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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 22.06.2010, 17:59
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Raccoonhotel Raccoonhotel ist offline
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Standard Ems-Jade-Kanal mit SBF See?

Hallo Leute,

hat jemand eine verlässliche Auskunft, ob der EJK mit dem SBF See befahren werden darf.

Es gibt zwar ein Dokument zum Download, aber es ist hochgradiges Amtsdeutsch und erschliesst sich mir nicht wirklich.

http://www.boote-forum.de/attachment...4&d=1277121378


Danke für Eure Hilfe!

Jan
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  #2  
Alt 22.06.2010, 18:08
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Standard

Hallo Jan
www.pa-bremen.de/binnen.php

geh mal auf diesen Link und dann auf Wasserstraßen.

Gruß Torsten
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  #3  
Alt 22.06.2010, 18:18
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Raccoonhotel Raccoonhotel ist offline
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Danke Torsten!!

Danach ist es Binnenschifffahrtsstraße. Weil in dem *.pdf steht unter §2 auch was von der Sportbootführerscheinverordnung See.

Aber ich würde lügen, wenn ich behaupte, dass ich von dem Amstdeutsch was verstehen würde!

Liebe Grüße

Jan
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Geändert von Raccoonhotel (22.06.2010 um 18:25 Uhr)
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  #4  
Alt 22.06.2010, 18:35
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Du hast schon recht, daß die Verordnung nicht so ganz klar ist.

Sie erwähnt in §2 die SBF See und SBF Binnen. In §4 wird ein Führerschein gemäß den in §2 genannten Vorschriften gefordert.

Die Definition, ob die betroffenen Landeswasserstraßen nun als Binnen- oder als Seeschiffahrtsstraße eingruppiert werden, fehlt (oder ist nur über eine wilde Normenkette ableitbar).

Ich würde deshalb ganz naiv bei der Bezirksregierung anrufen und fragen.
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Beste Grüße

John
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  #5  
Alt 22.06.2010, 19:06
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Raccoonhotel Raccoonhotel ist offline
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Gute Tipp!

Werde ich morgen mal machen....und bis ich da jemanden dran habe, der mir die Frage beantworten kann, kenne ich alle Mitarbeiter persönlich!
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  #6  
Alt 22.06.2010, 19:37
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Dieser Kanal ist ein Zwitter, er kann mit beiden befahren werden.
Hab bei einer Kontrolle den Seeschein gezeigt, wurde anstandlos akzeptiert.
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Wilfried
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  #7  
Alt 23.06.2010, 13:17
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Der EJK ist keine Binnenschifffahrtsstraße, da er nicht im Teil II der Binnenschiffahrtsordnung aufgeführt ist. Deshalb wurden die Befahrensregelungen auch nicht vom Bund (WSD Nord-West), sondern vom Reg.Bez. Weser-Ems herausgegeben.

Ähnlich verhält es sich auf den Entwässerungskanälen im Kreis Aurich / Emden. Auch diese Gewässer sind mit Binnen oder See zu befahren.

Gruß Walter
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  #8  
Alt 23.06.2010, 13:41
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na endlich.....

Das eröffnet doch jetzt mal richtig vielfältige möglichkeiten Sven....
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Ich will einfach Meer . . . .
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  #9  
Alt 23.06.2010, 13:48
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rrrrrichtig....
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LG
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  #10  
Alt 23.06.2010, 13:51
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wow..ich sehe gerade das ich Captain geweorden bin,....Juchuuuu
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  #11  
Alt 23.06.2010, 14:07
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Herzlichen Glückwunsch!

Und natürlich DANKE an Walter für die kompetente Auskunft!


Liebe Grüße

Jan
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  #12  
Alt 23.06.2010, 15:19
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Zitat:
Zitat von WalterB Beitrag anzeigen
Der EJK ist keine Binnenschifffahrtsstraße, da er nicht im Teil II der Binnenschiffahrtsordnung aufgeführt ist.
Dieser Schluss ist nicht ganz richtig. Die BinSchStrO listet im Teil II die Bundeswasserstraßen auf.

Da auf dem Ems-Jade-Kanal die BinSchStrO angewendet wird ist sie wohl eine Binnenschifffahrtstraße, allerdings nicht Bundeswasserstraße sondern Landesgewässer.

Der §4 Abs. 2 sagt ganz eindeutig: ".. wenn er ein Befähigungszeugnis .. gemäß der in §2 genannten Vorschriften besitzt." Also, eines der genannten Zeugnisse, Binnen oder See-Schein, reicht. Das ist genau die gleiche Situation wie im Hamburger Hafen.
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Gruß Heinz-Dieter
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  #13  
Alt 23.06.2010, 16:20
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Frage 27 SBF Binnen:
Wo sind umfangreiche Hinweise auf die
Binnenschifffahrtsstraßen und
deren Grenzen zu finden?

Antwort:
Im Teil II der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

ELWIS sagt folgendes:
Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO)
Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen

Hier ist von Binnenschifffahrtsstraßen die Rede, nicht von Bundeswasserstraßen!
In der darauf folgenden Auflistung erscheint der EJK nicht, also ist es auch keine Binnenschifffahrtsstraße!

Einführungsverordnung BinSchStrO
Anwendungsbereich

(1) Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme von Rhein, Mosel, Donau, Elbe im Hamburger Hafen, Seeschifffahrtsstraßen sowie mit Ausnahme von Eder- und Diemel-Talsperre. Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung wird als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

In der Verordnung der Bezirksregierung Weser-Ems steht lediglich, daß die dort genannten Verordnungen (BinSchStrO, SportbootführerscheinVO usw. anwendung finden.

Sollte dies nicht so sein, entschuldige ich mich hiermit bei allen meinen ehemaligen Fahrschülern für den Mist, den ich ihnen erzählt habe


Gruß Walter
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  #14  
Alt 23.06.2010, 18:19
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Zitat:
Zitat von WalterB Beitrag anzeigen
Frage 27 SBF Binnen:
Wo sind umfangreiche Hinweise auf die
Binnenschifffahrtsstraßen und
deren Grenzen zu finden?

Antwort:
Im Teil II der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
Ja, das ist zutreffend. Die Grenzen auf den Bundeswasserstraßen sind exakt aufgeführt.

Zitat:
Zitat von WalterB Beitrag anzeigen
ELWIS sagt folgendes:
Binnenschifffahrtsstraßenordnung (BinSchStrO)
Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen

Hier ist von Binnenschifffahrtsstraßen die Rede, nicht von Bundeswasserstraßen!
In der darauf folgenden Auflistung erscheint der EJK nicht, also ist es auch keine Binnenschifffahrtsstraße!
Ja, es sind Besstimmungen füe einzelne Binneschifffahrtstraßen aufgeführt - nicht für alle. Genauer: für die Binnenschifffahrtstraßen, die Bundeswasserstraßen sind. Der Umkehrschluss im zweiten Satz ist schlicht falsch.

Zitat:
Zitat von WalterB Beitrag anzeigen
Einführungsverordnung BinSchStrO
Anwendungsbereich

(1) Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme von Rhein, Mosel, Donau, Elbe im Hamburger Hafen, Seeschifffahrtsstraßen sowie mit Ausnahme von Eder- und Diemel-Talsperre. Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung wird als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

In der Verordnung der Bezirksregierung Weser-Ems steht lediglich, daß die dort genannten Verordnungen (BinSchStrO, SportbootführerscheinVO usw. anwendung finden.
Ja, genau. Die BinSchStrO findet Anwendung. Der Satz in der Einführungsverordnung verbietet ja keiner Landesbehörde, zu verordnen, dass auf ihren Gewässern die BinSchStrO gilt.

Zitat:
Zitat von WalterB Beitrag anzeigen
Sollte dies nicht so sein, entschuldige ich mich hiermit bei allen meinen ehemaligen Fahrschülern für den Mist, den ich ihnen erzählt habe
Glücklicherweise war ich nicht dein Fahrschüler, sonst hätten wir wohl schon danals Stress gehabt.
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  #15  
Alt 23.06.2010, 18:31
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ruf doch mal bei der wasser-und schiffahrtsdirektion in aurich an

die geben dir bestimmt gerne auskunft

http://www.wsv.de/Wir_ueber_uns/Dien...est/index.html

gruß elke

ne ehemalige auricherin
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  #16  
Alt 23.06.2010, 22:15
Jodi Jodi ist offline
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Hallo

Bei dem Ems-Jade-Kanal handelt es sich um ein Landeseigenes Gewässer
und unterliegt dem NLWKN.

Hier ein Link, dort findet ihr ein pdf "Verordnung über die Schifffahrt auf dem EJK"

http://www.nlwkn.niedersachsen.de/li...129&_psmand=26
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mfG
Jens
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  #17  
Alt 24.06.2010, 08:08
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Moin Jens,

dass ist das selbe Dokument, das ich schon in meiner Frage verlinkt hatte. Wenn du darin eine Stelle findest, die eine definitive Aussage darüber macht, ob beide SBF oder nur Binnen anerkannt werden, dann klär mich bitte auf und mein aufrichtiger Dank wird dir ewiglich nachschleichen!

Liebe Grüße

Jan
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  #18  
Alt 24.06.2010, 09:30
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Zitat:
Zitat von Raccoonhotel Beitrag anzeigen
Wenn du darin eine Stelle findest, die eine definitive Aussage darüber macht, ob beide SBF oder nur Binnen anerkannt werden, dann klär mich bitte auf und mein aufrichtiger Dank wird dir ewiglich nachschleichen!
Wie bereits oben geschrieben:

Der §4 Abs. 2 sagt ganz eindeutig: ".. wenn er ein Befähigungszeugnis .. gemäß der in §2 genannten Vorschriften besitzt." Also, eines der genannten Zeugnisse, Binnen oder See-Schein, reicht.
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  #19  
Alt 24.06.2010, 10:20
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Hallo Heinz-Dieter,

der Meinung bin ich ja auch. Aber einfach zu interpretieren ist das für mich wirklich nicht.

Wir sind halt Bootfahrer und keine Paragraphenhengste -zumindest ich nicht- .

Ich vertraue da mal voll und ganz auf deine Aussage.So wie du es erklärst, scheint es ja auch sehr logisch.


Liebe Grüße

Jan
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  #20  
Alt 24.06.2010, 10:28
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Zitat:
Zitat von h-d Beitrag anzeigen
Wie bereits oben geschrieben:

Der §4 Abs. 2 sagt ganz eindeutig: ".. wenn er ein Befähigungszeugnis .. gemäß der in §2 genannten Vorschriften besitzt." Also, eines der genannten Zeugnisse, Binnen oder See-Schein, reicht.
Soooo eindeutig ist das aber nicht. Das Wörtchen "gemäß" bringt Unklarheit rein. In §2 ist auch die BinnenSchifffahrtstraßenO genannnt. "Gemäß" der Vorschriften könnte also auch den Schein meinen, der sich aus der BinnenSchifffahrtstraßenO ergibt. Das wäre dann nur der SBF Binnen.


Eindeutig wäre: "wenn er ein Befähigungszeugnis einer der in §2 genannten Vorschriften besitzt." Aber der Genitiv stirbt ja aus.
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Beste Grüße

John
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  #21  
Alt 24.06.2010, 10:34
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das sind eben die blöden Spitzfindigkeiten des Amtsdeutsch! Ein einziges Wort kann den Sinn und die Aussage komplett verändern.
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  #22  
Alt 24.06.2010, 10:44
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
In §2 ist auch die BinnenSchifffahrtstraßenO genannnt. "Gemäß" der Vorschriften könnte also auch den Schein meinen, der sich aus der BinnenSchifffahrtstraßenO ergibt.
Es heißt "..ein Zeugnis (Singular) .. gemäß der Vorschriften (Plural) ..". In Frage kommen zwei Vorschriften, und verlangt wird explizit ein Zeugnis.
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  #23  
Alt 24.06.2010, 10:58
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Erst einmal ein dickes DANKESCHÖN, an alle, die sich mit dem Thema beschäftigen und uns weiterhelfen!!

Habe gerade mal just-for-fun bei der WSD in Aurich angerufen und mit einer sehr netten Mitarbeiterin gesprochen, die sich trotz anscheinender Nichtzuständigkeit (EJK ist keine Bundeswasserstraße, sondern wird vom NLWKN verwaltet), darum kümmern will, eine Aussage zu bekommen.

Mal sehen, was daraus wird.....

Ansonsten könnte man ja auch einfach das Amtsblatt ausdrucken und im Falle einer Kontrolle dem ausführenden Organ vorzeigen.


Liebe Grüße

Jan
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  #24  
Alt 24.06.2010, 11:13
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sowohl SEE als auch Binnen !..hatte heute frueh bereits mit Hernn Müller vom NLWKN in Aurich gesprochen der fuer den EJK als Referenzperosn angegeben wurde..

LG
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  #25  
Alt 24.06.2010, 11:20
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warum sagst du das nicht gleich, du Töffel!
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