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Kleinkreuzer und Trailerboote Für die Probleme auf oder mit kleineren Booten und deren Zubehör! Motor und Segel. |
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#51
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Moin moin,
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lg, justme
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Binnen allgemein gibt es sowas für Sportboote nicht - was es gibt ist das allgemeine Verbot, nach einer bestimmten Uhrzeit mit Wassermotorrädern zu fahren. Das findet sich dann aber auch nicht in der BinSchStrO, sondern in der WasMotRV. Zitat:
lg, justme
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#53
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Ich war auf einem anderen Weg, hier die Radargeräte Raymarine Quantum usw. für Sportboote. Mit denen ist eine Radarfahrt im Sinne einer Radarfahrt so oder so nicht möglich. Für das Radarpatent braucht man zudem neben dem SBF Binnen (oder Unionspatent oder Binnenschifferpatent) auch den Funkschein UBI. Gruß Totti
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Flagge zeigen ist eine Tugend!
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#54
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Schade, ich dachte schon, es hätte sich etwas Vernunft in den vernagelten Köpfen ansammeln können. |
#55
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Nochmal zu den Lichtern: woher kommt die Überzeugung kommt, Wheelmark wäre binnen gesetzlich vorgeschrieben. Ich kann dafür keine Rechtsgrundlage finden. Auch der vielzitierte 3.02 greift weder unmittelbar noch durch seinen Verweis auf 7.05 ES TRIN, der sich ja nur auf Ausstrahlung, Farbe und Stärke bezieht, wovon im 7.05 allerdings nichts steht. Sollte dahinter die Idee gestanden haben, auf die Kennzeichnung nach Abs 1 zu verweisen, bräuchte man dafür ne Menge Phantasie, also das Gegenteil von Rechtsklarheit, zumal in der EsTrin beim 7.05 nur Abs 2 für Sportboote relevant ist
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#56
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https://www.google.com/url?sa=t&sour...mbvAjIirQPxxEB Und vor allem die Tabelle verstehen.. Zum Verständnis... EU Zulassung= Wheelmark
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]() |
#57
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da steht klar: Artikel 7.05 Signalleuchten, Licht- und Schallzeichen Signalleuchten, deren Gehäuse und Zubehör müssen das Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie 2014/90/EU1 vorgeschrieben ist. diese Kennzeichnung bekommt nur eine Leuchte und ein Leuchtmittel das den Vorschriften über Lichtfarbe und Lichtstärke entspricht... und die Richtline 2014/90/EU mal bei Google eingegeben kommt klar das Symbol für die EU-Zulassung raus... das Wheelmark oder auf deutsch Steuerrad. https://eur-lex.europa.eu/legal-cont...014L0090#anx_I (im Anhag 1)
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]() Geändert von billi (25.06.2025 um 09:30 Uhr) |
#58
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Die Tabelle vom BSH ist aber kein Gesetz und damit zunächst nur ein Stück Papier. Der Hinweis auf 7.05 Abs 1 ist ja ganz nett, aber auch keine Rechtsgrundlage. Denn 3.02 BinSchStrO verweist eben nicht auf den Abs 1 oder irgendeine Kennzeichnung, auch wenn das vielleicht der Wille des Gesetzgebers war, sondern lediglich auf ein paar technische Merkmale, die in dem Artikel überhaupt nicht vorkommen. Nebenbei gilt nach Art. 26 der ES Trin nur der Abs 2 aus Art 7.05 für Sportboote. Das der Verweis auf die EU Richtlinie macht daraus noch keine gesetzliche Vorschrift, zumindest keine für den Endverbraucher eindeutige. Wahrscheinlich ist das durch halbsatzweise Gesetzesänderungen mal so entstanden. Es wäre interessant, ob es dazu Urteile gibt, am besten nicht nur erstinstanzlich. Leider hab ich auf die Schnelle hier nichts gefunden, was daran liegen kann, dass niemand gegen einen Bußgeldbescheid klagt (unwahrscheinlich) oder die Polizei wegen fehlender Kennzeichnung keine Bußgelder verteilt. |
#59
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#60
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Ich würde dir empfehlen.. bleib du bei deiner Meinung .. bei der nächsten Kontrolle kannst du ja die Beamten auf deine nicht zugelassen leuchten hinweisen und darum bitten dies zu beanstanden... Dann kannst du den Klageweg bestreiten und hier für uns alle ein klares Urteil abgeben mit Aktenzeichen...
Für mich ist das Schreiben des Bundesamtes und der Gesetzestext eindeutig.. und von daher bin ich mir sicher das die Tabelle stimmt
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]()
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#61
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Ich habe kein Problem mit einer Wheelmark-Beleuchtung, wenn ich denn meine alte, garantiert nicht vorschriftsmäßige, Beleuchtung mal ersetze. Ich habe lediglich festgestellt, dass die BinSchStrO nicht explizit ein Wheelmark fordert und die genannten Verweise dies auch nicht tun.
Es bleibt dabei: Gesetz ist lediglich, dass die Beleuchtung in Ausrichtung, Farbe und Stärke den europäischen Vorschriften entsprechen muss. Und das tut eine z.B. RINA Lampe evtl. auch. Deutlicher wird das Ganze, wenn man BinSchStrO und SeeSchStrO vergleicht. In letzterer wird explizit eine Zulassung des Baumusters durch eine benannte Stelle verlangt, in der BinSchStrO wird nur verlangt, dass die Lichter der benutzten Lampen "in horizontaler Ausrichtung, Farbe und Stärke dieser Verordnung und den Anforderungen des Art 7.05 ES TRIN entsprechen". Auf meine nicht zugelassenen Lampen weise ich sicher niemanden hin, denn den mit LED-Birnen getunten DDR-Lampen die technischen Eigenschaften aus der EU-Richtlinie anzudichten ist selbst mir ein bisschen zu viel. Jedenfalls nicht ohne zwingenden Grund. Geändert von Sealord37 (25.06.2025 um 15:36 Uhr) |
#62
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@Sealord37
Du weißt noch nicht, dass das "wheelmark" Zeichen Billis persönliches Hobby ist? Das Ding wird hier regelmäßig geritten ![]()
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Gruss, Dirk "Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen." (Heiner Geissler, 1930 - 2017) |
#63
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Doch, weiß ich. Aber darum geht es mir nicht. Dass er sich getriggert fühlt war zwar abzusehen, aber nicht mein Ziel. Es sei denn, der Gute hätte tatsächlich was handfestes, was meine Rechtsauffassung widerlegt.
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#64
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Gibt es denn in der BVKatBinSee einen Tatbestand, der sich mit nicht ordnungsgemäßer Beleuchtung bei Sportbooten/Kleinfahrzeugen i.S d. ZULASSUNG befasst? Dann könnte man anhand der dort genannten Rechtsgrundlagen das Feld mal von hinten aufrollen?!
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Viele Grüße Andreas ![]() |
#65
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Hab nichts von bestimmter Zulassung oder Kennzeichnung darin gefunden, muss aber zugeben, mir die 384 Seiten nicht Wort für Wort durchgelesen zu haben.
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#66
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Es spielt gar keine Rolle, welcher Anwendungsbereich in der ES-TRIN definiert (und welche Ausnahme für Sportfahrzeuge), weil die Nationalstaaten hiervon abweichende bzw. darüber hinausgehende Anforderungen definieren können. Die BinSchStrO unterscheidet an anderer Stelle zwischen Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen und an wiederum anderer Stelle auch zwischen Sportfahrzeugen und "anderen" Fahrzeugen. In § 3.02 BinSchStrO erfolgt aber offensichtlich keine Differenzierung. Und die Formulierung heißt auch nicht "es gelten hinsichtlich der Beleuchtung die Bestimmungen der ES-TRIN". Gruß Andreas
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Glaubt er eh nicht
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]() |
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https://www.elwis.de/DE/Schifffahrts...0700-node.html
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@billi:
Seit 1979 bin ich mit eigenem Boot auf dem Wasser. Seit 1989 in NL. Kontrolliert wurde ich diverse male. Das von Dir angebetete "Wheelmark" war nie Gegenstand einer Beanstandung bzw. Verwarnung bzw. Anzeige. Weisst Du eigentlich, wie scheissegal mir dieser Steuerradprint ist? Dringend empfehlen kann ich nur jedem, der nachts fährt darauf zu achten, dass die Beleuchtung funktioniert. Weil, wenn nicht wird das zurecht wirklich teuer.
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Gruss, Dirk "Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen." (Heiner Geissler, 1930 - 2017)
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§ 3.02 Lichter und Signalleuchten
1.Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. 2.Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung und den Anforderungen des Artikels 7.05 ES-TRIN entsprechen. Signalleuchten, die den Anforderungen der am 30. Juni 2011 oder am 31. Dezember 2012 oder am 06. Oktober 2018 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. 3.Die Nachtbezeichnung eines stillliegenden nicht motorisierten Fahrzeugs braucht nicht den Anforderungen der Nummer 2 zu entsprechen; sie muss jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von mindestens 1 000 m haben. Stand: 07. Oktober 2018
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#73
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7.05 es-trin
Unmissverständlich Artikel 7.05 Signalleuchten, Licht- und Schallzeichen Signalleuchten, deren Gehäuse und Zubehör müssen das Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie 2014/90/EU1 vorgeschrieben ist.
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#74
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In §3.02 (2) steht klar der Verweis zu Artikel 7.05
Und dort steht in #1 klar , deren Gehäuse und Zubehör müssen das Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie 2014/90/EU1 vorgeschrieben ist. Und wenn man diese 2014/90/EU1 sucht ... Findet man
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#75
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Unglaublich, wie getrieben man sein kann.
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