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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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Hallo,
mal 'ne Frage an die Paragraphensicheren: In wie weit ist es erlaubt oder verboten, ein Beiboot hinterherzuziehen, in dem sich Personen befinden? Vielleicht ist es ja sogar revierabhängig (angedacht ist die Müritz)? Was würde es ggf. an Strafe kosten? Mir geht es reinweg um die gesetzliche Lage, Sicherheitsaspekte in Bezug auf Geschwindigkeit, Platz auf dem Wasser, Beobachtung des geschleppten Bootes usw. sind natürlich dabei zu beachten. Vielen Dank im voraus! Beste Grüße Jörn |
#2
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Also auf was für Fragen man so kommen kann...
![]() Habe noch nie etwas davon gehört, dass das gesetzlich geregelt sein könnte. Nach meinem Verständnis liegt das alles in der Sicherheitsverantwortung des Bootsführers. (Wetter, Geschwindigkeit, Rettungswesten, Leinenlänge, etc.) Vergleichbar wäre das doch mit dem Abschleppen eines anderen Bootes. Bin mal auf weitere Antworten gespannt. Gruß, Frank
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#3
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Hallo,
dass ist durchaus strittig. Zusammenstellung der Verbände: Zitat:
Sollte § 6.21 Anwendung finden und der Nachweis nicht erbracht werden können: BVKatBin-See Änderungen von 2005: lfd.Nr. 22.262110 Nichtbeachten der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände (§6.21 Nr. 1,2,3) als Schiffsführer Verwarngeld 25€ Bußgeld 100€ lfd.Nr. 22.26.2120 Inbetriebnahme eines Fahrzeuges oder Verbandes anordnen oder zulassen, das/der nicht den Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände entspricht (§6.21 Nr. 1,2 S. 1,2, Nr. 3) als Schiffseigner Verwarngeld 25€ Bußgeld 100€ Da die Rechtsauffassung nicht in jeder WSD dieselbe ist, würde ich einfach mal bei der WSD Ost Dezernat S nachfragen. Bis dann Dominic
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#4
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Moin,
also das dass Schleppen eines Beibootes als "Verband" gewertet werden könnte haut mich persönlich fast vom Hocker. ![]() ![]()
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Gruß Hans Folge dem Fluß und finde das Meer
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#5
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Wenn ich mich recht erinnere, kann ein Verband nur von der Berufsschiffahrt und nicht von Sportbooten gebildet werden. Oder?
Gruß, Frank
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#6
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Abschleppen wird hier nicht greifen, da es sich weder um einen Rettungs- noch Notfall handelt.
Nichtsdestotrotz finde ich keinen Paragrafen der das Hinterziehen eines besetzten Beibootes hinter einem Sportboot untersagt.
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Gruss Vestus
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#7
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Hallo,
Zitat:
Wäre dem nicht so, wäre die Fahrt von Kleinfahrzeugen im Verband (Schlepp- und Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge) generell unmöglich. Was richtig ist, dass die SchPVO´en in der Regel bei den Fahrregeln nicht zwischen einzeln fahrendem Kleinfahrzeug und Verband aus Kleinfahrzeugen unterscheidet (Ausweichpflichten etc.). Bis dann Dominic |
#8
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![]() Zitat:
Zum Hintergrund, ich darf auf meinem Boot 7 Personen mitnehmen. Darf eine evtl. 8te Person dann z.B. im Schlauchboot hinterhergezogen werden ? Bin gespannt auf weitere Expertenmeinungen. Chris
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#9
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Ich würde gegebenenfalls argumentieren das auch ein Wasserski gezogen werden darf
ergo nach meiner Auffassung sollte es nicht verboten sein. Die Sichtweise der örtlichen Behörden sollte mann im persönlichen gespräch vor Ort klären.
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#10
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Ich habe hier auf dem Rhein mal einen Polizisten gefragt, ob ich zwischen den Wasserskistrecken auf dem Tube sitzen bleiben kann, und der meinte, das Tube ziehen eigentlich garnicht erlaubt ist, weil man hilflos ist, also weder steuern noch loslassen kann
![]() Es würde lediglich geduldet und nicht geahndet. Außerhalb von Wasserskistrecken wird das gar nicht toleriert.
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#11
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![]() Zitat:
Dabe nicht das Hecklicht vergessen. ![]() ![]() |
#12
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Nach BinSchStrO § 3.09 Bezeichnung der Schlepverbände in Fahrt gilt nach Punkt 6. weder für Kleinfahrzeuge die nur Kleinfahrzeuge Schleppen noch für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
Hierzu gilt § 3.13 2. und 3. Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt. Damit sieht der Gesetzgeber schleppende und geschleppte Kleinfahrzeuge nicht als Schleppverband. Darüber, dass geschleppte (Klein-) Fahrzeuge nicht bemannt sein dürfen steht nichts geschrieben. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#13
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Hallo,
Zitat:
Ein Tube dagegen könnte als "Schwimmkörper" definiert werden evlt. sogar als Kleinfahrzeug ohne eigenen Antrieb. Das ist aber auch wieder ein Bereich, wo die Meinungen auseinandergehen. Die Bezeichnung der Fahrzeuge und Verbände hat nichts mit deren Definition zu tun. Ein Schubverband unter 110m Länge bleibt immer noch ein Schubverband, auch wenn er nicht dieselbe Nacht-Bezeichnung führt, wie ein SV über 110m Länge. Da irgendwelche Rückschlüsse zu ziehen, ist absoluter Blödsinn. Ich würde in diesem Fall wirklich mal bei der WSD Ost oder einem der örtlich zuständigen WSA nachfragen. Da es meines Wissens sehr häufig auf den ostdeutschen Wasserstraßen Problemstellungen und damit Erfahrungen in der Definition von bestimmten "Fahrzeugen/Schwimmkörpern/Flössen" ("Fun-Boote") gibt, solltest man da auch eine recht sichere Auskunft erhalten können. Bis dann Dominic Geändert von Dominic (09.01.2012 um 16:57 Uhr)
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#14
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![]() Zitat:
im Sinne dieser Verordnung sind 2. Wasserskilaufen alle Betätigungen, bei denen Personen, von einem Fahrzeug gezogen, mit oder ohne Wasserski oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleiten, sowie das Drachenfliegen und Fallschirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug. Hier irrt der polizist m. E., den Tube ist nicht ausdrücklich verboten und warum sollte jetzt unbedingt ein Tube nicht zu den sonstigen Gegenständen zählen ![]() Eben, weil das nach §2 2. (unabhängig von der Geschwindigkeit) Wasserkilaufen ist, welches ausschließlich in Wasserskistrecken (Tafelzeichen E. 17) gestattet ist. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#15
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![]() Zitat:
BinSchStrO sondern nach der Wasserskiverordnung. Der Wasserskiläufer ist ein Wasserskiläufer und der Tube-Fahrer ist auch ein Wasserskiläufer ![]() Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#16
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Moin,
das Zauberwort in dieser Verordnung ist "gleiten" und darf wortwörtlich genommen werden. § 2 Im Sinne dieser Verordnung sind
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Gruss Vestus
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#17
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![]() Zitat:
- ein Kleinfahrzeug ist - ja - weil geschlepptes Kleinfahrzeug - ein Badeboot ist - nein - weil Wasserskiläufer. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#18
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![]() Zitat:
Ab welcher Geschwindigkeit spricht man von "gleiten" und was macht das Ding vorher, so bei erlaubten 12 km/h ![]() Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#19
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![]() Zitat:
"Gleiten" ist ein feststehender Begriff und hat erstmal und unmittelbar nix mit Geschwindigkeit zu tun. Das Boot oder der sonstige Gegenstand gleitet auf seiner Heckwelle, wenn es oder er nicht auf der Heckwelle gleitet wird nur verdrängt. Die 2m Gummiwurst mit Kiel wird die Gleitphase eher erreichen als das 4m Paddelboot mit aufblasbarem Gummiboden. Ich habe die Gesetze nicht gemacht, weiss aber das sie im Zweifelsfall buchstabengetreu angewendet werden ![]()
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Gruss Vestus
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#20
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Hier ein Bild von einem "Schleppzug" in Berlin, den ich zuerst gar nicht als solchen erkannt hatte. Das ist in dem Bereich wo Wasserfahrzeuge mind. 5 PS haben müssen. Ich denke, die haben den Schleppzug gebildet, weil die Segler weniger PS oder gar keinen Motor haben. Ob das so erlaubt ist weiß ich nicht, aber Polizei war nicht dabei. Das schleppende Fahrzeug ist gar nicht mehr im Bild, es waren insgesamt 5 Fahrzeuge miteinander verbunden.
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Der Hübi, zu allem bereit, aber zu nix zu gebrauchen ![]() |
#21
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Hallo,
warum ist jetzt ein "Badeboot" (wie definiert man dass?) jetzt kein Kleinfahrzeug mehr? Selbst Segelsurfbretter fallen ja darunter. Kann ein Badeboot auch ein Beiboot eines Kleinfahrzeuges sein? Was ist ein Tube jetzt außerhalb einer Wasserskistrecke, wenn keine Person drauf sitzt? Ich denke, es ist zu erkennen, dass die Definitionen in der praktischen Anwendung nicht immer so einfach ist, deshalb wäre ich damit vorsichtig. Deswegen ist eine Rechtsauslegung ala Pipi Langstrumpf ("ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt") auch nicht praktikabel. Im Zweifelsfall unterliegt es der Rechtsprechung zu entscheiden, was sich der Gesetzgeber (in diesem Fall der Verordnungsgeber: BMV BS) dabei gedacht haben könnte. Bis dann Dominic
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#22
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![]() Zitat:
![]() Ein Badeboot ist m. E. ein Schlauchboot, welches kein Kleinfahrzeug ist. Was ein Kleinfahrzeug ist, ist widerum ziemlich genau definiert, z.B. in der KlFzKV-BinSch. Nach §1 2. b. sind Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können, keine Kleinfahrzeuge. Zitat:
Zitat:
Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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#23
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Binnen: erlaubt, wenn das gezogene Fahrzeug eine eigene Zulassung hat,
wenn es nicht zugelassen ist, dann ist es einem Wasserski / Tube gleich- gestellt und nur auf ausgewiesenen Strecken gestattet. See: erlaubt dort, wo Wasserski und Tube nicht ausdrücklich verboten ist, in den Verbotszonen nur als Kleinfahrzeug, sprich mit Name, Heimathafen und (innen angebrachter) Adresse des Eigners. Die Geschwindigkeit ist völlig Banane, der Begriff "gleiten" irrelevant. Wer das nicht glaubt, kann ja mal einen Wasserskiläufer in "Verdrängerfahrt", (wie geil ist das überhaupt ![]() fahrwasserrinne zu ziehen. Selbiges gilt Binnen natürlich ebenso auf den Streckenabschnitten wo Tube und Wasserskifahren nicht ausdrücklich genehmigt sind. Der Verweis, der Wasserskiläufer wäre ja in Verdrängerfahrt unterwegs gewesen, wird bei der Waspo bestimmt für verblüffte Gesichter sorgen... ![]() ...jedenfalls zuerst. ![]()
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gregor ![]()
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#24
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Hallo,
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![]() Zitat:
Wäre ein muskelkraftbetriebenes KF nach BinSchStrO kein KF, was wäre es dann und welche Fahrregeln gelten für diese dann? - Du wirst einsehen müssen, dass dies ziemlich fatal wäre. Bis dann Dominic
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#25
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Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen - Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch) In der massgebenden BinSchStrO § 1.01.14 wird Kleinfahrzeug als: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweist, definiert. Hier werden mal wieder Äppel mit Birnen verglichen.
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Gruss Vestus
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