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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#26
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Meines Wissens gilt die Beschränkung auf den Zulassungsbezirk zum Fahren mit entsiegelten Kennzeichen nur bei der Anmeldung.
Bei der Abmeldung darf bis zum Abstellplatzplatz gefahren werden und es nicht näher aufgeführt, wohin. MT ist voll davon und wahrscheinlich auch das bessere Forum dafür.
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Volker, der irgenwann auf´s Meer will.... Minchen war ein gutes Schiff, es kühlte mein Bier, backte Brötchen auf und durch die Gegend fuhr es mich auch new boat coming soon |
#27
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Wenn du ein Fahrzeug abmeldest darfst an gleichen Tag in ganz Deutschland noch fahren, aber ohne Umwege und ohne andere Zwecke.
Bei der (Wieder-) Anmeldung sieht es anders aus, da gilt nur der Zulassungsbezirk oder der angrenzende Bezirk. Wobei dies im Rahmen der Kennzeichenmitnahme recht schwer umzusetzen ist - meiner Meinung nach. Beispiel: Einen Transporter in Hamburg morgens abmelden und damit direkt nach München fahren ist, sofern man es am gleichen Tag schafft ok. Einen Transporter in Hamburg abmelden, mit Möbeln volladen und am gleichen Tag den Umzug nach München machen ist nicht ok (da es nicht der Fahrzeugüberführung dient). Genauso ist es, wenn man den Transporter in Hamburg abmeldet, nach Berlin fährt, dort auflödt und dann nach München weiter fährt. Habe keinen besseren (glaubwürdigeren) Link gefunden, aber da steht auch so: https://www.autozeitung.de/ungestemp...ng-134010.html Zitat:
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Liebe Grüße aus Berlin/Brandenburg. Daniel |
#28
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Du kannst mit dem abgemeldeten Fahrzeug am Tag der Abmeldung bis 24 Uhr fahren innerhalb Deutschlands.
Wohin und warum ist schnurz egal. Ob Du von Hamburg nach München über Dortmund und Berlin fährst ist egal! Grund: Steuern und Versicherung sind für diesen Tag voll bezahlt also bis 24 Uhr demnach darfst Du auch bis 24 uhr fahren. Bist natürlich mit abgekratzten Marken auf der Bahn immer ein "Fall" für die Rennleitung! Blöd ist wenn Du ( vor dem Ziel) eine Panne hast oder im Stau / Vollsperrung steckst, dann musst Du dir was einfallen lassen. denn ab 24 Uhr wirds blöd!
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Mfg Burgi Begeisterter Fan von elektrischen Bremsen am Anhänger |
#29
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Hast du dafür eine Quelle?
Alles was ich finde ist immer im Zusammenhang mit dem „direkten Weg ohne andere Gebrauchszwecke“. Lediglich die Beschränkung des Zulassungsbezirkes entfällt bei der Abmeldung. Zumindest in allen meinen gefundenen Quellen (die nicht zu 100% glaubwürdig sind). Also falls du gerade etwas zur Hand hast bitte her damit. Ansonsten werde ich mir doch mal die StVZO zu Gemüte führen. Edit: Es ist die FZV, Par. 10, Abs. 4 https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__10.html Zitat:
Auch bei der Abmeldung wird von „Rückfahrt“ gesprochen. Dementsprechend ist hier auch der direkte Weg zu nehmen. Sehr interessant finde ich den letzten Satz. Der sagt mir widerum, dass ganz konkret ein Anhänger, für den keine Versicherung besteht (also wie es oft bei Anhängern mit grünem Kennzeichen ist), nach der Abmeldung nicht mehr gefahren werden dürfte. Allerdings ist der Anhänger ja eh immer über das Zugfahrzeug versichert, also besteht eine Versicherung ja. Dementsprechend müsste auch dies möglich sein.
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Liebe Grüße aus Berlin/Brandenburg. Daniel Geändert von supernasenbaer (09.10.2021 um 18:42 Uhr) |
#30
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Zitat:
Es ist nicht Banane. Ein 2008 verkaufter Trailer fährt noch immer mit meiner Zulassung rum. Immer wieder Schreibarbeit - Parktickets, HU überzogen,... Da kein Schaden entsteht (KFZ Steuer oder Versicherung) gibt es quasi keine rechtliche Handhabe. Der Käufer hat weiterverkauft und ist damit "raus", plötzlich hast Du es mit Dir unbekannten Dritten zu tun. Die freiwillige Haftpflicht konnte ich auch erst ein Jahr später kündigen - zum Ende des Versicherungsjahres. Also, wenn es Gründe gibt (zu kurzfristig, Wochenende, so lange zugelassen, dass online Abmeldung unmöglich usw. Dann nur gegen Kaution von mindestens 300€! So meine eigene Erfahrung heute...
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Ein Herz für Außenseiterboote
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#31
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Zitat:
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Gruß Kerstin Nich dran fummeln wenn't löppt! |
#32
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Mit den aktuellen Zulassungsbescheinigungen kann man umter gewissen Voraussetzungen ein Fahrzeug 24/7 abmelden.
Diese Voraussetzungen s8nd aber in den meisten Fällen nicht egegeben. - man benötigt eine aktuelle Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) mit „Rubbelfeld“ - man benötigt einen Personalausweiß mit integriertem Chip, dieser muss auch freigeschaltet sein - man benötigt einen entprechenden Kartenleser und die AsuweisApp (Software) auf dem Rechner Deshalb bleibt für die meisten nur der Weg zur Zulassungsstelle. Ich hab den ganzen Krempel, da ich in den letzten Jahren mich regelmäßig im Rahmen von Entsendungen im Ausland aufgehalten habe. Um dort Handlungsfähig zu sein und auch mal einen Antrag stellen zu können war das wirklich notwendig 7nd sinnvoll. Allgemein kann man das aber nicht als Gegeben voraussetzen.
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Liebe Grüße aus Berlin/Brandenburg. Daniel |
#33
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Zitat:
Mittlerweile geht es mit der Ausweis App 2 auch mit dem Smartphone über die dort vorhandene NFC-Schnittstelle anstatt mit Kartenleser am PC. Neben dem Fahrzeugschein mit Rubbelfeld muss auch die Plakette auf dem Kennzeichen einen QR-Code haben. Gruß Andreas
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#34
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Ich verstehe das ganze Gedöns nicht.
Kopie des Kaufvertrag mit der unterschriebenen Ummeldeverpflichtung an die Zulassungsstelle / ggf. Versicherung schicken, dann geht Alles seinen sozialistischen Gang. Wagnisübergang mit Trailerübernahme. |
#35
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Ich hab ein Foto gemacht vom Fahrzeug mit dem entwerteten Kennzeichen und Detailfoto vom Entwerteten Kennzeichen mit frisch unterschriebenem Kaufvertrag. Auf die Anforderung der Zulassungsstelle warte ich noch heute… Aber die Vorschriften ändern sich ja im Minutentakt…daher kann es jetzt auch durchaus mit QR-Code im Siegel sein.
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Liebe Grüße aus Berlin/Brandenburg. Daniel |
#36
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Klar hat das mit Lauferei zu tun. Man kann doch ein Auto, Trailer oder ähnliches zwangsabmelden, oder geht das heutzutage nicht mehr??
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Gruß Uli07 Die Augen hatten Angst vor der Arbeit die Hände nicht ... |
#37
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Das geht recht zügig, wenn jemand die Steuern nicht bezahlt oder die Haftpflichtverischerung nicht bezahlt oder kündigt.
Beim Trailer mit grüner Nummer kommt beides nicht zum Tragen. Von daher ist die Hürde dafür schon deutlich höher.
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Liebe Grüße aus Berlin/Brandenburg. Daniel
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#38
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Zitat:
Richtig, jedes einzelne Knöllchen kann per fristgerechtem Widerspruch angefochten werden, sonst passiert anhand der Meldung an die Zulassungstelle original gar nichts... Der alte Halter bleibt immer Ansprechpartner, kann sich aber mit dem Nachweis in jedem Einzelfall per Widerspruch melden.
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Ein Herz für Außenseiterboote
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#39
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@supernasenbaer
Du hast den Text doch selbst zitiert: "Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind." Ich lese "Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette ...." wohin steht da nicht. bei der Anmeldung oder Tüv steht das eindeutig da. ABER: es muss von der Haftpflicht gedeckt sein, also keine HP für den Hänger = keine Fahrt nach abmeldung genaues dazu steht in den Bedingungen der Grünen Kennzeichen. ABER Das hier: "Allerdings ist der Anhänger ja eh immer über das Zugfahrzeug versichert, also besteht eine Versicherung ja. Dementsprechend müsste auch dies möglich sein. " Nein das ist falsch der Anhänger hat eine eigene Haftpflicht, die besonderen bedingungen regeln die Grünen Kennzeichen. Der ( normale) Anhänger ist nicht über das Zugfahrzeug versichert, die Kosten nach einem Schaden werden aber im Rahmen des Ausgleichs geteilt, also die Haftpflicht Anhänger holt sich die Hälfte des Schadens von der Haftpflicht des Zugfahrzeugs zurück ( intern unter den Versicherungen geregelt)
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Mfg Burgi Begeisterter Fan von elektrischen Bremsen am Anhänger
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#40
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Richtig, wohin die Rückfahrt geht ist egal. Aber eine Rückfahrt heißt nicht, dass wenn ich von Hamburg nach Stuttgart muss, dass ich eine Schleife über Berlin, Dresden, Chemnitz, Leipzig, Dortmund, Göttingen, Nürnberg, Regensburg, München, Kempten, Freiburg (Breisgau) drehen darf und dort überall noch Laden/entladen darf.
Zumindest nach meinem Verständnis - aber ich bin wie gesagt kein Jurist. Nach meiner Kenntnis ist ein Anhänger immer über das Zugfahrzeug versichert, solang er dort angekoppelt ist. Die Haftpflicht vom Hänger greift nach meiner Kenntnis erst dann, wenn der abgekoppelten Hänger (z. B. beim Rangieren von Hand, oder durch Wegrollen durch Wind) einen Schaden verursacht. Aber auch hier: ich bin kein Jurist und schildere nur mein Verständnis des Textes.
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Liebe Grüße aus Berlin/Brandenburg. Daniel
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#41
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Moin,
Also ich habe meinen Trailer angemeldet gekauft. Im Kaufvertrag haben wir festgehalten, dass ich diesen innerhalb 7 Tagen ummelden muss. Ich war froh darüber, weil ich ihn so auf einem Samstag 300 km entfernt kaufen konnte. |
#42
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Nach meiner Kenntnis ist ein Anhänger immer über das Zugfahrzeug versichert, solang er dort angekoppelt ist.
Nein das ist falsch! Ich wusste das auch nicht und hatte vorher den gleichen Gedanken wie Du. ABER: Nach einem Schaden der durch ein herabfallendes Teil vom Anhänger ( Teil der Ladung hatte sich gelöst und ist vor ein entgegenkommendes Auto gefallen) HP des Anhängers hat den Schaden bezahlt, nach 4 Wochen kam die Rückfrage der HP vom Zugfaghrzeug zum Hergang und ich fragte:wieso man das wissen wolle die HP des Anhänger hat doch bezahlt! Ja das schon, aber bei angehangenem Anhänger zahlt die Hälfte des Schadens das Zugfahrzeug. (Haftpflichtausgleich) und daher wolle die HP des Zugfahrzeugs wissen ob man den Ausgleich eben machen kann. beides waren damals Mietfahrzeuge, daher hat es mich wenig interessiert. Passiert auch wenn Du mit Anhänger Rückwärts fährst und ein anderes Auto beschädigst, die HP vom Hänger zahlt den Schaden und holt sich dann die Hälfte vom HP Zugfahrzeug zurück! Frag deinen Versicherungsmann.
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Mfg Burgi Begeisterter Fan von elektrischen Bremsen am Anhänger |
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