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  #76  
Alt 17.08.2023, 17:31
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Bergi00 Bergi00 ist offline
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Zitat:
Zitat von Kanalhummel Beitrag anzeigen
Moin, mir wurde im Frühjahr von der Wapo gesagt, das auf einem verankerten Boot eine Ankerwache stattfinden muss, sollte das Boot vertreiben und keiner an Bord sein, gäbe es Ärger. Thema war: Boot vor Anker auf dem Niederneuendorfersee und an Land Pizza abholen.
Bin gespannt was unsere Rechtsgelehrten hier im Forum zu den gegensätzlichen Aussagen zwischen BRB und Berlin sagen.
VG Christian
Dann hast Du auf der falschen Seite gelegen……
Die Hälfte vom See ist Brandenburg……
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Gruß Bergi :

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  #77  
Alt 17.08.2023, 17:39
Pepper Pepper ist offline
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Ich habe schon unterschiedliche Rechtsauffassungen und Aussagen von 2 Polizisten auf einem Streifenboot gehabt - dazu müssen die nicht mal aus unterschiedlichen Bundesländern kommen.

Ich halte es bei vielen Dingen so, dass die Polizei mir gerne Dinge sagen darf, die ich aber genauso gerne für falsch halten kann - ich nicke freundlich und gut ist.
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  #78  
Alt 17.08.2023, 17:39
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Christian,

die liebe Berliner Wapo hat manchmal so ihre Kommunikationsprobleme.
Die meinen das nicht so!

Im Prinzip sagen sie das, was auch die Brandenbruger Kollegen sagen,
nur mit Berliner Schnautze.

Denn die BinSchStrO gilt in beiden Bundesländern. Und natürlich bist
du als Schiffsführer dafür verantwortlich, dass das Boot nicht vertreibt.
Aber machen darfst du es, aber nur mit einem Kleinfahrzeug wohlgemerkt.

Klaus, der gerade auf dem Niederneuendorfer kein Problem sieht, denn
da ist ja auch kein Durchgangsverkehr
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  #79  
Alt 17.08.2023, 17:48
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Also in der CH ist es so, dass dass wenn du auf dem Boot bist vor Anker, dann musst du auch nüchtern sein, aber schlafen wäre erlaubt...

Besoffen also an Land oder im Beiboot mit Ruder...
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  #80  
Alt 18.08.2023, 06:10
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Zitat:
Zitat von Fronmobil Beitrag anzeigen
Klaus, der sich fragt, ob die Berliner WSP genauso antwortet
Die WSP Berlin hatte wesentlich allgemeiner geantwortet:
Zitat:
Sehr geehrter Herr ...
Das Erfordernis einer Aufsicht hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine Aufsicht muss nicht, wie eine Wache, permanent an Bord sein. Sinn einer Aufsicht kann es aber nicht sein, sofort einzugreifen*. Der Begriff "rasch" ist folglich etwas dehnbar. Wichtig ist, dass eine Aufsicht gestellt wird.
Örtliche Verhältnisse sind z.B. Hafenbecken oder Marinas. Aber da wird selten geankert.
*Rheinschiffahrtspolizeiverordnung 1983, Bemm/Kortendiek
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ich habe das so interpretiert, dass der Restaurantbesuch in Ordnung ist, wenn man dabei das Boot im Auge behält, ein längerer Landgang aber beanstandet werden könnte. Langzeitankern wie bei "Yellow Submarine" ist natürlich in Ordnung
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Viele Grüße
Gerhard

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Alt 18.08.2023, 08:42
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Zur kritischen Coronaphase (bevor die Clubs geschlossen wurden) hatte ich unser Boot für mehrere Wochen in einem Altrheinarm verankert und war nur wochenends dort.
Hat wurderbar funktioniert. Zur Sicherheit war noch eine Funkkamera an Bord.
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  #82  
Alt 18.08.2023, 13:06
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Hier im Tröt werden ja zwei Dinge diskutiert:

a. vor Anker das Boot alleine lassen
b. an einem öffentlichen Anleger in der (Groß-)Stadt das Boot alleine lassen

Zu b.
Das mache ich immer wieder mal, wobei ich mir schon das Umfeld ansehe.

Und ich ziehe dabei die Festmacher durch einen Ring oder durch eine Klampe
an Land (gerne auch weiter unten, wenn möglich in der Spundwand),
um sie an Bord festzutüddeln. Und das mache ich mit ein paar Leinen
mehr, sodaß das schnelle Losbinden nicht so einfach ist.

An Bord zu gehen ist wahrscheinlich auch für angetrunkene Randalierer schon
noch mal eine andere Hürde. Hoffe ich ...

Klaus, dem bisher nichts passiert ist
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Alt 18.08.2023, 13:50
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Kladower Kladower ist offline
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Zitat:
Zitat von Fronmobil Beitrag anzeigen
Hier im Tröt werden ja zwei Dinge diskutiert:

a. vor Anker das Boot alleine lassen
b. an einem öffentlichen Anleger in der (Groß-)Stadt das Boot alleine lassen
Eigentlich geht es um "Stilliegen", was sowohl das Ankern als auch das am Ufer Festmachen beinhaltet. Den Begriff "Ankerwache" gibt es in der BinSchStrO nicht, sondern:

§ 7.08 Wache und Aufsicht
4. Alle übrigen Fahrzeuge [Anm.: Außer Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern, Flüssiggas oder Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord] , Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist.

Ich hatte die WSP Berlin gefragt, wie das mit den örtlichen Verhältnissen zu verstehen ist und die in #80 zitierte Antwort erhalten.
__________________
Viele Grüße
Gerhard

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Alt 18.08.2023, 14:09
Alfons Zitterbacke Alfons Zitterbacke ist offline
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Alleine auf dem See, lasse ich mein Boot mal ne Stunde vor Anker bei Schönwetter und am Tag. Habe auch verschliebare Luken und Türen. Schnell mal mit dem Schlauchi zum Discounter... Am Ufer bzw. fremden Liegeplatz ungern und wenn, dann nur kurz oder Frau bleibt als Wache auf dem Boot, dann muss man auch nichts verammeln und abschließen, weil jeder vom Land aufs Boot kann und wenn auch alles verschlossen ist, gibt es auf der Fly oder woanders immer was zum klauen...
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