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Zitat von aquacan
Hi,
wenn der Beitrag ernst gemeint sein sollte, dann dürfte die Vorschrift nicht einschlägig sein, weil es um die Fang- und Jagdrechte geht, nicht aber um Hoheitsrechte des Anreinerstaates mit öffentlich rechtlicher Eingriffsbefugnis..
Was an Bord passiert, dürfte sich nach intern. Seerecht nach dem Recht des States handeln, unter dessen Flagge das Schiff fährt.
Das jeweilige Schiff ist - zumidest wenn es ein Flaggenzertifikat hat,- Hoheitsgebiet des Staates , wo es registriert ist.
Vom Hafen eines Verbotslandes aus dürfte der Skipper natürlich nicht die Dienstleistung dessen Bevölkerung anbieten, aber das Lustschiff dürfte unter vollem Maschinen- und sonstigem Einsatz vor allen Küsten unter Einhaltung der Regeln der KVR kruisen.
Gruß
Justin
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Kleine Korrektur zum Flaggenrecht : Ein Zivil/Handelsschiff ist nicht Staatsgebiet,das gilt fuer Marine und Kriegsschiffe aber nicht fuer Privatboote.
Es gilt aber das Landesrecht dessen Flagge unter der das Schiff registriert ist (registration und steuersitz,nicht die flagge des skippers zaehlt)
Julian