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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#26
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Zitat:
Ich würde nie jemanden ohne Abmahnung kündigen!-außer er hat grob gegen die Satzung verstoßen. Aber in der Probezeit heisst es: kann ohne Begründung! (find ich auch nicht gut!) Digger
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Gesundheit ist die langsamste Art zu sterben
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#27
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in unserer Satzung steht nichts bzgl. Hospitant und fristloser Kündigung! Es muß doch ein verfluchtes Gesetz geben, welches besagt, dass ein Hospitant ) wie ein Welpe ( unter Schutz steht |
#28
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wo für ist den die Probezeit ?? gegenseitiges Beschnuppern, schauen ob das mit einander klappt, wie geht es mit dem Arbeitsdienst ?? drückt sich der neue oder ist er dabei .. usw usw 2 jahre sind 2 Saison´s also 1 Zeitjahr .. un das finde ich voll ok .. oder Du wirst Gastlieger ( wenn das bei euch geht ) und hast mit dem Verein weiter nichts am Hut .. Denn ein Vereinsleben lebt vom Vereins Leben.
Ich bei mir im Hafen ein Gastlieger und möchte es auch bleiben.. Da ich nicht die Zeit habe am Vereins Leben so teilzunehmen wie ich es für nötig erachte habe ich eine Mitgliedschaft abgelehnt. Aber meine Mithilfe, so weit ich es einrichten kann immer angeboten. Natürlich wird auch mal ein Schwätchen gehlten oder das ein oder andere Bier am Steg getrunken..
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By Karsten
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#29
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Ich habe meinen Platzdienst sauber und sorgfältig gemacht! Habe nichts gestollen Habe keinen beleidigt Habe keinen geschlagen Habe alle Beiträge bezahlt und nun????? |
#30
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na irgend jemandem bist Du wohl auf die Füße getreten .. Bist Du denn aus dem Club schon raus geflogen oder wird Dir nur gedroht ??
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By Karsten
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#31
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Bin zwar kein Rechtsverdreher, aber wird wohl wie im Arbeitsrecht gehandhabt!
Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer während der Probezeit ohne Begründung kündigen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az: 6 Sa 206/06) hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist. Werde aber mal sehen, ob ich was in meinen Unterlagen finde!
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Gesundheit ist die langsamste Art zu sterben
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#32
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Genau so ist es, es wird mir ständig gedroht, immer die selbe scheisse. das kann doch nicht sein Ich will doch nur boot fahren |
#33
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na ja, selbst nem Arbeitnehmer kann man ohne Begründung in der Probezeit problemlos kündigen.
In der Probezeit sollen sich beide Seiten ja "beschnuppern" können, und wenns dem einen halt "stinkt" wird nichts draus |
#34
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dann mach Dich gerade und frage warum !!! Ein klärendes Gespräch hat schon oft geholfen.. evtl. bei einer Clubsitzung vor allen Mitgliedern.
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By Karsten
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#35
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Das kann auch nur dummes Gerede sein. In meinem Nichtverein gibt es die auch.
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#36
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immer schön zu jedem guten Tag sagen, die Hände schüttelm ( trotz Schweinegrippe ), und stets daran denken, dass man nicht nur von den jungen Mitgliedern, sondern auch von den alten gewählt wird!!! Soll ich dem auch mal drohen |
#37
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das hilft bei denen leider nichts! Die haben Ihren eigenen Kopf und hinter einem Hospitanten werden ja nicht alle stehen!!! |
#38
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Du sollst nicht kriechen oder schleimen !! dann hast Du eh verloren .. Einfach fragen was los ist. Kurz und bündig ! Wer klare Fragen stellt sollte auch eine klare Antwort bekommen.. Es kann natürlich auch sein das sie dir nur testen wie weit sie gehen können .. da solltest Du dann iregend wann mal die Bremse ziehen .. Da die Nachfrage nach Mitgliedschaften nicht mehr so riesig ist ( bei uns im Hafen sind einige Boxen leer) sollten sie es sich 2mal überlegen zahlende Leute einfach so rauszuwerfen bzw zu vergraulen
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By Karsten
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#39
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Hi.
Ich hab mich auch mal kurz mit Vereinsrecht beschäftigt da ich auch ein paar Probleme mit unserem Vorstand hatte (war nicht der Einzige ). Was der Vorstand darf und nicht steht einzig in der Vereinssatzung und nirgends anders. In der Rechtssprechung ist zwar das Vereinsrecht mit verankert, dort steht aber mehr drin was Wahlen angeht und Einblick in die Satzung. Und wenn da drin steht das einem Mitglied ohne Angaben von Gründen die Mitgliedschaft gekündigt werden kann, dann ist das halt so. Lass Dir die Satzung geben und lies sie dir genau durch. In meinem Falle wollte man mich auch fast "rausschmeissen" hatte aber aufgrund der eigenen Satzung keine Chance. Ich habs aber nicht darauf ankommen lassen sondern das Gespräch mit dem Vorstand gesucht und seitdem ein gutes Auskommen mit denen .
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#40
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Frage mich gerade seit 2 Seiten, weshalb sich jemand in so einem Schweineverein derart widerlich anbiedert und eine Mitgliedschaft per richterlichen Bescheid erwirken will.
Denen würde ich auf der nächsten Versammlung den Zettel vor der Nase zerreißen und dem Spießerhaufen mal ins Gesicht sagen was sie mich mal können. Auf diese gekünstelte Retorten-Friede-Freude-Eierkuchen-Geschichten kann man getrost pfeifen, entweder man findet auch so eine Handvoll Freunde oder fährt alleine. Dieser "Freundschaft-auf-Befehl"-Käse ist jedenfalls keinen Pfifferling wert. Gruß Ecki
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Wenn uns etwas aus dem gewohnten Gleis wirft, bilden wir uns ein, alles sei verloren; dabei fängt nur etwas Neues an. Leo Tolstoi Geändert von Eckaat (28.08.2009 um 20:20 Uhr)
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#41
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Zitat:
ruhig Ecki ruhig ... hast Du Deine Nachttabletten schon ??
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By Karsten
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#42
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Zitat:
Weiss Du, das Problem ist, dass es nur 2 Personen sind. Diese sind leider im Vorstand und das ganz oben, wenn Du weisst wie ich das meine. Dass heisst, egal wie die anderen 3 in der Vorstandschaft entscheiden... PP= Persönliches Pech.. DIe anderen Mitglieder sind i.Ok 12 davon mega affen geil. Mit denen kannst du auf die Pi´rsch gehen |
#43
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Hier die Satzung ohne Namen, die habe ich gelöscht Satzung des Motorbootclubs Namen gelösch § 1 Name Der Verein führt die Bezeichnung Motorbootclub Namen gelöscht mit der Abkürzung Namen gelöscht. Der Verein hat seinen Sitz in Name gelöscht. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Namen gelöscht eingetragen. §2 Zweck Der Verein ist gemeinnützig und dient der Förderung des Wassersports. Insbesondere soll er die Voraussetzungen dafür schaffen, auf öffentlichen Gewässern den Wassersport, in unserem Falle das Motorbootfahren, zu ermöglichen und zu fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar -gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklichtinsbesondere durch Benützung unserer Anlage sowie unserer Slipanlage für Mitglieder und Gäste aus dem Umkreis. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitteldes Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittelndes Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. ' §3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. -2- ,.. ~ - -2- / §4 Mitgliedschaft Mitglieddes Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollende~hat. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Hauptversammlung. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt. Mitder Aufnahme unterwirft sich das Mitgliedder Satzung des Vereins. Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch freiwilligenAustritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf Schluß des Kalende~ahres erfolgen kann, oder durch Tod. 2. Durch Ausschluß aus dem Verein. a. Der Ausschluß kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitgliedtrotz Mahnung mitder Bezahlung eines Jahresbeitrags oder andere durch die Hauptversammlung beschlossene einmalige oder laufende Beiträge mehr als drei Monate in Rückstand gekommen ist. b. Imübrigen kann den Ausschluß eines Mitglieds nur die Hauptversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder, mindestens aber 2/3 aller Mitglieder beschließen. c. Der Vorstand kann einen Antrag an die Hauptversammlung auf Ausschluß eines Mitgliedseinbringen, . aa. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung, bb. bei vereinsschädigendem Verhalten des Vereinsmitglieds, oder wenn das Mitgliedden Verein durch Äußerungen oder Handlungen grob schädigt. Der Ausschluß ist dem Mitglieddurch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Mitgliedist das Recht eingeräumt, sich vor der Hauptversammlung zu rechtfertigen. §5 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist am Frühjahrsarbeitstag zu bezahlen. -3- A . ~ -3- §6 Organe Die Organe des Vereins sind: a. Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) b. der Vorstand. §7 Die Mitgliederversammlung Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet. §8 Die Hauptversammlung A) Die ordentliche Hauptversammlung 1. Jeweils im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche zuvor durch eine schriftliche Benachrichtigung aller Vereinsmitglieder. 2. Die Hauptversammlung beschließt über alle wichtigen Vorhaben des Vereins. Die Hauptversammlung beschließt über alle wesentlichen Einnahmen und Ausgaben des Vereins. 3. Der Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr und alle einmaligen und wiederkehrenden Leistungen müssen durch Beschluß der Hauptversammlung festgesetzt werden. 4. Die Tagesordnung für die Hauptversammlung hat zu enthalten: a. Erstattung des Jahresberichts b. Erstattung des Kassenberichts und eine schriftliche Vorlage c. Bericht über die Kassenprüfung d. Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer e. Wahlen zum Vorstand und der Kassenprüfer f. Beschluß über den schriftlich vorzulegenden Jahresetat g. Beschlußfassung über Anträge h. Verschiedenes -4- r -4- f'i'" 5. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintrittvon Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.. 6. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, mindestens aber 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Wird die Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 7. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse ist ein Protokollzu führen, das vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. B) Die außerordentliche Hauptversammlung sie findet statt: a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins, oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. b) wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. §9 r- Der Vorstand 1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand kann auf zwei Jahre gewählt werden und besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter b) dem Kassier c) dem Schriftführer d) 2 Ausschußmitglieder 2. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte, er vertritt durch seinen Vorsitzenden den Verein nach außen und führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus. Die Verwaltung des Geldvermögens des Vereins obliegt dem Kassier nach Anweisung durch den Vorstand. - 5- - - 5- 3. Der Vorstandist mindestens einmal vierteljährlich von dem
1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen. 4. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstan.des ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnenist. 5. Bei Ausscheiden eines der Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat. 6. Die Beschlüsse der vierteljährlichen Vorstandssitzungen sind durch Aushang den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. ~ §10 Vorstand im Sinne des 26, Abs. 2 BGB, ist der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Stellvertreter von seinem Vertretungsrecht nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch macht. § 11 ~ Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Verpflichtungen und Anteilsforderungen der Mitglieder noch vorhandene Vereinsvermögen ist nach Absprache mit dem Finanzamt der Stadt Namen geändert zu übertragen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für soziale und mildtätige Zwecke (z.B. Altenfeiern) im Stadtteil Namen geändert zu verwenden. Geändert von El Bavario (28.08.2009 um 20:50 Uhr) |
#44
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Kraft kommt von Kraftstoff.... Der Hauptfaktor für Stress ist der tägliche Umgang mit Idioten (Albert Einstein) |
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Gruß Ecki
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Wenn uns etwas aus dem gewohnten Gleis wirft, bilden wir uns ein, alles sei verloren; dabei fängt nur etwas Neues an. Leo Tolstoi |
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Hab ich da was überlesen oder wie?
- Du bist "Hospitant". Das ist wohl eine "Vorstufe" zum Mitglied, oder? - In der Satzung ist lediglich von "Mitgliedern" die Rede, bis auf die "Ehrenmitglieder" sind keine anderen Arten von Mitgliedern angeführt (zB "Hospitanten"). - Folglich bist du gar kein Mitglied. Oder doch? - Wenn ja, dann steht alles in der Satzung (wie man rausfliegt). - Wenn nein: Einen Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft gibts in keinem Verein. Dann bist du eben "Gast" laut Satzung. - Bleibt die Frage nach bisher bezahlten "Beiträgen". Da muss es wohl noch eine "Preisliste" geben (was zahlen Mitglieder, was zahlen ggf. Nichtmitglieder für die Nutzung von Einrichtungen des Vereins).
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Gruss Andreas ------------------ Es ist schon alles gesagt worden, nur noch nicht von jedem. (Karl Valentin) www.albin25.eu |
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Jetzt wi9rds aber kompliziert Naja, ich weiss selbst nicht ´mehr, was ich glauben soll! Laut Vorstand bin ich nur " Hospitant " Frischling auf Probe quasi Ich bin auch der Meinung, das die Möglichekit einer Kündigung ohne Grund nicht besteht! Bin leider in den Rechtsgrundlagen im Vereinsrecht zu grün hinter den Ohren |
#48
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Wenn der Vorstand mich kickt, habe ich ja bald eine Crownline 182 zu verakufen
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#49
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Wenn ich auf dem Wasser bin, würde mich das Vereinsrecht nicht wirklich interessieren. Man sollte das Hobby betreiben, weil es entspannt. Du klingst eher ziemlich verspannt. Also am besten alles auf Null und noch mal von vorne anfangen... Dann klappt´s auch mit den Nachbarn gruss lars
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Keine Zukunft vermag gutzumachen, was Du in der Gegenwart versäumst. (Albert Schweitzer) |
#50
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ich glaube nicht, dass der Verein mit dem geschäftsführenden Vorstand das Problem ist. Denn der Vorbehalt der Kündigung bzw. der Nichternennung zum ordentlichem Mitglied (ja, so heißt es im Vereinsrecht) kann der Vorstand zwar per Nasenfaktor entscheiden, aber jeder Verein ist in der heutigen Zeit froh, wenn er engagierten Nachwuchs findet. Ich sehe eher dass sich ankündigende Zerwürfnis in der Person von Marijan. Denn wer sich hier schon so merkwürdig outet, passt einfach nicht in eine, sozial ausgerichtete, Gemeinschaft. Vielmehr sollte diese Person weiterhin Einzelgänger bleiben - entspricht anscheinend eher dem Profil. Wobei ich diese Aussage zu dem Thema nicht böse meine, sondern einfach pragmatisch sehe.
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Gruß Karsten "Wenn die Klugen ewig nachgeben, gewinnen irgendwann die Dummen."
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