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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#26
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Schnapp dir das Telefonbuch und ruf bei seinem Nachbarn an,
und frag mit welchem Kennzeichen das Auto vor der Tür steht ![]() Meist bewirkt so etwas Wunder.
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. . Akki ![]() wenn's nicht explodiert, funktioniert's...
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#27
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Ich kann also mit HH in München Fahren obwohl das KFZ in München zugelassen ist. Gruß Stephan
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#28
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#29
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Daraus ergibt sich noch kein Verwaltungsakt. Die Behörde kann den Erwerber lediglich auffordern das Fahrzeug umzumelden. Ob er das dann auch macht bleibt fraglich.
Mal angenommen die Polizei kommt bei dem Erwerber an und fordert Ihn auf das Fahrzeug ab bzw umzumelden, der Erwerber widerruft seine Willenserklärung aus irgendwelchen gründen. So würde es zum Rechtsstreit kommen in der der Veräußerer ersteinmal auf Feststellung Klagen müsste, die Ummeldung ist bestandteil der Willenserklärung beiderseits welche nun ja durch widerruf nichtig wäre. Also der Erwerber hat schon möglichkeiten sich der Ummeldung entziehen. Es wäre also völlig richtig ersteinmal das Gespräch zu suchen um zu erfahren warum er das Fahrzeug micht Ummeldet.
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#30
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Notwendig ist nur das dies den betr. stellen (Zulassungsstelle, Versicherung) korrekt angezeigt wird. Dann ist Für Dich die Sache abgeschlossen und aus der Haftung bist Du auch. Ist mir wie gesagt passiert.
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#31
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Ist das so? Ich meine nur: SH und NDS und Sachsen haben diese Regelung schon umgesetzt. ( Ich habe am Wohnmobil auch ein KI-Kennzeichen, obwohl ich Dithmarscher bin.) @ Jörg Aber wenn der Käufer das Rechtsgeschäft anfechtet, zerlegt sich der Vertrag und seine Zusammenhänge doch in seine Bestandteile. So gesehen, denke ich schon das Stephan recht hat. Es kommt halt auf die Umstände an.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... Geändert von Freibeuter (25.10.2013 um 11:08 Uhr) |
#32
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Ja, aber dann weiß immer noch nicht die Nachbarschaft davon...
![]() Ich hab das bei vielen Gläubigern getan und mir meist ein aufwendiges gerichtliches Mahnverfahren gespart.
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. . Akki ![]() wenn's nicht explodiert, funktioniert's...
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#33
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Deshalb ist erstmal zu klären warum er das Fahrzeug nicht Ummelden will. |
#34
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Ich habe letzte Woche mit ihm telefoniert, um nachzuhaken warum noch nicht umgemeldet ist. Da bekam ich die Antwort: "Sorry, habe ich noch nicht geschafft. Mache ich morgen."
Nun geht er nicht mehr ans Telefon.
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#35
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- schriftliche Aufforderung per Eonschreiben senden - Fristsetzung der Ummeldung innerhalb von 7 Tagen - Schadenersatz geltend machen Wenn dann nichts kommt Rechtsschritte einleiten.
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#36
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...die Versicherungsgesellschaft und auch die Zulassungsbehörde sind nach Eingang einer entsprechenden Veräußerungsanzeige sehr unkooperativ und deutlich spaßbefreit, wenn das Fahrzeug seitens des neuen Besitzers nicht um- bzw. abgemeldet wird.
Nachdem ich das einmal durchhatte, mache ich das jetzt immer, wenn ich ein Fahrzeug veräußere. Nach einer Woche geht ein formloses Schreiben mit einer Kopie des Kaufvertrages an die Zulassungsstelle und an die Versicherung. Ohne daß ich den Käufer darüber erst in Kenntnis setze. Schließlich hat er sich im Kaufvertrag (Standartvorlagen auf mobile, ADAC usw.) dazu explizit verpflichtet.
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Grüße Ingo ![]() ![]() ![]()
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#37
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...viel zu viel Aufwand und definitiv nicht notwendig. Veräußerungsanzeig an die o.g. stellen reicht vollkommen. ![]()
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Grüße Ingo ![]() ![]() ![]()
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#38
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Jupp, hat meine Versicherung eben bestätigt. Veräußerungsanzeige an Versicherung und Verkehrsamt und fertig. Alles gut ![]()
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... |
#39
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...siehste, wenn du die richtige(n) Stelle(n) fragst, bekommst du sogar manchmal gleichlautende Aussagen, die dir weiterhelfen. ...und sogar hier im Forum... ![]() ![]()
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Grüße Ingo ![]() ![]() ![]()
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#40
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Jörg von der (ex)Freibeuter ...
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#41
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Aber so ist das Fahrzeug noch immer angemeldet.
Und mal so ein kleiner Hinweis: Fahrzeughalter haftet für vieles. |
#42
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#43
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Daher sollte man auch nicht mehrere Tage warten, sondern diese "unverzüglich" abschicken, am besten per Fax. Dann gibt es auch keine Probleme mit abgefahrenen Reifen, Rotlicht- oder Parkverstössen.
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Gruss Vestus
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#44
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Das ist der momentan rechtliche Stand zum Thema Ummeldung Ganz raus ist man nicht immer -wenn es schlecht läuft.
![]() Ummeldung des Fahrzeugs Viele denken, dass mit der Unterschrift unter dem Kaufvertrag und der Bezahlung des Kaufpreises bereits alles Wichtige erledigt ist. Dabei ist es zudem wichtig, dass der Eigentümerwechsel auch von den Behörden und der Haftpflichtversicherung nachvollzogen werden muss. Der Verkäufer eines Kfz ist gesetzlich verpflichtet, bei der Zulassungsstelle eine Veräußerungsanzeige zu machen. Hierzu ist neben dem Verkauf des Fahrzeugs auch der Zeitpunkt der Übergabe und die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen. Bei manchen Zulassungsstellen ist sogar die Angabe der Personalausweisnummer des Käufers nötig. Solange dies nicht geschieht und der Käufer von sich aus das Fahrzeug nicht ummeldet, bleibt der Verkäufer in der Steuerpflicht und haftet unter Umständen auch für künftige Verkehrsverstöße wie Falschparken, wenn der neue Eigentümer des Autos nicht ermittelt werden kann. Leider gibt es immer wieder Fälle, wo es der neue Eigentümer ganz bewusst darauf anlegt, das Fahrzeug nicht umzumelden. Gerade bei Verschiebungen von Fahrzeugen ins Ausland ist dies keine Seltenheit. Haftpflichtversicherung Nach dem Pflichtversicherungsgesetz muss jedes Fahrzeug, das am Straßenverkehr teilnimmt, über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Sie deckt die Schäden ab, die einem Dritten durch den Betrieb des Kfz im Straßenverkehr entstehen. Beim privaten Verkauf geht diese Versicherung automatisch auf den Käufer über. Dennoch stellt sich die Frage, wer für die Versicherungsprämie aufkommen muss. Hier gilt folgendes: Meldet der Käufer den Wagen nicht um und ist er nicht erreichbar, dann haftet der Verkäufer zusammen mit dem Käufer bis zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres für die Prämie. Hier kann also ein Haftung des Verkäufers bestehen, selbst wenn er die Veräußerung angezeigt hat. Zweckmäßig ist es deswegen, die Versicherung vom Verkauf zu informieren. Geschieht dies nicht, so könnte sich bei einem Verkehrsunfall sogar ein Schadensersatz-, also ein Regressanspruch des Versicherers gegen den Verkäufer ergeben, wobei dies aber rechtlich sehr umstritten ist. Wichtig: Der Schadenfreiheitsrabatt des Verkäufers bleibt im Falle eines Unfalls erhalten, da der Versicherungsvertrag auf den Käufer übergegangen ist. Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten Es stellt sich auch die Frage, ob der Verkäufer im Falle der nicht erfolgten Ummeldung für Gesetzesverstöße belangt werden kann, die der neue Eigentümer begeht. Hier ist zu differenzieren: Bei Verstößen im fließenden Verkehr kann nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter belangt werden. Solange der Verkäufer noch als Halter gespeichert ist, kann es vorkommen dass er wegen derartiger Ordnungswidrigkeiten bzw. strafrechtlichen Verstöße angeschrieben wird. Dann sollte man natürlich reagieren. Kommt es in seltenen Fällen zu einem Bußgeldbescheid oder einem Strafbefehl, so muss unbedingt Einspruch eingelegt werden. Im ruhenden Verkehr, z. B. beim Falschparken muss der Verkäufer zahlen, wenn der neue Eigentümer von den Behörden nicht zu ermitteln ist. Auf Nummer sicher gehen Wer jedes Risiko ausschließen will, sollte das Kfz vor dem Verkauf vorübergehend stilllegen. Dazu muss man einen entsprechenden Antrag bei der Zulassungsstelle stellen.Diese informiert dann das Finanzamt und die Haftpflichtversicherung. Allerdings muss der Käufer dann beim Abholen des Fahrzeugs sog. Überführungskennzeichen, also rote Nummernschilder, verwenden. Die Pflicht des Verkäufers, die Veräußerung bei Zulassungsstelle anzuzeigen, bleibt aber auch in diesem Fall bestehen. Ob ein stillgelegtes Fahrzeug für den Käufer noch attraktiv ist, ist natürlich eine andere Frage. Die Stilllegung kann sich somit negativ auf den zu erzielenden Kaufpreis auswirken. Gewährleistungsausschluss Auch der private Verkäufer haftet nach dem Gesetz grundsätzlich zwei Jahre für Sachmängel. Es ist deswegen empfehlenswert und auch üblich, einen so genannten Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren. Man sollte deswegen beim Verkauf auf ein Mustervertragsformular, wie es z. B. vom ADAC angeboten wird, zurückgreifen, um so wesentliche Dinge nicht zu übersehen. Aber: Wer vorhandene Mängel auf Nachfrage nicht angibt, einen Unfallwagen als unfallfrei oder ein Fahrzeug mit manipuliertem Kilometerstand verkauft, der haftet trotz Gewährleistungsausschluss. Hier gilt für den Verkäufer: ehrlich währt am Längsten. Ein Kfz-Händler kann die Gewährleistung übrigens nicht ausschließen. Er kan die Haftungspflicht für Sachmängel lediglich verkürzen und haftet somit mindestens ein Jahr lang für Sachmängel bei einem Gebrauchtwagen. Checkliste Die wichtigsten Punkte für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kfz, die man unbedingt beachten sollte: Musterformular mit Gewährleistungsausschluss verwenden Identität des Käufers sicherstellen, Personalausweisnummer in den Vertrag aufnehmen Vorhandene Mängel in den Vertrag aufnehmen Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle machen Haftpflichtversicherung vom Verkauf informieren
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Jörg von der (ex)Freibeuter ...
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#45
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Nur noch einmal eine kurze Rückmeldung.
> Auto am 10.10. zugelassen, an einen Deutschen mit festem Wohnsitz verkauft, der nicht freiwillig ummeldete. > Am 25.ten die Veräußerungsanzeige dem Verkehrsamt und der Versicherung übersendet. > Am 1.11. schriftlich rückwirkend -16.10- vom Kreis und Versicherung aller meiner Pflichten entbunden. Ende gut, alles gut. Einzige Pferdefuß bei Sache: Der Versicherungsvertrag geht bei einem zugelassenen Fahrzeug automatisch auf den Erwerber über. Steht dieser nun nicht für die Prämie gerade oder kündigt den Vertrag nicht auf, muss der Verkäufer bis zum Jahresende diesen finanziell bedienen und die Kosten zivilrechtlich beim Käufer einklagen. War bei mir aber nicht der Fall! Das ist ja eine feine verbraucherfreundlich Lösung. Also die Mär das man nur "abgemeldet" verkaufen sollte, hat sich deutlich entspannt. ![]()
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Jörg von der (ex)Freibeuter ... Geändert von Freibeuter (04.11.2013 um 09:52 Uhr) Grund: grobes abc |
#46
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Wie gesagt, es hat sich hier in den letzten Jahren einiges getan im Sinne von "bürgerfreundlich".
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Gruss Vestus |
#47
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Finanzamt meldet erst zwangsweise ab wenn ein volles Zulassungsjahr abgelaufen ist. Hatte selber diesen Fall.
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Gruß Albert |
#48
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Junge Junge! Hier lernt man ja tatsächlich noch was!!
Bisher immer Glück gehabt, aber ab jetzt werd ich mir die Alis auch genauer anschauen, die ein Auto kaufen wollen...
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"Verlasse niemals das Schiff bevor das Schiff Dich verlässt." ![]()
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