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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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Themen-Optionen
  #1  
Alt 30.11.2005, 12:42
Juergen B Juergen B ist offline
Captain
 
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Standard Mehrwertsteuer auf Bootsliegeplätze

Der von mir kürzlich abgeschlossene Mietvertrag über einen Bootsliegeplatz sieht vor, dass zusätzlich zur Miete die jeweils gültige Mehrwertsteuer zu zahlen ist.

Nach folgendem Urteil sind Bootsliegeplätze jedoch von der Mehrwertsteuer befreit:
http://lexetius.com/1991,137

Was sind Eure Erfahrungen diesbezüglich?
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  #2  
Alt 30.11.2005, 13:36
Benutzerbild von Flybridge
Flybridge Flybridge ist offline
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Standard

Hallo,

kommt sicherlich drauf an, wer dir den Platz vermietet hat.

Ein Verein nimmt i.d.R nicht am Vorsteuerabzugsverfahren teil, also keine "USt".

Bei einem gewerblichen Vermieter kann es da schon anders aussehen. Eine Firma, die USt abführt, wird dir auch die USt in Rechnung stellen.

Mit eigenen Erfahrungen kann ich dir leider nicht dienen, da ich trailer.
__________________
Sportliche Grüße vom Rhein km 705
Micha


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  #3  
Alt 30.11.2005, 14:08
Benutzerbild von Niphargus
Niphargus Niphargus ist offline
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Hallo,

aus meiner Praxis als Haus- und WEGverwalter weiss ich, dass die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken generell von der MwSt. befreit ist. In dem von Juergen angeführten Urteil steht ausdrücklich, dass die Vermietung eines Bootsliegeplatzes auch darunter fällt.

Ich selbst habe den Liebeplatz meines Bootes bei einem kommerziellen Anbieter gemietet und im Mietvertrag ist keine MwSt. ausgewiesen. Für alle anderen Leistungen rund ums Boot (z.B. Benützung der Hebeanlage, Boot abkärchern) erhalte ich eine separate Rechnung, auf der die MwSt. ausgewiesen ist.

Daraus schliesse ich (als nicht-Jurist), dass die MwSt. in Mietverträgen für Bootsliegeplätze nichts zu tun hat.

Gruß
-Thomas-
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  #4  
Alt 30.11.2005, 14:18
Benutzerbild von Tomtom
Tomtom Tomtom ist offline
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Zitat:
Zitat von Niphargus
Hallo,

aus meiner Praxis als Haus- und WEGverwalter weiss ich, dass die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken generell von der MwSt. befreit ist. In dem von Juergen angeführten Urteil steht ausdrücklich, dass die Vermietung eines Bootsliegeplatzes auch darunter fällt.

Ich selbst habe den Liebeplatz meines Bootes bei einem kommerziellen Anbieter gemietet und im Mietvertrag ist keine MwSt. ausgewiesen. Für alle anderen Leistungen rund ums Boot (z.B. Benützung der Hebeanlage, Boot abkärchern) erhalte ich eine separate Rechnung, auf der die MwSt. ausgewiesen ist.

Daraus schliesse ich (als nicht-Jurist), dass die MwSt. in Mietverträgen für Bootsliegeplätze nichts zu tun hat.

Gruß
-Thomas-
Hallo Thomas,

Deine Aussage ist leider schlichtweg falsch: die Vermietung durch Privatpersonen ist UST-frei, nicht die Vermietung durch Gewerbetreibende.

Ich muß sowohl für meine Werkstatt, die ich bei einer anderen Firma angemietet habe, wie auch für meinen Liegeplatz in einer gewerblichen Marina MwsT. zahlen.

Viele Grüße
Tom
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  #5  
Alt 30.11.2005, 14:35
Benutzerbild von Niphargus
Niphargus Niphargus ist offline
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Zitat:
Zitat von Tomtom

Hallo Thomas,

Deine Aussage ist leider schlichtweg falsch: die Vermietung durch Privatpersonen ist UST-frei, nicht die Vermietung durch Gewerbetreibende.
Hallo Tom,

das würde ja bedeuten, dass diejenigen, die ihre Wohnung bei einer Privatperson gemietet haben, keine MwSt. zu zahlen braucheten und diejenigen, die eine Wohnung von einer Wohnbaugesellschaft o.ä. gemietet haben, MwSt zahlen müssen.

Gruß
-Thomas-
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  #6  
Alt 30.11.2005, 14:37
Juergen B Juergen B ist offline
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Zitat:
Zitat von Tomtom
Ich muß sowohl für meine Werkstatt, die ich bei einer anderen Firma angemietet habe, wie auch für meinen Liegeplatz in einer gewerblichen Marina MwsT. zahlen.

Viele Grüße
Tom
Da ich selbst Immobilien (auch Gewerbe) vermiete, weiß ich, dass bei einem GEWERBLICHEN MIETER Mwst. von Vermieter ausgewiesen und abgeführt werden kann (Option). Der Mieter bekommt die Steuer dann als Vorsteuer wieder und fährt so günstiger, da er dann auch die in den Betriebskosten teilweise enthaltene Mwst. wiederbekommt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der VERMIETER gewerblich oder privat ist.

Die Frage ist, ob das auch für Bootsliegeplätze gilt. Mein oben zitiertes Urteil ist ja schon ein paar Jahre alt und Steuergesetze ändern sich heutzutage ja fast täglich.
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  #7  
Alt 30.11.2005, 16:20
Benutzerbild von Tomtom
Tomtom Tomtom ist offline
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Hallo nochmal,

ich habe mich jetzt surch jede Menge Texte zu dem Thema durchgewuselt und Jürgen hat mit der "Option" des gewerblichen Vermieters auf Mehrwertsteuer Recht. Aber, der gerwerbliche Vermieter kann sowohl bei gewerblichen, als auch bei privaten Mietern optieren, woraus folgt, daß die MwSt Berechnung dann durchaus statthaft ist.

Viele Grüße
Tom
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  #8  
Alt 30.11.2005, 16:55
life0815 life0815 ist offline
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Hallo,

hätte mich auch gewundert, daß Marinas, als Gewerbe sich nicht hundertprozentig abgesichert hätten, bevor sie etwas 100 fach machen.
Bin in einer Werft und zahle ebenfalls Mehrwertsteuer.

Gruß Hartmut
__________________
Gruß vom Rheinkilometer 400
Hartmut

Glück sind Menschen, auf die man sich 100%-ig verlassen kann.
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  #9  
Alt 30.11.2005, 19:19
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Bubi Bubi ist offline
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meine rechnung lautet ganz lapidar "incl. 16% MwSt"

jetzt frage ich mich, ob der vermieter dann eine gueltige rechnung ausgestellt hat,
weil er die MwSt nicht explizit mit der summe ausgewiesen hat
__________________
Grüße
kay

Schlagfertigkeit ist, einen Tag später die passende Antwort zu haben
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  #10  
Alt 01.12.2005, 07:29
Belem Belem ist offline
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Zitat:
Zitat von s.Bubi
meine rechnung lautet ganz lapidar "incl. 16% MwSt"

jetzt frage ich mich, ob der vermieter dann eine gueltige rechnung ausgestellt hat,
weil er die MwSt nicht explizit mit der summe ausgewiesen hat
Probleme mit solchen Rechnungen gibt es nur dann, wenn der Empfänger
daraus Vorsteuer geltend machen will. Dann gelten formale Regeln, wie
sie in §14 (4) Umsatzsteuergesetz einzeln aufgeführt sind.

Der Segelclub, bei dem ich als Gastlieger im Sommer einen Liegeplatz auf
dem Wasser und im Winter einen Außenplatz auf dem Vereinsgelände be-
nutze, berechnet übrigens Umsatzsteuer.

Das Thema würde sich doch mal für eine der Wassersportzeitschriften an-
bieten, insbesondere auch im Hinblick auf die für 2007 geplante Mehrwert-
steuererhöhung auf 19%.

Belem
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  #11  
Alt 01.12.2005, 08:31
Benutzerbild von cylber
cylber cylber ist offline
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Zitat:
Zitat von Tomtom
Hallo nochmal,

Aber, der gerwerbliche Vermieter kann sowohl bei gewerblichen, als auch bei privaten Mietern optieren, woraus folgt, daß die MwSt Berechnung dann durchaus statthaft ist.

Viele Grüße
Tom
Moin,

sorry, aber das ist völlig falsch. Richtig ist, dass der Vermieter bei Wohnungen zur Umsatzsteuerpflicht optieren kann. Dies kann er aber nur, wenn der gewerbliche Mieter keine Ausschlussumsätze tätigt, sprich Vermietung an z.B. ein Versicherungsbüro. An private Personen vermieten mit USt geht nicht.

Gruß

Cylber
__________________
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Formula 382 Fastech

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  #12  
Alt 01.12.2005, 09:09
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Tomtom Tomtom ist offline
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Zitat:
Zitat von cylber
Zitat:
Zitat von Tomtom
Hallo nochmal,

Aber, der gerwerbliche Vermieter kann sowohl bei gewerblichen, als auch bei privaten Mietern optieren, woraus folgt, daß die MwSt Berechnung dann durchaus statthaft ist.

Viele Grüße
Tom
Moin,

sorry, aber das ist völlig falsch. Richtig ist, dass der Vermieter bei Wohnungen zur Umsatzsteuerpflicht optieren kann. Dies kann er aber nur, wenn der gewerbliche Mieter keine Ausschlussumsätze tätigt, sprich Vermietung an z.B. ein Versicherungsbüro. An private Personen vermieten mit USt geht nicht.

Gruß

Cylber
Hallo Cylber,

wir redeten hier aber nicht über Wohnungen, bei denen hast Du Recht, aber bei allen anderen Objekten ( z. B. Garagen, Abstellplätzen, Gerwerbeflächen, Lagerräumen etc.) darf auch bei Privaten Mietern MwSt. aufgeschlagen werden.
Nochmal: Wohnraum an Privat ist Ust frei - grundsätzlich, alle anderen Mietobjekte können auch besteuert werden.

Gruß
Tom
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  #13  
Alt 01.12.2005, 12:21
Juergen B Juergen B ist offline
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Bei Wohnraum gibt es viele Sonderregelungen zum Schutz des Mieters, die hier nicht so interessant sind.

Nach dem, was ich durch googeln in Erfahrung bringen konnte, entspricht ein Bootsliegeplatz am ehesten einem Parkplatz.

Für einen Parkplatz muß zwingend Mwst. abgeführt werden, wenn dieser kurzfristig vermietet wird (Parkhaus). Langfristig darf ich einen Parkplatz aber steuerfrei vermieten (z.B. Stellplatz vor einem Mietshaus). Ein Jahresvertrag ist als langfristig anzusehen.

Die meisten gewerblichen Marinas scheinen wohl Mwst. für Bootsliegeplatze abzuführen. Höchstwahrscheinlich dürfen sie das, da entweder die Optionsregelung greift, oder weil kein Finanzamt etwas dagegen hat, wenn jemand freiwillig zu viel Steuern zahlt.

Die eigentliche Frage ist, müssen die Marinas zwingend Mwst. bezahlen, was nach dem Urteil nicht so aussieht, oder tun sie das nur aus Unwissenheit. Vorsätzlich freiwillig für die Mwst. optieren wird wohl kein Hafenbetreiber, da das die Liegeplätze für den Kunden unnötig teuer macht, und außer dem Finanzamt niemand etwas davon hat.

Gibt es außer Niphargus noch jemanden, der keine Mwst. in einer gewerblichen Marina bezahlt?
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  #14  
Alt 01.12.2005, 17:14
Benutzerbild von Bomber
Bomber Bomber ist offline
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Moin.

Bei mir gibt tauchen in der Rechnung für Kranen, Waschgebühren (Kärcher), und Winterlager jeweils 7% MwSt. auf.

Es gibt eine weitere Position, die hier aber eher unwichtig ist: Kostenumlage für die Hallen: mit 16% MwSt.

Es handelt sich hierbei um unseren Segelclub (e.V.)
__________________
Gruß,
Philip
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  #15  
Alt 01.12.2005, 18:55
Belem Belem ist offline
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Zitat:
Zitat von Bomber
Bei mir gibt tauchen in der Rechnung für Kranen, Waschgebühren (Kärcher), und Winterlager jeweils 7% MwSt. auf.
Das kann überhaupt nicht angehen, denn der ermäßigte Umsatzsteuersatz
von 7% gilt z.B. für Lebensmittel und Bücher, also Dinge, die vom Gesetz-
geber als in gewisser Weise förderungswürdig angesehen werden. Ich halte
es für völlig ausgeschlossen, dass Kranen und Kärchern unter diese Regel
fallen und subventionswürdig sind. Das kann nur ein Irrtum seitens des
Vereins sein.

Belem
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  #16  
Alt 02.12.2005, 20:19
Benutzerbild von B4-Skipper
B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Standard Re: Mehrwertsteuer auf Bootsliegeplätze

Zitat:
Zitat von Juergen B
Nach folgendem Urteil sind Bootsliegeplätze jedoch von der Mehrwertsteuer befreit:
http://lexetius.com/1991,137
Das Urteil ist von 1980 und somit überholt.

Die EU hat uns beschert, das Boote, auch unsere Sportboote, "Fahrzeuge" sind.
Deshalb unterliegt die Vermietung von Bootsliegeplätzen der Umsatzsteuer.

Der Steuersatz von 7% ist bei Vereinen durchaus richtig. Diese sind erst ab einem bestimmten Umsatz (16.000,- Euro???) aus der Vermietung=Zweckbetrieb steuerpflichtig. Der ermäßigte Steuersatz für (gemeinnützige) Vereine beträgt 7% und hat nichts mit dem Steuersatz für z.B. Lebensmittel zu tun.

Genaueres könnte ich bei Interesse aus den Steuerunterlagen unseres Vereins heraussuchen.

Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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  #17  
Alt 04.12.2005, 17:29
Juergen B Juergen B ist offline
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Standard Re: Mehrwertsteuer auf Bootsliegeplätze

Zitat:
Zitat von B4-Skipper
Die EU hat uns beschert, das Boote, auch unsere Sportboote, "Fahrzeuge" sind.
Deshalb unterliegt die Vermietung von Bootsliegeplätzen der Umsatzsteuer.
Eine Garage für ein (Land-)Fahrzeug darf ich langfristig ohne Mehrwertsteuer vermieten. Nur die kurzfristige Vermietung ist steuerpflichtig (Parkhaus, Parkscheinautomat usw.)

Daher meine Folgerung: Gastlieger müssen Mwst. zahlen, Dauerlieger möglicherweise nicht.
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  #18  
Alt 07.12.2005, 09:50
Juergen B Juergen B ist offline
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Ich habe beim zuständigen Finanzamt angefragt.

Die Aussage war: Bei der Vermietung von Bootsliegeplätzen an Privatpersonen darf nach §9 und §4 UStG keine Mwst. berechnet werden.
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  #19  
Alt 07.12.2005, 11:16
Benutzerbild von Tomtom
Tomtom Tomtom ist offline
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Hallo Jürgen,

hab mir grad die beiden Paragraphen durchgelesen, danach muß Mwst berechnet werden!

Vor allem Nach §4.12.2 ist die Vermietung von Abstellplätzen für Fahrzeuge, von der Möglichkeit der Ust-Befreiung ausgeschlossen!
edit: hier der Text:

12. a)

die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,


b)


die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrages oder Vorvertrages,


c)


die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.


2 Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;


Viele Grüße
Tom[/b]
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  #20  
Alt 07.12.2005, 12:08
Juergen B Juergen B ist offline
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Zitat:
Zitat von Tomtom
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;


Viele Grüße
Tom[/b]
In meinem Gesetzbuch steht:
"Nicht befreit sind .... die kurzfristige Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ..."

Jahresverträge sind zweifelsfrei nicht kurzfristig, Gastplätze dagegen schon.
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  #21  
Alt 07.12.2005, 15:58
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Molly Molly ist offline
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Zitat:
Zitat von Juergen B
Ich habe beim zuständigen Finanzamt angefragt.

Die Aussage war: Bei der Vermietung von Bootsliegeplätzen an Privatpersonen darf nach §9 und §4 UStG keine Mwst. berechnet werden.
1. Mehrwertsteuer darf nur der in Rechnung stellen, der Vorsteuerabzugsberechtigt ist.

2. Mehwertsteuer darf an Endverbraucher (Privatleute) grundsätzlich nicht in Rechnung gestellt werden, sie ist immer in dem Betrag enthalten (wenn es sich bei dem Produkt um ein mehrwertsteuerpflichtiges handelt).

Wenn ich als Gewerbetreibender einer Privatperson etwas verkaufe, so muß ich den in der Summe enthaltenen Mehrwertsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Also schlage ich ihn vorher drauf!

Gruß
Molly
__________________
www.molitorfj.de
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  #22  
Alt 07.12.2005, 16:08
Benutzerbild von Tomtom
Tomtom Tomtom ist offline
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Zitat:
Zitat von Molly
Zitat:
Zitat von Juergen B
Ich habe beim zuständigen Finanzamt angefragt.

Die Aussage war: Bei der Vermietung von Bootsliegeplätzen an Privatpersonen darf nach §9 und §4 UStG keine Mwst. berechnet werden.
1. Mehrwertsteuer darf nur der in Rechnung stellen, der Vorsteuerabzugsberechtigt ist.

2. Mehwertsteuer darf an Endverbraucher (Privatleute) grundsätzlich nicht in Rechnung gestellt werden, sie ist immer in dem Betrag enthalten (wenn es sich bei dem Produkt um ein mehrwertsteuerpflichtiges handelt).

Wenn ich als Gewerbetreibender einer Privatperson etwas verkaufe, so muß ich den in der Summe enthaltenen Mehrwertsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Also schlage ich ihn vorher drauf!

Gruß
Molly
Hallo Molly,

das ist gelinde gesagt ganz großer Blödsinn!

Für jede Ware und Dienstleistung - die nicht Ust befreit ist - wird MwSt in Rechnung gestellt und zwar jedem, auch Privatkunden.

Im Rahmen der ordentlichen Buchführung, sowie dem UstG ist die MwSt grundsätzlich in jeder Rechnung auszuweisen.

Bei Verkäufen an Privatkunden "kann" in der Rechnung ein Satz wie: "Preise inkl. 16% Mwst." ausreichend sein.

Im Regelfall wird die MwSt. jedoch immer extra ausgewiesen, sogar wenn ich ne Tüte Milch bei Mini Mal kaufe.

Gruß
Tom

edit: UstG 1999 §14 Absatz 4

8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
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  #23  
Alt 07.12.2005, 16:18
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Tomtom Tomtom ist offline
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@ Juergen:
Hallo Juergen,

ich hab's hierher:
http://www.steuerberater-mundorf.de/ustg/4.htm

Viele Grüße
Tom
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  #24  
Alt 07.12.2005, 19:27
Juergen B Juergen B ist offline
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Zitat:
Zitat von Tomtom
ich hab's hierher:
Und ich hierher:
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  #25  
Alt 07.12.2005, 19:44
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Tomtom Tomtom ist offline
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Hi Juergen,

stellt sich mal wieder die Frage was bedeutet "aktuell"?

Werd mich mal weiter umhören.

Viele Grüße
Tom
P.S.
Hab mir auch mal meinen Mietvertrag rausgeholt, da ist von vornherein die MwSt. ausgwiesen.
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