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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 15.01.2006, 12:32
Benutzerbild von charlyvoss
charlyvoss charlyvoss ist offline
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Standard Welcher Miet-Kündigungsschutz

Hallo,

meine Schwiegermutter wohnt seit 50 Jahren in der gleichen Wohnung (3 Fam. Haus) zur Miete.

Die Besitzer sind jetzt wohl zahlungsunfähig. Das Haus steht unter Verwaltung der Bank.

Wie sieht der Kündigungsschutz aus wenn das Haus zwangsversteigert wird?

Besteht die Möglichkeit, dass sie innerhalb kurzer Zeit ausziehen muß ?
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Charly
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  #2  
Alt 15.01.2006, 12:48
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Ebro Skipper Ebro Skipper ist offline
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Standard

Hallo Charly,
ich glaube kaum, das Du dir da Gedanken machen mußt.
Selbst beim Eigentümerwechsel gibt es einen gesetzlichen Kündigungsschutz.
Aber warte mal ab, was die Spezialisten Dir sagen.
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Gruß
Jürgen



Träume nicht Dein Leben, lebe Deine Träume, denn das Leben ist zu kurz um nur zu träumen.
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  #3  
Alt 15.01.2006, 12:49
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alaska alaska ist offline
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Der Käufer muss in den bestehenden Mietvertrag einsteigen und da gibt es Kündigungsfristen.
Ich würde sagen, die ist nahezu unkündbar......
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Bald wieder vom Oberrhein.
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  #4  
Alt 15.01.2006, 12:54
riwerndrei riwerndrei ist offline
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Hallo Charlie,

Nein, der Kündigungsschutz besteht weiterhin, es sei denn die neuen
Eigentümer können n a c h w e i s l i c h Eigenbedarf anmelden, dann
können Sie aber nicht speziell die Wohnung Deiner Schwiegermutter
beanspruchen, wenn eine andere problemloser frei wird.

Aber auch bei Eigenbedarf, bestehen lange Fristen, bei dieser langen Mietzeit.

Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, das Deutsche Mietrecht
steht absolut auf der Seite der Mieter.
Der Vermieter hat nix zu melden.
Ein Mieter kann jederzeit ausziehen, eine Vermieter kann einem Mieter
kündigen, ist aber nutzlos !!!!!
Wie auch bei Arbeitnehmer, ein Mitarbeiter kommt ins Büro, sagt "ich
will kündigen, habe noch 3 Wochen Urlaub, also Tschüss"
als Chef kündigen unmöglich, Arbeitsgericht, muss alles "sozial" erfolgen,
d.h. die Flasche bleibt und ein guter Mann muss raus, aber dann auch
mit "Abfindungen", irre Welt !!
__________________
Viele Grüße
Richard
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  #5  
Alt 15.01.2006, 13:09
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charlyvoss charlyvoss ist offline
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Hm,

Eure Meinungen sind zwar beruhigend abe ich glaube es ist nicht ganz so einfach.

Diese Passage hab ich im Netz gefunden:

Kündigungsgründe

Bei den Gründen, aus denen ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen kann, gibt es keine abschließende Aufzählung. Das BGB gibt lediglich den Begriff "berechtigtes Interesse" vor und füllt diesen dann mit einigen Beispielen aus. Neben dem Eigenbedarf nennt das Gesetz ausdrücklich die "Verhinderung der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung" und die "nicht unerhebliche Pflichtverletzung" des Mieters.



Ich kann mir denken, dass eine Bank die "Verhinderung der .... " geltendmachen kann, wenn sie ein vermietetes Haus nur unter Wert versteigern kann.

Was ich nicht finde: gibt es in solchen Fällen auch eine gekürzte Kündigungsfrist oder bleibt die gesetzliche Kündigungsfrist (hier 9 Monate) in jedem Fall bestehen
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Charly
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  #6  
Alt 15.01.2006, 13:18
riwerndrei riwerndrei ist offline
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Hallo Charlie,

glaube mir, das kannst Du alles vergessen, der Bank wird es nicht
gelingen vernünftige Nachweise zu erbringen, um einen Richter
zu überzeugen.

Das Mietverhältniss ist fast unkündbar, es sei denn unter dem von mir
aufgeführten Eigenbedarf, aber der ist auch schwierig.

Die Post hat mal einige Häuser versteigern wollen, der Verkauf war
äusserst schwierig weil die Mieter unkündbar waren.

Ergo, Du kannst das alles ruhig angehen lassen.
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Viele Grüße
Richard
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  #7  
Alt 15.01.2006, 13:57
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Selbst mit dem Eigenbedarf ist es schwierig eigentlich unmöglich.

Als wir vor 9 Jahren unser Haus kauften, wohnten auch zwei Mietparteien
drin. Der eine Mieter war immer auf Montage, eine Einigung problemlos.

Die zweite Mieterin eine ältere Dame von 74 Jahren die schon 42 Jahre
hier wohnte. Mein Anwalt war der Meinung, daß eine Kündigung auf dem
normalen Rechtsweg nicht erfolgreich sei.

Wir haben uns dann so geeinigt und der Dame anderweitig geholfen.
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Bald wieder vom Oberrhein.
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  #8  
Alt 15.01.2006, 14:46
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Robbe Robbe ist offline
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Du schreibst deine Schwiegermutter wohnt dort schon 50 Jahre. Dem nach
wird sie mindestens 70 Jahre alt sein.

Gesetzt den Fall, es käme eine Unterbringung in einer betreuten Wohnanlage
in betracht. Sollte es nicht im Intetresse der Bank liegen eine angemessene Bleibe für Schwiegemutter nachzuweisen und den Umzug zu organisieren?

Ich meine bevor die Kosten eines Umzugs in wenigen Jahren allein an Mutter hängen bleiben.

Zumindest ein anderer Weg den man bedenken sollte.

Gruß Jörg
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Mein Boot ist ein Loch im Wasser, in das ich mein Geld werfe.
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  #9  
Alt 16.01.2006, 00:32
Ossibaer Ossibaer ist offline
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Heute kann man durch ordentliche Pflegedienste auch sehr lange in der Wohnung wohnen bleiben. Das Altersheim ist für manche Menschen dann meist der Tod auf Raten, wenn der Lebensmut dann fehlt. Sind eben viele Erinnerungen, wenn die Wohnung solange bestand.

Im übrigen kann man auch nicht so schnell als Mieter aus der Wohnung ausziehen, wie einige Neunmalkluge in ihren Vorkommentaren meinten. Hier hat der Gesetzgeber nur Ausnahmen bei Arbeitsplatzsuche, Pflegeheim und Todesfall zugelassen. Sonst wäre die Kündigungsfrist wahnsinnig lang.

Da die Bank die Verwaltung übernimmt kann man in Ruhe abwarten. Probleme gibt es nämlich manchmal, wenn der Besitzer nicht mehr die Rechnungen der Versorgungsunternehmen bezahlt, wie ich auch schon erlebte.

Auch sollte beim Kauf des Hauses von voreiligen Unterschriften unter Papiere abgesehen werden. Es gibt einige Geier, die nach Vorschulung durch RTLexklusiv gerne Leute aus den Wohnungen drängen. Dazu wird ihnen einiges versprochen, wenn sie ausziehen.

Ich habe ähnliches selber erlebt durch einen Wohnungsmarder und Witwenbescheißer (Haus gekauft und schon vor der Zahlung der Kaufsumme die aufgeteilten Eigentumswohnungen weiterverscherbelt). Ich wollte dann lieber aus meiner Mietwohnung ausziehen und habe dann über meinen Rechtsanwalt eine vertraglich abgesicherten Auszugszuschuß vereinbart.

Also nix unterschreiben - rechtlich alles genau prüfen lassen.

Gruß
Wolfram
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  #10  
Alt 16.01.2006, 08:44
josch josch ist offline
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Morgn,

sollte es zur Zwangsversteigerung kommen, so besteht meines Wissens
ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht, muß allerdings bis spätestens 14
Tage nach der Versteigerung ausgesprochen werden. Dann helfen auch
50 Jahre Miete nichts.
Dieses recht gibt es jedoch nur bei Zwangsversteigerungen.

S E R V U S
josch
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  #11  
Alt 16.01.2006, 09:10
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Hallo Josch,

das stimmt effektiv nicht, bzw. ist wirkungslos !!

@ Wolfram, danke für Deinen netten Hinweis auf "Neunmalklug"
ich kenne ja Deine Ausbildung nicht, die Dich zu diesem Ausspruch
berechtigt, aber ich kann mit Sicherheit ausführen, dass Dein Hinweis
unsinnig ist.
Ein Mieter kann, nach Einhaltung der Kündigungsfrist, die jetzt vom
Gesetzgeber auf 3 in Worten d r e i Monaten begrenzt ist ausziehen,
der Vermieter bekommt die Mieter n i c h t , selbst bei Einhaltung langer
Fristen raus.
Sollte das Neunmalklug sein, hast Du aber auch nicht die geringste Ahnung
__________________
Viele Grüße
Richard
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  #12  
Alt 16.01.2006, 09:15
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hilgoli hilgoli ist offline
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charly versuch es mal bei www.jurathek.de

da gibt es einige ZV und Mietrechtsexperten.
Es ist ein sehr seriös geführtes und moderiertes Forum mit echten Fachleuten.
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Gruß Olli
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  #13  
Alt 16.01.2006, 09:26
riwerndrei riwerndrei ist offline
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Hallo Olli,

s e h r guter Hinweis, da steht unter "Kündigung des Mietverhältniss"

genau das was ich als "Neunmalkluger" ausgeführt habe.

Wirklich zeitweise seltsame User hier !!!!!
__________________
Viele Grüße
Richard
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  #14  
Alt 16.01.2006, 09:34
Kirsten
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Mich würde in dem Zusammenhang mal interessieren, wie es mit dem Kündigungsrecht für den Vermieter aussieht, wenn er / sie beispielsweise nur einen Teil der Wohnung vermietet hat und den restlichen Teil noch selber mutzt und auf einmal aber (aus welchen privaten Gründen auch immer) die gesamte Wohnfläche benötigt.

Also, wie sieht es dann auch? Liegen hier "berechtigte Gründe" seitens des Vermieters vor
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  #15  
Alt 16.01.2006, 09:38
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Flybridge Flybridge ist offline
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Die Art der Eigentumsübertragung ändert nichts an dem Mietvertrag deiner Schwiegermutter. Der 50 Jahre alte Mietvertrag steht so zu sagen "über den Dingen".

Sollte der neue Eigentümer Eigenbedarf anmelden wollen, kommt es drauf an, wie viel Wohnungen im Haus sind, welche deine Schwiegermutter bewohnt, etc..
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  #16  
Alt 16.01.2006, 09:53
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hilgoli hilgoli ist offline
Fleet Admiral
 
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Zitat:
Zitat von riwerndrei
Hallo Olli,

s e h r guter Hinweis, da steht unter "Kündigung des Mietverhältniss"

genau das was ich als "Neunmalkluger" ausgeführt habe.

Wirklich zeitweise seltsame User hier !!!!!
1. habe ich doch gar nicht behauptet, dass die genannten Antworten nicht richtig waren

2. kann es in einer so wichtigen Angelegenheit sicher nicht verkehrt oder überflüssig sein eine richtige Antwort von Dritten bestätigen zu lassen.

3. war der Tipp nicht nur für diese Frage bzw macht ja evtl Sinn, juristische Fragen in einem Jura Forum zu stellen und hier über über " Flaggenführung oder BSH Beleuchtung"

3. schlecht geschlafen ?
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Gruß Olli
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  #17  
Alt 16.01.2006, 09:54
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charlyvoss charlyvoss ist offline
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Hallo,

danke für Eure zahlreichen Antworten.

Ich hab meiner Schwiegermutter gestern Abend geraten einen Anwalt aufzusuchen.

Sie hat nämlich gar keinen (schriftlichen) Mietvertrag

Der Vertrag ist 1954 per Handschlag geschlossen worden. Natürlich ist auch der gültig aber ich denke in diesem besonderen Fall ist eine qualifizierte Beratung sicher sinnvoll.
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Charly
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  #18  
Alt 16.01.2006, 10:01
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Zitat:
Zitat von charlyvoss
Hallo,

danke für Eure zahlreichen Antworten.

Ich hab meiner Schwiegermutter gestern Abend geraten einen Anwalt aufzusuchen.

Sie hat nämlich gar keinen (schriftlichen) Mietvertrag

Der Vertrag ist 1954 per Handschlag geschlossen worden. Natürlich ist auch der gültig aber ich denke in diesem besonderen Fall ist eine qualifizierte Beratung sicher sinnvoll.
Das ist m.E. kein Problem. 50 Jahre "konkludentes Handeln" - a) Wohnenlassen und Miete akzeptieren und b) Miete zahlen (per Überweisung oder sonstwie nachweisbar?) - beweist schlüssig genug, dass ein Vertrag existiert hat.
__________________
Andreas
www.bootstechnik.de

alle Binnen-Pflichtdokumente elektronisch dabeihaben: Thread 178207
Ruhrskipper: http://www.bootstechnik.de/downloads/ruhrschleusen.pdf (Version: 11.07.2019)
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  #19  
Alt 16.01.2006, 10:04
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Zitat:
Zitat von charlyvoss
...
Der Vertrag ist 1954 per Handschlag geschlossen worden. Natürlich ist auch der gültig aber ich denke in diesem besonderen Fall ist eine qualifizierte Beratung sicher sinnvoll.
Hallo Charly,

reine Neugier: Mich interessiert grundsätzlich, wie solche 'Handschlagverträge' im Streitfall von den Juristen bewertet werden. Ich fänd´s schön, wenn Du das Ergebnis der Rechtsberatung, sofern es nicht zu persönlich ist, hier einstellen würdest.

Gruß Michael.
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  #20  
Alt 16.01.2006, 10:06
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TomM TomM ist offline
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Kauf bricht Miete NICHT

Das ist der Grundsatz, das hat mir schon mal eine Gewerbeimmobilie versaut.
__________________
so long -> Tom

Es gibt Leute, die wissen alles, das ist alles was sie wissen (Schiller)
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  #21  
Alt 16.01.2006, 10:37
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Zitat:
Zitat von Michael26

Hallo Charly,

reine Neugier: Mich interessiert grundsätzlich, wie solche 'Handschlagverträge' im Streitfall von den Juristen bewertet werden. Ich fänd´s schön, wenn Du das Ergebnis der Rechtsberatung, sofern es nicht zu persönlich ist, hier einstellen würdest.

Gruß Michael.
Bin zwar nicht Charly aber generell gelten für einen solchen "Mietvertrag" die gesetzlichen Regelungen. Sollte dieser Mietvertrag angezweifelt werden, wurde durch die konkludente Handlung über Jahrzehnte hinweg einer abgeschlossen. Auch für diesen gelten die gesetzl. Regelungen die deutlich zu Gunsten des Mieters ausfallen bzw. interpretiert werden.

Gruß
Martl
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  #22  
Alt 16.01.2006, 12:40
riwerndrei riwerndrei ist offline
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Zitat:
Zitat von hilgoli
Zitat:
Zitat von riwerndrei
Hallo Olli,

s e h r guter Hinweis, da steht unter "Kündigung des Mietverhältniss"

genau das was ich als "Neunmalkluger" ausgeführt habe.

Wirklich zeitweise seltsame User hier !!!!!
1. habe ich doch gar nicht behauptet, dass die genannten Antworten nicht richtig waren

2. kann es in einer so wichtigen Angelegenheit sicher nicht verkehrt oder überflüssig sein eine richtige Antwort von Dritten bestätigen zu lassen.

3. war der Tipp nicht nur für diese Frage bzw macht ja evtl Sinn, juristische Fragen in einem Jura Forum zu stellen und hier über über " Flaggenführung oder BSH Beleuchtung"

3. schlecht geschlafen ?
Hallo Olli,

S O R R Y da hast Du was falsch verstanden, bzw.
ich habe mich unklar ausgedrückt.

Für Dich bestimmt war n u r das Lob auf den guten Hinweis,
denn Du hattest doch das mit dem "Neunmalklugen" gar nicht gesagt.
Das hatte ich nur als Hinweis eingefügt, wie man hier schnell, ohne
Hintergrundwissen eines Posters bezeichnet wird.
__________________
Viele Grüße
Richard
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  #23  
Alt 16.01.2006, 17:55
Benutzerbild von Superpapa
Superpapa Superpapa ist offline
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Zitat:
Zitat von josch
Morgn,

sollte es zur Zwangsversteigerung kommen, so besteht meines Wissens
ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht, muß allerdings bis spätestens 14
Tage nach der Versteigerung ausgesprochen werden. Dann helfen auch
50 Jahre Miete nichts.
Dieses recht gibt es jedoch nur bei Zwangsversteigerungen.

S E R V U S
josch
So sehen das andere Foren auch.
Gruss
Michael
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  #24  
Alt 16.01.2006, 19:11
riwerndrei riwerndrei ist offline
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Hallo Michael,
wenn du den Text der User meinst OK, lese aber mal das wirklich
fundierte Urteil in diesem Forum von Dr.Palm, Bonn.

Kündigung bei Verkauf oder Versteigerung n u r bei "berechtigtem
Interesse oder bei Eigenbedarf" !!!!!!!!!!

In beiden Fällen hat der Gestzgeber schwere Riegel vorgeschoben,
sodass es wirklich nahezu unmöglich ist, einen langjährigen Mieter
heraus zu bekommen.
Ich spreche da auch aus Erfahrung, kriminelle Machenschaften brauchen
wir hier ja nicht zu diskutieren.

Es gilt immer als prägendes Prinzip und wie auch schon zig mal
gesagt "Kauf bricht Miete nicht !!!

Kündigen kann der Vermieter selbstverständlich, nur ist es leider nutzlos
__________________
Viele Grüße
Richard
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