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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Hallo
Mein Vater ist Jahrgang 1960.War vor paar Tagen zum Arzt um seinen alten LKW Führerschein verlängern zu lassen... Nun das Problem: Er war ja auch noch im Besitz der jetzigen Klasse A1 glaube ich also bis 125ccm Dürfte somit ja einen 80ccm Roller fahren. Sein Fortbewegungsmittel zur Arbeit. Er war heute bei der zuständigen Behörde um sich einen neuen Führerschein zu besorgen. Als er ihn dann auch bekam wurde die Klasse A1, wie sie früher hieß weiss ich gar nicht/ Rausgenommen... Auf Nachfrage in der Behörde wurde er mit der Aussage Heim geschickt das es ein neues Gesetz ist, und er noch bis 50ccm fahren darf. ![]() ![]() ![]() ![]() Meine Frage Wir kennen es nich !!!! Es kann einen doch keine Fahrerlaubnis genommen werden die es damals ab einem gewissen Jahrgang so gab.???? Und wir haben da auch nieeeeeeeeee was von gehört Medien etc..... Hatt hier jemand eine Verständliche Antwort???? Evtl.Ein Fahrschullehrer oder ein Prüfer ODER ODER????
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Mfg Florian ![]() |
#2
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Moin Florian,
ich habe/will/werde deine Frage jetzt nicht prüfen (ob nun50/80 oder 125ccm zulässig sind/waren), aber bisher war es immer: Geltendes Recht ist bleibendes Recht...prüfe also, was damals bei deinem Vater erlaubt war. Gruß, Frank ![]()
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Arbeite an dir selbst, nicht an deinem Selfie. |
#3
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Sicher das er bis 125cmm³ fahren durfte? Ich darf nur bis 50cmm³ fahren (Führerschein von 1984).
Dafür ist es aber egal wieviel PS und wie hoch die Geschwindigkeit. Die alten 50er fuhren auch schon bis 100km/h.
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Schöne Grüße von der Küste Klaus
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#4
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Moin,
wenn er den PKW-Führerschein vor 1981 gemacht hat, darf er auch 125er Leichtkrafträder führen. Wenn dem nicht mehr so sein sollte, kann ich meine Hexagon abmelden. Und Fahrschullehrer haben wir hier auch: http://www.boote-forum.de/member.php?u=1214 Geändert von Sealine Hippe (13.10.2010 um 21:19 Uhr) Grund: link eingefügt
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#5
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Erstmal Danke werde morgen mehr in Erfahrung bringen...
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Mfg Florian ![]() |
#6
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#7
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![]() Zitat:
Spielt aber für uns keine Rolle, da wir beide auch den 1ser gemacht haben. Ich habe in letzter Zeit des öfteren gehört, dass die zuständigen Behörden des öfteren mal vergessen alle Führerscheinklassen, die einem zustehen, in den neuen Führerschein einzutragen. Ich hab der Dame vom Amt damals ganz genau gesagt, was sie eintragen soll. Nicht, dass ich mal eben die 7,5 to "verloren" hätte (soll auch vorgekommen sein).
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Grüße Jens ![]() ![]() Geändert von Kpt. Blaubär (13.10.2010 um 22:06 Uhr)
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#8
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Hier was zum lesen.
Alter Führerschein Klasse 3 Welche neuen Fahrerlaubnisklassen besitze ich mit meinem alten Führerschein Klasse 3 und welche Fahrzeuge (Kfz und Anhänger) darf ich damit fahren? Der alte Führerschein Klasse 3 berechtigte zum Führen von Kfz bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht und Zügen bis zu 3 Achsen. Der 3-er Führerschein konnte bis Ende 1998 (mit Ausnahmen bis Mitte 1999) erworben werden. Ab 1999 gilt EU-weit ein neues Führerscheinrecht, das durch die Einführung von A-, B-, C- und D-Klassen teils einfacher, durch die Einführung zusätzlicher Anhängerklassen (E) jedoch komplizierter wurde. Für Besitzer des alten 3-er Führerscheins gibt es eine Besitzstandsregelung, so dass diese nach wie vor die oben genannten Kfz bzw. Anhänger fahren dürfen. Besitzstandsregelung für Führerscheinbesitzer der Klasse 3: Übertragen auf die neuen FE-Klassen bedeutet dies im einzelnen:
Wenn auf Antrag auch die, wie oben geschildert, eingeschränkte Klasse C/ CE erteilt worden ist, dann ist nach neuem Recht ab dem 50. Lebensjahr eine ärztliche Untersuchung mit augenärztlichem Gutachten erforderlich. Diese muss ab dem 50. Lebensjahr alle 5 Jahre wiederholt werden. Gemäß dem Besitzstand nach altem Recht gilt für alte 3-er Führerscheine folgendes:
Die alte Führerscheinklasse 3 berechtigte zum Führen von Kfz der Klassen 4 und 5. Diese werden nach neuem Recht ersetzt durch die Klassen M und L. M: Kleinkrafträder und Fahrzeuge mit Hubraum bis 50 cm³ und 45 km/h L: Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, im Anhängerbetrieb bis 25 km/h Umtausch alter in neue (Scheckkarten-)Führerscheine: Eine Umtauschpflicht gibt es nicht, die alten Führerscheine, einschließlich die der DDR, behalten ihre Gültigkeit. Wer allerdings auf Antrag auch die (eingeschränkte) Kl. C/ CE weiter behalten möchte, muss den alten Führerschein in den Scheckkartenführerschein umtauschen. Quelle:Wir empfehlen, vor Reisen ins europäische Ausland die alten Führerscheine in die neuen Scheckkartenführerscheine umzutauschen, da die dortige Polizei mit den alten Führerschein-Klassen-Bezeichnungen womöglich überfordert ist. Anlass für Missverständnisse und unnötige Streitereien wäre dann gegeben... M. Schue, P. Glowalla, J. Brauckmann, Handbuch des Fahrerlaubnisrechts. Kirschbaum 2008 Seitenanfang Gruß Walter
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#9
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Mit sportlichen Grüßen ᴒɦᴚᴝϩ Mercruiser, Mercury, Mariner, Force, Westerbeke, Universal Propeller - Abgasanlagen - Generatoren Qualität zu kaufen ist die cleverste Art des Sparens. Siehe auch www.kegel.de Anfragen bitte telefonisch 04508/777 77 10 oder per WhatsApp 04508/777 77 10 stellen. Kontaktdaten und Impressum
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#10
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![]() Zitat:
Der Zusatz "79" ist aber ganz klein unten auf der Seite anzukreuzen. ![]() ![]() Wird dies nun vergessen bei der Beantragung des Kartenführerscheins, und/oder fällt dies erst bei Übergabe des neuen Führerscheins auf, dann gibt es keine Möglichkeit dies nochmal zu ändern! Futsch! Also unbedingt aufpassen. Bei der Motorradfrage ist es noch komplizierter, da durch eine Gesetzesänderung ja plötzlich viele Inhaber von Kl. 3 Führerscheinen plötzlich eine Erlaubnis bekamen 125ccm zu fahren. Vor Beantragung des neuen Führerscheins Sachstand feststellen (lassen) und entsprechende Klassen beantragen. Ist die Klasse nicht beantragt.... siehe oben.
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gregor ![]() |
#11
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![]() Zitat:
Ich kenne einige, die das mit der Randziffer 79 nicht wussten. Nach einem Jahr lässt sich das nicht mehr ändern. Der Umtausch des Führerscheins ist aber ein Verwaltungsakt ohne Rechtsmittelbelehrung. Innerhalb eines Jahres ist deshalb der Verwaltungsakt noch angreifbar und abänderbar. Gruß Walter |
#12
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![]() Zitat:
irgendwie ist da eine Lücke und genau darauf zielt eigendlich die Frage ab alte Klasse 4 vor meiner Zeit durfte damit 125 ccm Zweiräder gefahren werden alte Klasse 4 zu meiner Zeit (1978) Kleinkrafträder mit 50ccm > 65 Km/H würde später auf Kleinkrafträder mit 80 ccm erweitert 125 ccm waren zu meiner Zeit schon Klasse 1, Klasse 1 war zu der Zeit noch unbegrenzt
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Es ist ein Jammer, dass die Dummköpfe so selbstsicher sind und die Klugen so voller Zweifel. ![]() Bertrand Russell
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#13
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gregor ![]()
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#14
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Gruß Walter |
#15
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Schaue Dir mal den Link an, den Cyrus mit seinem Beitrag eingestellt hat. Der beinhaltet umfassendere Informationen als mein Beitrag. Gruß Walter |
#16
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Gute Frage.
![]() Soll ich mal in der alten Wunde bohren und ihn fragen? ![]() ![]()
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gregor ![]() |
#17
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besser nicht ....
@Florian In dem Link, den Cyrus gepostet hat steht eindeutig: Hat man die Klassen 3 oder 4 vor dem 01.04.1980 gemacht (ausser Saarland), ist der A1 includiert. Jetzt stellt sich nur die Frage, ob Dein Vater das noch geändert bekommt. Ich wünsche ihm, dass es klappt !!
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Grüße Jens ![]() ![]()
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#18
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Da muss meines Erachtens nichts extra eingetragen werden, weil ja das Ausstellungsdatum des alten Scheines vermerkt ist und sich daraus ergibt, dass er 125er fahren darf. Wenn er den alten denn vor dem 1.4.80 gemacht hat ...
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#19
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Wenn die Pappe allerdings zwischendurch mal weg war,(warum auch immer
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Viele Grüße Dieter
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#20
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Bei mir mussten bei der Umschreibung alle Kreuzchen vor der beantragten Klasse einzeln selbst gesetzt werden.
![]() Allerdings gibt es keine bundeseinheitlichen Formulare, es gibt Formulare die lediglich die alten Führerscheine angegeben haben wollen und nur CE79 und Klasse T (bei Beschäftigung in der Landwirtschaft) separat zur Beantragung ausweisen und solche wie ich eins hatte, auf dem die alten Führerscheine angegeben wurden und jede beantragte Klasse separat angekreuzt und damit beantragt werden musste. Da hat es mich nur geärgert, dass CE79 und T weit von dem Feld der anderen Klassen (also ganz unten) recht klein stand. @Water: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2906.php Zitat:
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gregor ![]()
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#21
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Das heißt also, alles ankreuzen.
![]() Dann muß die Behörde prüfen und ggf. ablehnen. ![]()
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Beste Grüße John
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#22
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Hallo
So nun ist es raus mein Vater hatt Pech gehabt.Er erwarb den Schein einen Monat nach dem 01,04,1980 Wäre er nun aber gar nicht hin gegangen um ihn zu verlängern würde er ja schwarz fahren ohne es zu wissen..!!! Und laut Aussage im Amt werden alle Irgendwann davon betroffen sein. Da das Alter Jahr für Jahr geändert wird und es zur Pflicht werden soll das jeder den EU Führerschein haben muss.. Somit wird der Bestandsschutz ja auch zu nichte gemacht....??? Ich finde es eine riesen Schweinerei. Das hatt nur wieder zwischen Daumen und Zeigefinger zu tun. Ich bedanke mich bei allen...
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Mfg Florian ![]() |
#23
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Da ändert sich doch nix am Bestandsschutz....
er hat den Führerschein doch gar nie nicht gehabt.... Gut, dass er bisher nie kontrolliert wurde. ich würd an seiner Stelle einfach weiterfahren. Das Führerschein-Tohuwabohu, am besten noch in Verbindung mit den neuestmöglichen Fahrzeugpapieren --wo die Reifen die drauf sind nicht eingetragen sind-- blickt doch eh keiner mit Mütze vor Ort ![]() ![]() |
#24
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und im Falle dass er auf einen gut informierten Beamten trifft, ein Verfahren wegen "Fahren ohne Führerschein" riskieren ???
Tolle Idee ![]()
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* hoffentlich werd` ich nie erwachsen * * Heinz * |
#25
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Tolle Idee. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist 'ne Straftat.
![]() Da drohen locker 15 bis 30 Tagessätze. ![]() BTW: Die Anstiftung zu einer Straftat wird genauso bestraft, wie die Straftat selbst. ![]()
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Beste Grüße John |
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