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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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#1
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Hallo,
ich bin ja seit geraumer Zeit auf der Suche nach einer Hausbootbasis, jetzt habe ich eventuell etwas gefunden. Allerdings ist das ganz schön weit weg und für den Transport werden unglaubliche Summen aufgerufen. Deshalb habe ich überlegt, ob man das nicht selbst erledigen kann ... Folgende Daten sind bekannt: zu transportieren ist ein Wohnschiff ca. 20 m x 5 m, zum Schieben steht unter Umständen ein Verdränger 14 m x 3 m mit 70 PS zur Verfügung, die zu bewältigende Strecke ist unter 400 km. Zwei Fragen habe ich im Wesentlichen (kann sein, dass sich daraus mehr Fragen ergeben ...) 1. Ist es überhaupt erlaubt, mit dem SBF einfach so ein Schiff zu schieben? 2. Haltet ihr es für möglich, mit dieser Kombination zu fahren, ohne eine Gefährdung für den Schiffsverkehr darzustellen? Dank im voraus für eure Antworten ![]() |
#2
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Für die genannten Größenordnungen halte ich 70 PS für ein bisschen übertrieben
![]() Laut SBF Binnen darfst du max 15 m fahren. Abschleppen im Notfall dürfte auch nicht beanstandet werden, aber 400 km gehen sicherlich schief. ![]()
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Gruß Ewald
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#3
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Wir hatten letztes Jahr einen Fall im Verein, da wurde ein Sportboot geschleppt, Notfallhilfe. Die WSP hat das Tandem dann angehalten und nach Schlepperlaubnis und Schleppzertifikat gefragt. War natürlich Quatsch, da 2 Kleinfahrzeuge untereinader und Notfall.
Ich habe da aber mal in der Binnenschifffahrtsstraßenordnung nachgesehen. Binnenschiffe, die andere Fahrzeuge schleppen z.B Schubverbände, benötigen diese Schlepperlaubnis und das schleppende Fahrzeug braucht ein Schleppzertifikat. Dein Transport mit 20 m x 5 m + Schub- oder Schleppschiff braucht garantiert so was auch. Also ab zum Wasser- und Schiffahrtsamt. Die werden begeistert sein! Meine Meinung: mit nem 14- Meter-Sportboot würde ich niemals ein Hausboot dieser Größe schleppen oder schieben. Das wäre mir zu riskant. Gerade auf Kanalstrecken und in Schleusen gibt es bei dieser Größe kräftige Sogwirkungen. Ach ja, die Versicherung will auch gefragt werden... Jürgen
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Slow down, you move too fast....... |
#4
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Schließe mich an. Auch wenn es erlaubt wäre, wollte ich mit einem 5m-Hindernis keinen Begegnungsverkehr mit der Berufsschifffahrt haben wollen. Das geht bestimmt schief. Ist aber nur meine laienhafte Meinung.
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705 Micha |
#5
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Also mit dein SBF darfst du kein Fahrzeug schieben oder schleppen!
Naja wenn du das große Patent hast ist es was anderes! Naja vorausetzung ist es natürlich das dein Boot dafür ausgelegt ist wie Schubvorrichtung oder Schlepphacken! Dafür würst du von unsern Amt garantiert keine Genehmigung bekommen wenn du da anfragen würdest.
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der freundliche Kollege aus demWSA MLK / ESK
![]() ![]() https://www.wsa-mittellandkanal-elbe...eite_node.html |
#6
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Wir haben auch noch ein Wohnschiff zum Verkaufen!
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der freundliche Kollege aus demWSA MLK / ESK
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#7
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![]() Zitat:
mit SBF-Binnen ausgestellt vor 01.01.1998 darfst Du auch bis 25 Meter fahren, allerdings begrenzt auf Verdrängung < 15 Kubikmeter. @wohnbusfahrer: wieviel verdrängt denn Dein Hausboot?
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Gruss Vestus Geändert von vestus (21.09.2011 um 17:22 Uhr) |
#8
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> 15 m Länge ist IMHO kein Kleinfahrzeug mehr und braucht eine gesonderten Binnenzulassung.
Das Wasserhaus darf deshalb nicht ohne weiteres auf eine Bundeswasserstraße.
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Beste Grüße John |
#9
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Frag einfach jemanden mit kleinen Schlepper.
So teuer ist es gar nicht. Am besten einen aus dem Museumshafen fragen.
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Statt Sorgen sollte man sich manchmal lieber Nudeln machen.
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#10
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Frage ist geklärt, weil ich ungeduldig war, habe ich gestern Abend noch eine Mail ans WSA Berlin gesendet. Die Antwort ist eindeutig: nicht erlaubt.
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#11
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![]() Zitat:
Kleinfahrzeuge: Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen
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Gruss Vestus
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#12
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![]() Zitat:
Mein Binnenlappen ist vor `98 aber bereits auf 15m (ohne Tonnageangaben) limitiert. Wir hatten das Thema schon mal irgendwo ![]()
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Gruß Kai |
#13
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![]() Zitat:
www.gesetze-im-internet.de/binschpatentv_1998/BJNR306600997.html#BJNR306600997BJNG000100311 hier § 1, § 5,1.6, § 7.1 § 21.2 § 28.3 und last but not least § 29. Meiner ist von ´95, da steht nix drin.
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Gruss Vestus
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#14
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Gruß aus Hamburg Sven Ich bin nicht gestört, ich bin verhaltensflexibel. |
#15
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![]() Zitat:
...soll doch der verkäufer sich um die anlieferung kümmern ![]() wirst sehen, der kaufpreis wird interessanter ![]()
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"Wir brauchen keinen Alkohol um lustig zu sein, aber heute gehn wir auf Nummer sicher" Gruß Ralf ![]() |
#16
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![]() Zitat:
Das habe ich doch gesagt! ![]()
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der freundliche Kollege aus demWSA MLK / ESK
![]() ![]() https://www.wsa-mittellandkanal-elbe...eite_node.html |
#17
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![]() Zitat:
Möglicherweise gilt noch die Grenze für Kleinfahrzeuge ![]()
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Gruß Ewald
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#18
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#19
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Probier' das mal selber. Der lächelt dich an und sagt "die Leute stehen Schlange nach günstigen Wohnschiffen". Mag sein, dass deine Idee bei sechsstelligen Preisen funktioniert ...
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#20
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![]() Zitat:
mit Inkrafttreten der BinSchiffPatentVO und SportbootführerscheinVO 1998 wurde auch die Länge für die Sportbootführerscheine begrenzt. Es gab mal Übergangsfristen, insbesondere für die Rheinfahrer, zum Umschreiben, aber die sind längst abgelaufen. Die Binnenschiffahrtsordnung wurde m.W. auch erst 1998 eingeführt und damit Kleinfahrzeuge erstmalig definiert. Habe meinen DSV-A 1976 gemacht, da gab es nur die 14,99 Regelung, aber keine Längenbegrenzung. dafür aber die abenteuerlichsten Konstruktionen um die 14,99 Kubikmeter auch komplett auszunutzen ![]()
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Gruss Vestus |
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