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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 07.01.2010, 20:32
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Standard Eine Frage zur Kündigungsfrist

Moinsen,

ich habe da mal eine Verständnisfrage. In meinem Anstellungsvertrag steht: ........Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres.

Was bedeutet das jetzt. Wenn ich morgen kündige, muss ich noch bis Ende Juni arbeiten?

Helft mir mal, ich peil das nicht.
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Gruß
Jörg
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Jeder muss an was Glauben - Ich glaub, ich geh noch einen trinken.
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  #2  
Alt 07.01.2010, 20:52
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Zitat:
Zitat von JPCool Beitrag anzeigen
Moinsen,

ich habe da mal eine Verständnisfrage. In meinem Anstellungsvertrag steht: ........Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres.

Was bedeutet das jetzt. Wenn ich morgen kündige, muss ich noch bis Ende Juni arbeiten?

Helft mir mal, ich peil das nicht.
So ist es
Deine nächste Möglichkeit um Fristgerecht zu
kündigen ist der 31.03.10

Bist du AT

Gruß
UWE
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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin,
dass er tun kann, was er will,
sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
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  #3  
Alt 07.01.2010, 20:55
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Zitat:
Zitat von Cooky-Crew Beitrag anzeigen

Bist du AT

Gruß
UWE
Uwe, was ist AT?
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Gruß
Jörg
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  #4  
Alt 07.01.2010, 21:04
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Außer tarif Angestellter
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Gruß 45meilen

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  #5  
Alt 07.01.2010, 21:06
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Zitat:
Zitat von Cooky-Crew Beitrag anzeigen
So ist es
Deine nächste Möglichkeit um Fristgerecht zu
kündigen ist der 31.03.10

Bist du AT

Gruß
UWE
ich würde eher sagen, Deine "letzte" Gelegenheit, fristgerecht zum 30.06. zu kündigen ist der Zugang der Kündigung beim Vertragspartner am 31.03.10

Wenn Du heute oder morgen kündigst (d.h. die schriftliche, von Dir unterschriebene Kündigung dem AG zugeht), dann endet das Arbeitsverhältnis am 30.06.10.

mit "AT" ist idR "aussertariflich" gemeint.

gruss
lars
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  #6  
Alt 07.01.2010, 21:17
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Ich werde nach Angestelltentarif bezahlt. Macht das für die Kündigungsfrist irgendeinen Unterschied?
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Gruß
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  #7  
Alt 07.01.2010, 21:25
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Zitat:
Zitat von JPCool Beitrag anzeigen
Ich werde nach Angestelltentarif bezahlt. Macht das für die Kündigungsfrist irgendeinen Unterschied?
Hm, jetzt halte ich mich zurück
Du solltest das mal mit einem guten
Rechtsberater besprechen
ok, kommt drauf an, bist du in der Gewerkschaft
oder ist dein Arbeitgeber im Arbeitgeberverband

Gruß
UWE
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  #8  
Alt 07.01.2010, 21:27
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nee, interessant ist in erster Linie, welche Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Ist sie (für Dich als AN) kürzer als die tarifliche, ist es egal, dann gilt die kürzere arbeitsvertraglich geregelte Kündigungsfrist.

Es wird daher für Dich die im Vertrag geregelte Frist von 3 M zum Quartalsende gelten.

Gruss
Lars
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  #9  
Alt 07.01.2010, 21:30
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Zitat:
Zitat von Cooky-Crew Beitrag anzeigen
ok, kommt drauf an, bist du in der Gewerkschaft
oder ist dein Arbeitgeber im Arbeitgeberverband
Frage1:nein
Frage 2: ja
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Gruß
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  #10  
Alt 07.01.2010, 21:36
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Zitat:
Zitat von JPCool Beitrag anzeigen
Frage1:nein
Frage 2: ja
Ich bin mir nicht sicher aber IMHO,
Tarifvereinbarungen stehen über
Arbeitsverträge
Wenn der AG im Verband ist

Wie schon gesagt, dafür habe ich einen
Anwalt für Arbeitsrecht (Arbeitgeberseite )

Gruß
UWE
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  #11  
Alt 07.01.2010, 21:41
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Früher gehts evtl. mit einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses.
Wenn beide Seiten einem solchen zustimmen, kann man den Austrittszeitpunkt beliebig vereinbaren.

Gernot
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  #12  
Alt 07.01.2010, 21:45
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Zitat:
Zitat von Cooky-Crew Beitrag anzeigen
Ich bin mir nicht sicher aber IMHO,
Tarifvereinbarungen stehen über
Arbeitsverträge
da gilt das so genannte Günstigkeitsprinzip:
Es werden die für den Arbeitnehmer jeweils günsitgeren Regelungen entweder aus dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag angewandt.
__________________
Gruß Thomas
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  #13  
Alt 07.01.2010, 21:46
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Jetzt geht´s in die Details:

ist der Beitritt des Arbeitsgebers in den Arbeitgeberverband NACH dem Abschluss Deines Arbeitsvertrages gewesen, gilt DEIN Arbeitsvertrag.

Ist Dein AV NACH dem Beitritt entstanden UND steht in Deinem Arbeitsvertrag außer der Kündigungsfrist ausdrücklich, dass diese Frist den der tariflichen ersetzt, gilt DIESE, denn dann habt ihr diese Ausnahme einvernehmlich geschlossen.

Steht im Tarifvertrag ausdrücklich, das AT-Regelungen grundsätzlich schriftlich vereinbart werden können (z.B. Nordmetall), dann gilt der AV sowieso.

Letztlich stelle bitte noch sicher, WELCHE Kündigungsfrist in Deinem Vertrag gemeint ist: DEINE oder die Deines Arbeitgebers. Das wird gern verwechselt.

Gruß
Ray
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******
An dieser Stelle sollte eine Weisheit stehen ...
******
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  #14  
Alt 07.01.2010, 21:50
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Zitat:
Zitat von JPCool Beitrag anzeigen
Ich werde nach Angestelltentarif bezahlt. Macht das für die Kündigungsfrist irgendeinen Unterschied?
wenn du nach angestellentarif bezahlt wirst dann liegt es sehr nahe dass dein ag mitglied in einem tarifverband ist
__________________
Gr€€ts Stefan
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  #15  
Alt 07.01.2010, 21:51
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Zitat:
Zitat von ToDi Beitrag anzeigen
da gilt das so genannte Günstigkeitsprinzip:
Es werden die für den Arbeitnehmer jeweils günsitgeren Regelungen entweder aus dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag angewandt.
Dann liege ich doch nicht daneben

Trotzdem, gehe zum Rechtsberater, kostet nicht viel
und du liegst auf der sicheren Seite

Gruß
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  #16  
Alt 07.01.2010, 21:53
Lars Ostsee Lars Ostsee ist offline
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Zitat:
Zitat von sst Beitrag anzeigen
wenn du nach angestellentarif bezahlt wirst dann liegt es sehr nahe dass dein ag mitglied in einem tarifverband ist
@sst:

das liegt genauso nah wie fern.

Und mit einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist hat das alles nicht viel zu tun, es ist m.a.W. also egal.

gruss
lars
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  #17  
Alt 07.01.2010, 21:53
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Zitat:
Zitat von Ray Beitrag anzeigen
Jetzt geht´s in die Details:

ist der Beitritt des Arbeitsgebers in den Arbeitgeberverband NACH dem Abschluss Deines Arbeitsvertrages gewesen, gilt DEIN Arbeitsvertrag.


Letztlich stelle bitte noch sicher, WELCHE Kündigungsfrist in Deinem Vertrag gemeint ist: DEINE oder die Deines Arbeitgebers. Das wird gern verwechselt.

Gruß
Ray
Mein AG ist auf jeden Fall länger im Arbeitgeberverband, als ich bei ihm beschäftigt bin.

Und bei Kündigungsfrist steht ausdrücklich beiderseitig.
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  #18  
Alt 07.01.2010, 21:56
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Zitat:
Zitat von Gernot Beitrag anzeigen
Früher gehts evtl. mit einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses.
Wenn beide Seiten einem solchen zustimmen, kann man den Austrittszeitpunkt beliebig vereinbaren.
sowas geht natürlich immer und ist die beste Variante, wenn man mit dem Arbeitgeber gut klarkommt.

Wenn einem der Arbeitgeber egal ist und man nicht unbedingt auf ein supergutes Zeugnis angewiesen ist, kann man als Arbeitnehmer auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Die nicht fristgerechte Kündigung durch den Arbeitnehmer ist (im Gegensatz zur nicht fristgerechten Kündigung durch den Arbeitgeber !) nicht unwirksam.
Unter ganz bestimmten (allerdings seltenen) Umständen kann sich der Arbeitnehmer dann aber gegenüber dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig machen.
Daher sollte man sich, wenn man die nicht fristgerechte Lösung andenkt, vorher unbedingt mit nem RA beraten. (Das ganze gehört eher in die Kiste mit den schmutzigen Tricks im Arbeitsrecht )
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Gruß Thomas
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  #19  
Alt 08.01.2010, 07:23
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Zitat:
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unbedingt auf ein supergutes Zeugnis angewiesen
jaja die lieben arbeitszeugnisse die werden immer wohlwollender...

...es ist schade, aber auf die kann man die letzten jahre auch kein pfifferling mehr drauf geben
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Gr€€ts Stefan
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  #20  
Alt 08.01.2010, 07:52
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barracuda75 barracuda75 ist offline
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Zitat:
Zitat von sst Beitrag anzeigen
jaja die lieben arbeitszeugnisse die werden immer wohlwollender...

...es ist schade, aber auf die kann man die letzten jahre auch kein pfifferling mehr drauf geben

Das ist ja kein Wunder wenn man sich die Rechtsprechung dazu mal ansieht

Zitat:
BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00

Arbeitszeugnis - Schlußsätze

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.
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Gruß Marco ....... Sent from my Composter using Tabaktalk ......................................... Gott schütze uns vor Sturm und Wind und Booten die gechartert sind
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  #21  
Alt 08.01.2010, 08:09
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Zitat:
Zitat von barracuda75 Beitrag anzeigen
Das ist ja kein Wunder wenn man sich die Rechtsprechung dazu mal ansieht
Zitat:
BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 44/00

Arbeitszeugnis - Schlußsätze

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.
Finde ich gut Warum soll ein Arbeitgeber
zum Lügen gezwungen werden
Wenn es keine gute Zusammenarbeit war, stellt
er kein falsches Zeugnis aus und ob er jemandem
alles Gute wünsche, das sollte einen Arbeitgeber
alleine überlassen werden
Man darf nichts negatives schreiben, man muss aber
auch nicht lügen!

Gruß
UWE
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  #22  
Alt 08.01.2010, 08:27
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Zitat:
Zitat von Cooky-Crew Beitrag anzeigen
Finde ich gut Warum soll ein Arbeitgeber
zum Lügen gezwungen werden
Wenn es keine gute Zusammenarbeit war, stellt
er kein falsches Zeugnis aus und ob er jemandem
alles Gute wünsche, das sollte einen Arbeitgeber
alleine überlassen werden
Man darf nichts negatives schreiben, man muss aber
auch nicht lügen!

Gruß
UWE
ich merke schon ihr habst kapiert

wohlwollend heißt dass der ag sich bei der zeugnisformulierung auf die stärken seines an konzentrieren soll
außerdem bei schlechteren leistungen auch mal ein auge zudrücken könnte...

warum dann schlechte zeugnisse auch mal positiv klingen können spar ich mir jetzt kann man z.B. hier ganz gut hier nachlesen
http://www.arbeitszeugnis.de/einfuehrung2.php

ps: ich hab noch nie ein schlechtes az unterschreiben
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Gr€€ts Stefan
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  #23  
Alt 08.01.2010, 08:58
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Finde ich gut Warum soll ein Arbeitgeber
zum Lügen gezwungen werden
Wenn es keine gute Zusammenarbeit war, stellt
er kein falsches Zeugnis aus und ob er jemandem
alles Gute wünsche, das sollte einen Arbeitgeber
alleine überlassen werden
Man darf nichts negatives schreiben, man muss aber
auch nicht lügen!

Gruß
UWE

ja, ich habe das falsche kopiert das was ich kopiert habe wollte ich erst später einstellen um zuzeigen woran man definitiv erkennt was ein gutes und was ein schlechtes Zeugnis ist.


Das wollte ich reinsetzten:

Zitat:
Ein Zeugnis kann daher nur im Rahmen der Wahrheit verständig wohlwollend sein (BAG, Urteil vom 09.09.1992 = AP Nr. 19 zu § 630 BGB; BGH, Urteil vom 26.11.1963 = AP Nr. 10 zu 826 BGB).
das Problem in den letzten Jahren ist nur das auf die Wahrheit keiner schaut und auch das einfache Weglassen von wichtigen Formulierugen wie z.B. bei Kassiererinnen die Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Ehrlichkeit konnte in den letzten Jahren der AN wieder reinklagen Und bei jemanden der geklaut hat kann ich nunmal nicht einer der drei genannten Eigenschaften erwähnen ohne zu lügen, wenn ich das wohlwollend ausdrücken will.

Also ist das wichtigste der Schlusssatz
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  #24  
Alt 08.01.2010, 09:14
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Frau W......, schreiben Sie mal ein Zeugnis für Herrn...........und legen es mir zur Unterschrift vor,Text wie immer -Danke!
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  #25  
Alt 08.01.2010, 09:14
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Zitat:
Zitat von barracuda75 Beitrag anzeigen

das Problem in den letzten Jahren ist nur das auf die Wahrheit keiner schaut
ja.
deshalb auch die pfifferlinge dafür....
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