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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen. |
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Themen-Optionen |
#1
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Wie kann der Vorstand eines Vereines mit ca. 450 Mitgliedern die Haftung (jetzt 1. + 2. Vorsitzender) auf alle Mitglieder verteilen. Konkret: Wir beabsichtigen ein Vereinsheim ca 300T € zu bauen, und ich habe keine Lust mit meinem Privatvermögen zu Haften.
PS: der Verein besteht seit 1913 und hat Vereinsvermögen Gruß reiwi ![]() reiwi, DU kannst keinen Beitrag oder Strang verschieben, nächste mal bitte eine PN an einem Mod. , C-C
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Gruß Reinhard If you can’t change it…..love it!!! |
#2
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![]() Zitat:
Meine Interpretation: Der Vorstand haftet nur dann, wenn ein Geschäft dem Vereinszweck zuwieder läuft. Der Bau eines Vereinshauses ist ja sicher auch durch die Mitgliederversammlung abgesegnet. |
#3
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Hallo reiwi
aus eigener Erfahrung weiß ich, das der Vostand mit seinem Privatvermögen haftet. (6 Jahre Vorsitzender) Gleichzeitig haftet auch der Vorstand für alles was euren Bau angeht.Kommt das Ordnungsamt und etwas ist nicht in Ordnung kannst Du Deine private Börse öffen.Mir ist es jedenfalls so ergangen. ![]() Bei guter und transparenter Führung dürfte dies aber kein Problem sein.Nur nichts auf tönerne Füsse stellen und durch damit. Schöne Grüße
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wasser ist leben schöne Grüße Jens |
#4
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![]() Zitat:
Der § 31 BGB regelt eigentlich die Haftung. "Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangenen, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt." Danach muß zunächst der Verein "die Börse öffnen" und den Dritten bezahlen. Gegenüber dem Verein kann ich mir Schadenersatz des Vorstandes nur bei Vorsatz vorstellen, ansonsten analog "unternehmerisches Risiko" - Pech für den Verein. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
#5
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Zum eigentlichen Thema.
Beträgt das Vereinsvermögen 300 T€, dann Beschluss der MV zum Bau und los. Ist ein Kredit notwendig oder erhaltet Ihr staatliche Zuwendungen, dann werden vom Kredit-/ Zuwendungsgeber mit Sicherheit selbstschuldnerische Bürgschaften der Mitglieder in Höhe des Kredits/ der Zuwendung gefordert. Die Geldgeber wissen nämlich ganz genau, dass die Mitglieder des Vereins nur in Höhe ihres satzungsgemäßen Beitrages haften. Ist also der Jahresbeitrag gezahlt, kann sich das "normalsterbliche" Mitglied entspannt zurücklehnen, da weitere finanzielle Konsequenzen ausgeschlossen sind. Der Vorstand bzw. die Vorstandsmitglieder (nach §26 BGB) müssen etwas vorsichtiger sein. Prinzipiell gilt auch hier, dass keine über die Beitragszahlung hinausgehende Forderungen zu befürchten sind. Aber, sollte der Verein zahlungsunfähig werden, ist durch den Vorstand umgehend Insolvenz anzumelden. Ansonsten greift § 42 BGB und dann ist die "eigene Börse zu öffnen". Vorsicht ist sicher immer geraten, aber so hoch ist das Risiko auch wieder nicht. Übrigens, bei 300.000,- € und 450 Mitgliedern müsste dann jeder für 666,66 € bürgen und gerade stehen, also durchaus machbar. Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos. |
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