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Allgemeines zum Boot Fragen, Antworten & Diskussionen. Diskussionsforum rund ums Boot. Motor und Segel!

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  #1  
Alt 18.08.2008, 15:56
Christian_Ddorf Christian_Ddorf ist offline
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Standard Verjährungsfristen

Sagt mal, kennt einer die Verjährungsfristen für Ordnungswidrigkeitenanzeigen auf dem Rhein ?

Ist das 3 Monate wie im Straßenverkehr ?
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  #2  
Alt 18.08.2008, 16:03
tomkyle tomkyle ist offline
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Rufzeichen oder MMSI: Sie wissen warum wir Sie anhalten?
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3 Monate im Straßen verkehr? bist du dir da sicher?
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In dubio pro navis
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  #3  
Alt 18.08.2008, 16:07
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chrisma chrisma ist offline
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in allen owi=bussgeldsachen gilt drei monate. es gilt aber die bearbeitungszeit und es kommt nicht auf die zustellung an!
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Andreas
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  #4  
Alt 18.08.2008, 17:38
Christian_Ddorf Christian_Ddorf ist offline
Ensign
 
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Nicht ganz richtig chrisma - innerhalb von 3 Monaten muß gegen den Beschuldigten namentlich ermittelt werden. Wenn die Behörde z.B. erst nach 91 Tagen die Personalien erfährt ist die Sache verjährt.

Frage ist, gilt bei OWI´s auf dem Wasser das selbe ?

Konkretes Beispiel: Jemand hat am 01. Mai einen Verstoß auf dem Rhein begangen (Brechen des klar erkennbaren geradeauskurses mit Wassermotorrad). Die WSP hat allerdings keine Personalien des betroffenden. Wenn sich dieser jetzt am 02.08. bei der WSP meldet, ist die Sache dann verjährt ? Bei Owis im Straßenverkehr wäre das ja so.
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  #5  
Alt 19.08.2008, 07:14
Lars Ostsee Lars Ostsee ist offline
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Verjährung im Strassenverkehr ist speziell im StVG geregelt,
abweichend von der generellen Regelung in § 31 OWiG.

Die sieht nämlich eine grundsätzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten vor, bzw. noch längere Fristen, abhängig von der Bussgeldandrohung.

Das StVG kürzt diese Frist für eine Reihe von Sonderfällen ab.

Ein vergleichbare Vorschrift existiert m.W. "für das Wasser" nicht.

gruss
lars
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  #6  
Alt 19.08.2008, 07:39
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chrisma chrisma ist offline
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überall, auch auf dem wasser, gilt der grundsatz, dass die polizei den täter ermitteln muss. nur beim sogenannten ruhenden verkehr = parken und halten - gibt es die halterhaftung. der halter ist nicht hilfsbeamter der staatsanwaltschaft und hat das recht, die aussage zu verweigern. wenn ein familienangehöriger gefahren hat, kann er sich auf das zeugnisverweigerungsrecht berufen.
__________________
Andreas
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  #7  
Alt 19.08.2008, 12:26
Christian_Ddorf Christian_Ddorf ist offline
Ensign
 
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Genau das ist der springende Punkt. Innerhalb welcher Frist muß die WSP den betroffenen ermitteln bevor die Verjährung eintritt ?
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  #8  
Alt 19.08.2008, 16:38
juelenzu juelenzu ist offline
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54 Danke in 48 Beiträgen
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Wie Lars schon mitgeteilt hat, hängt gem. § 31 Abs.2 OWiG die Länge der Verfolgungsverjährung von der Höhe der im Gesetz angedrohten Geldbuße ab. Ich habe keine Ahnung, was die RheinSchiffVO für bestimmte Ordnungswidrigkeiten für Geldbußen androht.

Sind es weniger als 2000,00, beträgt die Verjährung sechs Monate.

Unterbrochen wird die Verjährung gem. § 33 Abs.1 Zf.1 OWiG durch die erste vernehmung des Betr., die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. D.h. also der Name des tatsächlichen Täters muß bekannt sein.

Jürgen
__________________
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  #9  
Alt 19.08.2008, 17:15
Christian_Ddorf Christian_Ddorf ist offline
Ensign
 
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GENAU das wollte ich wissen.

Danke Jürgen !
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