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  #1  
Alt 21.10.2012, 21:03
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Superpapa Superpapa ist offline
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Standard Weiterhin Führerscheinpflicht ab 5 PS in der Berliner Innenstadt!

Zitat:
§ 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
1.Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) - einschließlich Spreekanal - ist

a. der Verkehr von Kleinfahrzeugen,

aa. die ohne Maschinenantrieb fahren oder mit einer Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, ausgestattet sind,

bb. die Sportfahrzeuge sind und nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I Seite 536), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ohne Fahrerlaubnis geführt werden dürfen,

b. das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind,

verboten. Satz 1 Buchstabe b gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Satz 2, Ausnahmen zulassen.
Zufällig bei ELWIS gefunden. Welcher Rechtskundige kann mich/uns aufklären, ob damit klammheimlich die Mindestmotorisierung auf 15 PS angehoben wurde?
Die temporäre (?) Funkpflicht ist ja bekannt. War vorher das Abschleppen im Landwehrkanal auch schon verboten?
Gruß
Michael

Geändert von Superpapa (21.10.2012 um 21:19 Uhr) Grund: Zitat repadingst wg. Aufzählungszeichen
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  #2  
Alt 21.10.2012, 21:27
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Hallo,

guckst du:

http://www.berlin.de/polizei/wir-ueb...aktuelles.html
__________________
Grüße aus Schweden

Wolfi
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  #3  
Alt 21.10.2012, 21:46
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Hallo Wolfi,
jetzt wird mit Deinem Link der Quatsch noch quätscher:
Zitat:
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) - einschließlich des Spreekanals – ist das Führen eines Sportbootes verboten, sofern man nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist!
Diese Regelung gilt unabhängig von der Führerscheinfreigrenze!
Heißt das, dass nun dort mit Flebben auch mit 5 PS gefahren werden kann?
Irgendwie ist das widersprüchlich. Offenbar hat die Entenpolizei das Wort "dürfen" am Ende von bb. übersehen oder das Wasserstraßenamt hat das Wort "dürfen" eigenmächtig rangehängt. Mal sehn, wer uns aufklärt, ich hab mal ELWIS angemailt.
Gruß
Michael


Noch habe ich im Internet den alten Text aufgefunden:
Zitat:
Alt: § 21.24
Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
1. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) - einschließlich
Spreekanal - ist
a) der Verkehr eines Kleinfahrzeugs ohne Maschinenantrieb oder eines Kleinfahrzeugs mit Antriebsmaschine, deren
größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, und
b) das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere Kleinfahrzeuge,
die Sportfahrzeuge sind,
verboten. Satz 1 Buchstabe b gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von
Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Satz 2, Ausnahmen zulassen.

Geändert von Superpapa (21.10.2012 um 22:18 Uhr) Grund: Alten § 21.24 zitiert und Textergänzung
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  #4  
Alt 22.10.2012, 08:30
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Moin;
das sagt doch alles aus---Du darfst nicht Schleppen-Rudern Paddeln und nicht ohne FS bzw FS freie (nach glaube noch bestehender Regelung) Boote fahren.
__________________
________alle sagen das geht nicht...bis einer kommt und es einfach macht.__________
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  #5  
Alt 22.10.2012, 09:45
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Superpapa Superpapa ist offline
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Hallo,
die Berliner Wasserschutzpolizei hat auf meine Mail wie folgt geantwortet:
Zitat:
Sehr geehrter Herr Superpapa,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage an die Wasserschutzpolizei Berlin, die wir Ihnen gerne wie folgt beantworten.
Seit dem 16.10.2012 (Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) gilt gemäß § 3 Absatz 1, Nr. 2 Sportbootführerscheinverordnung-Binnen folgendes: "Keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung bedürfen Personen ab 16 Jahren, wenn das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt.".
Bezüglich des Berliner Innenstadtbereichs ergibt sich die Neuerung aus § 21.24 Satz 1 Nr. 1 a BinSchStrO (Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung). Danach gilt auf der Spree-Oder-Wasserstr. folgende Regelung: "Auf der S-O-W vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) - einschließlich Spreekanal - ist
a) der Verkehr von Kleinfahrzeugen
aa) die ohne Maschinenantrieb fahren oder mit einer Antriebsmaschine, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, ausgestattet sind,
bb) die Sportfahrzeuge sind und nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen ohne Fahrerlaubnis geführt werden dürfen,
V E R B O T E N.".
D. h. der Innenstadtbereich darf zwar mit Fahrzeugen, deren größte Nutzleistung mehr als 3,69 kW beträgt befahren werden, aber natürlich nur unter der Voraussetzung, dass ein Sportbootführerschein-Binnen vorhanden ist. Diese Informationen sind so auch in gekürzter Fassung auf der Internetseite der Wasserschutzpolizei Berlin abgedruckt.
In der Hoffnung Ihr Anliegen beantwortet zu haben verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
XXX XXXX
Der Polizeipräsident in Berlin
Referat Wasserschutzpolizei
Dir ZA WSP 0113
Sachbearbeiterin Einsatz
Fon: 4664 xxxx
Fax: 4664 xxxx
E-Mail: xxxx
Also habe ich den Gesetzestext falsch interpretiert, die bisherige 5-PS-Grenze für den Innenstadtbereich besteht weiter, lediglich bedarf es dort eines Führerscheines, obwohl der sonst erst ab 15 PS nötig wäre.
Mal sehn, ob das Wasserstraßenamt, die ich nebenbei nach einer Begründung für die Verschärfung fragte, mir ne Unfallstatistik/Gefährdungsanalyse vorlegt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass in dem Gewusel dort das Aufstoppen/Beschleunigen ohne Führerschein nicht funktioniert. Da hat wohl bloß wieder jemand Angst...
Gruß
Michael
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  #6  
Alt 23.10.2012, 17:24
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Superpapa Superpapa ist offline
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So, man höre und staune, das Wasserstraßenamt hat auch geantwortet:
Zitat:
Sehr geehrter Herr Superpapa,
Ihre Anfrage bei ELWIS.de wurde zur Beantwortung an mich weitergeleitet.
Der Zweck der Neuregelung des § 21.24 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) besteht darin, aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und zum Schutz des Kanzleramts in diesem sehr engen Fahrbereich der Spree ein Befahrensverbot für alle Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind, zu erlassen, die führerscheinfrei geführt werden können. Vor diesem Hintergrund wurde aufgrund der geänderten Führerscheinfreigrenze eine Anpassung erforderlich.
Was nach alter Rechtslage bereits untersagt war (Befahren mit Sportboot ohne Führerscheinpflicht) ist jetzt weiterhin verboten. Da sich die kW-Grenzen geändert haben, wurde eine Anpassung erforderlich. Im übrigen wird diese Regelung natürlich genauso bekannt gemacht wie alle anderen Rechtsänderungen, nämlich primär durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl I.).

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

XXX XXX

--
XXX XXX
Dezernat Schifffahrt
XXX
Telefon 0391 2887-xxx
Telefax 0391 2887-xxx
Kom-Netz 9700-xxx
xxx@xxx.de

Wasser- und
Schifffahrtsdirektion Ost
Gerhart-Hauptmann-Straße 16
39108 Magdeburg
www.wsv.de
Damit ist trotz des Wortes "dürfen" in Buchstabe bb. das Fahren von Sportbooten ab 5PS, jedoch nur mit Führerschein, nicht verboten.
Das hätte man auch besser formulieren dürfen.
Und so richtig prominent wurde das bei ELWIS nun auch nicht gerade veröffentlicht.
Gruß
Michael
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  #7  
Alt 25.10.2012, 15:37
Skipperspaß Skipperspaß ist offline
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Hallo Superpapa,

das ist die Beamten- bzw. Juristensprache. Da muss man zwei- oder dreimal lesen um den Passus zu verstehen.

Handbreit
RD
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  #8  
Alt 25.10.2012, 15:48
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Superpapa Superpapa ist offline
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Zitat:
Zitat von Skipperspaß Beitrag anzeigen
Hallo Superpapa,

das ist die Beamten- bzw. Juristensprache. Da muss man zwei- oder dreimal lesen um den Passus zu verstehen.

Handbreit
RD
Wie würden Juristen diesen Satz interpretieren?
Zitat:
Dort ist der Verkehr von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind und ohne Fahrerlaubnis geführt werden dürfen, verboten.
Auch nach 100 x lesen ist da ein "dürfen" zuviel. Ich hätte geschrieben: "Dort ist der Verkehr von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind und ohne Fahrerlaubnis geführt werden, verboten." oder noch besser: Dort dürfen nur Sportboote ab 5 PS und die nur mit Sportbootführerschein gefahren werden.
Wer ist denn für wen da? Ist das Volk für die Beamten und Juristen da oder umgekehrt? Dann mögen die sich bitte volkstümlich verständlich ausdrücken und nicht in Bürokratendeutsch, lateinisch oder so.
Gruß
Michael

Geändert von Superpapa (25.10.2012 um 15:53 Uhr)
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