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  #51  
Alt 22.05.2022, 09:43
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Flomar Flomar ist offline
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Wegen großangelegten Bauarbeiten ist um die UVG ein Gebiet mit Schifffahrtsbeschränkungen eingerichtet. (Karte INT1 N- 2.1)

Das Befahren ist der Berufsschifffahrt von und zu der Anlage, sowie von und zu den Muschelzuchtanlagen gestattet.


Zum Ein- und Auslaufen aus und in den Vorhafen "Hooksiel" darf die Tonne H3 südlich passiert werden.

Eckpunkte des Gebietes:

A - 53° 38.45' N; 008° 05.20' E
B - 53° 39.09' N; 008° 06.78' E
C - 53° 38.35' N; 008° 07.65' E
D - 53° 37.70' N; 008° 06.01' E
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  #52  
Alt 22.05.2022, 09:46
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Flomar Flomar ist offline
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Hooksiel Sperrgeb
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  #53  
Alt 22.05.2022, 09:50
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Zitat:
Zitat von Flomar Beitrag anzeigen
Hooksiel Sperrgeb
Jetzt hab ich‘s…. Hatte noch nicht in die App geguckt…
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  #54  
Alt 22.05.2022, 19:34
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Was haben die sich denn dabei gedacht?
Das Sperrgebiet geht ja bis knapp an die Tonne H3 ran.
Wie soll man denn da noch "legal" nach Hooksiel reinfahren?
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“I don’t feel very much like Pooh today," said Pooh.
Gruß Volker
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  #55  
Alt 22.05.2022, 19:37
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  #56  
Alt 23.05.2022, 16:53
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Hier gibts wegen der Schleusenumbauten aktuelle monatliche Schleusenzeitpläne:

https://www.wangerland.de/hooksiel/marina-liegeplatz


Chrischan
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  #57  
Alt 27.05.2022, 10:04
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Zitat:
Zitat von paulemeier1 Beitrag anzeigen
Auf vollständige Papiere wurde genauso geachtet wie auf Papierseekarten, ja elektronisch reicht nicht. Strafe sei wohl 200 Teurionen..
So sehr ich Deine Beiträge schätze, dieser Teil zumindest kann nur der Gerüchteküche entsprungen sein. Wenn nicht, hat da jemand ohne Rechtsgrundlage gehandelt.

Grüße

Matthias.
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  #58  
Alt 27.05.2022, 10:45
Pepper Pepper ist offline
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Zitat:
Zitat von Segelmatt Beitrag anzeigen
... Wenn nicht, hat da jemand ohne Rechtsgrundlage gehandelt ...
Die Rechtsgrundlage für diese Geldbuße ist der § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SchSV.

Es handelt sich um einen Verstoß gegen den § 13 Absatz 1 Nummer 2 (Buchstabe a) SchSV - die Tatbestandsnummer 34.100410 BVKatBin-See.

Wobei ich ohne Hintergrundwissen davon ausgehe, dass es sich bei den verwarnten Booten um "Große Sportboote" gem. SeeSpbootV handelte.

Geändert von Pepper (27.05.2022 um 11:21 Uhr)
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  #59  
Alt 27.05.2022, 12:17
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Moin Halbgleiter,

ich gehe davon aus, dass der Törn aufgrund des Wetters verschoben wurde? Bin gespannt wie es hier weiter geht!
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  #60  
Alt 27.05.2022, 12:28
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So ist es, sind aufm DEK ausgewichen…
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  #61  
Alt 27.05.2022, 19:34
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Zitat:
Zitat von Seb-Zero Beitrag anzeigen
Moin Halbgleiter,

ich gehe davon aus, dass der Törn aufgrund des Wetters verschoben wurde? Bin gespannt wie es hier weiter geht!
Der heutige Törn aufm DEK war ein kleines Trostpflaster, haben dort eine tolle Marina gefunden mit tollen Leuten und einen schönen Abend verbracht.

Aber die Tour nach Wangerooge ist noch nicht abgehakt, es kribbelt uns nach wie vor in den Fingern, das Wattenmeer auf eigenem Kiel zu erkunden.
Nun ist es wie es ist, wir haben nunmal ein „Schön-Wetter-Boot“ und wollen das Schicksal nicht herausfordern.

Ende Juni ist erstmal wieder für ne Woche Fehmarn geplant… bei Sonnenschein und max 2 BFT Wind…
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  #62  
Alt 29.05.2022, 15:35
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Zitat:
Zitat von Pepper Beitrag anzeigen
Die Rechtsgrundlage für diese Geldbuße ist der § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b SchSV.

Es handelt sich um einen Verstoß gegen den § 13 Absatz 1 Nummer 2 (Buchstabe a) SchSV - die Tatbestandsnummer 34.100410 BVKatBin-See.

Wobei ich ohne Hintergrundwissen davon ausgehe, dass es sich bei den verwarnten Booten um "Große Sportboote" gem. SeeSpbootV handelte.
Die zitierten Verordnungen unterscheiden nicht nach der Größe von Sportbooten. Die zitierte Tatbestandsnummer bezieht sich auf das Mitführen von amtlichen Karten. Die sind aber ausweislich der zitierten Verordnungen für Sportboote nicht vorgeschrieben.

Ich bleibe dabei, Gerüchteküche. Trotzdem weiterhin gute & sicher Fährt

wünscht

Matthias.
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  #63  
Alt 29.05.2022, 16:06
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Lasst uns doch einfach dieses Sperrgebiet umfahren und gut ist…

P.S. Im aktuellen Bastelbogen von NV Charts ist dieses Sperrgebiet jetzt auch in Papierform vorhanden!
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  #64  
Alt 29.05.2022, 17:56
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Zitat:
Zitat von Segelmatt Beitrag anzeigen
Die zitierten Verordnungen unterscheiden nicht nach der Größe von Sportbooten. Die zitierte Tatbestandsnummer bezieht sich auf das Mitführen von amtlichen Karten. Die sind aber ausweislich der zitierten Verordnungen für Sportboote nicht vorgeschrieben.

Ich bleibe dabei, Gerüchteküche. Trotzdem weiterhin gute & sicher Fährt

wünscht

Matthias.
Du hattest unterstellt, für eine Geldbuße wegen nicht mitgeführter Papierkarten gäbe es keine Rechtsgrundlage.
Ich habe dir oben die Rechtsgrundlage genannt.
Das ist ein Gesetzestext und kein Gerücht.
Wenn du den Gesetzestexten folgst, findest du in den genannten Paragraphen die Rechtsverknüpfung auf C.I.4 zu Kapitel V SOLAS, welcher sich mit Pflicht Papierkarte und dem Hinweis auf "Große Sportboote" befasst.

Oder halte es weiter für ein Gerücht, ist mir dann auch egal ...

Nachtrag: Der bebußte Tatbestand ist nicht der Verstoß gegen den in der TbNr genannten Erläuterungstext, sondern der Verstoß gegen den dort genannten Gesetzestext. Und dieser dort genannte Gesetzestext nennt eben auch "nichtamtliche Ausgaben" von Seekarten für Sportboote.

Geändert von Pepper (29.05.2022 um 19:16 Uhr)
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  #65  
Alt 29.05.2022, 18:26
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Vielleicht redet ihr auch aneinander vorbei? Ein Sportboot, auch privat, muß Seekarten (auch nicht Amtliche gehen) vom befahrenen Revier an Bord haben. So ähnlich ist ja der Tenor der aufgezählten Gesetztes-Texte.

Es steht nichts davon in den Texten dass diese aktuell sein müssen.
Es steht nichts davon in den Texten dass diese nur aus Papier sein müssen und in digitaler Form auf einem Extra Tablet/Plotter verboten sind.

Gruß,
Udo
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  #66  
Alt 29.05.2022, 18:44
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Hier mal die komplette C.I.4

"
C.I.4.
Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS
1. Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 BRZ

1.1 Für Schiffe - ausgenommen Sportboote - mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gelten die Regeln V/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der jeweils gültigen Fassung, es sei denn, dass deren Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union ausgeschlossen oder beschränkt wird. Regel V/19 gilt uneingeschränkt.

1.2 Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt:
Auf große Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) ist Regel V/18 nur anzuwenden, soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union vorgesehen ist.
Für kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 3 der See-Sportbootverordnung gilt dies für die Anwendung der Regeln V/17, 18 und 19.

2. Anforderungen an die Navigationsausrüstung von Sportbooten
Auf großen Sportbooten im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die ausschließlich nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke genutzt werden, ist für die mitgeführte Navigationsausrüstung nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7 der Regel V/19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18 anzuwenden. Die Navigationsausrüstung nach Nummer 2.1.1 muss mindestens den Anforderungen an einen ordnungsgemäß kompensierten Kompass genügen, der nach dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA)-Code (BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998) für Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist. Ist ein Sportboot mit einem Gerät des weltweiten Automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) ausgerüstet, obwohl es nicht der Ausrüstungspflicht nach Regel V/19 Abs. 2.4 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen unterliegt, muss das Gerät auf der Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1) zugelassen sein oder über eine Zulassung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verfügen. Entsprechende Zulassungsvoraussetzungen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlassen und im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
3.
Amtliche nautische Veröffentlichungen
(Regel 2 Abs. 2, Regel 19 Abs. 2.1.4, Regel 27)
Bei Schiffen, die nicht Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sind, müssen hinsichtlich der Seekarten, Seebücher und anderen nautischen Veröffentlichungen jeweils die neuesten amtlichen Ausgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie in digitaler oder gedruckter Form oder eine entsprechende Ausgabe eines hydrographischen Dienstes eines anderen Staates oder der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mitgeführt werden. Neueste Ausgaben der amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem in den Nachrichten für Seefahrer veröffentlichten Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten digitalen und gedruckten Seekarten, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks oder einer elektronischen Signatur als auf den neuesten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche Seebücher des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten gedruckten und digitalen Bücher, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht, wie Seehandbücher mit den Bestandteilen Revierfunkdienst und Naturverhältnisse, Leuchtfeuerverzeichnisse, das Handbuch Nautischer Funkdienst, die Gezeitentafeln, das Handbuch für Brücke und Kartenhaus, die IMO-Standardredewendungen, das International Aeronautical and Maritime Search and Rescue Manual (IAMSAR-Manual), Volume III, der Vessel Traffic Services Guide, das Handbuch Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und ferner sonstige vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als solche bestimmte Bücher."
Komplett für nicht Sportboote

Hier nochmal die Regeln des Kapitel V SOLAS wo auch die digitalen Karten erwähnt werden in Regel 19

https://www.bsh.de/DE/THEMEN/Schifff...cationFile&v=3


PS: Ich finde das mit dem Peilkompass viel interessanter. Das wusste ich nicht, dass der auf See Pflicht ist. Schon bestellt
Gruß,
Udo
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Alt 29.05.2022, 19:57
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Am besten nehm ich bei meinem nächsten Törn in Nord- oder Ostsee einen Fachanwalt für Schifffahrtsrecht mit…
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  #68  
Alt 29.05.2022, 20:12
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Ach ist doch gut. Schau wer viel fragt bekommt viel Antwort. Dass der Peilkompass ne Knolle verursacht habe ich nicht gewusst.

Alles andere war wie gehabt. Karten Digital oder Papier egal. Hauptsache da. Peilkompass - Check. Am besten Kompass im Fernglas - Doppel-Check. Ab gehts beim nächsten mal nach Wangerooge ohne Angst vorm bösen Wolf.

Gruß,
Udo
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Alt 24.06.2023, 12:55
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Hallo zusammen,

ich habe mein Boot in Hooksiel liegen. Eine kleine Mariah 19sc mit 135 PS und nur einer Maschine.
Ich war damit nun bereits so oft bis nach Wangerooge und Spiekeroog.

Bis BFT 5 war ich draußen, wir hatten 1,2m Welle, hat Spaß gemacht. Bin aber bei Minsener Oog umgekehrt. Hätte vermutlich auch nach Wangerooge fahren können, da vor den Inseln deutlich weniger Wellen waren.

Bei glatter See fahre ich auch nördlich der Inseln.

Meine Oma kommt von Langeroog und hätte Opa sich mit seiner Nussschale nicht aufs Meer getraut, wäre ich nicht da.
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