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  #1  
Alt 04.10.2008, 16:51
tupilaq tupilaq ist offline
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Standard "Fahrwasser" auch auf Binnenrevieren?

In der SeeSchStrO gibt es den Begriff Fahrwasser. Das sind Wasserflächen, die durch Schifffahrtszeichen begrenzt oder gekennzeichnet sind. Es gilt ein Rechtsfahrgebot und der dem Fahrwasser folgende Schiffsverkehr hat Vorrang vor dem querenden.

Gilt das auch auf Binnenrevieren, z.B. auf den Seen um Berlin? Dort sind teilweise rote und grüne Fahrwassertonnen ausgelegt. Muss dort ein den Tonnenstrich querender Segler einem dem Tonnenstrich folgenden Motorboot ausweichen? Wenn ja, wo steht das in der BinSchStrO?

Wie ist die Rechtslage in solchen Fällen in Holland?

Grüße von der Ostsee
Jürgen
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  #2  
Alt 04.10.2008, 17:45
Benutzerbild von Emma
Emma Emma ist offline
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Standard

Hallo Jürgen,
ich antworte mal ohne zu wissen wo das steht, mich interessiert Deine Frage auch.
Hier meine Meinung:
Zitat:
Zitat von tupilaq Beitrag anzeigen
Gilt das auch auf Binnenrevieren, z.B. auf den Seen um Berlin?
Ja, aber nicht für Sportboote. Ab einem gewissen Tiefgang ist es aber ratsam und manchmal auch notwendig, in der Fahrrinne zu bleiben. Auf dem Müggelsee ist die Benutzung sogar vorgeschrieben.
Zitat:
Zitat von tupilaq Beitrag anzeigen
Muss dort ein den Tonnenstrich querender Segler einem dem Tonnenstrich folgenden Motorboot ausweichen?
Das ist sicher situationsabhängig. Auf keinen Fall darf aber ein Segler ein Motorboot zwingen, die Fahrrinne zu verlassen. Ebensowenig darfst Du ja auch kein Motorboot unter Land drücken.

Das ganze gilt sicher nur für Schiffe mit Tiefgang, kleine Joghurtbecher können sicher immer ausweichen.

Gruß
Jan
__________________
Mahlzeit
Jan


Alle Möwen sehen so aus, als ob sie Emma hießen.
Christian Morgenstern
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  #3  
Alt 05.10.2008, 08:36
katibert katibert ist offline
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Standard Fahrregeln der Fahrzeuge

Hi, z. B. im Kapitel 6 der BinSchStrO (Fahrregeln der Fahrzeuge.
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  #4  
Alt 05.10.2008, 09:58
tupilaq tupilaq ist offline
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Hallo "Katibert",
das Kapitel 6 behandelt die Fahrregeln. Ich habe dort nichts über ein "Fahrwasser" und damit verbundene Sonderrechte gefunden.
Ebenso habe ich nichts gefunden über 2 Dinge, die ich meine gelernt zu haben:
Ein Rechtsfahrgebot und
eine allgemeine Ausweichpflicht der Sportschifffahrt gegenüber der Berufsschifffahrt.

Frage an die Allgemeinheit:
In welchen amtlichen Veröffentlichungen kann zu diesen Themen etwas stehen, wenn nicht in der BinSchStrO?

Freundliche Grüße
Jürgen
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  #5  
Alt 05.10.2008, 22:01
Dominic Dominic ist offline
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Standard

Hallo,
Binnen gibt es eine Trennung zwischen Fahrrinne und Fahrwasser.

Zitat:
BinSchtrO § 1.01 Begriffsbestimmungen
32."Fahrwasser":
der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird;
Das bedeutet, das der Bereich der Wasserstraße durchaus durch die Schifffahrt genutzt werden kann und auch genutzt wird. Es wird aber keine Gewähr übernommen, das die nötige Wassertiefe vorhanden und der Bereich frei von Hindernissen ist. Bekannte Hindernisse wie Buhnen und Schiffahrtsanlagen sind aber i.d.R. gekennzeichnet.

Zitat:
33."Fahrrinne":
der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird;
In der RheinSchPV findet man in der Anlage 8 die selbe Definition der Fahrrinne.
Die Fahrrinne kann durch Tonnen gekennzeichnet sein.

Die Regeln zum Ausweichen von Kleinfahrzeugen stehen in der BinSchtrO unter §6.02 u. 6.02a. Hierbei ist es aber unerheblich, ob man sich im Fahrwasser oder in der Fahrrinne befindet. Faktisch kann kein Fahrzeug ein anderes dazu zwingen aus der Fahrrinne ins Fahrwasser auszuweichen, wenn dieses aus nautischen Gründen nicht möglich erscheint.
Das Rechtsfahrgebot ergibt sich aus der besonderen Zeichengebung wärend der Fahrt, sowie beim Begegen, Überholen und Kreuzen.

Im Seebereich ist das "Fahrwasser" der "Fahrinne"Binnen gleichzusetzen.

Bis dann

Dominic
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www.binnenschifferforum.com
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  #6  
Alt 06.10.2008, 08:59
katibert katibert ist offline
Lieutenant
 
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Beiträge: 223
Boot: NAB 32
75 Danke in 43 Beiträgen
Standard Fahrwasser

Hi, das Rechtsfahrgebot wird z.B. behandelt im 21.18 BinSchStrO, Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge. DerLink zur BinSchStrO www.elwis.de
Gruss katibert
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  #7  
Alt 06.10.2008, 09:19
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Zitat:
Zitat von tupilaq Beitrag anzeigen
Hallo "Katibert",
das Kapitel 6 behandelt die Fahrregeln. Ich habe dort nichts über ein "Fahrwasser" und damit verbundene Sonderrechte gefunden.
Ebenso habe ich nichts gefunden über 2 Dinge, die ich meine gelernt zu haben:
Ein Rechtsfahrgebot und
eine allgemeine Ausweichpflicht der Sportschifffahrt gegenüber der Berufsschifffahrt.

Frage an die Allgemeinheit:
In welchen amtlichen Veröffentlichungen kann zu diesen Themen etwas stehen, wenn nicht in der BinSchStrO?

Freundliche Grüße
Jürgen
§ 6.02, Ziff 1b BinSchStrO - Allgemeine Ausweichpflicht von Kleinfahrzeugen

Ein generelles Rechtsfahrgebot gibt es nicht. § 21 gilt nur auf bestimmten Waserstraßen Oder/Spree, Brandenburg, Berlin
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