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Technik-Talk Alles was nicht Bootspezifisch ist! Einbauten, Strom, Heizung, ... Zubehör für Motor und Segel |
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Themen-Optionen |
#51
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Hier auch noch meine Erfahrung:
Ich habe das Link 8 mit dem Elite 5ti-Plotter und über NMEA0183 verbunden. Bei der Anmeldung wird kein Gerät mehr angegeben und ich bekam die Atis und MMSI beide. Zunächst habe ich auch nur den UBI und bin Binnen unterwegs, wo ich den Seefunk mit DSC ja gar nicht benutzen KANN (außer vielleicht im Grenzbereich zu Seewasserstrassen). Die Nummer gibt man selbst im Gerät ein und betreibt es im ATIS-Binnenfunkmodus, das stellt man selbst um. Da gibts rechtlich keine Probleme. Es müssen keine Kanäle gesperrt oder freigeschaltet werden. Funkgerät ausbauen ist rechtlich keine Lösung, wenn der Schein nicht vorhanden ist. Wenn für das Boot ein Funkgerät angemeldet ist, muss auch gefunkt werden. Sollte ich in meinem Fall also auf eine Seewasserstrasse fahren, dann stelle ich das Link 8 auf DSC um, benötige aber auch den SRC.
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Liebe Grüße, jetzt wieder von der Lahn, Roland |
#52
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Zitat:
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#53
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Da hast Du recht, das sollte immer klappen! Das ist mehr für‘s Meer Manchmal kommt man echt vom Thema ab.
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#54
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Moin moin,
Zitat:
lg, justme |
#55
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Ich weiß jetzt nicht, ob ich dich richtig verstehe...
Wenn ich mit meinem Kombigerät binnen unterwegs bin, steht es auf ATIS und ich benötige den UBI (und Seefunk und SRC sind nicht relevant). Wenn ich auf Seewasserstrassen bin steht das Funkgerät auf Seefunk und ich benötige den SRC (und ATIS und UBI sind nicht relevant).
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Liebe Grüße, jetzt wieder von der Lahn, Roland
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#56
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Genau so ist es.
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#57
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Moin moin,
Zitat:
ATIS und DSC abgeschaltet, DSC ausprogrammiert -> See-Sprechfunkgerät, Du brauchst ein passendes Seefunkzeugnis ohne GMDSS (z.B. ein ABZ oder ein Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis für UKW) DSC eingeschaltet -> DSC-Seefunkgerät, Du benötigst ein dafür berechtigendes Zeugnis (heutzutage ein SRC oder LRC) ATIS eingeschaltet -> Binnen-Sprechfunkgerät, Du oder irgendjemand sonst an Bord (nur binnen!) benötigt ein dafür berechtigendes Sprechfunkzeugnis, z.B. ein UBI oder aber auch ein ABZ. Bitte nicht aufgrund der heutzutage üblichen Kombianlagen davon ausgehen, daß Seefunk und Binnenfunk das Gleiche sind - das sind zwei völlig unterschiedliche Funkanwendungen mit unterschiedlichen Berechtigungen und zu der Zeit, als die dafür benötigten Berechtigungen definiert wurden waren das in der Regel auch getrennte Geräte. Und alleine das Vorhandensein eines See-Sprechfunkgerätes an Bord verpflichtet den Skipper, das passende Funkzeugnis zu besitzen. lg, justme
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#58
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Das stimmt nicht. Nur mit dem UBI kannst Du sehr wohl eine angemeldete Kombianlage an Bord haben, darfst sie halt nur nicht auf Seefunk stellen. Andersrum mit dem SRC halt nur auf Seefunk.
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#59
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Ruf doch einfach bei der Bundesnetzangentur in HH an und frage. Die sind sehr nett da und werden Deine Frage beantworten.
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#60
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Oder lies hier:
http://funk-an-bord.de/ubi-funkkurs-in-hannover.html http://www.nautik-funk-berlin.de/Fun...tzbereiche.htm https://segelplanet.de/funkscheine-in-deutschland/ http://www.vdhssb.de/pdf/Info_Funkan...0an%20Bord.pdf Geändert von Lady An (05.12.2019 um 08:28 Uhr) |
#61
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Danke, in solchen Fällen nutzt eine Diskussion nichts, sondern Fakten. Das müsste in vielen anderen Threads hier im Forum auch umgesetzt werden.
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Liebe Grüße, jetzt wieder von der Lahn, Roland |
#62
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Fakt ist, dass Du eine zugelassene und angemeldete Kombianlage in dem Zustand betreiben darfst, für den Du eine Berechtigung hast. Du darfst sie halt nicht in dem Zustand betreiben, für den Du keine Berechtigung hast. Besitzen und eingebaut darf sie aber sein, auch wenn für den Zustand nicht das entsprechende Funkzeugnis vorhanden ist.
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#63
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Moin moin,
Zitat:
http://www.fvt.wsv.de/ubi/ubi_merkbl...2016-12-21.pdf Und da steht für beide Bereiche der Satz "Für das Bedienen einer UKW-Kombianlage zur Ausübung des Seefunkdienstes/Binnenschifffahrtsfunks..." [ist das jeweils vorgeschriebene Funkzeugnis erforderlich] . Sobald Du mit einem Seefunkgerät auf Seewasserstraßen unterwegs bist mußt Du dieses aber als Seefunkgerät betreiben und aufgrund §1 (7) SportSeeSchV ist der Skipper(!) verpflichtet, das passende Funkzeugnis zu besitzen. Von daher gilt nach wie vor - entweder man besitzt als Skipper bei einer Kombianlage ein passendes Zeugnis für See- und Binnenschiffahrtsfunk oder man läßt die entsprechende Funktion deaktivieren (und zwar so, daß es vom Nutzer ohne Werkzeug nicht wieder geändert werden kann). lg, justme
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#64
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Ok, einigen wir uns darauf. Mit UBI darf man mit einer Kombianlage Binnen fahren. Fährt man mit dem Boot weiter auf See ist unbedingt der SRC notwendig auch wenn die MMSI nicht programmiert ist. Ausnahme ist das Gerät ist fest vom Hersteller/Händler auf Binnen fixiert.
Sind da alle mit einverstanden?
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Gruß Jörg |
#65
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Du interpretierst das leider falsch. Wenn Du z.B. kein SRC oder LRC hast, darfst Du eine Kombianlage nicht auf Seefunk schalten wenn Du Dich auf See befindest, am Binnenfunk darfst Du mit der Anlage aber teilnehmen und andersrum.
Zzgl. darfst Du mit dem UBi auch am Seefunk (im Atis Mode) aber am Seefunk in den Zonen 1-4 teilnehmen. Das nur so nebenbei. |
#66
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Zitat:
Du darfst mit einer zugelassenen und angemeldeten und programmierten Seefunkanlage auf See fahren, allerdings darfst Du sie nicht einschalten. sofern Du nur den UBI hast. |
#67
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Die Problemzone übergehen wir erst mal wo beide dürfen, technisch unterscheidet sich binnen von See ohne DSC ja kaum. Man trillert den Seefahrern halt beim loslassen immer die Ohren voll
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Gruß Jörg |
#68
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Moin moin,
Zitat:
Zitat:
Und eine verbaute Kombianlage ist nunmal u.a. eine Seefunkanlage, also ist die funktechnische Ausrüstung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst vorhanden, damit sind die Voraussetzungen zum verpflichtenden Besitz eines Seefunkzeugnisses erfüllt. Zu dem Thema gab es bei der Einführung der entsprechenden Änderung der SportSeeSchV längliche Diskussionen, weil erstmalig explizit für den Skipper das Funkzeugnis vorgeschrieben wurde (was. u.a. auch dazu führte, daß auf Charteryachten vorhandene Funkanlagen ausgebaut bzw. stillgelegt wurden, weil Leute ohne passendes Funkzeugnisses diese auch als Charterskipper nicht mehr führen dürfen). lg, justme
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#69
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Last uns einfach eine Petition einreichen die den UBI & SRC für alle Sportboote verbindlich vorschreibt. Dann gibt es endlich keine Diskussion mehr
Timebrother du lehrnst daraus, mach gleich beide Scheine!
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Gruß Jörg |
#70
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Oder einfach mal in Hamburg anrufen, geht schneller und ist weniger Aufwand.
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#71
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Moin moin,
Zitat:
Bei der im Raum stehenden Frage geht es aber um eine ganz andere Vorschrift, nämlich um eine Qualifikation des Fahrzeugführers explizit auf Seeschiffahrtsstraßen. Und wie ein Blick in die entsprechende Verordnung zeigt ist hier die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständige Stelle, nicht die BNetzA - für die Klärung solltest Du also eher in Koblenz anrufen. Dort wird man Dich vermutlich auf das seinerzeit (2006) vom Bundesverkehrsministerium herausgegebene Merkblatt für Wassersportler verweisen, in dem die Frage bereits eindeutig beantwortet wurde: Zitat:
P.S. der Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Vorschrift zum Besitz des zur Funkausrüstung des Fahrzeugs passenden Funkzeugnisses für den Fahrzeugführer beträgt gemäß §15a SportSeeSchV Zitat:
lg, justme
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#72
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Hallo (justme),
nachdem ich jetzt die ganzen Beiträge hier noch mal überflogen habe würde ich sagen, die für dich im Raum stehende Frage hast du dir selbst gestellt. Es ging dem TO um die Frage, ob er mit dem UBI und einer Kombianlage binnen unterwegs sein kann. Das ist eine eindeutige Situation die in den gelinkten Unterlagen eindeutig geklärt sind. Wir waren uns alle einig, das geht. Zu deinen Fragestellungen: Ich habe jetzt verstanden dass man auf Seewasserstrassen auch ohne DSC Seefunk betreiben kann und das entsprechende Funkzeugnis benötigt. Das zweifelt niemand an und die Frage diskutiert hier ausser dir wohl auch niemand, wenn ich das richtig sehe. Das ist jetzt gar nicht böse gemeint, ich denke nur, wir sollten hier nicht Fragen diskutieren die gar nicht gestellt wurden.
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Liebe Grüße, jetzt wieder von der Lahn, Roland
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#73
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Puh..... langsam wird es unübersichtlich
Also, nochmal meine Frage klar formuliert: Darf ich mit einem Kombigerät (Lowrance Link 8) als Besitzer des UBI auf Binnenstraßen, in meinem Fall speziell auf dem Main (See ist nicht in Sicht) fahren, ohne mich strafbar zu machen. Muss an der Funke etwas speziell deaktiviert oder abgeschaltet werden? Es gibt ja eh nur noch Kombigeräte zu kaufen, dann hätte das Problem ja jeder, der nicht beide Funkscheine in der Tasche hat. |
#74
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Es stand z.B. hier (Link von "Lady An") ganz deutlich drin und ist mir bei beim Erwerb des UBI auch so vermittelt worden (vor ca. 2 Jahren):
Frage: Darf der Inhaber eines UBI Funkscheines ein Schiff mit Kombianlage auf Binnengewässern führen - auch wenn er kein SRC Seefunkzeugnis hat? Antwort der WSV (Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes): Sehr geehrter Herr Alm, das Merkblatt Kombianlagen SRC/UBI möchte dem Grundsatz nach nur folgendes aussagen: Fahren Sie auf See und nehmen am Seefunkdienst teil (durch Schaltung auf Seefunk) benötigen Sie ein SRC-Zeugnis. Fahren Sie im Binnenbereich auf Bundeswasserstrassen und nehmen am Binnenschifffahrtssprechfunk teil (ebenfalls durch Vornahme der Schaltung auf Binnen) benötigen Sie ein UBI-Zeugnis. D.h. es kommt auf den teilzunehmenden Dienst an, welches Zeugnis Sie benötigen. Nur weil die Anlage in der Lage ist auch am Seefunkdienst teilzunehmen, heißt dies noch lange nicht, das Sie auch ein Seefunkzeugnis benötigen, wenn Sie z.B. ausschließlich den Mittellandkanal befahren. Umgekehrt natürlich ebenso: Wenn Sie also nur Seegebiete befahren auf denen der Seefunkdienst angeboten wird, benötigen Sie ein SRC bzw. LRC (je nach Anlage), jedoch kein UBI-Zeugnis obwohl die Anlage dazu in der Lage wäre auch an diesem Dienst teilzunehmen. Alles andere ginge am Sinn und Zweck der Verordnungen vorbei. Ich hoffe, meine Angaben helfen Ihnen weiter und verbleibe mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Und hier (Link von "justme") ebenfalls: 2.) Für das Bedienen einer UKW-Kombianlage zur Ausübung des Binnenschifffahrtsfunks ist eine Erlaubnis nach § 4 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) erforderlich (UBI-Zeugnis oder gleichwertiges Zeugnis). Ordnungswidrig nach § 15 Nr. 2 handelt, wer ohne Erlaubnis eine Schiffsfunkstelle bedient Damit wäre ich jetzt zufrieden.
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Liebe Grüße, jetzt wieder von der Lahn, Roland
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#75
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So wollte ich das hören
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