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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 11.10.2011, 08:32
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Mischka77 Mischka77 ist offline
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Standard Versicherung/Anmeldung des Vorbesitzer nutzen

Hallo zusammen,

ich bin beim ersten Kauf eines eigenen Schiffes.

Nun wird die Übergabe/Kauf wohl am Samstag abgeschlossen und ich würde dann direkt gerne den restlichen Samstag und Sonntag noch zum fahren nutzen wollen (soll sonnig werden...*Daumen drück*).

Kann ich hierzu die alte Anmeldung des Vorbesitzers nutzen?
Bin ich versichert? Oder kann ich das im Voraus schon ohne Kaufvertrag etc. organisieren?

Es geht sich lediglich um das Wochenende, da ich dann auch das Boot einwintern werde.

Könnt ihr mir dazu ein paar Ratschläge geben?

Vielen Dank.
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  #2  
Alt 11.10.2011, 08:36
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Versicherung ist in D keine Pflicht, dennoch empfehlenswert.

Wenn das Boot auf den Vorbesitzer angemeldet ist, sehe ich kein
Problem das deiner Probefahrt entgegen steht.
Papiere und Kaufvertrag mitnehmen, das sollte bei einer Kontrolle
ausreichen.
__________________
Gruß vom Oberrhein.
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  #3  
Alt 11.10.2011, 08:43
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Mischka77 Mischka77 ist offline
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Ach dann wäre es am Samstag und Sonntag also eine "Probefahrt"
Gut zu wissen.

Noch eine Sache:
Bin das Boot letzten Sonntag gefahren und alles besichtigt.
Was ist wenn ich es nun abhole und dann am Samstag festtelle der Motor ist hin zum Beispiel. Es wird ja nur noch übergeben, auf dem Trockenen.
Soll ich da was in den Kaufvertrag reinschreiben?
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  #4  
Alt 11.10.2011, 09:27
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Zitat:
Zitat von Mischka77 Beitrag anzeigen
...Bin ich versichert? Oder kann ich das im Voraus schon ohne Kaufvertrag etc. organisieren?
Die gesetzliche Regelung in Deutschland dazu ist etwas merkwürdig:
Der Haftpflichtschutz erlischt bei Verkauf sofort und der Kaskoschutz geht auf den neuen Eigner über und kann dann innerhalb einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden, sofern die Gesellschaft das Voreigners das nicht zum Ablauf der 4-Wochen-Frist selbst macht.
Eine eigene Versicherung kann man auch ohne Kaufvertrag vorher abschließen.

Gruß
Norman
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  #5  
Alt 11.10.2011, 09:40
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Zitat:
Zitat von Mischka77 Beitrag anzeigen
Soll ich da was in den Kaufvertrag reinschreiben?
Vor dem Kauf sollte auf alle Fälle eine Probefahrt mit allen Geschwindigkeitsbereichen gemacht werden. Diese kann schon mal 30 min. Dauern um zu sehen ob alles Dicht ist und der Motor ausreichend gekühlt wird.

Im Kaufvertrag sollte die Probefahrt vermerkt werden.
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Gruß Volker
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  #6  
Alt 11.10.2011, 10:34
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Zitat:
Zitat von blaue-elise Beitrag anzeigen
Die gesetzliche Regelung in Deutschland dazu ist etwas merkwürdig:
Der Haftpflichtschutz erlischt bei Verkauf sofort und der Kaskoschutz geht auf den neuen Eigner über und kann dann innerhalb einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden, sofern die Gesellschaft das Voreigners das nicht zum Ablauf der 4-Wochen-Frist selbst macht.
Eine eigene Versicherung kann man auch ohne Kaufvertrag vorher abschließen.

Gruß
Norman
Eine eigene Versicherung kommt ja auch, aber erst nächste Saison. Will ja nur noch am kommenden WE ne Runde fahren.
Dazu reicht es also aus?


Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Vor dem Kauf sollte auf alle Fälle eine Probefahrt mit allen Geschwindigkeitsbereichen gemacht werden. Diese kann schon mal 30 min. Dauern um zu sehen ob alles Dicht ist und der Motor ausreichend gekühlt wird.

Im Kaufvertrag sollte die Probefahrt vermerkt werden.
Probefahrt ist ja gelaufen, nur halt letztes WE. Sind auch nicht so lange gefahren. Fahrt war in den Niederlanden und nun wird es vom Besitzer noch nach DE transportiert und dann halt Übergabe etc.
Eigentlich bin ich ja Optimist und denke mir, was soll da in der Woche passiert sein, aber bin auch Frischling und nehme Rat gerne an.
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  #7  
Alt 11.10.2011, 10:49
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Zitat:
Zitat von Mischka77 Beitrag anzeigen
Will ja nur noch am kommenden WE ne Runde fahren.
Dazu reicht es also aus?
Kommt darauf an was Du unter "reicht aus" verstehst. In Deutschland gibt es im Vergleich zu vielen anderen Ländern bisher keine Versicherungspflicht für Boote, somit reicht auch nichts aus.

Du solltest aber bedenken, dass Du dann ohne Haftpflichtschutz unterwegs bist.
Besetzlich bist Du unbegrenzt haftbar. Für z.B. Gewässerschäden und Personenschäden werden aber schnell Summen fällig, die man nicht mehr aus der Portokasse zu bezahlen kann.
Inwieweit Du das Risiko eingehen willst bleibt natürlich Dir überlassen.

Gruß
Norman
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  #8  
Alt 11.10.2011, 10:50
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Zitat:
Zitat von blaue-elise Beitrag anzeigen
Kommt darauf an was Du unter "reicht aus" verstehst. In Deutschland gibt es im Vergleich zu vielen anderen Ländern bisher keine Versicherungspflicht für Boote, somit reicht auch nichts aus.

Du solltest aber bedenken, dass Du dann ohne Haftpflichtschutz unterwegs bist.
Besetzlich bist Du unbegrenzt haftbar. Für z.B. Gewässerschäden und Personenschäden werden aber schnell Summen fällig, die man nicht mehr aus der Portokasse zu bezahlen kann.
Inwieweit Du das Risiko eingehen willst bleibt natürlich Dir überlassen.

Gruß
Norman
Wie sollte ich deiner Meinung nach vorgehen?
Gibt es die Möglichkeit sich für das WE zu versichern, dann zu pausieren bis nächste Saison?
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  #9  
Alt 11.10.2011, 10:53
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Versicherunge gehen immer ein Kalenderjahr (ab Tag des Abschlusses) nicht nur die Saison über. Im Winterlager kann dir ja auch was passieren wo du ne Versicherung brauchst.

lass dir von Norman ein Angebot machen und schließ eine ab die gilt dann ab dem Wochenende.
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  #10  
Alt 11.10.2011, 10:54
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Pausieren geht bei Bootshaftpflichtversicherungen nicht.
Weiß ja nicht wieviel PS Du hast, aber in der Regel ist der Beitrag zu verschmerzen, auch wenn Du ein paar Monate das Boot nicht nutzt.

Gruß
Norman
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  #11  
Alt 11.10.2011, 10:55
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Mercruiser 4,3
190PS
19 Fuss

Wo liegt man da?
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  #12  
Alt 11.10.2011, 10:56
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http://wengert-makler.de/Produkte/produkte.html

http://www.wengert-bootsversicherung...ukt/frame.html


hier bin ich versichert kannst online ausrechnene lassen. SRY Norman


Aber Norman macht dir gern auch ein Angebot.

Kasko ist empfehlenswert...
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  #13  
Alt 11.10.2011, 11:05
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Hallo Volker,

brauchst Dich nicht zu entschuldigen.
Mal abgesehen vom Beitrag ist übrigens auch die Trailerhaftpflicht in dem Link mit der Bootshaftpflicht noch nicht enthalten.

Gruß
Norman
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  #14  
Alt 11.10.2011, 11:09
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Zitat:
Zitat von blaue-elise Beitrag anzeigen
Hallo Volker,

brauchst Dich nicht zu entschuldigen.
Mal abgesehen vom Beitrag ist übrigens auch die Trailerhaftpflicht in dem Link mit der Bootshaftpflicht noch nicht enthalten.

Gruß
Norman
Beritrag kann er ja selbst ausrechenen (online-Berechnung) richtet sich ja nach dem Bootswert, Fahrtgebiet usw.

Trailerhaftpflicht hast du recht. Meiner Meinung aber relativ. Der Trailer steht bei den meisten auf einem Abgeschlossenen Gelände (zuhause). dort entstehen keine Schäden. Beim Transport ist der Trailer übers KFZ Mitversichert. Daher hab ich mir die bei meinem alten Boot gespart. beim jetzigen ist keiner mehr dabei.
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  #15  
Alt 11.10.2011, 11:19
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Nochmal zur Übergabe/Kauf:

Sollte ich noch eine weitere Probefahrt machen? nur um ganz sicher zu gehen?
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  #16  
Alt 11.10.2011, 11:19
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blaue-elise blaue-elise ist offline
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Beritrag kann er ja selbst ausrechenen (online-Berechnung) richtet sich ja nach dem Bootswert, Fahrtgebiet usw.
Die Bootshaftflicht richtet sich bei Motorbooten nur nach der PS-Leistung.
Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Trailerhaftpflicht hast du recht. Meiner Meinung aber relativ. Der Trailer steht bei den meisten auf einem Abgeschlossenen Gelände (zuhause). dort entstehen keine Schäden. Beim Transport ist der Trailer übers KFZ Mitversichert. Daher hab ich mir die bei meinem alten Boot gespart. beim jetzigen ist keiner mehr dabei.
Relativ stimmt. Relativ gewagt.
Hatte hier heute gerade das wichtigste Missverständnis erläutert:
http://www.boote-forum.de/showpost.p...0&postcount=13

Ansonsten hat der Gesetzgeber 2002 klammheimlich und für viele unbemerkt die Gefährdungshaftung für Anhänger aller Art eingeführt.

Das ist so ziemlich die schlimmste Haftungsform, die einem Eigner passiern kann.
Das bedeutet, dass man seit dem auch schon für Schäden haftbar ist, die unverschuldet rein aus dem Besitz des Trailers entstanden sind.
Wenn sich z.B. spielende Kinder am ordnungsgemäß abgestellten Trailer verletzen, oder jemand die Handbremse löst und er rollt den Berg runter, usw.

Gruß
Norman
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  #17  
Alt 11.10.2011, 11:42
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Zitat:
Zitat von blaue-elise Beitrag anzeigen
[..]
Das bedeutet, dass man seit dem auch schon für Schäden haftbar ist, die unverschuldet rein aus dem Besitz des Trailers entstanden sind.
Wenn sich z.B. spielende Kinder am ordnungsgemäß abgestellten Trailer verletzen, oder jemand die Handbremse löst und er rollt den Berg runter, usw.
[..]
Das regelt §7 STGV anders:
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters,
so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben
bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung
des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist.
Wenn sich Dritte eines Trailers bemächtigen oder daran herumspielen,
dann haftet der Halter nur bei Verschulden.
__________________
Beste Grüße

John
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  #18  
Alt 11.10.2011, 12:03
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Hallo John,

Du hast die wesentliche Tectpassage unterschalgen, das zählt nicht.

Hier noch mal Dein Gesetzestext in vollständiger Form.
Dein Absatz 3 gilt nicht für Anhänger (siehe rotgedruckte Passage).


Zitat:
§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.

Für Anhänger gilt also nur Absatz 1 + 2.

Quelle: http://dejure.org/gesetze/StVG/7.html

Gruß
Norman
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  #19  
Alt 11.10.2011, 12:32
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Ich würde gerne nochmal auf Postin Nr15 verweisen.

Wie würdet Ihr vorgehen?
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  #20  
Alt 11.10.2011, 12:38
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Eine ausführliche Probefahrt vor Übergabe wird nicht schaden. Und nimm noch zwei Augen mit.
__________________
Gruss Vestus
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  #21  
Alt 11.10.2011, 12:58
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Zitat:
Zitat von blaue-elise Beitrag anzeigen
Hallo John,

Du hast die wesentliche Tectpassage unterschalgen, das zählt nicht.
Das würde ich nie (zumindest nie bewußt ).
Hier habe ich es aber auch nicht unbewußt gemacht.

Es geht um den Unterschied zwischen Satz und Absatz. Der Paragraph
hat Absätze, die wiederum z.T. aus mehreren Sätzen bestehen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Paragraph ).

Absatz 3 besteht aus drei Sätzen. Die Sätze 1 und 2 sprechen von "Fahrzeug"
und "Kraftfahrzeug".

Satz 3 stellt klar, daß die Sätze 1 und 2 dennoch für Anhänger
gelten. Er kann sich auch deshalb nicht auf die Absätze (1) und (2)
beziehen, weil diese bereits explizit von "Kraftfahrzeug oder Anhänger"
sprechen und keiner Erweiterung auf Anhänger bedürfen.



Für einen Ahänger gilt also bezüglich Haftung nichts anderes als für ein Kfz.
Ist IMHO auch logisch.
__________________
Beste Grüße

John

Geändert von JohnB (11.10.2011 um 13:04 Uhr)
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  #22  
Alt 11.10.2011, 13:05
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Ich bin zwar kein Anwalt, aber zum Glück gibt es ja Anwälte für dieses Rechtsgebiet, die Ihr Wissen im Internet zur Verfügung stellen.

Zitat:
4. Halterhaftung beim Anhänger auch ohne unmittelbare Unfallbeteiligung
Der Halter eines Anhängers haftet in Zukunft gem. § 7 Abs.1 StVG n. F. neben dem Halter des Zugfahrzeugs. Egal ist dabei, ob der Anhänger lediglich eine Ursache für den Unfall war oder ob er den Schaden selbst durch eine Kollision verursacht hat. Der Grund für die einheitliche Haftung von Zugfahrzeug und Anhänger ist darin zu sehen, dass von ihnen gemeinsam eine gesteigerte Betriebsgefahr über die jeweils einzelne Betriebsgefahr ausgeht.
Der Halter des Zugfahrzeugs und der Halter des Anhängers haften dem Geschädigten im Außenverhältnis als Gesamtschuldner, wenn der Unfall alleine durch den Fahrer des Zugfahrzeugs verursacht wurde. Im Innenverhältnis kann der Halter des Anhängers gem. §§17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG n. F. vom Halter des Zugfahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung Regress verlangen.
Der Halter eines Anhängers haftet auch, wenn es zu einem Unfall durch den alleine abgestellten Anhänger kam oder weil der Anhänger sich vom Zugfahrzeug gelöst hat.
Eine Halterhaftung für einen Anhänger ist ausgeschlossen, wenn der Anhänger nur dafür bestimmt ist, von einem Fahrrad gezogen zu werden. Die Haftung eines Anhängerhalters ist ferner ausgeschlossen bei "höherer Gewalt" gem. § 7 Abs. 2 StVG n. F., bei unbefugter Benutzung des Anhängers gem. § 7 Abs. 3 StVG n. F., bei Verbindung mit einem langsam (unter 20 km/h) fahrenden Fahrzeug gem. § 8 Nr.1 StVG n. F. und bei der Beschädigung einer beförderten Sache.
Quelle: http://www.dingeldein.de/verkehr/neues.htm

Gruß
Norman
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  #23  
Alt 11.10.2011, 13:11
JohnB JohnB ist offline
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Zitat:
Zitat von blaue-elise Beitrag anzeigen
Ich bin zwar kein Anwalt, aber zum Glück gibt es ja Anwälte für dieses Rechtsgebiet, die Ihr Wissen im Internet zur Verfügung stellen. [..]
Dann sind wir uns also letztlich einig , denn in Deinem Zitat heißt es:

[..] Die Haftung eines Anhängerhalters ist ferner ausgeschlossen [..]
bei unbefugter Benutzung des Anhängers gem. § 7 Abs. 3 StVG n. F.[..]



__________________
Beste Grüße

John
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  #24  
Alt 11.10.2011, 13:30
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Hallo mischka,
Was wird es denn für ein boot
__________________
LG Christian
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  #25  
Alt 11.10.2011, 14:00
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Zitat:
Zitat von JohnB Beitrag anzeigen
Dann sind wir uns also letztlich einig , denn in Deinem Zitat heißt es:
[..] Die Haftung eines Anhängerhalters ist ferner ausgeschlossen [..]
bei unbefugter Benutzung des Anhängers gem. § 7 Abs. 3 StVG n. F.[..]


"Unbefugte Benutzung" zielt aber auf die Bezeichnung des Paragrafen ab, wenn jemand mit einem Fahrzeug unerlaubt unterwegs ist.
(§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt).

Wenn ein Kind mit seinem Dreirad auf den abgestellten Trailer auffährt und mit dem Auge an der Lichtleiste hängenbleibt, sind wir uns aber auch einig darüber, dass dann niemand von einer "unbefugten Benutzung" des Trailers durch das Kind sprechen wird, oder?

Gruß
Norman
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