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  #26  
Alt 03.09.2010, 14:05
Rheinsegler Rheinsegler ist offline
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Zitat:
Zitat von autorowdy Beitrag anzeigen

So drehen wir uns im Kreis!

Hat keiner verlässliche Quellenangaben?

Gesetz X §Y Absatz Z.
Fehlende Rechtsgrundlage bedeutet ja gerade, dass es keine einschlägige gesetzliche Regelung gibt. Deshalb kann man auch keinen Paragraphen anführen, in dem steht, dass die WSP den Kfz-Führerschein nicht sofort sicherstellen darf. Du wirst aber eben keinen finden, in dem steht dass sie es darf.

Wie weiter oben bereits ausgeführt besteht aber die Gefahr, dass die Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig wird.
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  #27  
Alt 03.09.2010, 18:19
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EHB EHB ist offline
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Zitat:
Zitat von Rheinsegler Beitrag anzeigen
Fehlende Rechtsgrundlage bedeutet ja gerade, dass es keine einschlägige gesetzliche Regelung gibt. Deshalb kann man auch keinen Paragraphen anführen, in dem steht, dass die WSP den Kfz-Führerschein nicht sofort sicherstellen darf. Du wirst aber eben keinen finden, in dem steht dass sie es darf.

Wie weiter oben bereits ausgeführt besteht aber die Gefahr, dass die Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig wird.

und so war es bei mir, der Staatsanwalt wollte ein Verfahren einleiten ob ich überhaupt geignet bin ein Fahrzeug zu führen. Und damit währen sie auch an mein KFZ Lappen gekommen aber da ich nur ein Promille Wert hatte der nur eine Ordnungswidrigkeit war ist es zu den Verfahren nicht gekommen. Ich hatte nur eine Geldbusse bekommen 800 € und dazu kam noch 436 € Anwaltskosten und ich durfte gehen. Allerdings war das 2002, wie gesagt war mir eine Lehre und Lehrgeld haben wir bestimmt alle schon mal gezahlt. Achso ich hatte niemand gefährdet oder so ich war Nachts gegen 1.30 Uhr das einzige Boot auf dem See und der große Blaue hat mich mal ran geholt. Der sagte später zu mir Nachts fahren meist nur Angler oder welche die was getrunken haben.

schönen Gruß Enrico
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  #28  
Alt 03.09.2010, 19:12
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Zitat:
Zitat von EHB Beitrag anzeigen
und so war es bei mir, der Staatsanwalt wollte ein Verfahren einleiten ob ich überhaupt geignet bin ein Fahrzeug zu führen. Und damit währen sie auch an mein KFZ Lappen gekommen ...
Du bist betrunken Boot gefahren und wurdest erwischt. Du musstest den SBF abgeben und Bußgeld zahlen.

Wo wurde das denn verhandelt, dass da ein Staatsanwalt anwesend oder eingebunden war war?
Ist das im Binnenbereich anders?
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Jörg von der (ex)Freibeuter
...
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  #29  
Alt 03.09.2010, 19:38
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Hallo Jörg

ich bin angetrunken gefahren in Berlin also Binnen. Die Wapo meldet das der WSA und die bei Bedarf oder was auch immer leitet das an die Staatsanwaltschaft weiter. Der wollte ein Verfahren einleiten dazu kam es dann nicht weil ich nicht absolut Fahruntüchtig war sondern nur eingeschränkt Fahrtüchtig. Diese Werte sind unterschiedlich auf Land begehst du ab 1,1 Promille eine Straftat also absolut Fahruntüchtig aber auf Wasser ist die absolute Fahruntüchtigkeit erst bei 1,5 Promille erreicht. Hätte ich mehr als 1,5 Promille dringehabt währe dieses Verfahren evt. eröffnet worden und dann in diesen Zuge hätten sie mir vielleicht auch den KFZ Schein entziehen können. Also bekam ich nur eine Geldstrafe und gut. Und mein SBF durfte ich behalten.

schönen Gruß Enrico
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Alt 04.09.2010, 00:00
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Sicherstellung des (Straßen-) Führerscheins durch die WaPo

Wenn die Polizei nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Auto den Führerschein sicherstellt, dann beruht das auf der Rechtsgrundlage der §§ 94, 98 und 111a StPO. Diese besagen (vereinfacht ausgesrückt), dass die Sicherstellung des Führerscheins genau dann möglich ist, wenn im späteren Strafverfahren mit einer Entziehung nach § 69 StGB zu rechnen ist.

Wie oben aber schon ausgeführt, ist die Mehrheit der Gerichte der Meinung, dass eine Entziehung nach § 69 im Strafrecht wegen einer Tat mit dem MoBo nicht möglich ist (da ein MoBo im Sinne des § 69 nicht als Kraftfahrzeug gilt).

Wenn aber § 69 StGB nicht greift, dann greifen auch §§ 94, 98 und 111a StPO nicht.

Und somit gibt es - wie Rheinsegler schon sagte - keine Rechtsgrundlage für die Sicherstellung des Straßen-Führerscheins durch die WaPo.

Das ist aber - wie oben schon gesagt - nur die Mehrheitsmeinung. Es gibt keine Garantie, dass das nicht ein Staatsanwalt anders sieht und den Schein doch sicherstellen läßt. Man könnte dann aber einen baldigen Beschluss eines Richters erwirken und hoffen, dass der den Schein wieder raus rückt.
__________________
Gruß Robert
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Alt 04.09.2010, 06:39
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alaska alaska ist offline
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Zitat:
Zitat von SpassCaptain Beitrag anzeigen

Und somit gibt es - wie Rheinsegler schon sagte - keine Rechtsgrundlage für die Sicherstellung des Straßen-Führerscheins durch die WaPo.
Dann würden diese Beamte vermutlich falsch handeln!?
Die WaPo gehört meines Wissens zur normalen Polizei und geniesst die gleichen Rechte.
Zitat:
Übrigen: Wer sich auf dem Wasser so verhält, dass er für andere eine Gefahr darstellt, dem kann auch der Autoführerschein abgenommen werden, weil er offenbar nicht zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist.
(Drittletzter Absatz)

...und dieses Urteil wäre falsch?
Zitat:
Trunkenheit am Ruder

Freizeitkapitäne, die mit mehr als 0,5 Promille am Steuer ihres Bootes erwischt werden, verlieren mitunter nicht nur ihren Sportbootführerschein. Nach Angaben der ADAC-Sportschifffahrt musste ein Bootsführer auch seinen Autoführerschein abgeben, nachdem er unter Alkoholeinfluss mit 2,5 Promille im Blut einen Schaden an einem anderen Boot angerichtet hatte. Die Richter des Landgerichts Kiel begründeten laut ADAC in München ihr Urteil damit, dass der Bootsführer sich grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.
ADAC-Fachleute weisen zudem darauf hin, dass für Schäden, die durch Trunkenheit am Ruder entstehen, die Wassersport-Kasko nicht haftet. Hierbei handelt es sich um eine grobe Fahrlässigkeit (Aktenzeichen: LG Kiel 37 Qs 62/06).
Ansonsten gibt es die ganz einfache Möglichkeit eine Mitteilung an die
Führerscheinstelle zu machen. Diese werden dann eine Eignungsprüfung vornehmen.
Die Fahrerlaubnisverordnung sieht vor, dass der FS entzogen wird, wenn
sich jemand als charakterlich ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges
erweist.

Ich vermute mal, dass ab einer betimmten Promilliezahl auf dem Wasser
die charaterliche Eignung nicht mehr vorliegt.

Könnte es sein, dass Binnen härter angegangen wird als im Bereich See?
__________________
Bald wieder vom Oberrhein.

Geändert von alaska (04.09.2010 um 07:27 Uhr)
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Alt 04.09.2010, 08:26
MatthiasMG MatthiasMG ist offline
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Moin zusammen,

# JURA-MODUS EIN #

zur Vereinfachung des Verständnisses dieses etwas komplexeren Zusammenhanges:

Wir reden über zwei u.U. einschlägige Gesetze/Verordnungen: das Strafgesetzbuch (StGB) und verwaltungsrechtlich die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Nach § 69 StGB kann nur die Fahrerlaubnis nur enzogen werden, wenn eine Straftat in Zusammenhang der Benutzung eines KFZ im Sinne dieses Gesetzes begangen wurde. Klassischerweise ist das bei einer Trunkenheitsfahrt der Fall. Nach der Rechtsprechnung gilt das für Fahrzeuge, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, oder "regelmäßig ebendort geführt werden", also sämtliche Kraftfahrzeuge (PKW, Krad, Quad, u.ä.), aber auch FAHRRÄDER !!

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach der FeV sieht die Sache etwas anders aus. Hier geht es weniger um einen konkreten Tatvorwurf einer Fahrt von X nach Y. Hier ist vielmehr von Belang, ob der Fahrzeugführer aufgrund seiner Trunkenheit, oder z.B. auch seines Drogeneinflusses die charakterliche Eignung zu Führen eines Kraftfahrzeuges vermissen läßt.
Sollte dies durch MPU o.ä. gerichtsfest nachgewiesen werden, dann kann neben der Fahrerlaubnis für den Straßenverkehr auch eine für die Wasserstraßen entzogen werden, dann aber nach der FeV, und nicht nach StGB.

Entzogen wird immer von einem Gericht (nach StGB) oder der zuständigen Ordnungsbehörde (nach FeV).
Die Sicherstellung erfolgt i.d.R. durch die Polizei zur Abwehr weiterer Gefahren für die Allgemeinheit. Entweder durch die Länderpolizei, Bundespolizei, oder halt die WaPo, je nach sachlicher und örtlicher Zuständigkeit.

# JURA-MODUS AUS #

Grüße


Matthias
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Alt 04.09.2010, 08:33
SpassCaptain SpassCaptain ist offline
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Hallo Ralf,

Zitat:
Zitat von alaska Beitrag anzeigen
Dann würden diese Beamte vermutlich falsch handeln!?
Die WaPo gehört meines Wissens zur normalen Polizei und geniesst die gleichen Rechte.

(Drittletzter Absatz)
Da der Artikel nicht frei lesbar ist, weiß ich nicht was du genau meinst.

Zitat:
...und dieses Urteil wäre falsch?
Was heißt "falsch"? Wenn dieser Richter eben der Meinung war, ein MoBo sei nach § 69 als Kfz zu sehen, dann kann er den Entzug damit begründen. Die meisten Gerichte sehen es anders.


Zitat:
Ansonsten gibt es die ganz einfache Möglichkeit eine Mitteilung an die Führerscheinstelle zu machen. Diese werden dann eine Eignungsprüfung vornehmen.
Genau so ist es, das habe ich oben ja geschrieben. Aber: Da wird der Schein nicht vor Ort durch die WaPo entzogen.

Hier wird man angeschrieben von der Führerscheinstelle dass man eine MPU (oder zuerst ein ärztlichens Gutachten) erbringen soll, und erst wenn man dass nicht bringt wird der Schein entzogen, das ist also erst Monate nach der Tat. Und dann gibt man ihn normal selber bei der Behörde ab.
__________________
Gruß Robert

Geändert von SpassCaptain (04.09.2010 um 09:10 Uhr)
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Alt 04.09.2010, 08:47
SpassCaptain SpassCaptain ist offline
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Hallo Matthias,

danke, genau das versuche ich auch die ganze Zeit klar zu machen: Entzug nach Strafrecht und Entzug nach Fahrerlaubnisverordnung (Verwaltungsrecht) sind zwei ganz verschiedene Baustellen. Und die Sicherstellung direkt bei der Tat vor Ort ist nur möglich, wenn ein Entzug nach Strafrecht § 69 zu erwarten ist.

Zitat:
Zitat von MatthiasMG Beitrag anzeigen
Nach § 69 StGB kann nur die Fahrerlaubnis nur enzogen werden, wenn eine Straftat in Zusammenhang der Benutzung eines KFZ im Sinne dieses Gesetzes begangen wurde. Klassischerweise ist das bei einer Trunkenheitsfahrt der Fall. Nach der Rechtsprechnung gilt das für Fahrzeuge, die für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, oder "regelmäßig ebendort geführt werden", also sämtliche Kraftfahrzeuge (PKW, Krad, Quad, u.ä.), aber auch FAHRRÄDER !!
Alles richtig, außer der letzte Punkt: Fahrräder gehören eben gerade nicht dazu. Wenn man mit dem Fahrrad Mist baut, kann die FE nicht nach § 69 Strafrecht entzogen werden sondern nur im Nachhinein durch die Führersscheinstelle nach Verwaltungsrecht.



Zitat:
Zitat von MatthiasMG Beitrag anzeigen
Die Sicherstellung erfolgt i.d.R. durch die Polizei zur Abwehr weiterer Gefahren für die Allgemeinheit. Entweder durch die Länderpolizei, Bundespolizei, oder halt die WaPo, je nach sachlicher und örtlicher Zuständigkeit.
Bei Entzug der FE durch die Führerscheinstelle wird man aber erstmal aufgefordert, den Schein selber abzugeben. Nur wenn man das nicht macht, kommen sie zu Hause vorbei, und da wird wohl kaum die WaPo zuständig sein, es sei denn du wohnst auf einer Hallig. ;)
__________________
Gruß Robert

Geändert von SpassCaptain (04.09.2010 um 08:56 Uhr)
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