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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Hi hab am WE was beim grossen Fluss bestellt, dachte schon wow super Angebot nur 6 euro anstatt 150,-
![]() Heute kam die Mail, geht das i.O. so ![]() Guten Tag, wir bedauern es sehr, Ihnen mitteilen zu müssen, dass der von Ihnen bestellte Artikel walimex Dekopaket leichter Stoffhintergrund,12tlg, wegen Angebotsirrtums nicht geliefert werden kann. Aufgrund eines technischen Fehlers in der Software zur Angebotserstellung und Datenübertragung wurde ein Artikel mit falscher bzw. einem anderen Artikel zugehöriger Artikelnummer zum Verkauf freigeschalten, so dass Preis und Artikel nicht übereinstimmen, sowie die Verfügbarkeit nicht gegeben ist. Wir fechten den Kaufvertrag gemäß §§ 119, 120 BGB hiermit an. Ihre Bestellung mussten wir leider stornieren und rückabwickeln.
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Gruss Gerd ![]() Zeit heilt nicht die Wunden....man gewöhnt sich nur an den Schmerz..... Wer driftet... braucht kein Kurvenlicht! Boot polieren aber richtig ![]() |
#2
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wenn du das ganze ausgedruckt hast,würde ich das mal
antesten-internet-recht rostock,die sind da ganz gut karsten |
#3
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§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung. § 119 reicht als Begründung alleine schon aus, da ein irrtümlich falscher Preis nun mal eine wesentliche Eigenschaft ist. Zumal der Preisunterschied so eklatant ist, dass man vermuten kann dass die andere Vertragspartei (Du) Kenntnis über die Unrichtigkeit der Preisangabe in Verbindung mit dem Artikel gehabt haben könnte oder zumindest hätte vermuten müssen. Ich würde hier nichts unternehmen...
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Gruß vom Main Oliver .................................................. .................................................. .......... Wer nach allen Seiten offen ist, kann nicht ganz dicht sein...
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#4
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Das ist so rechtens. Der Kaufvertrag ist zustande gekommen kann aber angefochten werden.
Keine Ahnung von dem Fachbegriff aber wenn der Preis so stark abweicht und das eigentlich offensichtlich ist wirst du mit einer Klage auf Lieferung keinen Erfolg haben.
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Gruß Christoph
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#5
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Das ist leider in letzter Zeit öfters dort der Fall, das es Artikel mit falschen Preisen gibt.
Es gibt für den Händler leider die Möglichkeit den Auftrag wegen Irtums anzufechten. Siehe zB hier Hab ich gerade letzte Woche gehabt, Smartphone für 49,99 anstatt über 200,-
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´ Ciao & Gruß Marcus ________ ![]() Life is better at the beach |
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