Waschmaschine prüfen.

In meinem Bootskaufvertrag steht , MwSt nicht Ausweisbar , da Differenzbesteuerung erfolgt.
Das sollte wohl ausreichen.
__________________
Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und dienen der allgemeinen Belustigung


Ciao Markus


Geändert von Darkmo (10.09.2019 um 10:53 Uhr)
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  #77  
Alt 10.09.2019, 10:25
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Hallo Hans,

bisher ist kein Fall belegt, wo bei kleinen oder alten Booten der Ust-Nachweis verlangt wurde.

Dies kann auch daran liegen, dass es im Steuerrecht eine Verjährung von max. 10 Jahren gibt. Von daher sind wir mit unseren alten Booten eigentlich raus aus der Nummer

Ich finde es gut, wenn von den Kontrollen berichtet wird. Dabei sollte auch berichtet werden, was für Boote (ca. Größe oder Modell/ca. Alter) kontrolliert wurden.
Deshalb hatte ich das auch nachgefragt.

Alles Andere wurde schon x-mal im BF diskutiert und braucht aus meiner Sicht daher in einem neuen Thema nicht mehr thematisiert werden.
__________________
Viele Grüße
Thomas
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  #78  
Alt 10.09.2019, 10:46
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Zitat:
Zitat von Sternchen Beitrag anzeigen
Das ist so mal nicht richtig!
Der Händler muss immer eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ausstellen. Das hat nichts mit Neu- oder Gebrauchtboot zu tun. Ausnahme: Kauft er es von einer Privatperson oder wurde die Differenzbesteuerung schon angewandt, muss er beim Verkauf (egal ob an Privat oder Firma) lediglich die Differenz zwischen Ein- und Verkauf versteuern und eine separate Ausweisung der Mehrwertsteuer kann nicht erfolgen.
Genau so ist es bei meinem Boot. Das Boot ist 28j. alt,ist warscheinlich schon durch mehere Hände gegangen, mit Begründung der Differenzbsteuerung habe ich keine Mwst. auf der Rechnung.Als ich als Anfänger dieses jahr das Boot gekauft habe,war mir von dieser Thematik noch nichts bekannt. Alleine die Begriffe Umsatzsteuer/Merwertsteuer (ist es das selbe?) werfen für mich schon fragen auf . Ein Anruf beim FA ergab folgendes:
Tenor war , eine Umsatzbesteurung würde nicht zutreffen.
Begründung war : Umsatzsteuergesetz &1a + &1b
wo nach Wasserfahrzeuge erst ab 7,5m länge darunter fallen.
Da aber die EU ihre Finger im Spiel hat,wird es wieder kompliziert!
Ich hasse die Politiker in Brüssel !
Ich werde es so halten, ich werde den Händler noch mal ansprechen wegen der Rechnung. Sollte da nix gehen, werde ich im fall des falles dem Zoll die Rechnung zeigen,sollte ihnen das nicht genügen, werde ich fachlichen Rechtsbeistand suchen,ich sehe nicht ein ,das ich für ein 28j.altes Boot wo für warscheinlich schon mehr als genug Steuern bezahlt wurden,ich nochmals vom Staat über den Tisch gezogen werden sollte.
Mein Boot ist übrigens 5,38m

Geändert von Tabaluga501 (10.09.2019 um 10:57 Uhr)
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  #79  
Alt 10.09.2019, 13:06
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Zitat:
Zitat von Chili Beitrag anzeigen
Ich habe mein derzeitiges Boot (Bj. 1996) vor etwas mehr als zwei Jahren von privat gekauft über eBay-Kleinanzeigen.
Wenn ich die Materie richtig verstanden habe ist die Kernfrage: wurde diese Chaparral irgendwann mal in der EU verkauft (mit MwSt.) oder ist das Boot mal importiert worden und wurde hierfür schon einmal Steuer bezahlt.

Ich habe nur den Vertrag mit dem Vorbesitzer, der keine Bemerkung zur Steuer enthält. Kann also nichts dergleichen nachweisen.
Das wird meinem Vorbesitzer ganz ähnlich gehen, der wird sowas auch nicht haben. Und dessen Vorbesitzer vermutlich auch nicht.

Wahrscheinlich sind sehr viele von uns Bootsfahrern in so einer Situation.
Vermutlich sogar die meisten Gebrauchtbootfahrer.

Und nun?
Müsste ich Steuer nachzahlen, wenn ich kontrolliert würde? 19% auf meinen Kaufpreis? Oder 19% auf damaligen Neuwert?
Mach dir keinen Kopp. Mache ich auch nicht.

Finde es sehr amüsant über was sich die Leute hier so Gedanken machen.
__________________
Viele Grüße
Olli
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  #80  
Alt 10.09.2019, 13:44
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Da wir Deutschen ja eher zum Schissertum tendieren, wäre es wohl das Beste - ein jeder hier der Betroffenen rechnet sich seinen MwSt. teil aus, zeigt sich selbst bei der zuständigen Finanzbehörde an und bittet darum rein vorsorglich überweisen zu dürfen
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  #81  
Alt 10.09.2019, 13:56
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Zitat:
Zitat von Miracle Man Beitrag anzeigen
Mach dir keinen Kopp. Mache ich auch nicht.
Augen, Ohren und Beine zusammenkneifen wie die drei Affen ist nicht so mein Ding.
Ich wüsste da schon gerne Bescheid, was Sache ist.
Oder garantierst du mir, dass ich niemals darauf angesprochen werde?
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  #82  
Alt 10.09.2019, 14:00
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Zitat:
Zitat von bootsfreunde.com Beitrag anzeigen
Dies kann auch daran liegen, dass es im Steuerrecht eine Verjährung von max. 10 Jahren gibt. Von daher sind wir mit unseren alten Booten eigentlich raus aus der Nummer
Was nicht erhoben wurde, kann auch nicht verjähren. Die Steuer wird nachberechnet und dann beginnen die 10 Jahre, wenn überhaupt zutreffend.
Alles andere wäre wohl zu leicht und Fälle sind ja unter den Links abrufbar...
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  #83  
Alt 10.09.2019, 14:05
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Zitat:
Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
Was nicht erhoben wurde, kann auch nicht verjähren. Die Steuer wird nachberechnet und dann beginnen die 10 Jahre, wenn überhaupt zutreffend.

Alles andere wäre wohl zu leicht und Fälle sind ja unter den Links abrufbar...
So ein Blödsinn - sorry...
Ein Blick in das Umsatzsteuergesetz und die Abgabenordnung hilft...


Gesendet mit meinen Wurschtfingern
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  #84  
Alt 10.09.2019, 14:10
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Das ist kein Blödsinn, denn es de facto niemand aus der Nummer raus, ausser er kann die Versteuerung nachweisen oder sein Boot ist aus dem früher genannten Baujahr oder älter. Lesen hilft.
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  #85  
Alt 10.09.2019, 14:26
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Hier steht es korrekt beschrieben . Ist viel Text, aber vernünfig und richtig erklärt:

Um es vorneweg zu nehmen: Die Antwort auf die Frage nach dem Nachweis der Umsatzbesteuerung ist so unbefriedigend wie einfach: Es gibt keinen. Zumindest kein wie auch immer geartetes Blatt Papier, das dazu dient.


Grundsätze:

Der Umsatzsteuernachweis ist zu führen, um zu beweisen, dass innerhalb der Grenzen der Europäischen Union die Umsatzsteuer abgeführt wurde. Kontrolliert wird das durch die Finanzbehörden, bei uns in Deutschland durch Zoll und Finanzamt.

Es geht grundsätzlich darum, dass für die Schiffe die Umsatzsteuer abgeführt wurde, entweder beim Kauf von der Werft bzw. einem gewerblichen Händler (ohne Differenzbesteuerung) oder eben bei der Einfuhr, daher sind nicht nur die üblichen Steuervorschrift, sondern eben auch sämtliche Zollvorschriften einschlägig.

Als Nachweis der Versteuerung kann jeder geeignete Beleg dienen (dazu später mehr).

Schiffe, die vor 1985 in Betrieb genommen wurden brauchen keinen Nachweis per Originalrechnung führen zu können (Richtlinie 92/ 111 /EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer. siehe Artikel 28n), Schiffe die länger als 8 Jahre vor Beitritt eines Mitgliedslandes zur Europäischen Union in diesem gekauft wurden benötigen ebenfalls keinen Nachweis. (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. siehe Artikel 410 Absatz 2) (Bitte nicht falsch verstehen, wir reden hier nicht davon, dass nicht nachgewiesen werden muss, dass nach diesen Zeitpunkten kein Versteuerungstatbestand eingetreten ist. Das schon, nur was VOR diesen Zeitpunkten war interessiert nicht mehr.)

Unbeachtlich jeglicher anderer Vorschriften verjähren Steueransprüche längstens nach 10 Jahren § 169 ff AO und Zollkodex Art. 221 Abs. 4. (Bei der Abgabenordnung jedoch ist noch eine „Hintertür“, da beginnt die Verjährung erst im Jahr, das auf die erfolgte Steueranmeldung beginnt, längstens 3 Jahre nach dem Jahr in dem die Steueranmeldung hätte erfolgen müssen.)

Alle Waren, die länger als 3 Jahre den freien Warenverkehr der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben müssen bei der Wiedereinfuhr versteuert werden.

Ein Beweis ist ein unumstößlicher Nachweis, dass das Schiff zeitlebens steuerlich korrekt behandelt wurde. Das geht nur über Dokumente, die aber sind nach nur wenigen Tagen zwanghaft kein echter Beweis mehr, da in der Zwischenzeit weiß der Teufel was mit dem Schiff passiert sein KANN. es kommt NUR auf die MÖGLICHKEIT an, dass etwas passiert sein kann. Auch die Möglichkeit einer Steuerhinterziehung, also eines zielgerichteten Verhaltens mit der Absicht Steuern nicht zu zahlen oder sich ungerechtfertigt erstatten zu lassen.
Daher KANN es einen echten Beweis nicht geben, bzw. nur jeweils nur für eine sehr kurze Zeit. Auch eine Zollkontrolle heute, ohne Beanstandung schützt nicht davor morgen von einem anderen Zöllner anders beurteilt zu werden.


Soweit mal zu den Grundlagen.

Was heißt das?

Ein Schiff aus 1983 braucht keine Originalrechnung zu besitzen… wenn es noch, und da liegt auch hier der Hund begraben, in der Hand des Erstkäufers ist.

Besitze ich ein Schiff aus 1983 und habe ich einen Kaufbeleg von meinem Kauf vom Vorbesitzer aus dem Jahr 1999 ist das ein Anscheinsbeweis, dass zumindest seit 1999 keine Einfuhr des Schiffes mehr stattgefunden hat. Damit läge ein eventueller Steuerhinterziehungstatbestand definitiv außerhalb der Verjährungsfristen und vermutlich hat alles seine Ordnung.

Vermutlich? Ja, vermutlich. Es geht hier um Anscheinsbeweise. Die vorliegenden Tatsachen erwecken den Anschein, als ob alles ok ist. z.B. Originalkaufbeleg vorhanden, 4 Besitzer in Folge, alle Kaufverträge vorhanden, Käufer in letztem Kaufvertrag und Bootseigner stimmen überein. Super, sieht aus, als wäre alles korrekt.
Es KANN aber auch sein, dass das Schiff von Käufer 3 nach Norwegen verkauft wurde und Käufer 4 es in Norwegen gekauft hat und dann einen fingierten Vertrag verfasst hat zwischen Käufer 3 uns sich selbst. Da wäre sie, die Steuerhinterziehung. Daher spreche ich von Anscheinsbeweisen…

Ein Boot kann immer zwischendrin mal veräußert worden sein.

Anderes Beispiel. Ich kaufe ein Boot von Besitzer Hans, der Originalkaufbeleg ist vorhanden, in dem steht aber nicht Hans drin, sondern Franz. Von den anderen Eigentumsübergängen sind keine Belege vorhanden. Wenn ich jetzt kaufe habe ich zwar eine Originalrechnung und einen Kaufvertrag, dass ich von einem Deutschen in Deutschland ein Schiff gekauft habe, aber es gibt keinen Beleg dafür, dass das Schiff zumindest vermutlich zeitlebens innerhalb der Europäischen Gemeinschaft war.
Das ist zwar nicht unbedingt ein Anscheinsbeweis dafür, dass etwas nicht stimmt, aber es ist auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass vermutlich alles ok ist.

Liegt in obigen Sachverhalt noch nicht einmal die Originalrechnung vor ist das fast schon als Anscheinsbeweis dafür zu sehen, dass etwas nicht stimmt.

Einen echten BEWEIS kann es fast nicht geben. Es gibt die Eintragung ins Schiffsregister, die ist unstrittig, auch ein Flaggenzertifikat kann helfen, aber nur, wenn schon die Verfolgungsfrist abgelaufen ist und man nachweisen kann, dass in der ganzen Zeit ein deutsches Flaggenzertifikat vorlag und auch das ist nur eiun Anscheinsbeweis.

Da aber nie auszuschließen ist, dass ein Schiff, warum auch immer, mal ausgeführt und wieder eingeführt wurde ist ein echter Nachweis wirklich schwer und selbst wenn einem eine Behörde heute ein entsprechendes Dokument ausstellen würde könnte dies übernächste Woche schon nicht mehr stimmen. Daher geht alles nur über Anscheinsbeweise. Je besser ich Dokumentieren kann, desto mehr spricht für mich.

Sollte die Finanzverwaltung zu der Ansicht kommen, dass es Hinweise darauf gibt, dass das Schiff noch nicht versteuert ist, liegt es unglücklicher Weise am Eigner nachzuweisen, dass das doch der Fall ist.
Ohne ein entsprechendes Dokument , (Rechnung) ist das schwierig und auch eine vorliegende Rechnung ist ja wie oben erläutert im Zweifel nicht unbedingt stichhaltig. Da bleibt nur möglichst viele Anscheinsbeweise zu sammeln. z.B. Logbücher, Liegeplatzgebühren, Quittungen über Liegegebühren, Werftkosten, alles was mehr oder minder eindeutig mit dem Schiff in Zusammenhang steht, aber auch das ist schwierig, denn steht denn in den Liegegebühren drin, dass es sich bei dem Schiff um eine xyz Herstellungsnummer 12345 handelt? Nein, vermutlich leider nicht. Gleiches gilt für die anderen Rechnungen die man beizaubern kann.

Es dreht sich am Ende einfach darum, wer die besseren Argumente hat. Deswegen ist dieses Thema auch so unheimlich schwammig. Es gibt (fast) keine Möglichkeit einen Beweis zu erbringen, sondern es kommt auf die Anscheinsbeweise an. Selbst wenn ich ein Boot zurück in die EU gebracht habe und Steuer entrichtet habe hat das Boot Rückwareneingenschaft und ist damit aus dem Thema im Grunde raus… aber nur im Grunde, denn wer kann in einem halben Jahr wissen, was in der Zwischenzeit mit dem Schiff passiert ist… Ebenso ist eine Originalrechnung, auch eine von vor zwei Wochen nichts weiter als ein Anscheinsbeweis, mehr kann sie auch nicht sein, es gibt immer Wege die korrekte Besteuerung zu umgehen (siehe mein Beispiel im anderen Thema).

Ich hab inzwischen mit dem Zoll Heiligenhafen und der obersten Finanzbehörde Hamburg telefoniert und mich informiert und Beide haben mich leider bestätigt.

Der Zoll sagt sinngemäß: Wenn ich keinen Anlass habe anzunehmen, dass es sich um eine Einfuhr handelt mache ich gar nichts. Beurteilt wird das anhand der zu Verfügung stehenden Unterlagen und der gemachten Aussagen.
(Sagt der Segler „Mensch da komme ich nach 5 Jahren mal wieder in die Heimat zurück und der erste Kontakt ist direkt der Zoll“… ja, gut, da kann der Zöller ja gar nicht anders als mal genauer zu gucken und vermutlich, herzlichen Glückwunsch wird gleich wieder USt fällig. Stichwort: Wiedereinfuhr)
Die Finanzverwaltung sagt: Es gibt keinen Beweis, nur Anscheinsbeweise, die von der Finanzverwaltung „mit vernünftigem Blick“ begutachtet werden und aus der Summe der Fakten wird die steuerlich korrekte Schlussfolgerung gezogen.


Fazit:

Es ist unbefriedigend, aber lässt sich leider nicht ändern. Es gibt im Grunde keine Nachweisführung für die korrekte Umsatzbesteuerung. Wer die Originalrechnung hat kann damit beweisen, dass zumindest einmal für das Boot Umsatzsteuer abgeführt wurde, das ist aber kein Beweis, dass das Boot steuerlich korrekt behandelt wurde, sprich, dass es nicht mal ausgeführt und wieder eingeführt wurde. Egal ob nun die gezahlte Umsatzsteuer durch Vorsteuergeltendmachung wieder annulliert wurde, oder das Boot einfach zweimal hätte umsatzbesteuert werden müssen (über Sinn oder Unsinn brauchen wir uns nicht zu streiten). Was ein starker Anscheinsbeweis ist, ist das Logbuch, das möglichst lückenlos geführt ist (obacht, Motorstunden u.ä. das Finazamt prüft auf sowas... sind da Unregelmäßigkeiten erkennbar wird das Logbuch als Anscheinsbeweis verworfen!) und über die letzten 14 Jahre vorliegt.

Die Einzige Möglichkeit besteht darin, möglichst viel zusammen zu tragen, was den Verdacht einer eventuell nicht korrekten Behandlung des Bootes entkräftet. Bei Werdegang: Schiff aus 2000 von deutscher Werft oder deutschem Verkäufer an Besitzer 1 verkauft, Rechnung vorhanden, Privatkaufvertrag zwischen Besitzer 1 und dem aktuellen Besitzer aus 2011 vorhanden, dazu noch ein paar andere Dokumente. Kann ich mir nicht vorstellen, dass es irgendwelche Probleme gibt.
Das Gleiche gilt, wenn das Schiff von vor 1985 ist und es einen Kaufvertrag zwischen dem aktuellen Besitzer und dem Voreigner gibt und das Schiff seit mehr als 10 Jahren in den Händen des aktuellen Besitzers ist.

Bei allen anderen Fällen wäre ich vorsichtig, da kommt es halt drauf an ob der Zöllner einen Verdacht als begründet sieht oder nicht.

Besonders schwer wird es denke ich für Schiffe, die im Binnenland unterwegs sind. Da wird es nicht viele Belege geben. Flaggenzertifikat wird nicht benötigt, Logbuch kaum geführt... höchstens wenn Meldepflicht bei den Kommunen besteht gibt es hier Anscheinsbeweise.

Daher, mal ab von aller Rechtstheorie einfach mal in die Praxis:

Wer stellt fest ob es Zweifel oder Probleme gibt? Der Zöllner vor Ort! Wenn Ihr also kontrolliert werdet… bewerft den Mann mit Freundlichkeit und Dokumenten… wenn er keinen Anhaltspunkt sieht, dass die Versteuerung nicht korrekt erfolgt sein könnte gibt’s auch kein Problem. Entschieden wird da auch nach Lebenserfahrung (also üblicher Verwendungszweck der Schiffe und eigene Erfahrung) Der Mann vor Ort ist derjenige der entscheidet ob überhaupt ermittelt wird… also immer Schnittchen bereithalten und lächeln.

Sollte es aber dazu kommen, dass der Zoll das aufgreift und beginnt zu ermitteln sind folgende Unterlagen extrem wichtig:

Originalrechnung sofern das Boot jünger als 14 Jahre ist,
Kaufvertrag (oder Verträge) sofern diese jünger als 14 Jahre sind (den letzten, sprich den eigenen Kaufvertrag und nach Möglichkeit den des Voreigners IMMER aufheben, auch länger als 14 Jahre),
Belege für den Aufenthalt des Bootes während der letzten 14 Jahre, das sind insb. das LOGBUCH!!!, Liegeplatzgebühren, Werftrechnungen usw. usw.
Macht Euch Schachteln oder Klarsichtfolien oder was auch immer. Für jedes Jahr eine und werft immer die, die älter als 14 Jahre ist weg… also am 01.01.2015 die aus 2000…


Je mehr ich gelesen und je mehr ich drüber nachgedacht habe, desto klarer wurde mir, dass es keinen echten Beweis geben kann und damit auch keine Rechtssicherheit. Dies wurde leider sowohl von Zoll als auch von der Finanzverwaltung so bestätigt. Das einzige Kriterium ist im Grunde der vernünftige Menschenverstand und auf den kann man sich bekannter Maßen leider nicht immer verlassen... Ich wünschte, ich könnte ein anderes Fazit ziehen, es gibt aber leider kein anderes.

Abschließend muss ich aber sagen, dass aus meiner Erfahrung der Ton die Musik macht. Mit dem Zoll habe ich weniger, mit dem Finanzamt sehr viel zu tun und bis auf ganz wenige Ausnahmen sind die Beamten auch nur Menschen. Wie man in den Wald ruft so schallt es heraus. Es mag zuweilen den Anschein erwecken, dass da nur behördliche Willkür herrscht. Dem ist aber nicht so. Es gibt Vorschriften und die gilt es einzuhalten, aber auch in den Vorschriften gibt es Freiräume und meiner Erfahrung nach sind fast alle Finanzbeamten gewillt diese mit vernünftigem Menschenverstand zu nutzen. Daher keine Angst. Gebt Euch Mühe die Dokumente zu sammeln und aufzubewahren und ihr könnt SEHR sicher sein, dass ihr niemals ein Problem haben werdet.
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  #86  
Alt 10.09.2019, 14:42
Oldskipper Oldskipper ist gerade online
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Ich habe mein Boot vor 2 Jahren in NL gekauft. Da keine Unterlagen zum Boot vorhanden waren, hat der Vorbesitzer das Boot versteuert. Ich habe eine Urkunde vom m NL Zoll bekommen. Keine Ahnung was der Vorbesitzer dafür bezahlt hat.
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  #87  
Alt 10.09.2019, 15:01
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Zitat:
Zitat von Lady An Beitrag anzeigen
Hier steht es korrekt beschrieben . Ist viel Text, aber vernünfig und richtig erklärt:

Um es vorneweg zu nehmen: Die Antwort auf die Frage nach dem Nachweis der Umsatzbesteuerung ist so unbefriedigend wie einfach: Es gibt keinen. Zumindest kein wie auch immer geartetes Blatt Papier, das dazu dient.


Grundsätze:

Der Umsatzsteuernachweis ist zu führen, um zu beweisen, dass innerhalb der Grenzen der Europäischen Union die Umsatzsteuer abgeführt wurde. Kontrolliert wird das durch die Finanzbehörden, bei uns in Deutschland durch Zoll und Finanzamt.

Es geht grundsätzlich darum, dass für die Schiffe die Umsatzsteuer abgeführt wurde, entweder beim Kauf von der Werft bzw. einem gewerblichen Händler (ohne Differenzbesteuerung) oder eben bei der Einfuhr, daher sind nicht nur die üblichen Steuervorschrift, sondern eben auch sämtliche Zollvorschriften einschlägig.

Als Nachweis der Versteuerung kann jeder geeignete Beleg dienen (dazu später mehr).

Schiffe, die vor 1985 in Betrieb genommen wurden brauchen keinen Nachweis per Originalrechnung führen zu können (Richtlinie 92/ 111 /EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer. siehe Artikel 28n), Schiffe die länger als 8 Jahre vor Beitritt eines Mitgliedslandes zur Europäischen Union in diesem gekauft wurden benötigen ebenfalls keinen Nachweis. (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. siehe Artikel 410 Absatz 2) (Bitte nicht falsch verstehen, wir reden hier nicht davon, dass nicht nachgewiesen werden muss, dass nach diesen Zeitpunkten kein Versteuerungstatbestand eingetreten ist. Das schon, nur was VOR diesen Zeitpunkten war interessiert nicht mehr.)

Unbeachtlich jeglicher anderer Vorschriften verjähren Steueransprüche längstens nach 10 Jahren § 169 ff AO und Zollkodex Art. 221 Abs. 4. (Bei der Abgabenordnung jedoch ist noch eine „Hintertür“, da beginnt die Verjährung erst im Jahr, das auf die erfolgte Steueranmeldung beginnt, längstens 3 Jahre nach dem Jahr in dem die Steueranmeldung hätte erfolgen müssen.)

Alle Waren, die länger als 3 Jahre den freien Warenverkehr der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben müssen bei der Wiedereinfuhr versteuert werden.

Ein Beweis ist ein unumstößlicher Nachweis, dass das Schiff zeitlebens steuerlich korrekt behandelt wurde. Das geht nur über Dokumente, die aber sind nach nur wenigen Tagen zwanghaft kein echter Beweis mehr, da in der Zwischenzeit weiß der Teufel was mit dem Schiff passiert sein KANN. es kommt NUR auf die MÖGLICHKEIT an, dass etwas passiert sein kann. Auch die Möglichkeit einer Steuerhinterziehung, also eines zielgerichteten Verhaltens mit der Absicht Steuern nicht zu zahlen oder sich ungerechtfertigt erstatten zu lassen.
Daher KANN es einen echten Beweis nicht geben, bzw. nur jeweils nur für eine sehr kurze Zeit. Auch eine Zollkontrolle heute, ohne Beanstandung schützt nicht davor morgen von einem anderen Zöllner anders beurteilt zu werden.


Soweit mal zu den Grundlagen.

Was heißt das?

Ein Schiff aus 1983 braucht keine Originalrechnung zu besitzen… wenn es noch, und da liegt auch hier der Hund begraben, in der Hand des Erstkäufers ist.

Besitze ich ein Schiff aus 1983 und habe ich einen Kaufbeleg von meinem Kauf vom Vorbesitzer aus dem Jahr 1999 ist das ein Anscheinsbeweis, dass zumindest seit 1999 keine Einfuhr des Schiffes mehr stattgefunden hat. Damit läge ein eventueller Steuerhinterziehungstatbestand definitiv außerhalb der Verjährungsfristen und vermutlich hat alles seine Ordnung.

Vermutlich? Ja, vermutlich. Es geht hier um Anscheinsbeweise. Die vorliegenden Tatsachen erwecken den Anschein, als ob alles ok ist. z.B. Originalkaufbeleg vorhanden, 4 Besitzer in Folge, alle Kaufverträge vorhanden, Käufer in letztem Kaufvertrag und Bootseigner stimmen überein. Super, sieht aus, als wäre alles korrekt.
Es KANN aber auch sein, dass das Schiff von Käufer 3 nach Norwegen verkauft wurde und Käufer 4 es in Norwegen gekauft hat und dann einen fingierten Vertrag verfasst hat zwischen Käufer 3 uns sich selbst. Da wäre sie, die Steuerhinterziehung. Daher spreche ich von Anscheinsbeweisen…

Ein Boot kann immer zwischendrin mal veräußert worden sein.

Anderes Beispiel. Ich kaufe ein Boot von Besitzer Hans, der Originalkaufbeleg ist vorhanden, in dem steht aber nicht Hans drin, sondern Franz. Von den anderen Eigentumsübergängen sind keine Belege vorhanden. Wenn ich jetzt kaufe habe ich zwar eine Originalrechnung und einen Kaufvertrag, dass ich von einem Deutschen in Deutschland ein Schiff gekauft habe, aber es gibt keinen Beleg dafür, dass das Schiff zumindest vermutlich zeitlebens innerhalb der Europäischen Gemeinschaft war.
Das ist zwar nicht unbedingt ein Anscheinsbeweis dafür, dass etwas nicht stimmt, aber es ist auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass vermutlich alles ok ist.

Liegt in obigen Sachverhalt noch nicht einmal die Originalrechnung vor ist das fast schon als Anscheinsbeweis dafür zu sehen, dass etwas nicht stimmt.

Einen echten BEWEIS kann es fast nicht geben. Es gibt die Eintragung ins Schiffsregister, die ist unstrittig, auch ein Flaggenzertifikat kann helfen, aber nur, wenn schon die Verfolgungsfrist abgelaufen ist und man nachweisen kann, dass in der ganzen Zeit ein deutsches Flaggenzertifikat vorlag und auch das ist nur eiun Anscheinsbeweis.

Da aber nie auszuschließen ist, dass ein Schiff, warum auch immer, mal ausgeführt und wieder eingeführt wurde ist ein echter Nachweis wirklich schwer und selbst wenn einem eine Behörde heute ein entsprechendes Dokument ausstellen würde könnte dies übernächste Woche schon nicht mehr stimmen. Daher geht alles nur über Anscheinsbeweise. Je besser ich Dokumentieren kann, desto mehr spricht für mich.

Sollte die Finanzverwaltung zu der Ansicht kommen, dass es Hinweise darauf gibt, dass das Schiff noch nicht versteuert ist, liegt es unglücklicher Weise am Eigner nachzuweisen, dass das doch der Fall ist.
Ohne ein entsprechendes Dokument , (Rechnung) ist das schwierig und auch eine vorliegende Rechnung ist ja wie oben erläutert im Zweifel nicht unbedingt stichhaltig. Da bleibt nur möglichst viele Anscheinsbeweise zu sammeln. z.B. Logbücher, Liegeplatzgebühren, Quittungen über Liegegebühren, Werftkosten, alles was mehr oder minder eindeutig mit dem Schiff in Zusammenhang steht, aber auch das ist schwierig, denn steht denn in den Liegegebühren drin, dass es sich bei dem Schiff um eine xyz Herstellungsnummer 12345 handelt? Nein, vermutlich leider nicht. Gleiches gilt für die anderen Rechnungen die man beizaubern kann.

Es dreht sich am Ende einfach darum, wer die besseren Argumente hat. Deswegen ist dieses Thema auch so unheimlich schwammig. Es gibt (fast) keine Möglichkeit einen Beweis zu erbringen, sondern es kommt auf die Anscheinsbeweise an. Selbst wenn ich ein Boot zurück in die EU gebracht habe und Steuer entrichtet habe hat das Boot Rückwareneingenschaft und ist damit aus dem Thema im Grunde raus… aber nur im Grunde, denn wer kann in einem halben Jahr wissen, was in der Zwischenzeit mit dem Schiff passiert ist… Ebenso ist eine Originalrechnung, auch eine von vor zwei Wochen nichts weiter als ein Anscheinsbeweis, mehr kann sie auch nicht sein, es gibt immer Wege die korrekte Besteuerung zu umgehen (siehe mein Beispiel im anderen Thema).

Ich hab inzwischen mit dem Zoll Heiligenhafen und der obersten Finanzbehörde Hamburg telefoniert und mich informiert und Beide haben mich leider bestätigt.

Der Zoll sagt sinngemäß: Wenn ich keinen Anlass habe anzunehmen, dass es sich um eine Einfuhr handelt mache ich gar nichts. Beurteilt wird das anhand der zu Verfügung stehenden Unterlagen und der gemachten Aussagen.
(Sagt der Segler „Mensch da komme ich nach 5 Jahren mal wieder in die Heimat zurück und der erste Kontakt ist direkt der Zoll“… ja, gut, da kann der Zöller ja gar nicht anders als mal genauer zu gucken und vermutlich, herzlichen Glückwunsch wird gleich wieder USt fällig. Stichwort: Wiedereinfuhr)
Die Finanzverwaltung sagt: Es gibt keinen Beweis, nur Anscheinsbeweise, die von der Finanzverwaltung „mit vernünftigem Blick“ begutachtet werden und aus der Summe der Fakten wird die steuerlich korrekte Schlussfolgerung gezogen.


Fazit:

Es ist unbefriedigend, aber lässt sich leider nicht ändern. Es gibt im Grunde keine Nachweisführung für die korrekte Umsatzbesteuerung. Wer die Originalrechnung hat kann damit beweisen, dass zumindest einmal für das Boot Umsatzsteuer abgeführt wurde, das ist aber kein Beweis, dass das Boot steuerlich korrekt behandelt wurde, sprich, dass es nicht mal ausgeführt und wieder eingeführt wurde. Egal ob nun die gezahlte Umsatzsteuer durch Vorsteuergeltendmachung wieder annulliert wurde, oder das Boot einfach zweimal hätte umsatzbesteuert werden müssen (über Sinn oder Unsinn brauchen wir uns nicht zu streiten). Was ein starker Anscheinsbeweis ist, ist das Logbuch, das möglichst lückenlos geführt ist (obacht, Motorstunden u.ä. das Finazamt prüft auf sowas... sind da Unregelmäßigkeiten erkennbar wird das Logbuch als Anscheinsbeweis verworfen!) und über die letzten 14 Jahre vorliegt.

Die Einzige Möglichkeit besteht darin, möglichst viel zusammen zu tragen, was den Verdacht einer eventuell nicht korrekten Behandlung des Bootes entkräftet. Bei Werdegang: Schiff aus 2000 von deutscher Werft oder deutschem Verkäufer an Besitzer 1 verkauft, Rechnung vorhanden, Privatkaufvertrag zwischen Besitzer 1 und dem aktuellen Besitzer aus 2011 vorhanden, dazu noch ein paar andere Dokumente. Kann ich mir nicht vorstellen, dass es irgendwelche Probleme gibt.
Das Gleiche gilt, wenn das Schiff von vor 1985 ist und es einen Kaufvertrag zwischen dem aktuellen Besitzer und dem Voreigner gibt und das Schiff seit mehr als 10 Jahren in den Händen des aktuellen Besitzers ist.

Bei allen anderen Fällen wäre ich vorsichtig, da kommt es halt drauf an ob der Zöllner einen Verdacht als begründet sieht oder nicht.

Besonders schwer wird es denke ich für Schiffe, die im Binnenland unterwegs sind. Da wird es nicht viele Belege geben. Flaggenzertifikat wird nicht benötigt, Logbuch kaum geführt... höchstens wenn Meldepflicht bei den Kommunen besteht gibt es hier Anscheinsbeweise.

Daher, mal ab von aller Rechtstheorie einfach mal in die Praxis:

Wer stellt fest ob es Zweifel oder Probleme gibt? Der Zöllner vor Ort! Wenn Ihr also kontrolliert werdet… bewerft den Mann mit Freundlichkeit und Dokumenten… wenn er keinen Anhaltspunkt sieht, dass die Versteuerung nicht korrekt erfolgt sein könnte gibt’s auch kein Problem. Entschieden wird da auch nach Lebenserfahrung (also üblicher Verwendungszweck der Schiffe und eigene Erfahrung) Der Mann vor Ort ist derjenige der entscheidet ob überhaupt ermittelt wird… also immer Schnittchen bereithalten und lächeln.

Sollte es aber dazu kommen, dass der Zoll das aufgreift und beginnt zu ermitteln sind folgende Unterlagen extrem wichtig:

Originalrechnung sofern das Boot jünger als 14 Jahre ist,
Kaufvertrag (oder Verträge) sofern diese jünger als 14 Jahre sind (den letzten, sprich den eigenen Kaufvertrag und nach Möglichkeit den des Voreigners IMMER aufheben, auch länger als 14 Jahre),
Belege für den Aufenthalt des Bootes während der letzten 14 Jahre, das sind insb. das LOGBUCH!!!, Liegeplatzgebühren, Werftrechnungen usw. usw.
Macht Euch Schachteln oder Klarsichtfolien oder was auch immer. Für jedes Jahr eine und werft immer die, die älter als 14 Jahre ist weg… also am 01.01.2015 die aus 2000…


Je mehr ich gelesen und je mehr ich drüber nachgedacht habe, desto klarer wurde mir, dass es keinen echten Beweis geben kann und damit auch keine Rechtssicherheit. Dies wurde leider sowohl von Zoll als auch von der Finanzverwaltung so bestätigt. Das einzige Kriterium ist im Grunde der vernünftige Menschenverstand und auf den kann man sich bekannter Maßen leider nicht immer verlassen... Ich wünschte, ich könnte ein anderes Fazit ziehen, es gibt aber leider kein anderes.

Abschließend muss ich aber sagen, dass aus meiner Erfahrung der Ton die Musik macht. Mit dem Zoll habe ich weniger, mit dem Finanzamt sehr viel zu tun und bis auf ganz wenige Ausnahmen sind die Beamten auch nur Menschen. Wie man in den Wald ruft so schallt es heraus. Es mag zuweilen den Anschein erwecken, dass da nur behördliche Willkür herrscht. Dem ist aber nicht so. Es gibt Vorschriften und die gilt es einzuhalten, aber auch in den Vorschriften gibt es Freiräume und meiner Erfahrung nach sind fast alle Finanzbeamten gewillt diese mit vernünftigem Menschenverstand zu nutzen. Daher keine Angst. Gebt Euch Mühe die Dokumente zu sammeln und aufzubewahren und ihr könnt SEHR sicher sein, dass ihr niemals ein Problem haben werdet.


Könntest du das bitte etwas konkretisieren?????





Wie war das eigentlich nochmal mit der Stützlast und dem zulässigen Gesamtgewicht vom Trailer? Die Stützlast kann man doch abziehen oder???
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  #88  
Alt 10.09.2019, 15:37
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Ist das so

Unstrittig dürfte sein, entweder ist eine Ware Unionsware oder Nicht-Unionsware, etwas anderes gibt es nicht.

Der Zoll führt dazu aus:

Alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren haben grundsätzlich ohne weiteren Nachweis den zollrechtlichen Status von Unionswaren.

Unionsware wiederum ist zum zollrechtlichen und steuerrechtlichen freien Verkehr zugelassen.

Also verzollt und versteuert, ein separater Mehrwertsteuernachweis daher nicht erforderlich.

Das T2L- oder T2LF-Papier dient dazu, den Unionscharakter einer Ware bei Rückführung in die Union nachzuweisen.

Für eine nicht verzollte und nicht versteuerte Ware, also eine Nicht-Unionsware, dürfte demnach kein T2L- oder T2LF-Papier existieren/ ausgestellt werden.

Da in der Union befindliche Waren aber (auch) ohne Nachweis als Unionswaren gelten, ist auch für die Ausstellung der T2L- oder T2LF-Paiere kein Nachweis des Unionscharakters erforderlich.

Ist aber nur meine unmaßgebliche Meinung

Gruß Lutz

P.S. die Einfuhrumsatzsteuer wird vom Zoll erhoben.
---
Ich noch mal schnell ...

Verzollt und versteuert meint nicht die Mehrwertsteuer bzw. EUSt, es meint z.B. Kaffeesteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer etc.

Die MWSt ist ja ein durchlaufender Posten wenn Du eine Firma hast. Du zahlst sie beim Einkauf in DE, verkaufst weiter und berechnest sie weiter an Deinen Abnehmer in DE, dann zahlst Du brav die Differenz an Dein Fi Amt. Im Falle eines Exportes bekommst Du die von Dir bereits gezahlte MWSt als Vorsteuer erstattet. Kaufst Du im Ausland ein, musst Du EUSt zahlen.
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  #89  
Alt 10.09.2019, 17:08
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Zitat:
Zitat von ChrisHH Beitrag anzeigen
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Ich noch mal schnell ...

Verzollt und versteuert meint nicht die Mehrwertsteuer bzw. EUSt, es meint z.B. Kaffeesteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer etc.

Die MWSt ist ja ein durchlaufender Posten wenn Du eine Firma hast. Du zahlst sie beim Einkauf in DE, verkaufst weiter und berechnest sie weiter an Deinen Abnehmer in DE, dann zahlst Du brav die Differenz an Dein Fi Amt. Im Falle eines Exportes bekommst Du die von Dir bereits gezahlte MWSt als Vorsteuer erstattet. Kaufst Du im Ausland ein, musst Du EUSt zahlen.
Das ist doch ein „Troll Post“
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Gruß Kerstin


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  #90  
Alt 10.09.2019, 20:44
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Zitat:
Zitat von Darkmo Beitrag anzeigen
Stellt Euch mal vor der Zoll würde zu Euch nach Hause kommen und die CE und die Eu- Versteuerung Eurer alten Waschmaschine prüfen.

In meinem Bootskaufvertrag steht , MwSt nicht Ausweisbar , da Differenzbesteuerung erfolgt.
Das sollte wohl ausreichen.
Für was soll eine Rechnung ohne ausgewiesene Mwst. reichen? . Das Ist doch genau das Thema hier!

Wenn Boote nach dem hier bereits genannten Stichtag gebaut wurden, müssen Dokumente, die die Versteuerung innerhalb der EU dokumentieren (Kopie des ersten Kaufvertrags innerhalb der EU mit Mwst - Kann auch Einfuhrumsatzsteuer sein) vorgelegt werden können.

... und natürlich ist es für den Zoll attraktiver sich um Boote und Yachten zu kümmern, als um Waschmaschinen wie hier auch schon gepostet wurde - zumal der Import von unversteuerten Waschmaschinen in die EU sicherlich gegen Null geht.

Es ist letzten Endes auch egal, ob Leute die hier diskutierte Thematik als "amüsant" ansehen, oder oder geltendes Steuerrecht im Sinne ihres eigenen Interesses versuchen zu beugen, der Sachverhalt, dass Güter wie hier in Form von Booten diskutiert bei Aufenthalt innerhalb der EU einer Mwst. - Versteuerungspflicht unterliegen.

Mein Tipp: achtet beim Kauf von Booten auf dieses Dokument, genau wie auf die CE Zertifizierung. Falls Ihr ein Boot habt, bei dem diese Dokumente fehlen, erst mal Augen zu und durch!

Gruß,
Roland
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  #91  
Alt 10.09.2019, 21:05
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Zitat:
Zitat von Sternchen Beitrag anzeigen
Das ist so mal nicht richtig!
Der Händler muss immer eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ausstellen. Das hat nichts mit Neu- oder Gebrauchtboot zu tun. Ausnahme: Kauft er es von einer Privatperson oder wurde die Differenzbesteuerung schon angewandt, muss er beim Verkauf (egal ob an Privat oder Firma) lediglich die Differenz zwischen Ein- und Verkauf versteuern und eine separate Ausweisung der Mehrwertsteuer kann nicht erfolgen.
Hallo Kerstin,

genaus DAS hatte ich doch geschrieben! Bei einem Verkauf mit Differenzbesteuerung entsteht normalerweise kein Dokument, das dem einem Mwst. Dokument enstpricht.

Gruß,
Roland
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  #92  
Alt 10.09.2019, 21:36
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Zitat:
Zitat von dragoskipper Beitrag anzeigen
Hallo Kerstin,

genaus DAS hatte ich doch geschrieben! Bei einem Verkauf mit Differenzbesteuerung entsteht normalerweise kein Dokument, das dem einem Mwst. Dokument enstpricht.

Gruß,
Roland
Wie kommst Du auf das schmale Brett? Wenn Du irgendwas differenzbesteuert verkaufst, hat auf der Rechnung der Spruch "Verkauf nach §25a UStG" zu stehen, ansonsten entspricht sie schon von vornherein nicht den Vorschriften und wird bei der nächsten Betriebsprüfung für den Händler teuer. Und auch, wenn dabei kein MwSt-Betrag ausgewiesen wird, ist es doch zumindest der Nachweis, DASS MwSt abgeführt wird.

mfg
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  #93  
Alt 10.09.2019, 21:50
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Gem §25a USTG wird aber nur die besteuerte Diff. zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis versteuert, darum geht es aber hier doch gar nicht.
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  #94  
Alt 11.09.2019, 06:41
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Zitat:
Zitat von dragoskipper Beitrag anzeigen
Das reicht natürlich! Jedoch wird ein Händler nur bei einem Neuboot Verkauf die Mwst. ausweisen, wenn er ein Gebraucht Boot verkauft unterliegt er der sogenannten Differenzbesteuerung, und somit entsteht beim Kauf kein Dokument, das die geforderte Mwst. Zahlung ausweist.

Gruß,
Roland
Zitat:
Zitat von Sternchen Beitrag anzeigen
Das ist so mal nicht richtig!
Der Händler muss immer eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ausstellen. Das hat nichts mit Neu- oder Gebrauchtboot zu tun. Ausnahme: Kauft er es von einer Privatperson oder wurde die Differenzbesteuerung schon angewandt, muss er beim Verkauf (egal ob an Privat oder Firma) lediglich die Differenz zwischen Ein- und Verkauf versteuern und eine separate Ausweisung der Mehrwertsteuer kann nicht erfolgen.
Zitat:
Zitat von dragoskipper Beitrag anzeigen
Hallo Kerstin,

genaus DAS hatte ich doch geschrieben! Bei einem Verkauf mit Differenzbesteuerung entsteht normalerweise kein Dokument, das dem einem Mwst. Dokument enstpricht.

Gruß,
Roland
Nein, du hast geschrieben, dass ein Händler nur bei Neubootverkauf die MwSt ausweist und bei Gebrauchtbooten nicht. Das ist nicht richtig.
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  #95  
Alt 11.09.2019, 08:25
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Zitat:
Zitat von dragoskipper Beitrag anzeigen
Für was soll eine Rechnung ohne ausgewiesene Mwst. reichen? . Das Ist doch genau das Thema hier!

Wenn Boote nach dem hier bereits genannten Stichtag gebaut wurden, müssen Dokumente, die die Versteuerung innerhalb der EU dokumentieren (Kopie des ersten Kaufvertrags innerhalb der EU mit Mwst - Kann auch Einfuhrumsatzsteuer sein) vorgelegt werden können.

... und natürlich ist es für den Zoll attraktiver sich um Boote und Yachten zu kümmern, als um Waschmaschinen wie hier auch schon gepostet wurde - zumal der Import von unversteuerten Waschmaschinen in die EU sicherlich gegen Null geht.

Es ist letzten Endes auch egal, ob Leute die hier diskutierte Thematik als "amüsant" ansehen, oder oder geltendes Steuerrecht im Sinne ihres eigenen Interesses versuchen zu beugen, der Sachverhalt, dass Güter wie hier in Form von Booten diskutiert bei Aufenthalt innerhalb der EU einer Mwst. - Versteuerungspflicht unterliegen.

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Gruß,
Roland
Wenn es ein Deutscher Händler war , sollte das doch wohl genügen. Er liest auch mit.
Vieleicht sagt er auch etwas dazu , warum ich keine extra Bescheinigung zu Einfuhr Umsatzsteuer bekommen habe.

Bevor er es verkauft hatte stand es bei einem Andern Händler.
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Ciao Markus

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Alt 11.09.2019, 08:33
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Zitat:
Zitat von dragoskipper Beitrag anzeigen

... und natürlich ist es für den Zoll attraktiver sich um Boote und Yachten zu kümmern, als um Waschmaschinen wie hier auch schon gepostet wurde - zumal der Import von unversteuerten Waschmaschinen in die EU sicherlich gegen Null geht. ...
Da wäre es für den Zoll ggf. noch attraktiver sich um Uhren, statt um alte Boote und Yachten zu kümmern

Warum eigentlich soll für Boote und Yachten nicht der Artikel 153 des Zollkodex gelten

Gruß Lutz
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Alt 11.09.2019, 08:39
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Zitat:
Zitat von B4-Skipper Beitrag anzeigen
Da wäre es für den Zoll ggf. noch attraktiver sich um Uhren, statt um alte Boote und Yachten zu kümmern



Gruß Lutz
Ja, die teueren Uhren......, wie war das? Koks und Xuren............
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  #98  
Alt 11.09.2019, 08:52
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Zitat von Mar-Thar Beitrag anzeigen
Wie kommst Du auf das schmale Brett? Wenn Du irgendwas differenzbesteuert verkaufst, hat auf der Rechnung der Spruch "Verkauf nach §25a UStG" zu stehen, ansonsten entspricht sie schon von vornherein nicht den Vorschriften und wird bei der nächsten Betriebsprüfung für den Händler teuer. Und auch, wenn dabei kein MwSt-Betrag ausgewiesen wird, ist es doch zumindest der Nachweis, DASS MwSt abgeführt wird.

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Das ist jetzt aber kein Nachweis, dass für den ursprünglichen Kauf Mehrwertsteuer abgeführt wurde. So gesehen nützt einem diese Rechnung gar nichts, die würde allenfalls die Nahzahlung reduzieren.

Wobei es noch einen anderen Aspekt gibt. Es gibt eine Aufbewahrungspflicht von max. 10 Jahren für Rechnungen. Was will der Zoll eigentlich machen, wenn ich sage, dass die Rechnung nach 10 Jahren vernichtet wurde. Dazu bin ich vermutlich schon wegen der Datenschutzverordnung verprflichtet, denn auf der Rechnung ist die Adresse des Käufers, somit personenbezogene Daten.

Jetzt habe ich also mit der Originalrechnung die A...karte gezogen. Entweder kann ich die Mehrwertsteuerzahlung noch nachweisen, oder ich verstosse gegen die Datenschutzverordnung.

Gruß
Axel
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  #99  
Alt 11.09.2019, 09:28
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Zitat:
Zitat von Totti-Amun Beitrag anzeigen
... In der maßgeblichen Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom
14. Dezember 1992, der sogenannten „Besenrichtlinie“, ...
Nur mal so, mit der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 wurde die Richtlinie 92/111/EWG aufgehoben.
Siehe ANHANG XI, TEIL A, 2. (die achte Richtlinie) - PDF-Seite 164.


Gruß Lutz
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Alt 11.09.2019, 10:31
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Zitat:
Zitat von mayday Beitrag anzeigen
Bei uns in Wedel Hamburger Yachthafen waren Sie auch schon...
Habe es selbst schon zwei mal erlebt😳
Hallo Andreas,
was sagst Du denn zu dem Thema.

Ich habe leider nie einen Nachweis über die EU Versteuerung erhalten.

Nur die Rechnung hatte den Zusatz, dass die MwSt nicht ausgewiesen werden kann da nach § 25a UStg Differenzbesteuerung vorliegt.
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Ciao Markus

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