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Kein Boot Hier kann man allgemeinen Small Talk halten. Es muß ja nicht immer um Boote gehen.

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  #1  
Alt 06.05.2010, 15:17
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tomyboy0408 tomyboy0408 ist offline
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Standard Frage zur Garantiedauer bzw. Gewährleistungspflicht

Servus Jungs und Mädels,
ich hab 2 Fragen zur Garantiedauer.

Für ein neu gekauftes Gerät in 2008 gibt es 2 Jahre Garantie.
Ich habe den Defekt das erstemal 2009 per Mail bekannt gegeben, konnte jedoch das Gerät nicht sofort einschicken. Dann habe ich den Defekt das 2. mal 5 Tage vor Ablauf der Garantie bekannt gegegeben, konnte das Gerät aber erst 5 Tage nach Garantieende an eine Werkstatt versenden, welche für den Hersteller repariert. Dieser sagt nun, er könne daraus keinen Garantiefall machen, da er das Gerät erst nach Ablauf der Garantie erhalten hat.

Zählt nun die Anzeige eines Mängels, oder die Bereitstellung eines defekten Geräts?

Geht der Garantieanspruch automatisch auf den neuen Besitzer über, wenn innerhalb der Garantiezeit verkauft wird.

Danke, Tom
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  #2  
Alt 06.05.2010, 16:23
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Gegenfrage: Bei wem hast du per Mail den Fehler gemeldet, beim Hersteller? Und wie war die Reaktion darauf?
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  #3  
Alt 06.05.2010, 16:56
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tomyboy0408 tomyboy0408 ist offline
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Erstmal beim Verkäufer (Nov. 2009),
dieser hat mich auf den Servicebetrieb verwiesen, dort habe ich den Fehler auch erstmalig im Nov. dann wieder im März (VOR!) ablauf der Garantie gemeldet.

Jetzt habe ich eine Mail an der Hersteller (Navico) geschrieben, allerdings noch unbeantwortet.Navico dirket bietet keinen direkten deutschen Anprechpartner für Servicefälle, sondern eben Händler.

Grüße, Tom
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  #4  
Alt 06.05.2010, 17:56
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alaska alaska ist offline
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2 Jahre sind um also ist mit Gewährleistung nichts zu machen.
Garantiemängel müssen üblicherweise innerhalb der Garantiezeit
angezeigt und behoben werden.
Letztlich hilft nur der Blick in die Garantiebedingungen, denn die kann
der Hersteller selbst gestalten.
Ich vermute mal, dass ohne Kulanz da nichts mehr gehen wird.
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  #5  
Alt 06.05.2010, 18:03
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Zitat:
Zitat von alaska Beitrag anzeigen
2 Jahre sind um also ist mit Gewährleistung nichts zu machen.
Garantiemängel müssen üblicherweise innerhalb der Garantiezeit
angezeigt und behoben werden.
Letztlich hilft nur der Blick in die Garantiebedingungen, denn die kann
der Hersteller selbst gestalten.
Ich vermute mal, dass ohne Kulanz da nichts mehr gehen wird.
genau darum geht es.
Das ist nicht gesetzlich geregelt? Ob die Anzeige innerhalb der Garantiezeit reicht?
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  #6  
Alt 06.05.2010, 18:24
Wohnbusfahrer
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Ich fragte schon: wie hat der, bei dem du den Fehler gemeldet hast, reagiert? Gar nicht? Dann hast du Pech gehabt.
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  #7  
Alt 06.05.2010, 18:32
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tomyboy0408 tomyboy0408 ist offline
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Der Servicebetrieb hat gesagt ich solle es zu Ihm schicken er schaut es sich an. Das war vor Ablauf der Garantie.

Schicken konnte ich das Teil erst nach Ablauf der Garantie...
Gemeldet war es also vorher.
Der Service verweist mich jetzt auf den Hersteller, da er über einen Austausch nicht entscheiden könne, da Garantieablauf.
Obwohl er es VOR Ablauf gewusst hat.

Dem Hersteller hab ich jetzt geschrieben und warte noch auf eine Antwort...
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  #8  
Alt 06.05.2010, 18:36
Sealine Hippe Sealine Hippe ist offline
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Moin,

dann wäre die Garantiezusage über 2 Jahre auch hinfällig, wenn das Gerät am letzten Tag den Geist aufgibt. Dann kann das defekte Gerät auch nicht in der Garantiezeit dem Servicepartner zur Verfügung stehen.
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  #9  
Alt 06.05.2010, 18:44
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Ich denke auch, dass eine Anzeige eines Defekts ausreicht.
Die Frage ist, wer weiß es genau
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  #10  
Alt 06.05.2010, 21:17
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Dein Vertragspartner ist der Händler. Die Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer, nicht dem Hersteller der Ware - aber nur für Fehler, die bereits bei der Ablieferung vorlagen.

Die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Gewährleistung beträgt zwei Jahre. Verjährung heißt, der Anspruch ist nicht mehr durchsetzbar.

Die Verjährung ist bei Verhandlungen über den Anspruch gehemmt. Es kommt also AFAIK nicht auf die Mängelbehebung, sondern auf die Mängelrüge an.

Sprich mal mit Deinem Händler darüber, bei dem Du ja den Mangel rechtzeitig angezeigt hast. Daß dessen Erfüllungsgehilfen (Servicebetrieb, Hersteller) jetzt nicht wollen, ist des Händlers und nicht Dein Problem.

Ich bin kein Rechtsanwalt, äußere also hier eine Laienmeinung. Genaueres kann Dir ein RA sagen (haben wir im hier nicht ein paar?).
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Beste Grüße

John
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  #11  
Alt 06.05.2010, 22:02
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Verjährung von Garantieansprüchen sind gesetzlich nicht geregelt.
Deshalb gelten hier die Garantiebedingungen des Herstellers oder Verkäufers. Wenn es sich um einen normalen Kaufvertrag handelt
werden hier wohl die 2 Jahre Garantie Gültigkeit haben.
Da das defekte Teil nicht innerhalb der 2 Jáhre vorgelegt wurde bleibe
ich dabei....er ist auf die Kulanz und Gutwill des Verkäufers angewiesen.

Eine Anzeige des Defektes unterbricht weder bei Garantie noch Gewährleistung die Verjährung.
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Bald wieder vom Oberrhein.
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  #12  
Alt 06.05.2010, 22:36
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Um was geht es denn nun eigentlich ?
Garantie (gibt der Hersteller) oder Gewähleistung (gesetzlich verankert; gilt grundsätzlich gegenüber dem Verkäufer).
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Grüße Jens

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  #13  
Alt 06.05.2010, 22:51
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Dicke Lippe Dicke Lippe ist offline
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Und wie immer, scheiden sich die Geister an den Begriffen "Garantie" und "Gewährleistung".

Also stellt sich zunächst die Frage, redest du
a) über die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren? Die ist nämlich, ehrlich gesagt, nach 6 Monaten wegen der Beweislastumkehr de facto nichts mehr wert. Es sei denn du kannst beweisen, dass der Mangel (Verarbeitung /konstruktion / Material) schon am Tage des Erwerbs bestanden hat. Der Gewährleistungsanspruch besteht gegenüber dem Händler / Verkäufer beim Kauf als Privat von Gewerblich.

b) über das freiwillig vom Hersteller abgegebene Garantieversprechen nach den von ihm selbst festgelegten Regeln? Einen etwaigen Garantieanspruch hat man nur gegenüber dem Hersteller.

Prinzipiell ist es immer eine schlechte Sache entsprechende Fristen absichtlich oder unabsichtlich verstreichen zu lassen. Eine Hemmung kann meines Erachtens nur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung eintreten, denn wie sollte man eine freiwilliges Versprechen hemmen können? Hinzu kommt, dass eine Mängelanzeige eine Reaktion des Vertragspartner nach sich zieht (z.B. Aufforderung des Händlers das Gerät zur Mängelbeseitigung vorzulegen = Recht auf Nachbesserung), kommt man dieser Aufforderung in angemessener Frist nicht nach = Pech.
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gregor

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  #14  
Alt 07.05.2010, 09:41
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Wenn gesagt wurde, du sollst es einschicken und du hast das nicht getan, dann hast du meines Erachtens Pech gehabt. Ist ja nicht sein Problem, wenn du das nicht machst.
Anders würde es - für mich - aussehen, wenn du ihm erklärt hättest, dass und weswegen du es erst viel später, möglicherweise eben nach Ablauf der 2-Jahres-Frist, einschicken kannst und wenn er dann geantwortet hätte, dass das akzeptiert würde.
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  #15  
Alt 10.05.2010, 06:26
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Zitat:
Zitat von Wohnbusfahrer Beitrag anzeigen
Anders würde es - für mich - aussehen, wenn du ihm erklärt hättest, dass und weswegen du es erst viel später, möglicherweise eben nach Ablauf der 2-Jahres-Frist, einschicken kannst und wenn er dann geantwortet hätte, dass das akzeptiert würde.
Na klar hab ich Ihm erklärt, dass ich erst nach dem XX. schicken kann, da das Boot eben im Winterlager ist und dort der Ausbau nicht erfolgen kann...

Er hat mir zumindest nicht zurück geschrieben, dass er dann nicht mehr Berücksichtigen kann.

Ich hab jetzt nochmal mit dem Händler gesprochen, er fand diese Verhalten total unüblich. Er wird sich Bemühen.
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Boot: Maxum 2300 SCR 4,3LX
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  #16  
Alt 10.05.2010, 07:02
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B.Hallier B.Hallier ist offline
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Ohne das genaue Lesen der Garantiebedingungen wird dir keiner die Frage beantworten können.

Ich denke mal, du tust dir selber was Gutes, wenn du die Sache unter "dumm gelaufen" abhakst oder lässt dir die Garantiebedingungen des Herstellers geben (die sind normalerweise auch bei den Neugeräten beigefügt, werden aber gerne achtlos entsorgt ).

Dort wird der Hersteller genau geregelt haben, wie das Garantieversprechen geregelt ist: ob Anzeige reicht oder Eingang der Ware.

Aber so oder so, du hast in dem Fall eindeutig die schlechteren Karten
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  #17  
Alt 10.05.2010, 07:25
Benutzerbild von B4-Skipper
B4-Skipper B4-Skipper ist offline
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Zitat:
Zitat von tomyboy0408 Beitrag anzeigen
... da das Boot eben im Winterlager ist und dort der Ausbau nicht erfolgen kann...
Nur mal so aus Neugierde ...
Was ist das für ein Gerät und was für ein Winterlager, dass der Ausbau dort nicht erfolgen konnte und warum wurde das Gerät nicht vor dem Winterlager ausgebaut, wenn der Defekt bekannt war

Gruß Lutz
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Nur Tonic ist Ginlos.
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  #18  
Alt 10.05.2010, 09:00
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Flybridge Flybridge ist offline
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Mal andersrum überlegen.

ich kaufe ein Gerät, melde sofort einen "Garantiefall" an, schreibe aber gleichzeitig, dass ich das Gerät zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen werde.

Wie lange darf denn der Händler/Hersteller warten? Eine Woche, drei Monate, 10 Jahre?

Was kann der Händler/Hersteller dafür, dass du nicht zu deinem Boot fährst und es ausbaust?

Zu Gewährleistung und Garantie wurde der eine oder andere richtige Kommentar bereits gegeben.
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Sportliche Grüße vom Rhein km 705
Micha


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  #19  
Alt 10.05.2010, 10:11
michelangelo michelangelo ist offline
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Hallo,
Entschuldigung, wenn ich hier auch noch meinen Senf einfüge, aber ich habe im Moment mal wieder Leerlauf!
Richtig: Vieles ist bereits konkret von Anderen benannt worden.
Dennoch, es kommt oft nicht darauf an, dass man im Recht ist, sondern dass man sein Recht richtig und gezielt durchsetzt. Das ist manchmal gar nicht so schwer!
Also:
Gewährleistung nach BGB- Umfang und Rechte / Pflichten kann unter
http://www.rechtslexikon-online.de/K...rleistung.html
nachgelesen werden.

Rechte aus der Gewährleistung folgen aus der rechtzeitigen Kenntnisgabe des Mangels gegenüber dem Händler. Dies muss lt. aktueller Rechtssprechung nicht mit dem Tag des Gewähleistungsendes übereinstimmen. Vielmehr muss die Mitteilung zu einem Mangel so bald wie möglich erfolgen und kann also auch noch nach dem eigentlichen Ende der Gewährleistungsfrist erfolgen. Das nur nebenbei!
Für mich erscheint das Ganze so:
1. Du hast 5 Tage vor Ablauf der Gewährleistung den Händler / Hersteller von dem Mangel Kenntnis gegeben. Damit gilt er als angezeigt, wenn auch ggf. an den falschen Adressaten
2. Du hast zugesagt, so bald wie möglich, das defekte Gerät dem Hersteller zu übergeben.
3. Jetzt musst Du dies innerhalb einer angemessenen Frist auch tun.
4. Lehnt der Händler die Nacherfüllung ( Reparatur) unter Bezug auf den Zeitpunkt ab, so liegt eine Verweigerung vor, die Dich zu weiterem Handeln ermächtigt.
5. Schriftl. ( Einschreiben- Rück) den Gewährleistungsanspruch / Nacherfüllung unter Fristsetzung einfordern.
6. Ggf. Klage gegen den Händler erheben, wenn die Beweiskette gut nachvollziehbar und greifbar ( Ausdrucke von Mitteilungen, Postbelege u.a.) vorliegt.

Im Übrigen: Bitte keine Parolen- jener Art: Gewährleistung ist nach 6 Monaten nichts mehr wert! Das wäre so wie: Alle Bootsfahrer die nicht im Hoch- Sommer fahren sind unerfahrene Bootsfahrer.
Nicht umsonst hat der Gesetzgeber das Gesetz ( BGB 434ff.) so formuliert, dass es u.a. einen Interessensausgleich zwischen Käufer und Verkäufer darstellt. Im Einzelfall mag es zwar immer wieder Probleme damit geben, nachzuweisen, dass ein Mangel bereits bei Kauf vorlag, allerdings beschränkt sich dies auf wenige Sachbereiche und meist ist es ohnehin für den Händler preisgünstiger, den Mangel an der Sache zu beheben, als durch alle Instanzen zu wandern um dann ggf. doch noch die Nacherfüllung leisten zu müssen.

Bestes Gelingen wünscht
Michelangelo
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  #20  
Alt 10.05.2010, 10:18
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Zitat:
Zitat von tomyboy0408 Beitrag anzeigen
Die Frage ist, wer weiß es genau
wir sind uns einig dass wir hier über die
verjährung der mängelansprüche (=gewährleistung § 438 BGB) reden..

(garantie ist wie oben bereits erwähnt etwas anderes)

innerhalb der frist von 24 monaten muss der mangel angezeigt werden und zwar so konkret dass der verkäufer auch einen mangel "erkennen" kann.

soweit ist auch alles ok.

direkt nach der mangelanzeige kommt normalerweise die nacherfüllung seitens des verkäufers

a) (neu) lieferung einer mangelfreien sache
b) oder beseitigung des mangels

da du aber mit dem einsenden solang gewartet hast und die mangelanzeige selbst nicht die verjährung hemmt wird das net ganz so einfach
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Gr€€ts Stefan
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  #21  
Alt 10.05.2010, 10:30
Benutzerbild von tomyboy0408
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Zum Verständins (oder auch nicht ):

Ich hab das Boot im letzten Jahr ende der Saison erst übernommen, bei dem mittlerweile als defekt erkannten Gerät handelt es sich um einen Benzindurchflussmengenmesser von Navman.

Bis ich das Gerät selbst als defekt erkannt habe, war das Boot bereits im Winterlager. Vorher war ich der Annahme, dass das Gerät falsch installiert bzw. nicht richtig kalibriert ist. Dass der Anschluss richtig erfolgt ist, hat sich erst im Winterlager gezeigt. Danach hab ich mich sofort mit dem Händler in Verbindung gesetzt.

Dann sollte der Ausbau erfolgen, dort habe ich mich durch diverse Verkleidungsarten amerikanischer Boote und optimale Verlegeleistung des Vorbesitzers arbeiten müssen.

Ob man mir hier vorhalten kann, will, soll oder muß, dass ich einfach etwas zu nachlässig war steht hier eigentlich nicht zur Frage. Dies kann ich mir selbst beantworten.

Wissen wollte ich nur ob eben eine Mangelanzeige innerhalb der Garantiezeit ausreichend ist oder nicht. Dies wurde nun diverse male beantwortet. Ich danke dafür.

Grüße, Tom
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  #22  
Alt 10.05.2010, 10:50
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Zitat:
Zitat von Flybridge Beitrag anzeigen
Mal andersrum überlegen.

ich kaufe ein Gerät, melde sofort einen "Garantiefall" an, schreibe aber gleichzeitig, dass ich das Gerät zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen werde.
Das ist dann Vorratsdatenspeicherung
Im Moment nicht zulässig

gruss dieter
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  #23  
Alt 11.05.2010, 18:03
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Es gibt eine Kulanzregelung, da der Kaufbeleg jünger als 30 Monate ist.

Top

Grüße, Tom
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