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  #1  
Alt 25.02.2004, 23:38
Gast
 
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Standard SeeSchStrO

Moin moin...BFF

bin etwas irritiert bzgl der SeeSchStrO

Frage:
Was ist Fahrwasser i Sinne der SeeSchStrO

Antwort:
Teile der Wasserfläche die mit Tonnen begrenzt ist oder soweit das nicht der Fall ist auf Binnenwasserstraßen f durchgehende Schifffahrt

ist das komisch ausgedrückt?
Gilt auf Binnenschifffahrtsstrassen nicht die BinnenschifffahrtOrdnung?

aber z.B. auf der Weser von Bremen (Stefanibrücke) bis Bremerhaven gilt die SeeSchStrO... ist es dennoch eine Binnenschiffahrtsstr. mit SeeSchStrO?


Ups klingt kompliziert..

Was sagen hier die Rechtsexperten?

Mari lena


Habe übersehen, dass "Deutschland" sich nur auf Reisen bezieht. Bitte verschieben!!!
Ventum: Erledigt.
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  #2  
Alt 26.02.2004, 08:21
Benutzerbild von boatman
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Nur eine Vermutung zur Ausdrucksweise von einem Binnskipper mit Trailererfahrung.

Im Binnenbereich gilt die Binnenschifffahrtordnung mit ihren eigenen Zeichen.

Zeichen See und Zeichen Binnen gleichzeitig geht nicht.

Deswegen wäre für mich die "Durchgehende Schifffahrt" die Möglichkeit für Seeschiffe auf Binnenschifffahrtsstraße zu fahren.

Ich spekuliere nun, dass dort die "wichtigere" Ordnung, die für See gilt.
__________________
Gruß, Thomas
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  #3  
Alt 26.02.2004, 09:06
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Cooky-Crew Cooky-Crew ist offline
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Der Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstrassen ist in §1 der SeeSchStrO geregelt

Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen: ( siehe Link )
http://bundesrecht.juris.de/bundesre...001106301.html
Gruß
UWE
__________________
Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will,
sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
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  #4  
Alt 26.02.2004, 09:14
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Der Geltungsbereich der SeeSchifffahrtststrassenordnung:

§ 1 Geltungsbereich
(1 ) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53‘ 29‘ 08" N; 07 01‘ 52" O), Borkum (53" 34‘ 06" N; 06‘ 45‘ 31" O) und dem Schnittpunkt der Koordinaten 53‘ 39‘ 35" N; 06 35‘ 00" O begrenzt wird. Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung sind

die Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie,
die durchgehend durch Sichtzeichen B.11 der Anlage I begrenzten Wasserflächen der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer. Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:
Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen mit den Nebenarmen Schweiburg, Rechter Nebenarm, Rekumer Loch und Westergate;
Lesum und Wümme bis zur Ostkante der Franzosenbrücke in Borgfeld;
Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und bis 140 Meter unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg andererseits;
Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens mit der Wischhafener SüdereIbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und der Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe);
Oste bis zur Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde;
Freiburger Hafenpriel bis zur Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe;
Schwinge bis zur Nordkante der Salztorschleuse in Stade;
Lühe bis zum Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg;
Este bis zum Unterwasser der Schleuse in Buxtehude;
Stör bis zum Pegel in Rensing;
Krückau bis zur Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn;
Pinnau bis zur Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg;
Eider bis Rendsburg und Sorge bis zur Südwestkante der im Verlauf der Bundesstraße 202 liegenden Straßenbrücke an der Sandschleuse;
Gieselaukanal;
Nord-Ostsee-Kanal von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See. Borgstedter See mit Enge, Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schiffahrtskanal;
Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke und der Nordkante der Holstenbrücke (Stadttrave) in Lübeck mit Pötenitzer Wiek, Dassower See und den Altarmen an der Teerhofinsel;
Warnow mit Breitling und Nebenarmen unterhalb des IVlühlendamms bis zur Nordkante der Geinitzbrücke in Rostock;
20- Ryck bis zur Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald;
Uecker bis zur Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde.


In den hier näher bezeichneten Revieren grenzen Binnenschiffahrtsstrassen an die jeweilige Seeschiffahrtsstrasse (und kreuzen sie teilweise).
Im Fall der "Überschneidung" der Flächen gilt für den durchgehenden Verkehr also auf der Binnenschiffahrtsstrasse die SeeSchStrO.
__________________
Gruss,
Helmut

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  #5  
Alt 26.02.2004, 10:56
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Jooo verstehe... nur die von mir zitierte Antwort lt.Rolf Dreyer versteh ich nicht.

ich leite daraus ab.... Wasserflächen der Binnenwasserstraßen sind nicht betont und daher gilt SeeSchStrO. Aber das wäre ja völliger Quatsch, denn die genannten Flüße Elbe/ Weser etc. sind ja betont nach SeeSchStrO.

Denk ich zu kompliziert oder hat Dreyer die Antwort irgendwie verdreht?

Trotzdem, ich danke Euch....
Mari lena
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  #6  
Alt 26.02.2004, 14:03
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Tja, wenn das so die Musterantwort sein soll...
Didaktisch zumindest daneben, weil sie ausserordentlich missverständlich ist.
Der Gesetzestext ist zwar auf den ersten Blick auch nicht eindeutig, aber zumindest durch Kommentierung klar.
__________________
Gruss,
Helmut

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  #7  
Alt 27.02.2004, 00:26
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Moin,
einfach unglaublich schlecht geschrieben ( Dreyer nicht Du )
Gilt zB für Übergangsbereiche von See und Binnen


Denke der Kommentar ( siehe Helmut ) gibt da mehr her .


Gruß



Klotzfisch
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  #8  
Alt 27.02.2004, 22:23
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Tja genau die Frage kam dann auch

Ich habe Klotzis Antwort eingebaut....
War wohl richtig!!!!


Mari lena hat Übungskarten und Lernkarten für SKS abzugeben!!!

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  #9  
Alt 27.02.2004, 22:34
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le loup le loup ist offline
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Zitat:
Zitat von Klotzfisch
Moin,
einfach unglaublich schlecht geschrieben ( Dreyer nicht Du )
Gilt zB für Übergangsbereiche von See und Binnen

Denke der Kommentar ( siehe Helmut ) gibt da mehr her .

Gruß
Klotzfisch
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durch einunddieselbe sprache getrennt.

das ist nunmal das problem der internet-kommunikation.

le loup
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  #10  
Alt 01.03.2004, 14:32
Belem Belem ist offline
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Zitat:
Zitat von Marilena
ich leite daraus ab.... Wasserflächen der Binnenwasserstraßen sind nicht betonnt und daher gilt SeeSchStrO. Aber das wäre ja völliger Quatsch, denn die genannten Flüße Elbe/ Weser etc. sind ja betonnt nach SeeSchStrO.

Denk ich zu kompliziert oder hat Dreyer die Antwort irgendwie verdreht?
Die Antwort sagt aus, dass Fahrwasser auf deutschen Seeschifffahrts-
straßen auf zwei verschiedene Arten festgelegt sein können:
- auf offener See durch das laterale Betonnungssystem (grün und rot)
- auf Flüssen und Kanälen ("Binnenwasserstraßen"), die nach der Liste
in §1 SeeSchStrO zu den Seeschifffahrtsstraßen gehören, bedarf es
keiner Betonnung, sondern hier reicht das Fahrwasser auch ohne
Tonnen von Ufer zu Ufer.

"Offene See" bedeutet, dass die Wasserflächen außerhalb von Kanal-
und Flussmündungen liegen. Beispiele sind die etwa Ansteuerungen
der Jade, der Weser und der Elbe, in der Ostsee z.B. die Durchfahrt
durch den Fehmarnsund.

Auf Flüssen und Kanälen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, ist es aber
nicht verboten, dennoch grüne und rote Tonnen aufzustellen, wie man
an Unterelbe und Unterweser sieht. Notwendig, um aus Unterelbe und
Unterweser Fahrwasser zu machen, sind die Tonnen jedoch nicht.
(Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen reicht das Fahrwasser
aber trotzdem von Ufer zu Ufer, aber diese Ansicht ist etwas umstritten.)

Die missverstandenen Formulierungen stammen übriges nicht von
Rolf Dreyer, sondern von einem unbekannten Juristen im Verkehrs-
ministerium. Sie stehen fast wörtlich so in der SeeSchStrO (§2 Abs. 1).

Belem
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