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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#26
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Zitat:
Man kann also z.B. dem Vertreter ein Hausverbot erteilen, das auch für den Hausflur gilt. Allerdings haben im Flur natürlich alle Mieter Hausrecht, genau so, wie auch alle Mieter einer Wohnung in der Wohnung das Hausrecht haben. Hat der Vertreter also z.B. einen Termin mit einem anderen Mieter, ist der Vertreter natürlich wieder berechtigt sich im Hausflur auzuhalten. (zumindest für diesen Besuch). Finde ich eigentlich auch ganz logisch so, erteile ich jemanden Hausverbot in meiner Wohnung und meine Freundin (Mitmieterin) läd die Person aber am nächsten Tag wieder zu uns ein, kann ich die Person dann natülich nicht wegen Hausfriedensbruchs (= Bruch des Hausverbots) belangen.
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vg Sascha
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#27
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Hallo zusammen,
also ich verstehe das so das sich das Hausrecht des Mieters auch auf den Zugang zur Wohnung bezieht. Leider kann ich das angesprochene Urteil nicht finden. Das gilt aber sicher nur für Personen die einen selbst betreffen, also wenn der Vertreter bei Dir klingelt kannst Du ihn auch des Hauses verweisen. Klingeln und Besuche bei anderen Mietern musst Du aber dulden. Wie gesagt so verstehe ich die Aussagen im oberen Link. Viele Grüsse Danny |
#28
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ob er das "könnte" lässt sich ohne detailierte Kenntnisse des Besuches und des Mieteres (wer ist z.B. der Stärkere oder wer hat mehr Courage, etc.) nicht so einfach beantworten, somit ist Deine Antwort nicht exakt zu bestätigen oder abzulehnen Wenn er den Mut dazu aufbringt, "könnte" er jede Person des Hauses verweisen Aber ob er das darf ist dann eine ganz andere Frage, nämlich eine Rechtsfrage, und bekanntlicherweise dürfen nur Anwälte Rechtberatungen erteilen
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Gruß Jürgen "Die Zukunft sollte man nicht vorhersehen wollen, sondern möglich machen" Antoine de Saint-Exupéry (1900-1944) |
#29
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Ich würde den Vermieter darum bitten das Schild allgemeingültig an der Eingangstür des Hauses anzubringen.
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#30
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ich bin froh um unsere Wechselsprechanlage. Da kommt nur rein, wer rein gebeten wird. Evtl wäre das eine Lösung für Euch? Wenn alle Mieter/Bewohner sich einig sind, dürfte ein Schild an der Tür mit entsprechendem Hinweis eine eindeutige Sprache sprechen. Kalli
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"Der schwarze Schwamm!" |
#31
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Haben wir doch. Aber, bei 88 Parteien hier im Haus braucht blos so einer überall klingeln, einer macht bestimmt auf.
Grüße
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Marco, Ich bin so wie ich bin, die einen kennen mich und die anderen können mich...
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#32
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Ach so, hm - und dich nervt jetzt der ungebetene Besuch vor deiner Tür oder nur das Klingeln.
Also ich habe einen kl. Schalter an mein Türsprechautomat installiert und schalte dadurch meine Klingel aus, wenn ich nicht gestört werden möchte (n. der Nachtschicht z.B.). Was passiert wenn du die Haustür abschließt, so als erzieherische Maßnahme..... Kalli
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"Der schwarze Schwamm!" |
#33
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#34
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in einem Mehrfamilienhaus darfst du die Hausabschlusstür nicht abschließen. Grundsätzlich gilt: Das Hausrecht endet an der Wohnungstür. Du darfst niemanden des Hauses verwiesen der zu Besuch bei deinene Nachbarn ist. AUch wenn deinen Nachbarn der Besuch nicht recht ist. Das ist das Probelm deiner Nachbarn. egal ob 2 Parteien im Haus wohenhe oder 200 das ist föllig egal. Du kanns nur innerhalb abstimmen was mit Hausierern zu geschehen hat. Ist ein Partei im Haus bereit solche leute herein zu lassen musst du es an deinem Klingelschlild deutlich machen das du es nicht wünscht das si bei dir klingeln.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden Inoffizielle Boote-Forum Map
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#35
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"Poohhooost"
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. . Akki irgendwas ist ja immer...
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#36
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AVERNA - Dirk Jeder kann was gut, ich kann gut am Meer sitzen GRÖMITZ Die Perle der Ostsee
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#37
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Ich hab noch mal ein paar Infos rausgesucht, die meine in #26 geäußerte Vermutung unterstützen:
OLG Düsseldorf: 22 U 17/97 Zusammenfassung aus "Ratgeber Recht": Notwehrrecht des Mieters gegen Eindringling Ein Mieter darf einen Eindringling auch mit - mäßiger - Gewalt aus dem Hausflur befördern. Im vorliegenden Fall drang ein Nachbar aus einem angrenzenden Haus in den Vorraum zur Wohnung eines Mieters ein, woraufhin dieser ihn ergriff und hinausdrängte. Diese mäßige Gewaltanwendung sei durch das Notwehrrecht des Mieters gerechtfertigt, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Schon ein Flur oder Treppenhaus sind nach Ansicht des Gerichts Bereiche, die nur mit Erlaubnis des Eigentümers oder eines Mieters betreten werden dürfen. Dies müsse erst recht für den Vorraum zu einer Wohnung gelten. Deshalb habe der Mieter nur sein Hausrecht rechtmäßig verteidigt.
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vg Sascha
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#38
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Abschließend heißt das für mich dann das ich einen Vertreter des Hauses verweisen darf wenn er keinen festen Termin bei einer Mietpartei im Haus hat?
Weil dann kann ich mit dem dahingehen zur Kontrolle, und wenn er geflunkert hat ihn rauskomplimenieren. Grüße
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Marco, Ich bin so wie ich bin, die einen kennen mich und die anderen können mich... |
#39
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Das ist allerdings auch wahr!
"Können Sie ein Paket für den Herren XY anehmen?" Kalli
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"Der schwarze Schwamm!"
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#40
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Bei Vertretern und Zeugen Jehovas oder änlichen Stöhrenfrieden einfach mal die Tür nackt öffen!!
Seitdem will mir keiner mehr n Wachturm aufschwatzen
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gruss Peter Das Leben ist kein Ponyhof |
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