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Mittelmeer und seine Reviere Alles rund um Adria, westliches Mittelmeer, Ligurisches und Tyrrhenische Meer, Ionisches Meer, Ägäis und die italienischen Seen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Hi,
ich habe mein Boot jetzt ein paar Jahre in Kroatien und es hieß nach 3 Jahren verfällt die Mehrwertsteuer, wenn man nicht in der Zeit einen Eu-Hafen anläuft. Wie macht Ihr das? Cu Andy |
#2
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Die, die ich kenne, fahren mal kurz nach Slovenien oder Italien, lassen sich das bestätigen und fertich...
Ich habe das Problem nicht:
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![]() Rotwein hat keinen Alkohol!
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#3
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moin,
auf die gefahr hin, das ich da falsch liege, aber ich dachte, es sind nur 2 jahre. bis denn ![]() ![]() ![]()
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theorie und praxis sind theoretisch gleich, aber praktisch nicht !!! rechts-schreibfehler sind gewollt und deswegen mit voller Absicht erstellt. wer welche findet, darf sie behalten, verschenken oder auch versteigern. |
#4
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hi
der standort meines bootes ist biograd. da wäre das kürzeste eu ziel ancona wer hat den schon erfahrungen gemacht die adria zu queren? ist das mit einem 26er bei guten wetter möglich? man muß in kroatien ausklarieren und in italien ein und dann wieder umgekehrt. gibt es irgendwelche papiere die ich dann dabei haben sollte? weiß nicht ich habe mal 3 jahre gehört aber das muss nicht stimmen. gibt es jemand der sich da wirklich auskennt? cu andy achja und was passiert wenn ich nur einen privaten nachweis habe und die zoll wollen, den bekomme ich dann doch bei der ausreise sofort wieder oder? dieser verfall ist eh quatsch, meine meinung, schließlich ist das boot in deutschland angemeldet |
#5
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Daß das Boot in Deutschland gemeldet ist, sagt garnichts. Und die Regelung ist kein Quatsch, sondern hochgradiger EU- Schwachsinn.
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#6
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Hallo,
ich hab jetzt schon eine ganze Weile bei euch mitgelesen, aber jetzt glaube ich, dass ich euch weiterhelfen kann. Eine Ware (also auch ein Boot) aus der EU bezeichnet man als Gemeinschaftsware (GW). Eine GW die in ein Drittland (Kroatien) verbracht wurde, kann steuerfrei wieder eingeführt werden, wenn die Rückwareneigenschaft weiterhin besteht. Die Ware darf max. 3 Jahre außerhalb sein und darf im Drittland nicht verändert werden. Bei Kraftfahrzeugen gilt z.B. das deutsche Kennzeichen als Rückwareneigenschaft. Ich denke mal, dass das bei Booten genauso ist. Das Boot ist in D zugelassen, wer will dir beweisen, dass es länger als 3 Jahre (AM STÜCK) in HR war? Wenn das Boot seine Rückwareneigenschaft verliert müsste man eigentlich ja auch noch Einfuhrabgaben in HR bezahlen. Ich denke, da braucht sich keiner Gedanken machen. Zur Not einfach das Boot in HR lassen, bis die EU-Mitglied sind, dann hat sich das Ganze eh erledigt. Gruß Sven
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#7
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![]() Zitat:
![]() Mark
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Zoll: eine gestaffelte Einfuhrsteuer, die dazu bestimmt ist, den heimischen Erzeuger vor der Gier seiner Käufer zu schützen. |
#8
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Das ist glaube ich falsch, wenn die Kroaten EU Mitglied werden, dann werden alle in Kroatien liegenden nicht versteuerten Boote automatisch nachversteuerert
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Grüße Michael |
#9
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![]() Zitat:
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#10
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Das ist Richtig und am Besten kannst du es Beweisen wenn du alle zwei Jahre Trailer und Boot über den TÜV bringst.
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Grüße Michael |
#11
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![]() Zitat:
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Gruß Sepp Vorsicht, lesen gefährdet die Dummheit!!! Navigation ist --- Punkte und Orte wieder zu erkennen, die man vorher noch nie gesehen hat. |
#12
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Ich bin an der anderen Seite des Karawankentunnel von den Österreichern kontroliert worden, mußte mich dann beim Deutschen Zoll melden und erhielt ein paar Monate später eine dicke MwSt Rechnung aus Österreich.
Habe dann nachgewiesen, dass ich in der Zwischenzeit in der EU war und die Rechnung wurde stoniert. War ganz nett viel Theater. Kann Dir nur empfehlen, ab und zu nach Italien zu fahren. War auch in Lubijana vor dem Schnellrichter, da ich keine Überbreitegenehmigung hatte und kein Slowenisches Begleitfahrzeug.... Die Strafe war nicht so hoch.... aber die Verzögerung. Für Deutschland und Österreich hatte ich eine Überbreitegenehmigung. |
#13
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hi
der oberschwachsinn ist folgender wenn solche bestimmungen rückwirkend sind: ich habe das boot privat gekauft, mit einem normalen kaufvertrag der original kaufvertrag war nicht dabei. dann habe ich zu forschen angefangen. schließlich von einem vorbesitzer dessen kaufvertrag bekommen, auf dem draufstand mehrwertsteuer wurde bezahlt. aber privatpersonen können die steuer nicht nachweisen. also bin ich zurück an den erstbesitzer. der hat die rechnung aber nach sovielen jahren entsorgt, eigentlich hätte sie ja mit dem boot mitwandern müssen. nun gut, also ich zum händler, der ist nur 10 jahre verpflichtet die rechnungen aufzubewahren. nächster schritt finanzamt, auch dort keine unterlagen mehr vorhanden. so und nun rein hypothetisch: wer kann bei einer normalen prüfung sagen, wenn man sich eine rechnung vom händler frisiert und die an der grenze vorlegt, dass diese rechnung nicht stimmt, wenn doch keine stelle über die jahre das gegenstück aufbewahrt hat? rein theoretisch und natürlich spreche ich nun auch nicht von meinem boot. deswegen hätte so eine regelung nur dann gemacht werden dürfen, wenn es sich um boote ab dem baujahr dieser regelung handelt. so einfach sehe ich das auch nicht, wenn kroatien zu eu kommt, wann auch immer, mag es sicher für boote unter kroatischer anmeldung sonderregelungen geben. ich denke aber bei booten von eu-bürgern schaut erstmal das finanzamt mit welcher geld-farbe das boot bezahlt wurde. cu andy |
#14
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Den Trailer
![]() Da gibt es keine Sonderregeln die machen Kasse
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Grüße Michael Geändert von santhos (21.11.2007 um 06:55 Uhr) |
#15
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![]() Zitat:
Ein Boot, dass nach dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurde und für das keine Mehrwert- (oder Einfuhrumsatz-)steuernachweis beigebracht werden kann, gilt innerhalb der EU als nicht für den freien Warenverkehr abgefertigt und kann jederzeit zur Nachversteuerung herangezogen werden. Im Klartext heiß das, dass Skipper mit Stichtag zwischen dem 1. Jan. 1985 und dem 30. April 1996 zwar sorglos in den neuen Beitrittsländern von 2004 fahren dürfen, wenn sie jedoch in den Bereich der „alten“ EU-Länder kommen, dort sofort von den Zollbehörden an die Kette gelegt werden und zur Zahlung der gültigen Mehrwertsteuer verdonnert werden können. Die Fälle sind Skippern, die davon nichts wussten und nach Italien gefahren sind, schon passiert. Für Slowenien ist der Stichtag der 30. April 1996.
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Gruß Fred ------------------------------------- Bootfahren in Kroatien ------------------------------------- Geändert von Fred (21.11.2007 um 08:40 Uhr)
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#16
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danke für die info.
d.h. entweder man hat eine händler rechnung und dann ist es egal, wobei die fahrt nach italien dann für mein boot bj 90 bedeutet das die nachkassieren was eh bezahlt ist (wenn ich keine originalrechnung habe) . das geld müßte aber bei ausreise aus der eu rückerstattet werden. wobei mir nicht klar ist wie ich ein boot in deutschland angemeldet haben kann und es dann im eu-ausland fahren. schließlich sollte ja eigentlich die deztsche anmeldung aussagen das hier alles beglichen ist. sicherlich könnte ich auch nach slowenien fahren, aber das ganze macht ja nur sinn wenn man die mwst damit absichert. ich könnte es auch einfach am landweg heimfahren und so über die grenze wie ich auch runter bin, ohne zoll aber kroatien ist einfach schöner als der kanal de grande in deutschland ci andy |
#17
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Etwas lang aber klärend, auch von interesse für die schweizer Bootsbesitzer.
Mehrwertsteuer für Sportboote in der EU Einfuhrumsatzsteuer/Umsatzsteuer für Wassersportfahrzeuge; Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der EU Aus Sicht der EU: Wird eine Gemeinschaftsware wie z.B. eine Segelyacht aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, ist bei deren Wiedereinfuhr in die EU nachzuweisen, dass sie in der EU hergestellt oder früher unter Erhebung der Einfuhrabgaben in die EU eingeführt worden ist (sog. Rückwareneigenschaft). Die Yacht ist bei ihrer Rückkehr in das Gebiet der EU jedoch nur dann zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei, wenn die Heimreise innerhalb von drei Jahren erfolgt und die Yacht - bis auf übliche Benutzung und einfache Erhaltungsbehandlungen - nicht verändert wurde. In Einzelfall kann aufgrund besonderer Umstände eine Verlängerung der Wiedereinfuhrfrist von drei Jahren zugelassen werden. Darüber entscheiden die örtlich zuständigen Hauptzollämter. Besondere Umstände sind vor allem höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse, aber auch wirtschaftliche, kulturelle oder politische Gründe. Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit als Rückware ist ausgeschlossen, wenn die eingeführte Yacht
Die Abgaben setzen sich bei Nichtanerkennung der Rückwareneigenschaft wie folgt zusammen: Für ein seetüchtiges Sportboot mit einer Rumpflänge von 12 Metern oder mehr wird kein Zoll, bei anderen Booten 1,7 % Zoll erhoben. In jedem Fall wird Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 16 % berechnet. Grundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben ist der Zollwert, der im Regelfall der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist. Kann der Wert auf dieser Basis nicht ermittelt werden, ist der Wert ggf. auf der Grundlage eines Gutachtens zu beurteilen. In diesem Fall könnte sich das Alter des Bootes auf den Zollwert auswirken. Für Personen mit Hauptwohnsitz außerhalb der EU gilt aus zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlicher Sicht Folgendes: Sportboote, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beheimatet sind (die also auch unter Erstattung der Umsatzsteuer das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben können), können als Beförderungsmittel im Rahmen der vorübergehenden Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und dann ohne Erhebung von Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) verwendet werden. Voraussetzung für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung ist, dass die Beförderungsmittel
Zum eigenen Gebrauch verwendete Wasserfahrzeuge dürfen achtzehn Monate im Zollgebiet der Gemeinschaft verbleiben. Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht zulässig. Sofern die betreffende Yacht länger als achtzehn Monate im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden soll, ist sie vor Ablauf der Verwendungsfrist mit Zollantrag in den freien Verkehr zu überführen. In diesem Fall sind die entsprechenden Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll) zu entrichten. Die Einfuhrabgabenschuld entsteht automatisch, wenn das Sportboot nicht vor Fristablauf wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder zweckwidrig verwendet wird. Die vorübergehende Verwendung endet durch Erhalt einer zulässigen neuen zollrechtlichen Bestimmung, wie z. B. die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Wird die Yacht erneut in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, stehen die Vorschriften über die vorübergehende Verwendung einer nochmaligen Überführung in die vorübergehende Verwendung nicht entgegen. Es muss jedoch der Nachweis erbracht werden können, dass das Boot tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt worden war (z.B. zollamtliche Bescheinigung des betreffenden Mitgliedstaates über die Wiederausfuhr). Ein bestimmter Zeitraum für den sich anschließenden Aufenthalt des Sportbootes in Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der EU gehören, ist nicht vorgeschrieben.
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