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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel! |
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Themen-Optionen |
#1
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Zählen Nebenarme einer Binnenwasserstraße (Spree) in den Geltungsbereich der entsprechenden gesetzlichen Regelungen (Binnenwasserstraßenordnung)?
Beispiel: Eine Menge kleiner Seen hat eine direkte Anbindung an die Spree bzw. werden sie durch die Spree "durchflossen". Dabei sind viele dieser Seen oder Nebenarme für die Schifffahrt wegen geringer Tiefe nicht nutzbar. Gelten dort trotzdem die Regelungen für eine Binnenwasserstraße? Danke. Wolfgang |
#2
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Guckst Du hier, ob es sich um eine Binnenwasserstraße, auf der die BinSchStrO gilt, handelt.
Anderenfalls ist es ein Landesgewässer/ eine Landeswasserstraße, auf der die Vorschriften des jeweilgen Bundeslandes gelten. Für die Spree ist das die LSchiffV. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#3
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Kannst Du die Frage Präzisieren?
Regelungen gibt es immer. Je nachdem, wo sich der Altarm befindet, handelt es sich ja bei der Spree um eine Landes- bzw. um eine Bundeswasserstraße und es gelten die Regelungen der Landesschiffahrtsstraßen-Ordnung bzw. der BinStrO, Zweiter Teil, Kap. 21. In fast allen Fällen schafft aber schon der Blick in die üblichen Sportschiffahrtskarten oder auf die Schifffahrtszeichen am Ufer Klarheit. Auf der Landesschifffahrtsstraße (Spreeaufwärts ab Wergensee) ist das Befahren der Altarme grundsätzlich verboten. Diese sind Ruhe-, Rückzugs- und Lebensräume für z.T. geschützte Tier- und Pflanzenwelt und werden auch nicht wie die Fahrrinne beräumt. Die durchflossenen Seen haben meist eine betonnte Fahrrinne und können in Gänze befahren werden. Beste Grüße ![]() Micha
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#4
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Ja, ich möchte die Frage präzisieren, weil sie einen ganz konkreten Hintergrund hat.
Nachdem ich in den letzten Tagen intensiv Beiträge zum Thema Ankerlicht etc. gelesen habe, hat sich diese Frage ergeben. Ich konnte aber keine eindeutige Antwort erhalten, ob sich der Geltungsbereich einschlägiger Verordnungen auch auf die rot eingezeichneten Bereiche bezieht (s. Karte). Ist in diesen Bereichen das Setzen eines Ankerlichts gesetzlich vorgeschrieben? Der rote Strich ist der Verlauf der Spree. Diese Bereiche sind nur bedingt schiffbar (zu niedriger Wasserstand). Wolfgang |
#5
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Ankerlicht ist für Sportboote generell nicht vorgeschrieben.
Abre sehr empfehlenswert.
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Gruß Volker *************************************** und immer `ne Handbreit Sprit im Tank http://www.msv-germersheim.de Bin hier zu finden ![]() |
#6
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![]() Zitat:
Zu meiner und der Sicherheit Anderer will ich aber trotzdem eins setzen. Also - und da trifteten die Meinungen in ähnlichen Themen weit auseinander - muss es aber dann eine Zulassung haben ...!? Mit Zulassung sehr teuer - also bin ich gezwungen, darauf zu verzichten ...? Irgendwo las ich was, dass eine RINA-Zulassung auch geht, allerdings war das auch eine eher unbestätigte Meinung. Wolfgang PS: Das Thema Ankerlicht ist nun schon hunderte Male behandelt worden. Der Idealfall bei solchen Themen wäre, wenn ein für den konkreten Fall kompetenter User am Ende der Diskussionen immer eine verbindliche Zusammenfassung machen könnte ... naja, ein frommer Wunsch, der aber Laien sehr, sehr viel helfen würde. |
#7
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(M)Eine Laienmeinung: wenn es nicht vorgechrieben ist, kann auch keine bestimmte Norm vorgeschrieben sein. Also würde ich eins ohne BSH verwenden.
Aber Achtung: beim Auto gilt, dass etwas, was zwar nicht vorgeschrieben, aber erlaubt ist, trotzdem der Norm entsprechen muss, die für die gilt, für die das Ausrüstungsteil vorgeschrieben ist. |
#8
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auch beim Ankerlicht gilt nach der Definition: es muss sich um ein gewöhnliches Licht handeln.
Die Stärken und die Zulassungen sind in der "Verordnung Lichterfarben" hinterlegt. danach muss wenn man ein Ankerlicht hat auch dieses eine Zulassung haben. Rina muss in deutschland annerkannt werden. Fakt. Binnen muss ein Anker auf der Lampe sein (ab 1990).Fakt.
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#9
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Wolfgang |
#10
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![]() Zitat:
In der ersten reihe glaube ich die DHI zu erkennen in der zweiten das RINA Dritte Zeile ist Leistung und Spannung, ganz unten steht IP55 das ist die Schutzklasse. Dürfte daher SEE zugelassen sein Binnen aber nicht. die andere Frage ist ja ob du in dem Betreffenden Gebiet überhaupt ankern darfst. Das würde ich auch mal klären. Eventuell reicht ein Anruf bei der Wapo. du müsstest natürlich den betreffenden Streckenabschnitt genau beschreiben (am besten mit Flusskilometer).
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#11
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eventuell würd ich beim Ankerlicht auch drauf achten das es eine LED-Lampe ist. diese zieht dir über nacht nicht die Batterie leer.
Hier ist eine Etwas teurer dafür aber sicher zugelassen. http://www.schwenckner.de/Bordelektr...param=position
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#12
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Siehst Du, Volker, genau das ist es, was ich meine. Im Prinzip gehst Du in Deutschland früh aus der Haustür - und hast schon gegen irgendwas verstoßen.
Es gibt so viele Regelungen, dass es dem Durchschnittsbürger definitiv nicht mehr möglich ist, sich richtig zu verhalten. Nun schützt ja Unwissenheit bekanntlich nicht vor Schaden ... aber es kann doch nicht sein, dass der (mündige) Bürger ein Sklave der Bürokratie wird. Normalerweise sollte ich davon ausgehen können, dass ich in einem Bereich, in dem ich eine ordentliche Angelberechtigung erworben habe (in der das Boots- und Nachtangeln ausdrücklich erlaubt wird), auch ohne zusätzliche Nachfragen etc. auch ankern darf, wenn ich dabei die Schifffahrt z.B. nicht störe. Wenn die Leuchte für See zugelassen ist und für Binnen nicht, welchen Sinn macht das? Ich denke als Laie, dass an eine See-Leuchte höhere Ansprüche (Sichtbarkeit etc.) gestellt werden, als an Binnen ... Oder irre ich auch da? Unsicherheit pur - jedenfalls bei mir. Wolfgang PS: Volker, Danke für den Link. Mal übertrieben gesagt, wäre dann das Ankerlicht fast mehr wert als mein ganzes Angelboot ... |
#13
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Naja See muss die Lampe internationalen Bestimmugen entsprechen.
Da muss auch ein Schiff das aus einer Bananenrepublik kommt bei uns einfahren dürfen. Somit sind hier die regeln relativ (nicht falsch verstehen) lasch. Binne durfte man mit allere gewalt des Gesetzez regulieren. Somit wurden diese auch Festgenagelt. Da viele Nachbarstaaten unsere Regelung übernommen haben wurde diese irgendwann europäisch und somit mussten Länder wie Italien und Spanien ihre Lampen nach EU recht zertifizieren um bei uns weiter verkaufen zu können. Ich geb dir recht alles ein bischen verwirrend aber wenn man sich etwas damit beschäftigt steigt man schon durch. Kann sein das das Nachtangeln ja nur von Land aus erlaubt ist. Bei uns z.B. im Hafen bekommt man eine Angelerlaubniss für die gesammte Wasserfläche. Seit 2010 ist aber das Angeln von Boote verboten (hält sich nur keiner dran).
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#14
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Hi Wolfgang, es wurde schon gesagt: Ein Ankerlicht ist nicht vorgeschrieben. Aber wenn du dort ankerst, muss nachts ein Licht brennen. Dabei kann es sich durchaus um eine Funzel aus dem Baumarkt handeln - hab ich zigmal gesehen. Nach der Reise wird das Ding dann wieder in den Blumenkasten gesteckt.
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Gruß Wilfried |
#15
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Das ist nicht richtig. Auch das Ankerlicht welches verwendet wird muss den bestimmungen entsprechen.
Hier der Paragraph aus der Binneschiffahrtstrassenordnung § 3.02 Lichter und Signalleuchten 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. 2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt auf Rhein und Mosel entsprechen. 3. Die Nachtbezeichnung stillliegender nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht Nummer 2 zu entsprechen; sie muss jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von etwa 1.000 m haben.
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#16
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entgegen meine Meinung das ein ANkerlicht nicht vorgeschrieben ist hab ich hier den Paragrapghe gefunden
§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen 2. Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote - müssen beim Stillliegen bei Nacht führen: ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite was ein "gewöhnliches Licht" ist, ist ja auch definiert in der "Verordnung Lichterfarben" die ich weiter oben angehängt habe.
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#17
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Ich habe im letzten Jahr das unzulässige alte Toplicht auch als Ankerlicht verwendet und 10 W/h verpulvert. Jetzt ankere ich mit zugelassenem LED-Toplicht und verbrauche nur 2 W/h. Auch werde ich damit besser gesehen als meine Nachbarn mit den bläulichen Funzeln aus dem Blumenbeet.
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Gruß Wilfried |
#18
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LED ist natürlich wegen dem Verbrauch einer Normalen immer vorzuziehen aber das hab ich ja weiter oben auch schon geschrieben.
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#19
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da hast ja grad noch so die Kurve gekriegt ![]() Zitat:
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Gruss Vestus |
#20
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![]() Zitat:
![]() Klar hat ein ANkerlicht nur 10 W aber ich fahre gern Freitags raus in den See und komme erst Sonntag zurück. Da läuft also die ganze Zeit der Kühlschrank ab und zu das Radio und nachtrs noch das Ankerlicht. Da sollte man schon schauen Strom zu Sparen. Bei mir war nach so einem Wochenende schon mla die 165 AH Batterie leer. Zugegeben der Radio ist öfters gelaufen.
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#21
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Gruss Vestus |
#22
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das war ein Engel Kompressor. Größe weiss ich nicht mehr genau.
Da wird stromsparen schon wichtig .
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#23
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§ 46 LSchiffV Stillliegen (1) Auf den schiffbaren Landesgewässern gelten die Regeln über das Stillliegen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen- Ordnung unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung. >>Beleuchtungspflicht / Zulassungsanforderungen an Beleuchtung: KEINE § 35 LSchiffV Lichter, Feuerlöscher und Verbandskästen (1) Fahrzeuge müssen mit Laternen oder Leuchtmitteln ausgerüstet sein, die zur Abgabe der in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebenen Zeichen und Lichter erforderlich sind. Die Farbe, Lichtstärke und Zulassung der Bordlichter richtet sich dabei nach der Verordnung über Signalleuten in der Binnenschifffahrt. Das gilt nicht für Kleinfahrzeuge, soweit sichergestellt ist, dass sie bei Nacht und unsichtigem Wetter stilliegen. Für die Nachtbezeichnung von Personenkähnen gilt § 82 Abs. 2. Unabhängig davon würde ich aber immer zum (LED-) Ankerlicht raten, da das Nachtfahrverbot für Maschinenfahrzeuge auf der Spree (Landesschifffahrtsstraße) Ausnahmen und Befreiungen kennt und auch genug muskelbetriebene Angelboote unterwegs sind... ![]() Gruß Micha
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#24
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![]() Zitat:
aber gilt das hier auch oder ist schwoien vor ANker = nicht stilliegen. Nichts destotrotz ![]() Zitat:
wobei wir auch vor Anker schon am Tag von einem Achter gerammt worden sind. ![]()
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#25
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Das mit dem Ankern und still liegen ist schon richtig. Wenn ein Kleinfahrzeug bei Nacht / unsichtigem Wetter ankert (still liegt), benötigt es nach § 35 LSchiffV keine nach der "Verordnung über Signalleuchten in der Binnenschifffahrt" zugelassene Beleuchtung.
![]() Gruß vom Oder km 553,4 P.S.: jaja, gegen Ruderer ist kein Kraut gewachsen ![]()
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