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			 Ausrüstungspflicht auf Sportbooten
	Ergänzung zur Ausrüstungspflicht/ ErläuterungZitat: 
	
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					Zitat von B4-Skipper
					
				 Ich hatte daraufhin mal bei ELWIS angefragt, wo geschrieben steht, welche Ausrüstung auf Sportbooten vorhanden sein muss und im September 2005 folgende Antwort erhalten: 
"Sehr geehrter Herr ..., 
sie haben in soweit recht, dass die Untersuchungsordnungen (BinSchUO / 
RheinSchUO) nicht auf Sportfahrzeuge unter 20 m Lange oder Volumen > 110 m³ angewendet werden müssen. Dennoch können die einschlägigen §§ (§ 4a BinSchUO/ Kapitel 21 RheinSchUO) auf freiwilliger Basis auch auf kleinere Sportfahrzeuge Anwendung finden, sofern sie nicht den Regeln der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Rates unterliegen. 
Da es sich vorstehend überwiegend um Bauvorschriften handelt, die bei in 
Verkehr gebrachten/ zu bringenden Sportfahrzeugen vom Hersteller/ 
Importeur beachtet werden müssen, liegt die Ausrüstung (wegen fehlender Rechtsvorschriften) im Ermessen des Fahrzeughalters bzw. Fahrzeugführers.  
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat in Zusammenarbeit mit den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen den -Leitfaden für Wassersportler "Sicherheit auf dem Wasser"- herausgegeben. Auf den Seiten 9 - 11 wurden die Empfehlungen zur Mindestausrüstung von Sportfahrzeugen niedergeschrieben. Die Mindestausrüstung ist nach Fahrgebieten gegliedert. Den Leitfaden finden Sie im Internet unter http://www.elwis.de/Freizeitschifffa...ser/index.html . Weitere Empfehlungen zur Ausrüstung von Sportfahrzeugen können Sie auf den Internetseiten des DMYV, DSV und ADAC finden. 
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich wieder an mich wenden. 
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 
K. H."
 
Also ganz eindeutig: 
Es gibt keine Ausrüstungspflicht  für Sportboote, da in D die Rechtsvorschriften  (hierzu) fehlen . |  
	Auszug aus Strafe bei nicht vorhandener Sicherheitsausrüstung?Zitat: 
	
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					Zitat von Belem
					
				 Es gibt beim Sportbootführerschein-Binnen folgende Prüfungsfrage: 
Frage 205:Weshalb sollten Sie auf einem kleinen Boot unbedingt ein Paddel mitführen? 
Modellantwort: Damit im Notfall das Fahrwasser freigemacht werden kann. 
An diesem Beispiel kann man die Problematik vielleicht deutlich machen:
 
Wenn ich bei einer Kontrolle kein Paddel vorweisen kann, verstoße ich nicht  gegen eine gesetzliche Bestimmung und kann infolgedessen auch nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Das entspringt einem rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach es keine Strafe ohne ein hinreichend konkretes gesetzliches Verbot geben kann. 
 
Andererseits gibt es aber in derBinnenschifffahrtsstraßenordnung einen § 1.04 , der besagt:
Über diese Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer auf BinnenSchiffahrtsstraßen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schiffahrt gebieten, um insbesondere 
 a) die Gefährdung von Menschenleben,
 
 b) die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer,
 der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße
 oder an ihren Ufern,
 
 c) die Behinderung der Schiffahrt
 
 zu vermeiden ...
 
Wenn nun jemand bei Flaute oder weil sein Motor ausgefallen ist, mit seinem kleinen Boot mitten im Fahrwasser liegenbleibt, mangels Paddel nicht mehr wegkommt und dadurch ein anderes Schiff behindert, dann kann er sehr wohl bestraft werden. In § 4 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung  heißt es nämlich:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig [...]
 4. entgegen § 1.04 Buchstabe a bis c die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen nicht trifft und dadurch das Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder die Schiffahrt behindert,...
 
Mit anderen Worten: Wenn das Fehlen von Ausrüstungsgegeständen, die ein verantwortungsvoller Skipper an Bord hätte, konkret dazu führt, dass es zu zu einem Verstoß z.B. gegen die Binnenschifffahrtsstraßenordnung kommt, kann es ein Bußgeld geben, aber nicht im Vorfeld bei einer Routinekontrolle durch die Wasserschutzpolizei. |  
				 Geändert von Ride The Lightning (12.10.2014 um 18:59 Uhr)
 
	
		
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