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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #51  
Alt 18.09.2013, 08:56
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Bin aber auch schon (höchst kriminell) mit meinem Pickup und "grünen" Trailer durch Hessen an einem Sonntag.

Da aber jeder Beamte sicherlich auch Mensch glaube ich nicht das jemand in Hessen wirklich ein intresse hat einen Strick draus zu drehen. Falls doch gibts die Rechtsschutz. Klingt für mich als Rechts/Beamten/Verwaltungs-Laie irgendwie nach Willkür ...

So nervig das man nicht "legal" von Nord nach Süd kommen sollte ...


Aber nochmal anderrum gedacht. Mit einem Beamten lässt sich sicherlich vernuntig Reden in einer normalen Kontrolle. Was jedoch bei einem z.B. unverursachten Unfall. Man wird geschnitten etc., fliegt ab und Pickup und Boot sind hinüber. Was sagen die Versicherungen. Versuchen die sich dann da zu drücken, denn man hätte ja gar nicht Fahren dürfen an dem Tag?

Fragen über Fragen ...
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  #52  
Alt 18.09.2013, 10:49
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Zitat:
Zitat von Basstel-Bassti Beitrag anzeigen
nochmal für mich

also hat sich das nicht geändert das ich mit B nen "größeren Hänger"
allerdings leer ziehen darf ?

( Beispiel: Auto hat max. Gesamtmasse von 2000 Kg und Hänger hätte 2000 Kg, allerdings unbeladen )#

oder doch ?

Hallo Bassti,

im Fahrerlaubnisrecht sind die zulässigen Gewichte ausschlaggebend. Ob unbeladen oder voll ausgelastet ist unerheblich.
Ob die FE reicht oder nicht, kannst Du anhand der Fahrzeugscheine bzw. der Zulassungsbescheinigungen Teil I errechnen. Beide zulässigen Gesamtmassen dürfen zusammen nicht über 3500 kg kommen.
"Außen vor" sind die ungebremsten Anhänger --> 3500 kg Zugfahrzeug zzgl. 750 kg Anhänger = 4250 kg. Der höchstzulässige Wert für Anhänger ohne eigene Bremse ist allerdings auf 750kg begrenzt (Landwirtschaft pp. jetzt mal ausgenommen), daher ist die rechtlich "größte Möglichkeit" die genannten 4250 kg.
Wenn Du einen unbeladenen 2000kg-Anhänger mit Klasse B ziehen willst, musst Du theoretisch ein entsprechend kleines Zugfahrzeug nehmen (z.B. Renault Twingo).
Dann wäre z.B. die Rechnung:

zGm Twingo --> 1350 kg (weiß nicht, ob das ein reeller Wert ist, er dient nur der Veranschaulichung)
zGm Anhänger --> 2000 kg

Summe`= < 3500 kg und damit zulässig mit Kl. B.
Bei solchen Aktionen sind natürlich die zul- Anhängelasten zu beachten. Sobald der Anhänger beladen wird, kommt man mit der zul. Anhängelast des Twingos wohl an die Grenzen.
Allerdings stellt das dann "nur" eine Owi nach der StVZO dar und keine Straftat nach §21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis).
Ratsam ist das allerdings definitiv nicht, da es
1. Pkt´e in Flensburg gibt
2. Recht hohe Bußgelder fällig werden
3. Im Falle eines Falles die entsprechenden Versicherungen gute Chancen auf eine Regressnahme haben, weil offensichtlich grob fahrlässig gehandelt wurde
4. Das Fahrverhalten von solch einer Fahrzeugkombi gefährlich ist.

Wenn ansonsten noch Fragen bestehen, einfach stellen.

Handbreit
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Mirko

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  #53  
Alt 18.09.2013, 11:02
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Zitat:
Zitat von Michael.S Beitrag anzeigen
Bin aber auch schon (höchst kriminell) mit meinem Pickup und "grünen" Trailer durch Hessen an einem Sonntag.

Da aber jeder Beamte sicherlich auch Mensch glaube ich nicht das jemand in Hessen wirklich ein intresse hat einen Strick draus zu drehen. Falls doch gibts die Rechtsschutz. Klingt für mich als Rechts/Beamten/Verwaltungs-Laie irgendwie nach Willkür ...

So nervig das man nicht "legal" von Nord nach Süd kommen sollte ...


Aber nochmal anderrum gedacht. Mit einem Beamten lässt sich sicherlich vernuntig Reden in einer normalen Kontrolle. Was jedoch bei einem z.B. unverursachten Unfall. Man wird geschnitten etc., fliegt ab und Pickup und Boot sind hinüber. Was sagen die Versicherungen. Versuchen die sich dann da zu drücken, denn man hätte ja gar nicht Fahren dürfen an dem Tag?

Fragen über Fragen ...
Hallo Michael,

bei Unfällen und Schadensersatzleistungen pp. stellt sich die Frage der Kausalität (=Ursächlichkeit).

Beispiel:

Du fährst mit mangelhaften Bremsen und rauscht in ein Stauende, weil Du Deine Fuhre nicht rechtzeitig zum Stillstand bekommst.
--> Die defekten Bremsen sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall oder aber zumindest für ein schwereres Schadensbild. Somit haben Versicherungen einen guten Ansatz für Regressansprüche und es kann für Dich teuer werden.

Fährst Du jetzt unzulässig an einem Sonntag mit Deinem LKW und Anhänger und bist an einem Unfall beteiligt, ist der Verstoß nicht ursächlich für den Unfall. Der Generalvorwurf "Wenn er gar nicht erst auf der Straße gewesen wäre, wäre es zu dem Unfall nicht gekommen" ist hier rechtlich nicht zulässig. Es werden andere "konkrete" Unfallursachen angenommen (z.B. Unachtsamkeit; Fehler beim Fahrstreifenwechsel; überhöhte Geschwindigkeit oder andere).
D.h. für Versicherung und co.: Regressnahme wg. des Verstoßes gg. das Sonntagsfahrverbot ist rechtlich nicht möglich.

Der Tatvorwurf wegen des Fahrens am Sonntag trotz Verbotes kann aber trotzdem gemacht werden, das zieht allerdings "nur" ein Bußgeld von 50 Euro zzgl. Verwaltungsgebühr (ca.25 Euro) und 1 Pkt. in FL nach sich. Das ist aber völlig losgelöst vom Unfall zu sehen und es ist auch nicht garantiert, dass es angezeigt wird.

Was Deinen Hinweis auf Willkür angeht, stimme ich Dir voll zu. Es handelt sich bei der StVO um eine Bundesverordnung und somit kann m.E. eine einheitliche Regelung im gesamten Bundesgebiet verlangt werden. Es käme auf eine höchstrichterliche Entscheidung an (BVerfG), da hier ganz offensichtlich der Gleichheitsgrundsatz aus dem Grundgesetz mißachtet wird. Ein solches Urteil "verlangt" aber zunächst ein Klagen durch sämtliche Instanzen und es ist fraglich, ob das jemand wegen der 75 Euro auf sich nimmt.

Gruß
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Mirko

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Geändert von Obermaat der Reserve (18.09.2013 um 11:08 Uhr)
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  #54  
Alt 18.09.2013, 11:08
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Hallo Mirko
Also ich seh das anders:
Es sind eben gerade die tatsächlich geladenen Gewichte ausschlaggebend:

Mit NUR B und NICHT BE kann man problemlos einen LEEREN Bootstrailer ziehen, der 450kg wiegt, aber als Gesamtgewicht 2500kg hat.
Du kannst dem sogar die Bremsen abschrauben, ist ja immer noch unter 750 kg.
Ich glaub nie im Leben, dass man unter den o.g. Bedingen eine Strafe kriegt.

schau zB. mal hier unter "Mit der Klasse B dürfen leichte und schwere Anhänger gezogen werden, wenn folgende Bestimmungen beachtet werden"
http://www.meinschein.at/fuehrersche...ger-uebersicht

Das Schöne daran ist ja, dass alles so kryptisch geschrieben ist, alles heute EUROPAWEIT EINHEITLICH geregelt ist, überall aber alles anders verstanden wird und aber letztlich unberechenbar gehandhabt wird...

Falls es im Ernstfall böse Worte gibt, wird wohl dann die Fuhre gewogen, und wenn Übergewicht... Dann schön saftig Bussen verteilen...
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  #55  
Alt 18.09.2013, 11:38
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Standard Fahrerlaubnisverordnung

Zitat:
Zitat von kurz Beitrag anzeigen
Hallo Mirko
Also ich seh das anders:
Es sind eben gerade die tatsächlich geladenen Gewichte ausschlaggebend:

Mit NUR B und NICHT BE kann man problemlos einen LEEREN Bootstrailer ziehen, der 450kg wiegt, aber als Gesamtgewicht 2500kg hat.
Du kannst dem sogar die Bremsen abschrauben, ist ja immer noch unter 750 kg.
Ich glaub nie im Leben, dass man unter den o.g. Bedingen eine Strafe kriegt.

schau zB. mal hier unter "Mit der Klasse B dürfen leichte und schwere Anhänger gezogen werden, wenn folgende Bestimmungen beachtet werden"
http://www.meinschein.at/fuehrersche...ger-uebersicht

Das Schöne daran ist ja, dass alles so kryptisch geschrieben ist, alles heute EUROPAWEIT EINHEITLICH geregelt ist, überall aber alles anders verstanden wird und aber letztlich unberechenbar gehandhabt wird...

Falls es im Ernstfall böse Worte gibt, wird wohl dann die Fuhre gewogen, und wenn Übergewicht... Dann schön saftig Bussen verteilen...

Hallo (hier könnte Dein Name stehen).

Es sind definitiv die zulässigen Gesamtmassen der Fahrzeuge für das Fahrerlaubnisrecht ausschlaggebend!
Auszug aus § 6 FeV:

§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse B: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer

zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr

als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger

mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750

kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht

überschritten wird).

Klasse BE: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger

oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder

Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.


Und das Diagramm zur Klasse B aus Deinem Link sagt auch nichts anderes aus.
Wer die vorgegebenen Gewichte (meint zGm) nicht beachtet, läuft Gefahr, ohne Fahrerlaubnis zu fahren.


Gruß

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  #56  
Alt 18.09.2013, 13:02
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  #57  
Alt 18.09.2013, 13:09
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Zitat:
Zitat von marsvin Beitrag anzeigen
Dann müssen sie sich bei meinem Bully wohl verschrieben haben, da stand nämlich eindeutig Sonderfahrzeug Wohnmobil,
Siggi
Diese Diskussion führe seit mehr als 25 Jahren immer wieder (und immer wieder gerne). Und immer wieder kommt jemand und sagt "aber bei mir steht klar Sonder-KFZ".
Ich bitte dann immer um einen Fotokopie dieses Scheins, schließlich ist es ja nicht ausgeschlossen, dass jemand was Falsches einträgt.
Von einem Teil der Leute höre ich nie wieder etwas dazu, ich denke mir meinen Teil Ein anderer Teil meldet sich und sagt, sie hätten nachgeshaut und da stünde gar nicht "Sonder...", sie hätten sich wohl vertan.
Ich habe bis heute keine Kopie mit "Sonder-Kfz" oder "Sonderfahrzeug" bekommen.

Fazit: Du irrst dich
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  #58  
Alt 18.09.2013, 19:26
hafra hafra ist offline
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Hallo
@ Mirko
die Diskussion ist doch der Knackpunkt:
zGM, sprich was wird real von einem Kontrollbeamten beachtet, sprich das reale Gewicht der Kombination die vor Ihm steht od das rechnerische (fiktive) laut Schein.

Ich bin nun schon laenger aus DE weg, aber seinerzeit (rund 5j her) wurde immer Wert auf den realen Sachverhalt in Sachen Gewicht wert gelegt. Es kam ja oefters vor das Kleine PKW mal leere grosse Anhaenger gezogen haben (spez fuer ueberfuehrungen von A-B) , bei Einhaltung Ihrer Anhaengelasten.

Denn im Umkehrschluss waere ja rechnerisch jeder 2tons PKW / Kasten wagen mit 2tons Anhaenger, nicht mehr Betriebs/Fahrfaehig unter KLasse B, auch wenn das zGG beladen/unbeladen die 3,5t grenze nicht uebersteigt.

Wenn dem so sein sollte, wuerde ich ein ganz grosses Aufklaerungsproblem sehen, denn diese neue Kalkulation duerfte dann theoretisch vielen Kopfschmerzen machen bzw richtig Punkte kosten fuer diejenigen die nur mal eben was transportieren wollen und keine entsprechende ergaenzende Fuehrerscheinklasse haben.

mfg
Haiko
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  #59  
Alt 18.09.2013, 21:09
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Wen's noch interessiert, hier ein kleiner Zwischenstand:

Ich werde mir keinen Amarok kaufen, weil...

1. Eine LKW-Zulassung nach wie vor für mich nicht in Frage kommt.

2. Der Händler sich nicht in der Lage fühlt, einen Amarok auf PKW-Zulassung umschreiben zu lassen.

3. Mir das Risiko zu groß ist 600 Euro für die Katz zu investieren, wenn der Tüv am Ende das SK-Gutachten nicht anerkennen will.

Eine Versicherung als LKW kostet mich fast das doppelte und meine Rabatte gehen flöten. Bei einer neuen PKW-Zulassung werde ich in einen neuen Vertrag eingestuft und kann die alten Rabatte nicht mehr bekommen. Und ich bin nicht bereit höhere PKW-Steuern zu bezahlen, weil das Finanzamt den Pickup trotz LKW-Eintragung nicht als LKW anerkennt, weil der Fahrgastraum eine größere Fläche einnimmt als die Pritsche.

Für mich ist das Thema "Pickup" endgültig durch. Danke für die zahlreichen Tipps und KEIN Danke für die persönlichen Angriffe in meinem Thread.

Fazit:
Es wird im Endeffekt ein Monster-Suv, der mehr wiegt als der Amarok aber als Pkw eingestuft wird.
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  #60  
Alt 19.09.2013, 07:16
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Zitat:
Zitat von Bulgai Beitrag anzeigen
Eine Versicherung als LKW kostet mich fast das doppelte und meine Rabatte gehen flöten. Bei einer neuen PKW-Zulassung werde ich in einen neuen Vertrag eingestuft und kann die alten Rabatte nicht mehr bekommen.
Weshalb das denn? Normalerweise bleibt dir der Rabatt (für eine gewisse Zahl von Jahren?) erhalten. Früher wurde er von Jahr zu Jahr geringer. Aber ersatzlos streichen, davon habe ich noch nie etwas gehört.
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  #61  
Alt 19.09.2013, 07:24
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Basstel-Bassti Basstel-Bassti ist offline
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Zitat:
Zitat von hafra Beitrag anzeigen
Hallo
@ Mirko
die Diskussion ist doch der Knackpunkt:
zGM, sprich was wird real von einem Kontrollbeamten beachtet, sprich das reale Gewicht der Kombination die vor Ihm steht od das rechnerische (fiktive) laut Schein.

Ich bin nun schon laenger aus DE weg, aber seinerzeit (rund 5j her) wurde immer Wert auf den realen Sachverhalt in Sachen Gewicht wert gelegt. Es kam ja oefters vor das Kleine PKW mal leere grosse Anhaenger gezogen haben (spez fuer ueberfuehrungen von A-B) , bei Einhaltung Ihrer Anhaengelasten.

Denn im Umkehrschluss waere ja rechnerisch jeder 2tons PKW / Kasten wagen mit 2tons Anhaenger, nicht mehr Betriebs/Fahrfaehig unter KLasse B, auch wenn das zGG beladen/unbeladen die 3,5t grenze nicht uebersteigt.

Wenn dem so sein sollte, wuerde ich ein ganz grosses Aufklaerungsproblem sehen, denn diese neue Kalkulation duerfte dann theoretisch vielen Kopfschmerzen machen bzw richtig Punkte kosten fuer diejenigen die nur mal eben was transportieren wollen und keine entsprechende ergaenzende Fuehrerscheinklasse haben.

mfg
Haiko

keine neue Kalkulation sondern der kleine Feine Unterschied zwischen dem "3er" Schein und der Anhängelast vom 60 PS Golf mitm LEEREN Autoanhänger am Haken

oder aber der Kacke-Schein "B" ( dafür hätte die Jugend damals als erstes auf die Straße gemußt und den Reichstag in Brand gesetzt) mit dem der 60 PS Golf eben keine leeren Autoanhänger mehr zotteln darf.

Technisch ja, Praktisch nein.


Und ich hatte gehofft, das sich das zum 01.01.13 geändert hätte.


Die Autohersteller scheinen sich da ja ganz gut angepasst zu haben.

Mein 2.0 TDI darf nur 1,4 Tonnen, nun ratet mal was der als zGm eingetragen hat: Genau 2054 Kilogramm ....

damit schließt sich der Kreis .....
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  #62  
Alt 19.09.2013, 08:24
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Zitat:
Zitat von Wohnbusfahrer Beitrag anzeigen
Weshalb das denn? Normalerweise bleibt dir der Rabatt (für eine gewisse Zahl von Jahren?) erhalten. Früher wurde er von Jahr zu Jahr geringer. Aber ersatzlos streichen, davon habe ich noch nie etwas gehört.
Viele Rabatte, die ich noch in meinem alten Vertrag habe, gibts nicht mehr. Wenn ich mir einen PKW kaufe, bleibt der alte Vertrag erhalten. Wenn es ein LKW wird, gibts somit einen neuen Vertrag und diese Rabatte gehen verloren.

Außerdem ist bei einem LKW bei SF10 mit 40% Schluss und zurzeit habe ich SF18 (intern 28) und 30%. Viele Rabatte, die es bei einem PKW gibt, gibt es grundsätzlich nicht bei einem LKW.

Bei mir ist es so:

Amarok als PKW: jährl. 616,- Euro, VK mit SB 500, TK ohne SB und HP
Amarok als LKW: jährl. 1.106,- Euro, - " -

Bevor jetzt über die Versicherung herzogen wird.... ich bin mit meiner Versicherung absolut zufrieden und mein Vertreter ist ein Kumpel von mir und holt immer das bestmögliche für mich raus.
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  #63  
Alt 19.09.2013, 08:36
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Hallo Kai
Nur so zum Überlegen: Hast du schon an einen VW Bus gedacht? Die Dinger kriegt man auch auf eine Anhägelast von 3.5Tonnen.
Nur für den Fall, dass es nicht unbedingt ein Pickup sein muss.
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  #64  
Alt 19.09.2013, 10:01
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Zitat:
Zitat von hafra Beitrag anzeigen
Hallo
@ Mirko
die Diskussion ist doch der Knackpunkt:
zGM, sprich was wird real von einem Kontrollbeamten beachtet, sprich das reale Gewicht der Kombination die vor Ihm steht od das rechnerische (fiktive) laut Schein.

Ich bin nun schon laenger aus DE weg, aber seinerzeit (rund 5j her) wurde immer Wert auf den realen Sachverhalt in Sachen Gewicht wert gelegt. Es kam ja oefters vor das Kleine PKW mal leere grosse Anhaenger gezogen haben (spez fuer ueberfuehrungen von A-B) , bei Einhaltung Ihrer Anhaengelasten.

Denn im Umkehrschluss waere ja rechnerisch jeder 2tons PKW / Kasten wagen mit 2tons Anhaenger, nicht mehr Betriebs/Fahrfaehig unter KLasse B, auch wenn das zGG beladen/unbeladen die 3,5t grenze nicht uebersteigt.

Wenn dem so sein sollte, wuerde ich ein ganz grosses Aufklaerungsproblem sehen, denn diese neue Kalkulation duerfte dann theoretisch vielen Kopfschmerzen machen bzw richtig Punkte kosten fuer diejenigen die nur mal eben was transportieren wollen und keine entsprechende ergaenzende Fuehrerscheinklasse haben.

mfg
Haiko

Hallo Haiko.

Noch einmal: Für das Fahrerlaubnisrecht sind die zulässigen Gesamtmassen ausschlaggebend.
Ein PKW mit 2000kg zGm mit Anhänger 2000kg zGm erfordert die FE der Klasse BE (oder die alte Klasse 3, wenn der Zug max. drei Achsen besitzt). Dabei ist es unerheblich, ob der Anhänger beladen ist oder nicht. Mein Beispiel mit dem Twingo (s.o.) zeigt, dass diese (EU-weit einheitliche) Regelung nicht sonderlich durchdacht ist. Es ist vielmehr das Ergebnis, um die vielen einzelstaatlichen Regelungen in einem einheitlichen EU-Fahrerlaubnisrecht zusammen zu fassen.

Logisch und einfach nachvollziehbar wäre es gewesen, wenn die Klasse B lediglich Anhänger bis max. 750kg beinhalten würde. Dann gäbe es keine Rechnerei usw. und jeder, der nur halbwegs bis zehn zählen kann, könnte sehen, ob seine FE ausreicht oder nicht.
Politisch konnte man sich jedoch nicht auf solch eine einfache Lösung einigen. Also ist dieser, für den Ottonormalverbraucher kaum nachvollziehbare, Mischmasch heraus gekommen.
Bis zum 19.01.2013 galt ja auch noch diese irrsinnige Rechnerei mit zGM Anhnänger darf die Leermasse des ziehenden Fahrzeuges nicht übersteigen pp., was sich seit diesem Datum ja zum Glück etwas einfacher darstellt.
Dies ändert aber nichts daran, dass für die Errechnung die zulässigen Gesamtmassen heranzuziehen sind.

Wer das nicht glauben möchte, braucht es natürlich nicht tun. Allerdings wird derjenige damit leben müssen, ggf. ohne Fahrerlaubnis zu fahren.

Handbreit



P.S.

Noch ein Beispiel für den "unlogischen" Part des Fahrerlaubnisrechts, der aber das rechtliche Prinzip verdeutlicht:

Einige Firmen kaufen z.B. einen Sprinter mit 5,5 to zGm (Doppelbereifung an der Hinterachse, max. 80 km/h zul. Höchstgeschwindigkeit pp.) und lasten diese auf 3,5to zGm ab, damit sie von Fahrern, die lediglich die FE Kl. B besitzen, gefahren werden können. (Oftmals spielen auch noch fahrpersonalrechtliche Faktoren mit hinein, bei gewerblicher Güterbeförderung. Darauf will ich hier jetzt aber nicht näher eingehen).
Dies hat zur Folge, dass solche Fahrzeuge nur eine sehr geringe Nutzlast (=Zulademöglichkeit) haben, da sie ein recht hohes Leergewicht haben und die zGm ja bei 3500 kg "gekappt" wurde.
Wird ein solcher "Sprinter" jetzt wie "gewohnt" (= tatsächliches Gewicht 5500 kg) beladen, ergibt sich bei einer Kontrolle aus rechtlicher Sicht folgendes Bild:

1. Es liegt rechtlich eine Überladung um 2000 kg vor, da der LKW lediglich eine zGm von 3500kg besitzt.
2. Rein technisch wäre das Fahrzeug nicht zu beanstanden, da es der Hersteller ja so gebaut hat.
3. Obwohl das Fahrzeug tatsächlich weit über 3500kg wiegt, ist die FE der Klasse B ausreichend, weil die in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte zGm lediglich 3500 kg beträgt.

Rechtliche Folgen:
Untersagung der Weiterfahrt, weil um über 50% überladen
Ordnungswidrigkeitenanzeige wg. Verstoßes gegen § 34 StVZO (Achslasten und Gesamtgewicht) --> Bußgeld und Punkte in FL
Kein Fahren ohne FE, weil die Klasse B hier "ausreicht".

Nicht logisch aber rechtlich so geregelt.

Quellen:
Fahrerlaubnisverordnung, StVZO, StVG
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Mirko

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Geändert von Obermaat der Reserve (19.09.2013 um 10:26 Uhr)
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  #65  
Alt 19.09.2013, 13:07
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Zitat:
Zitat von kurz Beitrag anzeigen
Hallo Kai
Nur so zum Überlegen: Hast du schon an einen VW Bus gedacht? Die Dinger kriegt man auch auf eine Anhägelast von 3.5Tonnen.
Nur für den Fall, dass es nicht unbedingt ein Pickup sein muss.
Es wird auf alle Fälle ein VW, allerdings kein Bus Trotzdem danke für den Hinweis...
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  #66  
Alt 19.09.2013, 16:18
hafra hafra ist offline
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Zitat:
Zitat von Obermaat der Reserve Beitrag anzeigen
Hallo Haiko.

Logisch und einfach nachvollziehbar wäre es gewesen, wenn die Klasse B lediglich Anhänger bis max. 750kg beinhalten würde. Dann gäbe es keine Rechnerei usw. und jeder, der nur halbwegs bis zehn zählen kann, könnte sehen, ob seine FE ausreicht oder nicht.
Hallo Mirko
da gebe ich Dir Recht, das waere die einfachste Sache gewesen, nur haette es wohl einen Aufschrei der WoWa- und Bootsfahrer gegeben wenn diese nicht alten 3er bzw andere Erweiterungen gehabt haetten. Von den gewerblichen Mal abgesehen.

Da lobe ich es mir hier in der Karibik, da gibt es die klare Ansage offiziell (wird auch scharf kontrolliert) du hast einen Anhaenger dran, somit musst du auch den Zusatzschein haben (unabhaengig vom Gewicht).

mfg
Haiko
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  #67  
Alt 19.09.2013, 19:18
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Zitat:
Diese Diskussion führe seit mehr als 25 Jahren immer wieder (und immer wieder gerne). Und immer wieder kommt jemand und sagt "aber bei mir steht klar Sonder-KFZ".
Ich bitte dann immer um einen Fotokopie dieses Scheins, schließlich ist es ja nicht ausgeschlossen, dass jemand was Falsches einträgt.
Von einem Teil der Leute höre ich nie wieder etwas dazu, ich denke mir meinen Teil Ein anderer Teil meldet sich und sagt, sie hätten nachgeshaut und da stünde gar nicht "Sonder...", sie hätten sich wohl vertan.
Ich habe bis heute keine Kopie mit "Sonder-Kfz" oder "Sonderfahrzeug" bekommen.

Fazit: Du irrst dich
In meinem Schein steht eindeutig, SO.KFZ.Bürofahrzeug.
Fahrzeug ist ein 84er Chevrolet Van G20

Lg.Hans
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  #68  
Alt 19.09.2013, 21:12
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Es wird auf alle Fälle ein VW, allerdings kein Bus Trotzdem danke für den Hinweis...

Hallo Kai,


beim Tuareg hat sogar die kleinste Motorisierung (R5 TDI m. 175 PS)eine Anhängelast von 3500 kg.
Der R5 hat aber einen nicht sonderlich guten Ruf.
Einen jungen gebrauchten V6 TDI dürfte es aber zum Kurs eines neuen Amorok geben. Gut ausgestattet sind die Dinger dann auch.
Würde ich mir auch gern zulegen, schönes Auto.

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  #69  
Alt 19.09.2013, 21:22
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Zitat von Obermaat der Reserve Beitrag anzeigen
Hallo Kai,


beim Tuareg hat sogar die kleinste Motorisierung (R5 TDI m. 175 PS)eine Anhängelast von 3500 kg.
Der R5 hat aber einen nicht sonderlich guten Ruf.
Einen jungen gebrauchten V6 TDI dürfte es aber zum Kurs eines neuen Amorok geben. Gut ausgestattet sind die Dinger dann auch.
Würde ich mir auch gern zulegen, schönes Auto.

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Kai schrieb Monster-SUV, da greifen die Motor-Varianten noch nicht.
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  #70  
Alt 19.09.2013, 21:51
fiske fiske ist offline
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Standard Unimog 7,49t H-Zulassung und Brenderup 1,8t

Hallo, irgendwie sind all die vielen so stets irgendwo geschrieben und stimmt nicht etwas verwirrend.
Habe einen Unimog 1300l LKW mit historischer H-Zulassung 7,49t und einen Bootsanhänger 1,8t.
Mit dem Mog H-Zulassung darf ich solo am Sonntag fahren.
Als Gespann (Sport/Freizeitanhänger) Ja oder Nein?
MfG
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  #71  
Alt 19.09.2013, 22:57
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Hallo Mirko,

ja der wirds . Habe mir einen neueren V6 BMT schon ausgesucht. Probefahrt habe ich schon hinter mir und die ersten Verhandlungen ebenfalls. Jetzt liegts am Händler, ob er mir das Teil für meine Konditionen abgibt.

Der Touareg ist in jeder Hinsicht kaum zu toppen, nach der Probefahrt war für mich und meine bessere Hälfte alles klar
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  #72  
Alt 20.09.2013, 06:52
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Zitat:
Zitat von belair Beitrag anzeigen
In meinem Schein steht eindeutig, SO.KFZ.Bürofahrzeug.
Fahrzeug ist ein 84er Chevrolet Van G20

Lg.Hans
Eben, So.Kfz. Nicht Sonder ... Und das "So" ist die Abk. für "Sonstiges"
Ich werde wohl nie einen Fahrzeugschein mit Sonder-Kfz zu sehen bekommen *seufz*
(Die Schlüsselnummer deines Büros sollte 2300 sein)
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  #73  
Alt 20.09.2013, 07:09
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Zitat:
Zitat von fiske Beitrag anzeigen
Hallo, irgendwie sind all die vielen so stets irgendwo geschrieben und stimmt nicht etwas verwirrend.
Habe einen Unimog 1300l LKW mit historischer H-Zulassung 7,49t und einen Bootsanhänger 1,8t.
Mit dem Mog H-Zulassung darf ich solo am Sonntag fahren.
Als Gespann (Sport/Freizeitanhänger) Ja oder Nein?
MfG
nein ist nicht erlaubt. Bestimmungen für Sonntagsfahrverbot wurden ja ausreiched dargelegt.
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Gruß Volker
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und immer `ne Handbreit Sprit im Tank
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  #74  
Alt 20.09.2013, 07:10
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Basstel-Bassti Basstel-Bassti ist offline
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Zitat:
Zitat von Obermaat der Reserve Beitrag anzeigen

Logisch und einfach nachvollziehbar wäre es gewesen, wenn die Klasse B lediglich Anhänger bis max. 750kg beinhalten würde. Dann gäbe es keine Rechnerei usw. und jeder, der nur halbwegs bis zehn zählen kann, könnte sehen, ob seine FE ausreicht oder nicht.
Politisch konnte man sich jedoch nicht auf solch eine einfache Lösung einigen. Also ist dieser, für den Ottonormalverbraucher kaum nachvollziehbare, Mischmasch heraus gekommen.
Bis zum 19.01.2013 galt ja auch noch diese irrsinnige Rechnerei mit zGM Anhnänger darf die Leermasse des ziehenden Fahrzeuges nicht übersteigen pp., was sich seit diesem Datum ja zum Glück etwas einfacher darstellt.
Dies ändert aber nichts daran, dass für die Errechnung die zulässigen Gesamtmassen heranzuziehen sind.
du, ich bin ganz zufrieden auch mal nen gebremsten "Tonner" ziehen zu DÜRFEN

und nur weil 80% der Bevölkerung nicht lesen können kann es nicht weitere Einschnitte geben ...


wie gesagt, diese Nummer war erst der Anfang des EU-Wahnsinns
__________________
diesen Beitrag löschen ist auch keine Lösung
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  #75  
Alt 20.09.2013, 07:59
belair belair ist offline
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Zitat:
Eben, So.Kfz. Nicht Sonder ... Und das "So" ist die Abk. für "Sonstiges"
Ich werde wohl nie einen Fahrzeugschein mit Sonder-Kfz zu sehen bekommen *seufz*
(Die Schlüsselnummer deines Büros sollte 2300 sein)
nein, ist ausgenullt, da Importfahrzeug
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