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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #51  
Alt 10.02.2012, 13:25
W.Bligh W.Bligh ist offline
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Zitat:
Zitat von herrmic Beitrag anzeigen
Das ist keine Schwarzmalerei, sondern Wissen. Falls du demnächst zu Fuß laufen willst, machs wie Tim, aber achte darauf, daß ein Streifenwagen in der Nähe ist.
Beim Verkehrsunfall ist es unterschiedlich. In einigen Bundesländern nimmt die Polizei keine Bagatell-Unfälle mehr auf, daß hat mit Privatgelände überhaupt nichts zu tun.
Das hatte definitiv einzig und allein mit Privatgelände zu tun, weil es der Beamte am Telefon auch so sagte!

Öffentlich ist z.B. der Autobahnzubringer auch innerhalb des Flughafengeländes, aber in dem Augenblick, wo auch nur eine Hecke oder eine Zufahrt über den Bürgersteig eine Abgrenzung andeutet, ist es privat. Wenn dann auch noch Kundenparkplatz oder ähnliches dabeisteht, ist eh alles klar.
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  #52  
Alt 10.02.2012, 13:26
Benutzerbild von xxeenn
xxeenn xxeenn ist offline
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Zitat:
Zitat von W.Bligh Beitrag anzeigen
Das hatte definitiv einzig und allein mit Privatgelände zu tun, weil es der Beamte am Telefon auch so sagte!

Öffentlich ist z.B. der Autobahnzubringer auch innerhalb des Flughafengeländes, aber in dem Augenblick, wo auch nur eine Hecke oder eine Zufahrt über den Bürgersteig eine Abgrenzung andeutet, ist es privat. Wenn dann auch noch Kundenparkplatz oder ähnliches dabeisteht, ist eh alles klar.
und wie habt ihr das in deinem Fall dann geklärt?
__________________
"Verlasse niemals das Schiff bevor das Schiff Dich verlässt."
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  #53  
Alt 10.02.2012, 13:55
W.Bligh W.Bligh ist offline
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Zitat:
Zitat von xxeenn Beitrag anzeigen
und wie habt ihr das in deinem Fall dann geklärt?
Gerichtlich.

Der Gutachter befand, dass auf Grund der Länge und Position der Beulen und Kratzer das Fahrzeug gestanden haben muss und nicht im Vorbeifahren das andere "geküsst" hat.

Die Polizei wäre nur gekommen, wenn der Andere keine Angaben zur Person gemacht hätte.
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  #54  
Alt 10.02.2012, 14:57
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NonesensE NonesensE ist offline
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Zitat:
Zitat von W.Bligh Beitrag anzeigen
Das hatte definitiv einzig und allein mit Privatgelände zu tun, weil es der Beamte am Telefon auch so sagte!

Öffentlich ist z.B. der Autobahnzubringer auch innerhalb des Flughafengeländes, aber in dem Augenblick, wo auch nur eine Hecke oder eine Zufahrt über den Bürgersteig eine Abgrenzung andeutet, ist es privat. Wenn dann auch noch Kundenparkplatz oder ähnliches dabeisteht, ist eh alles klar.
Davon, daß der Beamte das sagt, ist es noch nicht unbedingt richtig...

Die reden sich da gerne raus, wenn sie es können, weil sie oft personelle Engpässe haben. Wenn ich das Ergebnis lese (Rechtsstreit, Gutachter), hätte die Polizei vor Ort wohl auch nichts daran geändert und der Einsatz war somit nicht vonnöten, insofern hat's den richtigen getroffen. Ob man die Vorgehensweise gut finden mag, ist natürlich eine andere Frage.

Gruß
Jan
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  #55  
Alt 10.02.2012, 17:52
W.Bligh W.Bligh ist offline
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Zitat:
Zitat von NonesensE Beitrag anzeigen
Davon, daß der Beamte das sagt, ist es noch nicht unbedingt richtig...

Die reden sich da gerne raus, wenn sie es können, weil sie oft personelle Engpässe haben. Wenn ich das Ergebnis lese (Rechtsstreit, Gutachter), hätte die Polizei vor Ort wohl auch nichts daran geändert und der Einsatz war somit nicht vonnöten, insofern hat's den richtigen getroffen. Ob man die Vorgehensweise gut finden mag, ist natürlich eine andere Frage.

Gruß
Jan

Geht doch Nichts über profundes Wissen und fundierte Argumente!
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  #56  
Alt 10.02.2012, 18:37
Benutzerbild von Cooky-Crew
Cooky-Crew Cooky-Crew ist offline
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Zitat:
Zitat von W.Bligh Beitrag anzeigen
Geht doch Nichts über profundes Wissen und fundierte Argumente!
Auch wenn du es nicht glaubst, seine Aussage stimmt

Jeder "Verkehrsraum", der ÖFFENTLICH genutzt werden KANN,
(NICHT DARF, auf das Wort kommt es an ), ist ein
ÖFFENTLICHER VERKEHRSRAUM

Erst wenn eine abschließbare Schranke/Tor oder ähnliches
zu finden ist, gilt dieser Verkehrsraum als nicht öffentlicher
Verkehrsraum.


Ansonsten hier lesen:
http://www.jurawiki.de/VRI/Strassenverkehr

Zitat:
Volkstümliche Rechtsirrtümer
62. Die StVO gilt auf Privatgelände nur, wenn durch ein Schild
„Hier gilt die StVO“ darauf hingewiesen wird.


Die StVO gilt überall, wo öffentlicher Straßenverkehr stattfindet.
Dieser Begriff ist von Besitzverhältnissen unabhängig.
Vielmehr wird außer auf gewidmeten Straßen dort „öffentlich verkehrt“,
wo Flächen mit Zustimmung oder unter Duldung des
Verfügungsberechtigten allgemein benutzt werden.
Ein Beispiel ist der Parkplatz oder die Tiefgarage eines Supermarkts.
Wer die Geltung der StVO auf seinem Grundstück ausschließen will,
der muss ein Schild aufstellen und damit klarstellen,
dass das Gelände nur noch ausgewählten Fahrzeugen
zur Verfügung steht.
Eindeutiger ist eine physische Absperrung (z. B. eine Schranke).
Umgekehrt kann auch der Verkehr auf öffentlichen Straßen außerhalb
der StVO stattfinden, wenn diese wirksam für die Allgemeinheit
gesperrt sind (z. B. Baustelle).
oder Alternativ hier lesen

http://www.ra-karlbrenner.de/privatp...e_und_stvo.htm

Zitat:
Die Straßenverkehrsordnung gilt im öffentlichen Straßenverkehr.
Öffentlich ist der Straßenverkehr auch dann, wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt.
Voraussetzung ist nur, dass das Privatgelände für das Abstellen (Parken)
von Fahrzeugen beliebiger Gäste oder Besucher bestimmt ist.
Gegensatz: Der Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer will
nur den Verkehr von Personen dulden, die in engen persönlichen Beziehungen
zu ihm stehen oder gerade anlässlich ihres Besuches auf dem Privatgrundstück
eine solche Beziehung anstreben).
Das Abstellen von Fahrzeugen muss also vom Eigentümer des Privatplatzes
entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend für jedermann zugelassen sein
und auch tatsächlich benutzt werden (vgl. beispielsweise OLG Düsseldorf DAR 2000, Seite 175).

Für einen Privatgrundstück, das von einem privaten Parkplatzbetreiber betrieben wird
besteht öffentlicher Straßenverkehr
jedenfalls solange wie das Grundstück als Parkplatz benutzt werden darf (Öffnungszeiten).

Der öffentliche Charakter muß für den Benutzer erkennbar sein.
Das können ausdrückliche Hinweise oder Schilder sein, er kann sich aber aus
den allgemeinen Umständen ergeben, die der Parkplatzbenutzer vorfindet.
Im vorliegenden Falle sind die Parkautomaten eine ausreichende Kennzeichnung
für einen öffentlichen Straßenverkehr
(wer auf seinem privaten Grundstück nur seine Verwandten und Freunde parken
lassen will - das wäre keine öffentlicher Straßenverkehr -,
wird wohl kaum Parkautomaten für sie aufstellen).

Einen Hinweis, dass die StVO auf dem (privaten - öffentlichen) Parkplatz gilt,
ist nicht erforderlich. Es ist wie sonst – in der Regel auch – wer sich im
Rechtsraum bewegt, der muss auch die gelten Rechtsvorschriften kennen.
Kennt er sie nicht, so liegt in der Regel ein nicht-entschuldbarer Verbotsirrtum vor.
Denn: Rechtsvorschrift hat man zu kennen.

Findet auf einem privaten Grundstück aber öffentlicher Straßenverkehr - wie
vorstehend beschrieben -statt, so gelten auch alle Straßenverkehrsregeln.
Falls dagegen verstoßen wird, gelten auch die entsprechenden Verwarnungsvorschriften
und Bußgeldvorschriften.
Das bedeutet also, dass der Parkplatzbetreiber entsprechende Anzeigen,
z. B. wegen Überschreitens der Parkzeiten machen kann und die
Bußgeldstelle eine Verwarnung aussprechen oder einen Bußgeldbescheid erlassen kann.
Gruß
UWE
__________________
Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will,
sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
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Alt 10.02.2012, 19:36
herrmic herrmic ist offline
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23.025 Danke in 7.294 Beiträgen
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Absolut korrekt Uwe.
Aber ob er es glaubt, oder noch mehr gefährliches Halbwissen einstellt ?
__________________
[SIGPIC][/SIGPIC Gruß Michael
NUR DER HSV / doch aufsteigbar

Leidenschaftlicher Dieselfahrer
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Alt 10.02.2012, 20:02
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Um zum Führerschein zurückzukommen:
Die Geltung der StVO wird ja im Zitat ausdrücklich daran geknüpft, dass das Privatgrundstück als öffentlicher Verkehrsraum gekennzeichnet oder sonstwie zu erkennen ist.
Wenn es sich aber offensichtlich nur um eine eine z.Zt. unbenutzte Einfahrt zu Haus oder Betrieb handelt, um eine eingefriedete Viehweide ohne Vieh oder stillgelegte Kiesgrube mit deutlichen Verbotsschildern für Fremde, dann habe ich absolut keine Bedenken, dort ausführliche Fahrstunden zu geben.
Für die wichtigen Anfahr- und Rangierübungen wird ja auch nur sehr wenig Platz gebraucht, so dass dafür schon viele Privathäuser in Frage kommen. Gute Erfahrungen werden z.B. auch vom offiziell befahrbaren Strand von Römö berichtet. Die Ferienhäuser sind dort in der Nebensaison sehr preiswert, und früh morgens ist man dort absolut allein auf vielen übersichtlichen Quadratkilometern. Ich kenne mehrere ziemlich junge Kinder, die dort völlig sicher (sowohl bezüglich Entdeckungsgefahr als auch erlernter Fahrkunst) Auto fahren gelernt haben.

sea u in denmark
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  #59  
Alt 10.02.2012, 20:07
Benutzerbild von billi
billi billi ist gerade online
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So lange es nicht vom öffentlichen Strassenverkehr durch SChrank TOr oder andere Verbauung getrennt ist ist es öffentlicher Verkehrsraum und somit gilt die STVO. auch wenn es zuzeit nicht genutzt wird. Wenn man Erwischt wird wird man bestraft.

Es machen viele ich habs auch so gelernt.

Bei mir gab es allerdings noch keinen Verkehrsübungsplatz im Umkreis. Das ist heute anders. die gibt es fast in jeder Stadt und sollten auch genutzt werden.
__________________
Gruß Volker
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und immer `ne Handbreit Sprit im Tank
http://www.msv-germersheim.de

Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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  #60  
Alt 10.02.2012, 21:13
dutschmann dutschmann ist offline
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Na das passt ja hier rein.
Meine Tochter hat gestern Ihre Prüfung erfolgreich absolviert.
Richtig im Verkehr mitzuschwimmen lernt Sie allerdings erst jetzt. ( meine Meinung )

gruß
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  #61  
Alt 10.02.2012, 21:21
SirCedric SirCedric ist offline
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Zitat:
Zitat von dutschmann Beitrag anzeigen
Na das passt ja hier rein.
Meine Tochter hat gestern Ihre Prüfung erfolgreich absolviert.
Richtig im Verkehr mitzuschwimmen lernt Sie allerdings erst jetzt. ( meine Meinung )

gruß

Gratuliere und allzeit Gute Fahrt für´s Töchterchen

Liebe Grüße aus München

Florian
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  #62  
Alt 10.02.2012, 21:59
Benutzerbild von Snackman
Snackman Snackman ist offline
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
So lange es nicht vom öffentlichen Strassenverkehr durch SChrank TOr oder andere Verbauung getrennt ist ist es öffentlicher Verkehrsraum und somit gilt die STVO. auch wenn es zuzeit nicht genutzt wird. Wenn man Erwischt wird wird man bestraft.
...
Aber nicht von der Polizei.
Bei uns hier in der Einfahrt( die gleichzeitig Zufahrt zur Tiefgarage ist) die Feuerwehrstellfläche ist, parken ständig irgendwelche Idioten. Obwohl durch Schilder die Feuerwehrstellfläche eindeutig gekennzeichnet ist. Die Rennleitung schreibt aber keine Strafzettel und läßt auch nicht abschleppen.
Begründung: Privatgelände
Und hier fände ich das richtig gut wenn die mal tätig werden würden.
Grüße
__________________
Marco,



Ich bin so wie ich bin, die einen kennen mich und die anderen können mich...
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  #63  
Alt 11.02.2012, 08:01
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Lucky Boatman Lucky Boatman ist offline
Commander
 
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Zitat:
Zitat von Snackman Beitrag anzeigen
Aber nicht von der Polizei.
Bei uns hier in der Einfahrt( die gleichzeitig Zufahrt zur Tiefgarage ist) die Feuerwehrstellfläche ist, parken ständig irgendwelche Idioten. Obwohl durch Schilder die Feuerwehrstellfläche eindeutig gekennzeichnet ist. Die Rennleitung schreibt aber keine Strafzettel und läßt auch nicht abschleppen.
Begründung: Privatgelände
Und hier fände ich das richtig gut wenn die mal tätig werden würden.
Grüße
Das ist nicht das gleiche, wie unberechtigtes Fahren auf öffentlich zugängigem Gelände.

Eine Zugeparkte Ausfahrt wird wegen Behinderung verfolgt, wenn der Geschädigte die Polizei ruft..Einfahrt nicht. Als Grundstückseigentümer kannst Du aber abschleppen lassen. Erst auf Deine Kosten, die Du später vom Verursacher wieder bekommst.

Macht das zwei, drei Mal und die Angelegenheit spricht sich herum.

LG Guido
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  #64  
Alt 11.02.2012, 08:23
Verdrängerwilli Verdrängerwilli ist offline
Alm-Öhi
 
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Zitat:
Zitat von Snackman Beitrag anzeigen
Aber nicht von der Polizei.
Bei uns hier in der Einfahrt( die gleichzeitig Zufahrt zur Tiefgarage ist) die Feuerwehrstellfläche ist, parken ständig irgendwelche Idioten. Obwohl durch Schilder die Feuerwehrstellfläche eindeutig gekennzeichnet ist. Die Rennleitung schreibt aber keine Strafzettel und läßt auch nicht abschleppen.
Begründung: Privatgelände
Und hier fände ich das richtig gut wenn die mal tätig werden würden.
Grüße
Ist doch jetzt geregelt und besser wie ein Knöllchen
http://www.boote-forum.de/showthread...to+abschleppen
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Servus Willi
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