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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 29.11.2015, 21:56
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Standard Mieterhöhung

Folgendes Problem

Mein Vermieter hat sich im August mit uns Mietern zusammengesetzt und uns mitgeteilt,dass die Miete ab Oktober 10% erhöht werden soll. Gründe wurden nicht genannt ...Alle Mieter waren mit der Erhöhung einverstanden.

Ich bat meinen Vermieter mir dieses schriftlich zu geben...nix passierte.

Anfang diesen Monats kam dann ein Schreiben in dem stand, dass ich nun schon 2x die Erhöhung nicht bezahlt habe und ich diese bis 27.diesen Monats bezahlen und dafür sorgen soll das der Dauerauftrag ab Dezember geändert wird.

Ich schrieb dann zurück,dass ich die Nachzahlung nicht bezahlen werde, da ich ja immer noch keine schriftliche Mieterhöhung bekommen habe.

Gestern dann ein erneutes Schreiben vom Vermieter...einen ganzen Satz lang:

Frau L. ist mit einer Mieterhöhung ab Oktober 15 um 10% einverstanden

Das soll ich nun unterschrieben zurück geben

Nun mal meine Fragen..

Muss ich rückwirkend die Erhöhung zahlen,obwohl ich das Schriftliche erst seid Samstag habe ?

Ist die Mieterhöhung nicht etwas knapp geschrieben?
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Gruß Andrea
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  #2  
Alt 29.11.2015, 22:16
HänschenHamburg HänschenHamburg ist offline
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Ne, so geht das nicht.

Rückwirkend musst Du nicht zahlen, wenn es keine weiteren (schriftlichen) Vereinbarungen gegeben hat.

Eine Mieterhöhung ist an div. Formvorschriften gebunden. U.a. die genaue Benennung der Wohnung, Begründung, Betrag (genaue Bezifferung) der Erhöhung und Aufforderung zur Zustimmung.

Das ist eine vom Vertrag abweichende Ergänzung, die der beiderseitigen Zustimmung bedarf.
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  #3  
Alt 29.11.2015, 22:41
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Hallo Andrea,

man wünscht sich zwar immer klare Rechtsverhältnisse, aber die Sache ist wohl nicht so einfach.

Grundsätzlich kann man auch auf mündlichem Wege Verträge schließen, die rechtlich bindend sind. Was du schreibst, "der Vermieter möchte 10 % erhöhen, alle Mieter waren einverstanden", klingt danach.

Eine Vereinbarung über eine Mieterhöhung ist nach § 557 BGB möglich, Formvorschriften (z. B. schriftliche Form) werden dort nicht gemacht, eine Begründung für diese Art der Mieterhöhung ist nicht nötig.

Es kann also sein, dass im Streitfall der Vermieter recht bekäme.

Andererseits ist es möglich, dass du einen schriftlichen Mietvertrag hast, der die Klausel enthält, dass Änderungen des Vertrages nur auf schriftlichem Wege vereinbart werden können. Eine Mieterhöhung ist natürlich eine Vertragsänderung. Zusammen mit deinem Verlangen, die Erhöhung schriftlich zu bekommen, kann das dazu führen, das ein Streit zu deinen Gunsten entschieden würde.

(Das, was HänschenHamburg sagt, gilt für Mieterhöhungen nach § 558 oder § 559 BGB, das ist ein anderes Paar Schuhe.)
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Gruß, Günter
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  #4  
Alt 29.11.2015, 22:49
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Zitat:
Zitat von Heimfried Beitrag anzeigen
Hallo Andrea,

man wünscht sich zwar immer klare Rechtsverhältnisse, aber die Sache ist wohl nicht so einfach.

Grundsätzlich kann man auch auf mündlichem Wege Verträge schließen, die rechtlich bindend sind. Was du schreibst, "der Vermieter möchte 10 % erhöhen, alle Mieter waren einverstanden", klingt danach.

Eine Vereinbarung über eine Mieterhöhung ist nach § 557 BGB möglich, Formvorschriften (z. B. schriftliche Form) werden dort nicht gemacht, eine Begründung für diese Art der Mieterhöhung ist nicht nötig.

Es kann also sein, dass im Streitfall der Vermieter recht bekäme.

Andererseits ist es möglich, dass du einen schriftlichen Mietvertrag hast, der die Klausel enthält, dass Änderungen des Vertrages nur auf schriftlichem Wege vereinbart werden können. Eine Mieterhöhung ist natürlich eine Vertragsänderung. Zusammen mit deinem Verlangen, die Erhöhung schriftlich zu bekommen, kann das dazu führen, das ein Streit zu deinen Gunsten entschieden würde.

(Das, was HänschenHamburg sagt, gilt für Mieterhöhungen nach § 558 oder § 559 BGB, das ist ein anderes Paar Schuhe.)
Das ich die Erhöhung schriftlich möchte,habe ich meinem Vermieter sofort mitgeteilt als ich der Erhöhung zugestimmt habe. Ein anderer Mieter hat diese sogar auch schriftlich sofort bekommen.
Wie erfahre ich denn was für einen Mietvertrag ich nach welchem § habe?
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Gruß Andrea
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  #5  
Alt 29.11.2015, 22:50
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Zitat:
Zitat von Heimfried Beitrag anzeigen

Grundsätzlich kann man auch auf mündlichem Wege Verträge schließen, die rechtlich bindend sind. Was du schreibst, "der Vermieter möchte 10 % erhöhen, alle Mieter waren einverstanden", klingt danach.

Eine Vereinbarung über eine Mieterhöhung ist nach § 557 BGB möglich, Formvorschriften (z. B. schriftliche Form) werden dort nicht gemacht, eine Begründung für diese Art der Mieterhöhung ist nicht nötig.
Sicher, es gibt Bereiche, in denen mündliche Vereinbarungen oder Handschlag als rechtswirksam anerkannt werden.
In dieser von Andrea bennannten Form ist mir das noch nicht unter gekommen.

Magst Du mir zeigen, wo Du das her hast? Da wäre ich sehr gespannt drauf.


@ Andrea, guck mal genau in Deinen Mietvertrag. Da steht oft - am Ende - eine Klausel. "Änderungen dieses Vertrages oder Abweichungen bedürfen der Schriftform" o.ä.

Wie dem auch sei, ein "Geplaudere" ist nicht rechtswirksam. Eine Ergänzung / Änderung des geschlossenen Vertrages bedarf der Schriftform und ein Mieterhöhungsverlangen eines Einverständnisses.
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Geändert von HänschenHamburg (29.11.2015 um 22:58 Uhr)
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  #6  
Alt 29.11.2015, 23:00
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Die Frage, ob es sich um eine Mieterhöhung nach § 557 BGB handelt, wird nicht durch den Vertrag bestimmt, sondern durch das Verfahren der Mieterhöhung.

Wenn der Vermieter ohne weitere Begründung sagt, er möchte eine Mieterhöhung um 10 %, kannst du ja oder nein sagen. Wenn du nein sagst, passiert gar nichts, wenn du ja sagst, hast du eine Vereinbarung geschlossen.

Etwas anderes ist ein Erhöhungsverlangen nach § 558 BGB. Da muss der Vermieter sich auf einen Mietspiegel berufen und genauere Angaben zu den gesamten Umständen machen. Da kannst du auch nein sagen, dann darf aber der Vermieter auf Zustimmung klagen. Das ist der Unterschied.

Du müsstest doch eine Ausfertigung des Mietvertrages haben, wenn einer schriftlich geschlossen wurde. Der Vertrag enthält entweder eine solche Schriftformklausel (meist weit hinten) oder nicht.
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Gruß, Günter
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  #7  
Alt 29.11.2015, 23:03
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Zitat:
Zitat von HänschenHamburg Beitrag anzeigen
Sicher, es gibt Bereiche, in denen mündliche Vereinbarungen oder Handschlag als rechtswirksam anerkannt werden.
In dieser von Andrea bennannten Form ist mir das noch nicht unter gekommen.

Magst Du mir zeigen, wo Du das her hast? Da wäre ich sehr gespannt drauf.
Bürgerliches Gesetzbuch

§ 557
Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz


(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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  #8  
Alt 29.11.2015, 23:06
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Ja, nen schriftlichen Mietvertrag hab ich. Den werde ich morgen mal rauskramen und nachschauen
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  #9  
Alt 29.11.2015, 23:07
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Den von Dir zitierten Gesetzestext kenne ich; das ändert nichts an meiner Einschätzung.

Mal schauen, was Andrea zum etwaigen Vertrag sagt.
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  #10  
Alt 29.11.2015, 23:09
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Zitat:
Zitat von nasowas66 Beitrag anzeigen
Ja, nen schriftlichen Mietvertrag hab ich. Den werde ich morgen mal rauskramen und nachschauen

Mach mal. Ist das ein vorgefertigter Vertrag aus dem Netz oder Schreibwarenhandel, ist das i.d.R. einer, der schriftliche Veränderungen vorsieht.
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  #11  
Alt 29.11.2015, 23:32
ferenc ferenc ist offline
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Andrea, du hast doch der Mieterhöhung zugestimmt.

Wenn ich an deiner Stelle wäre, hätte ich die Zahlung vorgenommen, da abgesprochen. Davon unabhängig hätte ich die Erhöhung schriftlich nachgefordert.

Ich kenne ja dein Verhältnis zum Vermieter nicht, aber man sollte sich immer überlegen, ob es sich lohnt ein solches Verhältnis zu belasten.
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  #12  
Alt 30.11.2015, 00:01
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Zitat:
Zitat von ferenc Beitrag anzeigen
Andrea, du hast doch der Mieterhöhung zugestimmt.

Wenn ich an deiner Stelle wäre, hätte ich die Zahlung vorgenommen, da abgesprochen. Davon unabhängig hätte ich die Erhöhung schriftlich nachgefordert.

Ich kenne ja dein Verhältnis zum Vermieter nicht, aber man sollte sich immer überlegen, ob es sich lohnt ein solches Verhältnis zu belasten.
Da hast du natürlich recht,Frank.
Unter normalen Umständen hätte ich auch ohne zu zögern bezahlt. Leider sind die Umstände hier nicht normal und mein Vermieter wußte ganz genau das ich etwas schriftliches brauche.
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  #13  
Alt 30.11.2015, 06:46
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Zitat:
Zitat von ferenc Beitrag anzeigen
Andrea, du hast doch der Mieterhöhung zugestimmt.

Wenn ich an deiner Stelle wäre, hätte ich die Zahlung vorgenommen, da abgesprochen. Davon unabhängig hätte ich die Erhöhung schriftlich nachgefordert.

Ich kenne ja dein Verhältnis zum Vermieter nicht, aber man sollte sich immer überlegen, ob es sich lohnt ein solches Verhältnis zu belasten.

da wird in der Mieterversammlung von Mieterhöhung gesprochen ... und das soll gleich als Startschuß dienen ohne was schriftliches ?

Das glaubst du doch selber nicht.

Im Mietvertrag steht ne Summe - wird die Summe geändert geht da nix mündliches - oder gabs deine Arbeitsveränderungen ( Lohn, Zeit .... ) auch immer mündlich ?
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Alt 30.11.2015, 07:09
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aus dejure.org:

§ 558a
Form und Begründung der Mieterhöhung

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Mit freundlichen Bootsgrüßen

Nils

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  #15  
Alt 30.11.2015, 07:30
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Andrea, du hat recht, er hätte dir direkt schreiben sollen, aber wen du mir als Vermieter so quer kommen würdest (mal zu Telefon greifen geht scheinbar nicht). Würde ich dir morgen fristgerecht kündigen!

Ihr hattest eine Gesprächsrunde, du hättest alle Fragen stellen können, danach war klar zum nächsten ersten kostet es mehr Geld! Ab da musst du zahlen, es fehlt ja nur die schriftliche Bestätigung, wofür auch immer du die haben willst...
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mit sportlichem Gruß
Hendrik
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  #16  
Alt 30.11.2015, 07:42
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Wie kündigt man denn fristgerecht ein Mietverhältnis ohne Grund? Scheinbar braucht ja Andrea den Zettel...z.B. für die Ämter oder sonst jemanden der die Miete zahlt. Das hat sie ja wohl auch dem Vemieter gesagt.
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Mit freundlichen Bootsgrüßen

Nils


Geändert von Nille72 (30.11.2015 um 08:02 Uhr)
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  #17  
Alt 30.11.2015, 07:43
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"Ich bat meinen Vermieter mir dieses schriftlich zu geben...nix passierte."

Auf Zuruf eine Mieterhöhung akzeptieren,
schon klar und irgendwann sagt dann der Vermieter, es waren aber z.B. keine 100.-, sondern 200.- Euro abgesprochen, bist also im Verzug, Nachzahlung, oder Kündigung, usw.!
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Gruß Hubert
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  #18  
Alt 30.11.2015, 07:59
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Zitat:
Zitat von haluterix Beitrag anzeigen
"Ich bat meinen Vermieter mir dieses schriftlich zu geben...nix passierte."

Auf Zuruf eine Mieterhöhung akzeptieren,
schon klar und irgendwann sagt dann der Vermieter, es waren aber z.B. keine 100.-, sondern 200.- Euro abgesprochen, bist also im Verzug, Nachzahlung, oder Kündigung, usw.!
Kündigen ist nicht mehr sooo einfach. Da müsste Andrea schon mit 2 Monatsmieten in Verzug sein.

Zum Thema: Die Mieterhöhung wurde in einemm Gemeinsamen Gespräch erörtert und von allen Parteien genehmigt. Somit ist die Schriftliche Festlegung nur Formsache und eingentlich nicht nötig. Wenn du (Andrea) etwas schriftliches willst, kannst du dies zwar beantragen aber solange du dies nicht schriftlich machst muss dir der Vermieter dies auch nicht aushändigen. Die Mieterhöhung gilt ab dem Zeitpunkt der Zustimmung also der Versammlung wo du auch dieser zugestimmt hast.

Theoretisch würde ein Schriftstück mit dem Wortlaut reichen:

Die Miete wird nach erfolgter Sitzung am xx.08.2015 mit Zustimmung aller Parteien um Betrag 10% zum xx.10.2015 erhöht.

Eine Unterschriftliche Bestätigung deinerseits ist nicht nötig, da du ja der Erhöhung bereits zugestimmt hast.
Du must die Miete also auf jedenfall nachzahlen.
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  #19  
Alt 30.11.2015, 08:06
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Zitat:
Zitat von Emotion Beitrag anzeigen
Andrea, du hat recht, er hätte dir direkt schreiben sollen, aber wen du mir als Vermieter so quer kommen würdest (mal zu Telefon greifen geht scheinbar nicht). Würde ich dir morgen fristgerecht kündigen!

Ihr hattest eine Gesprächsrunde, du hättest alle Fragen stellen können, danach war klar zum nächsten ersten kostet es mehr Geld! Ab da musst du zahlen, es fehlt ja nur die schriftliche Bestätigung, wofür auch immer du die haben willst...
Hendrik...ich glaube ich erzähl dir beim Wichteln mal wer hier wem quer kommt. Glaub mir,du hättest dann diesen Mist nicht geschrieben
Wozu hätte ich noch zum Telefon greifen sollen? War doch soweit alles klar und bei den anderen Mietern ging das schriftliche doch auch. Auch wenn bei denen das schriftliche genauso knapp geschrieben wurde wie bei mir am Samstag

Genau,es fehlte ja nur das schriftliche. Ich hätte es seinerzeit gebraucht.
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  #20  
Alt 30.11.2015, 08:13
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Zitat:
Zitat von billi Beitrag anzeigen
Kündigen ist nicht mehr sooo einfach. Da müsste Andrea schon mit 2 Monatsmieten in Verzug sein.

Zum Thema: Die Mieterhöhung wurde in einemm Gemeinsamen Gespräch erörtert und von allen Parteien genehmigt. Somit ist die Schriftliche Festlegung nur Formsache und eingentlich nicht nötig. Wenn du (Andrea) etwas schriftliches willst, kannst du dies zwar beantragen aber solange du dies nicht schriftlich machst muss dir der Vermieter dies auch nicht aushändigen. Die Mieterhöhung gilt ab dem Zeitpunkt der Zustimmung also der Versammlung wo du auch dieser zugestimmt hast.

Theoretisch würde ein Schriftstück mit dem Wortlaut reichen:

Die Miete wird nach erfolgter Sitzung am xx.08.2015 mit Zustimmung aller Parteien um Betrag 10% zum xx.10.2015 erhöht.

Eine Unterschriftliche Bestätigung deinerseits ist nicht nötig, da du ja der Erhöhung bereits zugestimmt hast.
Du must die Miete also auf jedenfall nachzahlen.
Versteh ich das richtig?
Der Vermieter darf mündlich erhöhen, der Mieter muss aber schriftlich beantragen wenn er was schriftliches möchte?
Wasn das fürn Blödsinn?
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  #21  
Alt 30.11.2015, 08:23
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Zitat:
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Versteh ich das richtig?
Der Vermieter darf mündlich erhöhen, der Mieter muss aber schriftlich beantragen wenn er was schriftliches möchte?
Wasn das fürn Blödsinn?
Der Vermieter hat es angekündigt und ihr habt zugestimmt. Das ist ein Mündlicher Vertrag. Dieser ist auch gültig, da mehrere Parteien betroffen sind und dies durch Zahlung bereits bestätigt haben.

ER kann dir das nochmal schriftlich geben wenn du es willst aber er muss dies nicht unbedingt.
Er will nun das du die Erhöhung nochmal schrifltich bestätigst. Dies ist nicht nötig, da die Erhöhung beriets rechtkräftig durch die Zahlung der anderen Mieter wurde.
Es gibt auch komplette Mietverträge die nur auf mündlicher Basis beruhen und diese sind ebenfalls rechtskräftig (hab ich gerade wegen Kündigung und Räumungsklage gerichtlich durch).
Da die anderen Mieter die Mieterhöhung durch Zahlung akzwptiert haben ist es schwer für dich die Erhöhung der Miete nicht zu akzeptieren.
Du müsstest argumentieren nichts von einer Vereinbarung zu wissen was du ja nicht kannst.
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Gruß Volker
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Alt 30.11.2015, 08:27
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Guck mal:

Mündlich ausgesprochene Mieterhöhung: Wenn Ihr Vermieter Ihnen ad hoc im Hausflur begegnet und Sie über die anstehende Mieterhöhung informiert, ist dies nicht ausreichend. Einer Mieterhöhung, die mündlich übermittelt wird, müssen Sie keinesfalls zustimmen. Sie ist vom Gesetzgeber her nur in schriftlicher Form rechtskräftig und muss zudem von jedem Vermieter unterschrieben sein.
Beachten Sie: Wird Ihnen die Mieterhöhung in Form einer E-Mail mitgeteilt, ist sie rechtswirksam.

Quelle:http://www.immonet.de/service/mieter...chtlinien.html

und genau seh ich das.


Euer Zusammentreffen war eine Infoveranstaltung - damit will der Vermieter Einzelgespräche bei sich überflüssig machen.

Will er mehr Geld muß er was schreiben - fertig.
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  #23  
Alt 30.11.2015, 08:36
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Der Vermieter hat es angekündigt und ihr habt zugestimmt. Das ist ein Mündlicher Vertrag. Dieser ist auch gültig, da mehrere Parteien betroffen sind und dies durch Zahlung bereits bestätigt haben.

ER kann dir das nochmal schriftlich geben wenn du es willst aber er muss dies nicht unbedingt.
Er will nun das du die Erhöhung nochmal schrifltich bestätigst. Dies ist nicht nötig, da die Erhöhung beriets rechtkräftig durch die Zahlung der anderen Mieter wurde.
Es gibt auch komplette Mietverträge die nur auf mündlicher Basis beruhen und diese sind ebenfalls rechtskräftig (hab ich gerade wegen Kündigung und Räumungsklage gerichtlich durch).
Da die anderen Mieter die Mieterhöhung durch Zahlung akzwptiert haben ist es schwer für dich die Erhöhung der Miete nicht zu akzeptieren.
Du müsstest argumentieren nichts von einer Vereinbarung zu wissen was du ja nicht kannst.
Ja,die anderen Mieter haben die Erhöhung bereits bezahlt.Sie haben nach dem Gespräch ja auch gleich etwas schriftliches erhalten das sie dann mit ihrer Unterschrift bestätigt haben...ich nicht,obwohl der Vermieter genau wußte das ich es damals dringend brauchte.

Mündlicher Mietvertrag? Ist das nicht eher ein Gewohnheitsrecht.
Wenn in deiner Wohnung über Jahre jemand wohnt,kann man sicher davon ausgehen das sich um einen mündlichen Vertrag handelt
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Gruß Andrea
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  #24  
Alt 30.11.2015, 08:45
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Gerade neue Mieter bekommen
Also in unserem Mietvertrag steht, dass Nebenabreden, Änderungen des Mietvertrages und Ergänzungen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen sollen.
Ok, nun hattet ihr alle zusammen gesessen und einer Erhöhung zugestimmt aber als Vermieter und auch als Mieter würde ich trotzdem immer alles schriftlich festhalten. Ist einfach "sauberer".....
__________________
Gruß *


Nich dran fummeln wenn't löppt!
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Folgender Benutzer bedankt sich für diesen Beitrag:
  #25  
Alt 30.11.2015, 08:52
ferenc ferenc ist offline
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12.795 Danke in 5.868 Beiträgen
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Zitat:
Zitat von Nille72 Beitrag anzeigen
Wie kündigt man denn fristgerecht ein Mietverhältnis ohne Grund? Scheinbar braucht ja Andrea den Zettel...z.B. für die Ämter oder sonst jemanden der die Miete zahlt. Das hat sie ja wohl auch dem Vemieter gesagt.
Eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung der Frist und Form möglich.


Warum auch nicht?

Selbst Eheversprechen sind schon gekündigt worden. Nennt sich dann nur anders.
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